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Urteil

3 O 143/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0701.3O143.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der 0000 geborene Kläger nimmt die Beklagte als (…) in Anspruch. Der Kläger wurde am 06.08.2021 sowie am 02.09.2021 mit dem Vakzin T. – für das die Beklagte die Zulassung innehält – gegen Covid 19 geimpft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.07.2022 auf, die von ihm eingeforderten Auskünfte zu erteilen, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und den bezifferbaren Schaden sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Beklagte aus dem AMG, aus dem GenTG sowie gem. §§ 826, sowie 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223, 224 StGB oder § 230 StGB schadensersatzpflichtig sei. Er behauptet, aufgrund der Impfung seien ungefähr zehn Tage nach der Verabreichung zweiten Impfung Symptome in Form einer akuten Herzkrankheit, Atemnot, Ateminsuffizienz, Gefäßkrankheit, Herzinsuffizienz, Herzrhythmusstörungen sowie anderen Nebenwirkungen aufgetreten. 14 Tage nach der Impfung habe der Kläger sich in der Notaufnahme vorstellen müssen, da impfbedingt ein Herzversagen aufgetreten sei und ihm habe ein Herzschrittmacher eingesetzt werden müssen. Er leide bis heute impfbedingt unter Blutdruckschwankungen, Schwindelattacken, schneller Ermüdung, häufigen Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie unter einer starken Einschränkung der Belastbarkeit, Schwäche, plötzlichen Schweißausbrüchen, Depressionen, Schlafstörungen und bei geringstem Stress unter Panikattacken. Sein Immunsystem sei durch die Impfung irreversibel geschädigt. Bis heute befinde sich der Kläger in dauerärztlicher Behandlung. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 EUR sei angemessen. In materieller Hinsicht sei ihm ein Verdienstausfallschaden sowie ein Schaden aufgrund der Kosten für Medikamente entstanden. Der Kläger sei zudem vor der Impfung, bei der es sich um eine Gentherapie handele, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden und habe nicht wirksam in diese eingewilligt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2022 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.515,26 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2022 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die in dieser Klageschrift gestellten Fragen:  Der Geschäftsbericht von 2019 weist auf S. 6 aus, dass das Gentherapeutikum bereits im Jahr 2019 spätestens entwickelt wurde. Wann begann deren Entwicklung und in wessen Auftrag?  Die Beklagte besaß ein Stammkapital von EUR 25.000,00. Wer zahlte die Forschungsgelder für die kostspielige Entwicklung.  Welche Tierversuche wurden mit welchem konkreten Ergebnis durchgeführt?  Wurde die Ethikkommission vor Eintritt in die Versuchsreihen mit Menschen angehört und erteilte diese ihre Genehmigung? Und im Fall der Bejahung mit welchem Inhalt?  Welche klinischen Tests wurden im Hinblick auf T. vor dem Antrag auf arzneimittelrechtliche Zulassung durchgeführt und mit welchem Ergebnis?  Aus welchen Gründen wurden Probanden aus der Prüfgruppe der Geimpften entfernt oder einer anderen Gruppe zugeordnet?  Gab es auch andere Gründe?  Wie viele Menschen wurden während der klinischen Studie aus dieser insgesamt entfernt?  Wurden die Studienergebnisse ohne jede nachträgliche inhaltliche Veränderung den Antragsunterlagen für die Zulassung durch die Zulassungsbehörde vorgelegt?  Wenn nein, welche Änderungen wurden vorgenommen?  Trifft es zu, dass sämtliche Tiere, die in Tierversuchen mit T./K. geimpft wurden, noch innerhalb des Untersuchungszeitraums starben?  Wenn nein, wie viele Tiere starben und wie viele Tiere überlebten die Impfung?  Wie viele Menschen starben im Rahmen des klinischen Tests des Impfstoffs T. während des Untersuchungszeitraums und wie alt waren die Probanden?  Wie viele Menschen erkrankten in der klinischen Studie nach Gabe des Vakzins an einer von der EMA aus heutiger Sicht als Nebenwirkung anerkannten Krankheit?  Waren auch Menschen mit schweren Vorerkrankungen Teil der Studie?  Welche unerwünschten Folgen der Impfung traten im Rahmen der Studie an Menschen am häufigsten auf (1-10)?  