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Urteil

5 O 220/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0701.5O220.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5 O 220/23 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2025 durch den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld. Sie wurde von ihrem Pflegevater, der zunächst Diakon und später Pfarrer bei dem beklagten Erzbistum war, über Jahre sexuell missbraucht. Die Klägerin kam unmittelbar nach ihrer Geburt in das Kinderheim K. in H.-Y.. Das Jugendamt übernahm die Vormundschaft. Im Alter von 00 Jahren wechselte sie in das katholische Waisenhaus G. in H.. Dort lernte sie auch den zwei Jahre älteren Zeugen F. kennen, der ebenfalls in diesem Kinderheim lebte und welchen sie heute noch als ihren Bruder bezeichnet. U. P. begann im Wintersemester 0000/0000 sein Theologiestudium in H.. Während der Studienzeit wohnte er [in dem] seinerzeitigen Theologenkonvikt des beklagten Erzbistums. Er war im Heim der Klägerin als ehrenamtlicher Helfer tätig und als solcher einer von drei Betreuern, welche für die Klägerin zuständig waren. Er kümmerte sich sehr um die Klägerin und schenkte dieser noch im Kinderheim eine Katze. Ab ihrem elften Lebensjahr wusch U. P. die Klägerin auch regelmäßig im Schritt. In den Jahren 0000 und 0000 fuhr die Heimgruppe nach D. ans Meer. Hier wurde die Klägerin gezielt durch U. P. mit alkoholischen Getränken bekannt gemacht und später sexuell missbraucht. Nachdem er die Abschlussarbeit des Theologiestudiums nicht bestand, wurde U. P. mit einer Sondergenehmigung des Erzbischofs Kardinal B. mit einem lediglich kirchlichen Examen für das Priesterseminar in E. im Jahre 0000 zugelassen und dort aufgenommen. Nach dem ersten Seminaristenjahr 0000 wurde er zum Diakon geweiht und Diakon in der Pfarrei in T.. Auch die Klägerin und der Zeuge F. wohnten häufig in T.. Die Wohnung war im zweiten Stockwerk des Pfarrhauses und bestand aus einem Speicher und zwei Schlafzimmern. In einem Schlafzimmer übernachtete der Zeuge F.. Das zweite Zimmer teilte sich U. P. mit der Klägerin. Im unteren Bereich waren das Büro der Pfarrei und die Wohnung des Zeugen Q.. U. P. brachte der Klägerin auch den katholischen Glauben näher. Ab 0000 folgten in T. massive sexuelle Missbräuche der Klägerin durch U. P. in dessen Dienstwohnung. Dieser drohte im Verweigerungsfalle damit, die Klägerin ins Heim zurück zu bringen oder ihr die Katze wegzunehmen, weswegen sie den Missbrauch über sich ergehen ließ. Gegen Ende seines Diakonats äußerte U. P. den Wunsch, die Klägerin und den Zeugen F. als Pflegekinder zu sich zu nehmen. Nach interner Prüfung stimmte das beklagte Erzbistum der Übernahme der Pflegschaft für die beiden Kinder und deren Aufnahme in seine Wohnung zu. Gleichzeitig machte es zur Auflage, dass die Kinder katholisch getauft würden und U. P. eine Haushälterin einstellen werde; letzteres geschah jedoch nicht. U. P. bekam vom Jugendamt das Sorgerecht für die Klägerin und den Zeugen F. übertragen. Im Jahre 0000 wurde U. P. zum Priester geweiht. Im Anschluss daran arbeitete er bis Sommer 0000 als Kaplan in der Pfarrgemeinde W. in L. und zog mit seinen beiden Pflegekindern ins dortige Pfarrhaus. Dort wurden die von U. P. verübten sexuellen Übergriffe auf die Klägerin stärker und häufiger. Mit 00 Jahren wurde die Klägerin schwanger. U. P. erkannte dies und ließ bei einem Frauenarzt in Unkenntnis der Klägerin eine Abtreibung vornehmen, wobei sowohl er als auch der Frauenarzt die Klägerin in dem Glauben ließen, dass ihr eine Spirale eingesetzt werde. Hierbei war U. P. zugegen. Nach einer kurzen Zeit setzten sich die Missbräuche fort. Im Jahre 0000 wurde U. P. nach V.