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Urteil

15 O 56/25

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0508.15O56.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche auf Zahlung weiterer 523.500,00 EUR sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen gemäß dem Wertgutachten der Sachverständigen B. Nr. X000/00 vom 02.09.2023 oder entsprechenden Wertersatz zustehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche auf Zahlung weiterer 523.500,00 EUR sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen gemäß dem Wertgutachten der Sachverständigen B. Nr. X000/00 vom 02.09.2023 oder entsprechenden Wertersatz zustehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Entrümpelung von Wohnungen. Die Beklagte, für die eine Betreuung angeordnet ist, lebte bis zum Jahr 2022 mit ihrem inzwischen verstorbenen Lebensgefährten, für den eine Betreuung angeordnet war, in einer Wohnung in R.. Nachdem der Lebensgefährte nicht mehr in der Wohnung lebte, wollte die Beklagte nach X. ziehen und ihre Wohnung in C., für deren Einzelheiten auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 137 ff. GA) Bezug genommen wird, aufgeben. Die Betreuerin des Lebensgefährten vermittelte dem Betreuer der Beklagten den Kontakt zur Klägerin. Die Beklagte, vertreten durch ihren Betreuer, beauftragte die Klägerin am 19.07.2023 mit der Entrümpelung der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung im Anwesen K.-straße 5, 00000 R., gegen Zahlung von 2.856,00 EUR. Für den Inhalt der Auftragsbestätigung der Klägerin wird auf die Anlage K1 (Bl. 107 GA) Bezug genommen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, für deren Inhalt auf Anlage K2 (Bl. 109 f. GA) Bezug genommen wurde. Darin ist auszugsweise geregelt: Für den Betreuer der Beklagten übergab die Betreuerin des Lebensgefährtin die von ihr durchgesehene Wohnung an die Klägerin. Die Klägerin und ihre Mitarbeiter räumten zunächst die Wohnung, in der sie unter anderem in Windelpackungen und an anderen streitigen Orten Bargeld in Höhe von 557.000,00 EUR sowie Schmuck und Münzen im später durch ein vom Betreuungsgericht gefordertes Wertgutachten (Anlage B9, Bl. 145 ff. GA) ermittelten durchschnittlichen Verkehrswert von 29.017,00 EUR bis 32.017,00 EUR fanden. Bargeld, Schmuck und Münzen wurden am 28.07.2023 auf Wunsch des Betreuers der Beklagten an die Betreuerin des Lebensgefährtin herausgegeben (Übergabeprotokoll, Bl. 111 GA). Ebenso geschah es mit dem dann im Keller der Wohnung in einem Koffer aufgefunden weiteren Bargeld in Höhe von 66.500,00 EUR am 03.08.2023 (Übergabeprotokoll, Bl. 112 GA). Die am 29.07.2023 übergebenen Wertsachen wurden mit einem gesicherten Werttransport nach X. zu einem Kreditinstitut gebracht, wo das Bargeld auf einem Konto der Beklagten eingezahlt wurde; der Betrag von 66.500,00 EUR wurde unbar an die Beklagte gezahlt. Die Parteien verständigten sich wegen des Mehraufwands der Klägerin bezüglich der Abwicklung von Bargeld, Schmuck und Münzen auf die Zahlung von 2.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Klägerin rechnete die Entrümpelung mit der Rechnung vom 02.08.2023 (Bl. 144 GA) wie vereinbart mit 4.400,00 EUR netto, zuzüglich Mehrwertsteuer 5.236,00 EUR ab, die die Beklagte bezahlte. Klägerische Aufforderungen – z.B. mit E-Mail vom 03.08.2023 (Anlage K14) – und die vorgerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme der Beklagten auf Auszahlung des Geldbetrags und des Schmucks blieben erfolglos. Mit der Klage nimmt die Klägerin wegen des aufgefundenen Bargelds und Finderlohns auf einen Teilbetrag von 100.000,00 EUR in Anspruch. Die Klägerin behauptet, sie habe Geld, Schmuck und Münzen nur herausgegeben, um für eine sichere Verwahrung zu sorgen, nachdem – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – eine Bank in C. die Annahme verweigert habe. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund der Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über.“ ein vertraglicher Anspruch auf Bargeld, Schmuck und Münzen, jedenfalls Finderlohn zu. Der Betreuer der Beklagten habe bei der Durchsicht der Wohnung vor Übergabe an die Klägerin seine Pflichten verletzt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Klägerin auch keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 523.500,00 EUR sowie auf Herausgabe von Schmuck im Wert von 25.000,00 EUR oder entsprechendem Wertersatz zustehen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe Geld, Schmuck und Münzen herausgegeben, um sich ihrer zu entledigen. Bei der Übergabe habe sie auch keine Ansprüche geltend gemacht. Der aufgefundene Schmuck habe laut dem Wertgutachten einen Wert von 25.000,00 EUR. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe kein Eigentum an Bargeld, Schmuck und Goldmünzen erworben. Dies ergebe sich schon aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die mit der Regelungen: „Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass der Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen hat, so berechtigt dies den Auftragnehmer zur Preisanpassung. Dies gilt insbesondere dann, wenn Wertgegenstände entgegen dem Vertrag nachträglich aus dem Objekt entfernt, verändert oder zerstört wurden.“ für diesen Fall eine Vertragsanpassung – wie hier geschehen – vorsehe. Die Regelung verstoße gegen § 308 Nr. 4 und Nr. 5 BGB sowie § 138 BGB. Wenn die Klägerin – wie nicht – das Eigentum an Bargeld, Schmuck und Münzen erworben hätte, habe sie dieses durch die vorbehaltlose Herausgabe wieder verloren. Das ursprünglich angerufene Landgericht Würzburg hat sich mit Beschluss vom 10.12.2024 – 12 O 1428/24 – für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die zulässige Widerklage ist begründet. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). b) Die Klage genügt zum Klagegrund dem Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass der Zahlungsanspruch nur auf das Bargeld, nicht Schmuck und Münzen, sowie jedenfalls, also hilfsweise, den Anspruch auf Finderlohn gestützt wird. 2. Die Klage ist nicht begründet. a) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. aa) Vertragliche Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. Die von der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel: „Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über.“ ist unwirksam, weil sie eine Erklärung des Auftraggebers, hier die für den Eigentumsübergang notwendige Übereignungserklärung (vgl. zu dieser Auslegung BGH, Urt. v. 09.11.21989 – IX ZR 269/87, juris Rn. 29), fingiert, ohne dem Auftraggeber die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung zu eröffnen (§ 308 Nr. 5 BGB) und ihn unangemessen benachteiligt. (1) Die Regelung ist auf das b2c-Geschäft hier anwendbar. Die Regelung wiederholt auch nicht nur, was nach geltendem Recht für konkludentes Verhalten ohnehin schon gilt (vgl. dazu Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, 7. Aufl. 2020, BGB § 308 Nr. 5 Rn. 8), so dass die Ausnahme (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) nicht eingreift. Das ergibt sich hier daraus, dass sich aus Sicht der Klägerin nach allgemeinen Regeln aus der Wohnungsübergabe zur Entrümpelung jedenfalls dann nicht die konludente Erklärung eines Übereignungsangebots hinsichtlich des gesamten Inhalts der Beklagten übergab, wenn diese – wie hier – durch den Betreuer angesichts des krassen Missverhältnisses von Leistung der Klägerin und Wert des übereigneten Wohnungsinhalts für die Klägerin erkennbar unter Verstoß gegen die Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten (§§ 1838 Abs. 1, 1821 BGB) erfolgte. Die Klägerin konnte nicht erwarten, dass der Betreuer der Beklagten ihr für eine Entrümpelung Wertgegenstände im hier vorliegenden Wert von mehreren Hunderttausend EUR überlassen und die Betreute hierzu verpflichten wollte. (2) Die Regelung benachteiligt den Auftraggeber im Zusammenhang der Gesamtregelung unangemessen. Allerdings besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Entrümplers, die übernommene Entsorgung des Wohnungsinhalts „unbesehen“ vornehmen zu dürfen, etwa Behältnisse wie Koffer und Kisten ohne Prüfung des Inhalts der Abfallwirtschaft zuzuführen, oder ein Interesse, den vereinbarten Lohn durch Verwertung aller zurückgelassenen Gegenstände aufzubessern. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt und empfohlen wird, die Räumlichkeiten auf Wertgegenstände durchzusehen und diese zu entfernen. Den Interessen des Auftraggebers ist durch die Möglichkeit der Sichtung und Entnahme von Wertgegenständen vor Beginn der Entrümpelung regelmäßig Rechnung getragen. Indes unterscheidet die Regelung nicht zwischen für den Auftraggeber bei einer sorgfältigen Durchsicht erkennbaren Wertgegenständen, wie sie etwa in Schränken oder Aufbewahrungsbehältnissen üblicherweise verwahrt werden, und „versteckten“ Wertgegenständen, etwa Bargeld oder Schmuck im Spülkasten der Toilettenspülung, auf der Rückseite von Schrankwänden, im Kaminofen usw., mit anderen Worten Wertgegenständen an Orten, die bei einer üblichen, auch sorgfältigen Durchsicht mit zumutbarem Aufwand nicht durchgeschaut werden. Für einen solchen Fall fehlt eine Regelung, die den Interessen beider Vertragspartei angemessen Rechnung trägt, etwa der gesetzlichen Herausgabepflicht des Entrümplers (§ 667 BGB) ein angemessenes Zusatzhonorar gegenüberstellt. Hier ist im Gegenteil einseitig nur eine nicht näher beschriebene Vertragsanpassung des Honorars nur zu Gunsten des Auftragnehmers vorgesehen, auch wenn der Wert des „versteckten“ Wertgegenstands erkennbar außer Verhältnis zum (Mehr-)Aufwand bei der Entrümpelung steht. Das Risiko des Übersehens von Wertgegenständen wird dadurch einseitig auf den Auftraggeber verlagert. – Eine geltungserhaltende Auslegung der Klausel dahin, dass sie nur auf bei einer sorgfältigen Durchsicht auffindbare Wertgegenstände anzuwenden wäre, ist nicht möglich (§ 