Welche Studien und Angaben wurden zur Grundlage des Antrags auf Zulassung des Vakzins bei der EMA gemacht (die Antragsunterlagen mögen vollständig vorgelegt werden)? im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84 a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides Statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die von Klägerseite behaupteten gesundheitlichen Folgen sowie einen Kausalzusammenhang zu der Impfung. Sie ist zudem der Auffassung, der Impfstoff habe ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen und die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten zu jeder Zeit dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen. Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.04.2023 (Bl. 2422 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Beweisergebnis wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q. vom 03.05.2024 (Bl. 2666 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2025 (Bl. 15543 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Parteivortrag in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das prozessuale Handeln der Beklagtenseite ist wirksam. Die im Anwaltsprozess selbst nicht postulationsfähige Beklagte wird wirksam durch die postulationsfähige Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP vertreten. Postulationsfähig sind in Verfahren vor dem Landgericht gem. § 78 ZPO zur Vertretung befugte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Die Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP ist gem. § 78 ZPO zur Vertretung befugt. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP als amerikanische LLP (Limited Liability Partnership) gesellschaftsrechtlich organisiert ist. Denn gem. § 59l i.V-m. § 207a BRAO sind auch ausländische Berufsausübungsgesellschaften postulationsfähig. Daran, dass die Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP die Voraussetzungen des § 207a Abs. 1 BRAO erfüllt, bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Insbesondere ist die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausweislich Bl. 15695 d. A. als ausländische Berufsausübungsgesellschaft mit Sitz in New York (USA) und mit Zweigniederlassung in Frankfurt am Main von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zugelassen. Auch ist die Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP von der Beklagten wirksam zur Prozessführung bevollmächtigt. Nachdem die Klägerseite die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, hat die Kammer Frau Rechtsanwältin B., die bei der Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP angestellt ist, einstweilen zur Prozessführung gem. § 89 ZPO zugelassen. Die Beklagte hat sodann sämtliche bisherige Prozessführung der Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde (Bl. 15693 d. A.) genehmigt. Die Übersendung eines Scans der in Papierform errichteten Vollmacht in elektronischer Form gem. § 130a ZPO war dazu im Rahmen des Freibeweisverfahrens zur Überzeugungsbildung der Kammer ausreichend. Eine tatsächliche Übersendung eines Originals ist seit der Einführung des § 130a ZPO nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist eine Einreichung einer einfachen Ablichtung der unterschriebenen Vollmachtsurkunde, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht übermittelt wird, ausreichend. Zwar war nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Nachweis einer Vollmacht gem. § 80 ZPO stets nur durch tatsächliche Vorlage der Originalvollmacht möglich. Diese Rechtsprechung ist jedoch aus Sicht der Kammer durch die Einführung des § 130a ZPO überholt. Gem. § 130a ZPO können – im Falle des § 130d ZPO müssen – nunmehr Schriftsätze und ausdrücklich auch Erklärungen der Parteien elektronisch bei Gericht eingereicht werden. § 130a ZPO überschreibt daher als lex posterior die Regelung des § 80 ZPO (BeckOK ZPO/Piekenbrock ZPO § 80 Rn. 14). Die Kammer schließt sich insoweit dem Landgericht Berlin (Urteil vom 06.01.2025 – 2 O 325/24) sowie dem Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 05.12.2023 – 16 U 484/23) an. Aus Sicht der Kammer wird die Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung der Vollmacht zudem nach der Änderung des § 130a Abs. 3 ZPO seitens des Gesetzgebers ausdrücklich bestätigt, denn § 130a Abs. 3 S. 3 ZPO (neue Fassung seit dem 17.07.2024) regelt nunmehr explizit, dass eine schriftlich abzugebende Parteierklärung von dem Bevollmächtigten elektronisch nach den Vorgaben des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO übermittelt werden darf (so auch: MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 8a, beck-online). Auch genügt die elektronische Übermittlung vorliegend den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO. Zwar ist weder der die Vollmacht begleitende Schriftsatz, noch die Vollmacht qualifiziert elektronisch signiert gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO. Der Schriftsatz sowie die in den Anlagen übersandte Vollmacht wurde jedoch gemäß der zweiten Alternative des § 130 Abs. 3 S. 1 ZPO in zulässiger Weise eingereicht, nämlich versehen mit einer einfachen Signatur der einreichenden Prozessbevollmächtigten sowie auf einem sicheren Übermittlungsweg (siehe Prüfvermerk Bl. 15664 d. A.). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte lediglich die Prozessführung durch die Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP genehmigt hat, nicht jedoch durch Frau Rechtsanwältin B. persönlich. Anders als von Klägerseite behauptet, ist der Kammerbeschluss aus der mündlichen Verhandlung nicht dergestalt zu verstehen, dass Frau B. als fiktive Einzelrechtsanwältin zur Prozessführung zugelassen wurde, sondern dergestalt, dass Frau B., als Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP, zur einstweiligen Prozessführung zugelassen wird. Für die Kammer ergab sich in der mündlichen Verhandlung offensichtlich, dass Frau B. durchweg als angestellte Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskanzlei F. & J. LLP auftrat und zu keinem Zeitpunkt als Einzelrechtsanwältin auftreten wollte. Auch stehen die im Übrigen von Klägerseite erhobenen Einwände der Nichtigkeit des Mandatsverhältnisses aufgrund der Wahrnehmung widerstreitender Interessen der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht nicht entgegen. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags ist. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urteil vom 14. 5. 2009 - IX ZR 60/08). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die nachgereichte Vollmacht nicht geboten. Auf die mündliche Verhandlung mit dem vollmachtlosen, zur Prozessführung einstweilen zugelassenen, Vertreter kann vielmehr ohne Notwendigkeit der Wiedereröffnung Endurteil in der Sache ergehen, wenn nachfolgend, aber vor dem zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termin, die Partei die Prozessführung genehmigt. Diese Feststellung – im Freibeweisverfahren – setzte den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht voraus. Lediglich im umgekehrten Fall, dass der einstweilen Zugelassene weder eine Vollmacht noch eine Genehmigung beibringt, ist über die sich hieraus ergebenden Folgen des Fristablaufs mündlich mit dem hierzu zu ladenden vorläufig Zugelassenen mündlich zu verhandeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2015 – 5 U 187/14 –, juris). Die Klage ist in der Sache selbst unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von immateriellen oder materiellem Schadensersatz zu. Deshalb ist auch der daneben geltend gemachte Feststellungsantrag ohne Erfolg. Schlussendlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte zu. Der Kläger kann seine Schadensersatzansprüche nicht auf § 84 Abs. 1 AMG stützen. Das Arzneimittelgesetz ist anwendbar, weil Impfstoffe gemäß § 4 Abs. 4 AMG Arzneimittel im Sinne des §§ 2 Abs. 1 AMG darstellen. Jedoch ist nach § 84 Abs. 1 AMG der pharmazeutische Unternehmer, der ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, nur dann schadensersatzpflichtig, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird und zusätzlich das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) oder aber der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Es fehlt sowohl an einem negativen Nutzen-Risiken-Verhältnis als auch an einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnungen oder Fach- oder Gebrauchsinformationen sowie an zurechenbaren gesundheitlichen Folgen. Dem Kläger ist nicht der Beweis gelungen, dass der Impfstoff schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen, er mithin ein negatives Nutzen-Risiko-Profil aufweist (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG). Dies schon, weil das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der hier in Rede stehende Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q.. Dieser hat überzeugend dargelegt, der Nutzen der bestimmungsgemäß angewandten Impfungen mit dem streitgegenständlichen Impfstoff sei zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Dezember 2020, zum Zeitpunkt der Verimpfung im Sommer 2021 und zum Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens stets sehr hoch gewesen. Die Risiken schädlicher Wirkungen bestimmungsgemäß angewandter Impfungen mit dem streitgegenständlichen Impfstoff seien hingegen durchgängig vertretbar gewesen und hätten zu allen drei