305c Abs. 2 BGB). bb) Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte für den Fall zu, dass der Betreuer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Entrümpelungsvertrag Pflichten verletzt haben sollte, was hier schon mangels Kenntnis des Aufgabenbereichs nicht beurteilt werden kann, denn das Betreuungsverhältnis begründet jedenfalls keine Zahlungsansprüche der Klägerin aus diesem Grund. cc) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe des Geldes zu, weil sie ihr Eigentum jedenfalls aufgrund der Einzahlung des Bargeldes bei Kreditinstituten verloren hat. § 985 BGB begründet keine Geldwertvindikation (vgl. nur BGH; Urt. v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20, Rn. 19; Gehrlein, NJW 2010, 3543, 3545). dd) Ansprüche aus § 812 BGB in allen denkbaren Fallkonstellationen stehen der Klägerin aufgrund der zu aa) erläuterten Rechtslage nicht zu, weil der Beklagten als Eigentümerin von Bargeld, Schmuck und Münzen diese zustanden, die Übergabe durch die Klägerin also nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist und die Beklagte auch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt hat. b) Weil auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, ist weiter zu prüfen, ob der von Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB) besteht. Ein solcher Anspruch, der sich rechnerisch mit höchstens 19.675,51 EUR ergäbe (§ 971 Abs. 1 S. 2 BGB), besteht nicht. aa) Der Anspruch auf Finderlohn setzt voraus, dass die Klägerin Finder einer verlorenen Sache ist (§§ 965, 971 BGB). Verloren sind Sachen, die nach dem Besitzrecht besitzlos, aber nicht herrenlos sind; nicht besitzlos sind liegengelassene, versteckte Sachen, deren Lage bekannt und deren jederzeitige Wiedererlangung möglich ist, oder verlegte Sachen, deren Lage noch nicht endgültig vergessen ist (Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl. 2025, Vorb v § 965 BGB Rn. 1 m.w.N.). bb) Hier erstreckte sich der generelle Besitzwille der Beklagten auf alle in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Besitz an den Gegenständen aufgeben wollte, ergeben sich nicht. Insbesondere aus dem Entrümpelungsvertrag und der Übergabe der Wohnung an die Klägerin folgt keine Besitzaufgabe am gesamten Wohnungsinhalt, denn die Entrümpelung diente der der Beklagten nach öffentlichem Recht obliegenden ordnungsgemäßen Entsorgung des Wohnungsinhalts. Ohnehin war hier damit zu rechnen, dass die Beklagte Geld, Schmuck und Münzen wieder an sich nimmt und sich den Besitz nicht aufgeben wollte. II. Die zulässige Widerklage ist begründet. 1. Die Widerklage ist entsprechend der im Termin erfolgten Klarstellung dahin auszulegen, dass der Klägerin keinerlei Ansprüche wegen des Bargelds, sowie sämtlicher im Wertgutachten der Sachverständigen B. Nr. X000/00 vom 02.09.2023 (Bl. 145 ff. GA) erfassten Gegenstände, also Schmuck und Münzen, gegen die Beklagte zustehen. 2. Die Widerklage ist zulässig. a) Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig, weil die Widerklage auf die Klärung der mit der Teilklage verfolgten Ansprüche insgesamt zählt und mit diesem in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 ZPO). b) Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der vollständigen Klärung der aus dem Entrümpelungsvertrag mit der Klägerin noch denkbaren Ansprüche, deren sich die Klägerin dem Grunde nach berühmt, die aber durch die Teilklage allein nicht mit Rechtskraft erfolgen würde. 3. Die Widerklage ist begründet. a) Der Klägerin stehen Ansprüche dem Grunde nach wegen des Bargelds aus den zur Klage unter I.2.a) erläuterten Gründen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. b) Hinsichtlich des Schmucks und der Münzen gilt nichts anderes. Insoweit zu ergänzen ist, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin von Schmuck und Münzen geworden ist, einmal weil die entsprechende Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB unwirksam war, zum anderen, weil die Beklagte der Klägerin die Übereignung des Schmucks und der Münzen auch nicht stillschweigend angeboten hat. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin angesichts der ihr bekannten Pflichten eines Betreuers - jedenfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abwicklung hier - nicht erwarten konnte, dass dieser ihr in Vertretung für die Betreute Wertgegenstände überlassen und übereignen wollte, deren Wert in krassem Missverhältnis zur Leistung der Klägerin standen. III. Die Rechtsausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.05.2025 geben keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO oder § 156 Abs. 2 ZPO, weil der Schriftsatz kein neues tatsächliches Vorbringen enthält. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert (§ 45 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG) 675.192,51 EUR Klage Hauptantrag 100.000,00 EUR Klage Hilfsantrag auf Finderlohn 19.675,51 EUR Widerklage (ausgehend vom Wertgutachten) 555.517,00 EUR