Zeitpunkten nicht den Nutzen überwogen. Diese Einschätzung hat der Sachverständige auch im Hinblick auf die sowohl schriftlich als auch mündlich vorgetragenen Einwände der Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals – aus Sicht der Kammer überzeugend – bestätigt. Die Anspruchsalternative des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht erfüllt. Denn der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass der Impfstoff mit einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation versehen gewesen ist. Im Gegenteil hat der von der Kammer beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Q. zu diesem Aspekt festgestellt, dass die Fachinformation für den Impfstoff der Beklagten zu jeder Zeit den aktuellen medizinischen Erkenntnissen entsprochen habe. Selbst bei Unterstellung der – nach der Beweisaufnahme zu verneinenden – Anspruchsvoraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG, scheitert eine Haftung der Beklagten überdies auch an einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den von Klägerseite beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Denn auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Klägerseite behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Impfung mit dem streitgegenständlichen Impfstoff zurückzuführen sind. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und der gesundheitlichen Folge – bei Vorliegen der haftungsbegründenden Umstände im Übrigen – gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG zunächst vermutet wird. Selbst diese Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch widerlegt gem. § 84 Abs. 2 S. 3 AMG, da der Sachverständige festgestellt hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs bei 0% (bzw. bei 1% im Hinblick auf die Schlafstörungen) liegt. Der Sachverständige hat dazu im Einzelnen ausgeführt, hinsichtlich der behaupteten akuten Herzkrankheit sei bereits nicht eindeutig zuordenbar, was der Kläger damit meine. Aus den Behandlungsunterlagen ergebe sich die Diagnose einer leichtgradigen Koronarsklerose im Sinne eines chronischen Koronarsyndroms. Eine solche Koronarsklerose bedürfe zu ihrer Entstehung jedoch eines langen Zeitraums von mehreren Jahren – jedenfalls weit mehr als die lediglich 12 Tage die zwischen der Impfung und der Diagnose lagen. Die Impfung scheide daher als Ursache für die leichtgradige Koronarsklerose aus. Vielmehr seien die beim Kläger bestehenden Risikofaktoren, nämlich Übergewicht, Tabakrauch, Bluthochdruck und Hypercholesterinämie für die Koronarsklerose ursächlich. Eine akute Herzkrankheit in Form einer Myokarditis habe von vornherein nachweislich nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus den kardiologischen Befundberichten, in denen eine Erwähnung zu erwarten gewesen wäre, wenn bei dem Kläger denn Anhaltspunkte für eine Myokarditis bestanden hätten. Das Nichtvorliegen einer Myokarditis belegten zudem auch die Blutwerte des Klägers, die hinsichtlich des Biomarkers Troponin bei mehrfacher Bestimmung Normalwerte gezeigt hätten. Dieser Wert sei bei einer Myokarditis jedoch typischerweise erhöht. Zudem hätten neben der Koronarsklerose bei dem Kläger eine akute Herzrhythmusstörung mit Bradykardie vorgelegen, die jedoch ebenfalls nicht auf die Impfung zurückgeführt werden könne. Ursache der Bradykardie beim Kläger sei vielmehr ein höhergradiger AV-Block (atrioventrikulärer Block), also eine Funktionsstörung des Reizleitungssystems des Herzens, gewesen. Wahrscheinlichste Ursache für die Erkrankung beim Kläger sei seine vorbestehende hypertensive Herzerkrankung gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der der höhergradige AV-Block mit Bradykardie beim Kläger durch seine T.-Impfungen verursacht wurde. Insbesondere da bei dem Kläger nachweislich keine Myokarditis vorgelegen habe. Der enge zeitliche Bezug zwischen dem Auftreten des AV-Blocks und den kurz zuvor erfolgten Impfungen ändere diese Bewertung nicht. Die Notwendigkeit eines Herzschrittmachers habe aus dem AV-Block II-1111 mit Bradykardie und Folgesymptomen wie Schwindelattacken resultiert. Auch der von Klägerseite beschriebene Zusammenbruch sei ist am ehesten als Folge des AV-Blocks II-1111 mit Bradykardie zu erklären. Die bei dem Kläger festgestellte Herzinsuffizienz beruhe auf der bei dem Kläger ebenfalls bestehenden Hypertonie und nicht etwa auf der Impfung. Für einen Kausalzusammenhang bestünden keine Hinweise. Ein Herzversagen habe überdies gar nicht vorgelegen Die Symptome der Atemnot und Ateminsuffizienz, deren Vorliegen sich bereits nicht aus den Behandlungsunterlagen ergäben, seien im Übrigen – als bestehend unterstellt – ebenfalls nicht auf die Impfung zurückzuführen. Zwar sei ein seltener Zusammenhang zwischen einer Impfung mit dem streitgegenständlichen Impfstoff und einer Myokarditis oder eine Perikarditis bekannt, die wiederum auch mit Atemnot einhergehen könnten, der Kläger habe jedoch - wie ausgeführt - weder eine Myokarditis noch eine Perikarditis gehabt. Als Ursachen für die Atemnot käme im Falle des Klägers am ehesten Panikattacken oder die Bardykardie in Betracht. Hinsichtlich der von Klägerseite behaupteten Gefäßkrankheit sei ebenfalls nicht ersichtlich, was genau damit gemeint sei. Den Behandlungsunterlagen ließe sich lediglich entnehmen, dass der Kläger unter einer Koronarsklerose gelitten habe, was am ehesten Bezug zu dem von Klägerseite verwendeten Terminus der Gefäßkrankheit habe. Diesbezüglich sei – wie bereits dargelegt – kein Kausalzusammenhang zu der Impfung ersichtlich. Eine koronare Herzkrankheit, die ebenfalls mit dem Terminus der Gefäßkrankheit gemeint sein könne, liege bei dem Kläger eindeutig nicht vor. Diese habe im Rahmen einer Herzkatheteruntersuchung nämlich eindeutig ausgeschlossen werden können. Aus den Behandlungsunterlagen ergebe sich außerdem, dass der Kläger unter einer Hypertonie leide. Es existiert aber - so der Sachverständige - kein Anhalt für eine kausale Verbindung zwischen den T.-Impfungen des Klägers und seinen starken Blutdruckschwankungen. Die Schwindelattacken des Klägers beruhten ebenfalls nicht auf der Impfung. Sie seien vielmehr durch die festgestellte Bradykardie erklärbar. Die plötzlichen Schweißausbrüche beruhten ebenfalls am wahrscheinlichsten auf den Blutdruckabfällen. Auch eine schnelle Ermüdung könne nicht auf die Impfung zurückgeführt werden. Die aus Sicht des Sachverständigen wahrscheinlichsten Ursachen der schnellen Ermüdung seien die Herzinsuffizienz und die schwer einstellbare Hypertonie, speziell die bei diesen Schwierigkeiten aufgetretenen Phasen eines zu niedrigen Blutdrucks. Die häufigen Kopfschmerzen des Klägers beruhten am ehesten auf der Hypertonie, insbesondere auch in den Blutdruckschwankungen. Zudem kämen als Grund auch entsprechende Nebenwirkungen von Medikamenten (insbesondere Amlodipin), die der Kläger einnehme, in Betracht. Das Bestehen von Sehstörungen konnte der Sachverständige gar nicht nicht feststellen. Für einen kausalen Einfluss der beiden T.-Impfungen bestehe kein Anhalt. Das gleiche gelte für die beklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die von Klägerseite behauptete Einschränkung der Belastbarkeit, die körperliche Schwäche sowie die Kraftlosigkeit beruhten nicht auf der Impfung, sondern am ehesten auf den bei dem Kläger feststellten Grunderkrankungen. Ob beim Kläger tatsächlich eine Depression oder eine depressive Verstimmung vorliege lasse sich - so Prof. Dr. Q. - nicht sicher ausmachen. Ein kausaler Bezug zu den Impfungen sei jedenfalls für beides – Depression oder depressive Verstimmung – nicht identifizierbar. Das gleiche gelte auch für diagnostizierte Anpassungsstörung des Klägers sowie die behaupteten Akzeptanzprobleme und die Antriebslosigkeit. Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Schlafstörungen sei ein kausaler Zusammenhang sehr unwahrscheinlich. Zwar seien Schlafstörungen als gelegentliche Impfreaktion bekannt. Die Schlafstörungen werden seitens des Sachverständigen jedoch vielmehr den Ängsten, die sich aus dem gesundheitlichen Verlauf (mit Krankenhausaufenthalt, Herzschrittmacherimplantation, Herzkatheter) ergeben, zugeschrieben. Eine gewisse Rolle bei den Schlafstörungen habe möglicherweise auch das obstruktive Schlafapnoesyndrom beim Kläger gespielt. Diese Diagnose sei allerdings bereits im Juli 2017, d.h. ca. vier Jahre vor den Impfungen, gestellt worden. Ein kausaler Bezug zu den Impfungen scheide deshalb aus. Die Annahme einer kausalen Rolle der beiden Impfungen für die Entstehung von Panikattacken bzw. einer Panikstörung sei ebenfalls nicht zu begründen. Für die Annahme, dass - wie der Kläger befürchte - Impfungen das Immunsystem schädigen bzw. ausschalten würden, gebe es von vornherein keine wissenschaftliche Grundlage. Hinsichtlich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie der Einschränkung von sozialen Kontakten und der Angewiesenheit auf fremde Hilfe bestünde ebenfalls - so der Sachverständige - kein feststellbarer Zusammenhang zu der Impfung. Die Kammer hat keine Bedenken, ihre Urteilsfindung auf die Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. Q. zu stützen. Professor Dr. Q. ist nicht nur Arzt für klinische Pharmakologie, sondern zusätzlich ein äußerst erfahrener Gerichtsgutachter, den die Kammer seit vielen Jahren immer wieder in arzneimittelrechtlichen Fragestellungen beauftragt. Seine Fachkunde erscheint vor diesem Hintergrund nicht angreifbar. Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist auch seine Unparteilichkeit in keinster Weise infrage zu stellen. Soweit der Kläger bemüht war, den Sachverständigen als von der Pharmaindustrie - und damit letztlich auch der Beklagten - abhängig erscheinen zu lassen, ist dieser Versuch schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil der Sachverständige seit mehr als drei Jahren im Ruhestand befindlich und somit ersichtlich von niemandem mehr wirtschaftlich oder in irgendeiner anderen Weise abhängig ist. Professor Dr. Q. hat die von ihm getroffenen gutachterlichen Schlussfolgerungen in seinen schriftlichen Gutachten ebenso wie aus Anlass deren Erläuterungen der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Alle an ihn gerichteten Rückfragen hat er erschöpfend und präzise beantworten können. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse hat der durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, sodass die Kammer sich den gutachterlichen Ausführungen in vollem Umfang anschließt. Eine Haftung nach dem GenTG scheitert – unabhängig davon, ob es auch noch an weiteren Voraussetzungen fehlt – jedenfalls an § 2 Abs. 3 GenTG. Denn das GenTG entfaltet für die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen an Menschen keine Geltung. Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 223, 224 StGB oder § 230 StGB stützen. Denn der Beklagten kann – anders, als der Kläger meint – eine vorsätzliche Körperverletzung nicht angelastet werden. Der Beklagten kann kein vorwerfbarer Fehler mit Blick auf die Produktion und die Entwicklung des streitgegenständlichen Impfstoffes vorgeworfen werden. Ein solcher scheidet bereits aus, weil – den gutachterlichen Ausführungen zufolge – mit dem streitbefangenen Impfstoff ein solcher mit einem positiven Nutzen-Risiko-Profil entwickelt wurde. Auch hat die Beklagte die ihr im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des von ihr entwickelten Impfstoffs nicht die ihr obliegende Instruktionspflicht verletzt. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat die Fachinformation, mit der die Beklagte ihre Instruktionspflicht erfüllen konnte, zu jederzeit den jeweils aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft entsprochen. Schlussendlich fällt der Beklagten auch kein Verstoß gegen die ihr obliegende Produktbeobachtungspflicht zur Last, da die Beklagte durch die ständige Anpassung der Fachinformation der Beobachtung des von ihr in den Verkehr gebrachten Produkts und der Reaktion auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse den gutachterlichen Ausführungen zufolge zu jederzeit gerecht geworden ist. Zudem scheitert auch eine deliktische Haftung an einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen etwaig vorwerfbaren Verhalten und behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die vom Kläger in die Debatte geworfen Haftung der Beklagten aufgrund von § 826 BGB erachtet das Gericht als abwegig. Der Kläger bleibt jede Erklärung dafür schuldig, aus welchem Grund sich das Inverkehrbringen eines Covid 19-Impfstoffs mit einem in jeder Hinsicht positiven Nutzen-Risiko-Profil bei zugleich jederzeit zutreffender Information über mögliche Risiken dieses Impfstoffs als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen sollte. Kommt sonach – wie dargelegt – ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Impfstoffherstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, so besteht darüber hinaus auch der vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer nämlich nur Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, die Auskunft ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. So liegt der Fall hier, denn Tatsachen, die die Annahme begründen können, dass der Impfstoff Schaden verursacht hat, existieren– wie ausgeführt – nicht. Denn der Sachverständige vermag einen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten gesundheitlichen Schäden und der Impfung bereits nicht festzustellen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 91.000 EUR (80.000 EUR + 10.000 EUR + 0,-- EUR + 1.000 EUR) festgesetzt.