-S. in das dortige Pfarrhaus versetzt. Die Klägerin zog als Pflegekind mit. Mit ihrem Schulabschluss und Beginn ihrer Ausbildung verließ sie das Pfarrhaus. Mit Schreiben vom 00.00.0000 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem beklagten Erzbistum an, die Klägerin wegen Schmerzensgeldansprüchen zu vertreten. Dieses teilte mit, den Fall an die Unabhängige Kommission zur Anerkennung des Leids (UKA) übergeben zu haben, welche der Klägerin [Nennung des konkreten Betrages] zusprach. Die Klägerin behauptet, ab 0000 habe U. P. sie und den Zeugen F. regelmäßig mit zur Übernachtung in das Priesterseminar genommen. Unter der Woche seien die Kinder im Waisenhaus gewesen, am Wochenende mit im Priesterseminar. Hier habe die Klägerin mit U. P. in einem gesonderten Zimmer geschlafen, in welchem ein Einzelbett gestanden habe. Sie sei dort auch missbraucht worden. Der Zeuge F. habe ein eigenes Zimmer gehabt. Diese Besuche und Übernachtungen seien häufig gewesen und praktisch allen anderen Bewohnern, seien es Priesterschülern oder Dozenten, Lehrern oder hochrangigen Bistumsangehörigen und auch dem Kardinal B. bekannt gewesen. Es sei auch bekannt gewesen, dass die Klägerin gemeinsam mit U. P. in einem Bett übernachtet habe, was auch zwischen den Seminaristen zu Diskussionen geführt habe, da einige hieran Anstoß genommen hätten. Im Priesterseminar habe Kardinal B. die Klägerin und den Zeugen F. auch zur Pflegschaft befragt. Kontrollen durch das beklagte Erzbistum bezüglich ihres Wohls oder der Wohnsituation seien nie erfolgt. Der Zeuge Q., der – unstreitig – unter U. P. und den beiden Kindern gewohnt habe, habe mitbekommen, was in seinem Obergeschoss geschehen sei und dies nicht gemeldet. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, ist die Klägerin der Ansicht, dass er sich durch regelmäßige Kontrollen davon hätte überzeugen müssen, dass es den Kindern gut gehe. Denn er habe schließlich gewusst, dass es im Dachgeschoss nur zwei bewohnbare Zimmer gegeben habe, mit jeweils nur einem Bett. Daher sei klar gewesen, dass sein Diakon entweder mit dem Jungen oder mit dem Mädchen in einem Bett geschlafen habe. Zudem habe U. P. die Klägerin auch im Badezimmer sexuell missbraucht und dies sei nicht geräuschlos geblieben, sodass der Zeuge Q. dies habe mitbekommen müssen. Sie behauptet ferner, dass, wenn eine Haushälterin eingestellt worden wäre, dieser das fehlende Bett im Haushalt aufgefallen wäre und sie so den Missbrauch frühzeitig aufgedeckt hätte. Weiter behauptet sie, dass U. P. nach – unstreitig erfolgten – sexuellen Missbräuchen in der Badewanne ihr die Beichte abgenommen habe. Dies sei nach Ansicht der Klägerin im seelsorgerischen Kalkül seiner Amtsausübung geschehen. Denn nur eine von der Sündenlast befreite und reine Gläubige habe die heilige Kommunikation am selben Abend empfangen dürfen. Als Folge des wiederkehrenden Missbrauchs sei die Klägerin in den Jahren 0000 bis 0000 magersüchtig geworden. Ihren Körper, der für ihn nur ein reines Befriedigungsobjekt gewesen sei, habe sie gehasst und sie habe sich mit zahllosen Stecknadeln im Muskelfleisch ihrer Beine selbst verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Zahlung der [erneute Nennung des konkreten Betrages] stelle ein Anerkenntnis dar. Weiter ist sie der Ansicht, nicht nur U. P. habe die Pflegschaft übernommen, sondern auch das beklagte Erzbistum habe durch seine Zustimmung zur Übernahme der Pflegschaft die Verantwortung übernommen für die Zeit, in der die Klägerin in seiner Obhut war. Der Missbrauch der Klägerin durch U. P. stelle eine Verletzung in Ausübung eines Amtes dar, denn ein Priester sei immer im Amt. Der Pflichtenkreis des Klerikers bestimme sich nicht nach dem Privatrecht, sondern aus den kirchenrechtlichen Statuten. Nach dem dogmatischen Selbstverständnis der katholischen Kirche sei ein getaufter Mann durch die sakramentale Weihe in einzigartiger Weise in seinem „Wesen“ ontologisch verändert und in eine neue, ihn von allen anderen Gläubigern unterscheidende Daseins- und Existenzform geführt. Diese bestehe in einer unwiderruflichen und ununterbrochenen Verfügbarkeit für die kirchliche Heilssendung und habe auch zur Folge, dass ein Kleriker immer im Amt sei. Die Kirche habe verfassungsrechtlich das Recht zur selbstbestimmten Regelung ihrer internen Angelegenheiten, wozu auch die Ausgestaltung ihrer Ämter gehöre. Daher seien die jeweiligen Statuten heranzuziehen, wenn es um die Beantwortung der Fragen gehe, welche das staatliche Recht aufwerfen. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass jedenfalls ein Organisationsverschulden vorliege. Es habe keinerlei Sicherungs- oder Kontrollmaßnahmen gegeben, obwohl hierzu hinreichend Verdachtsmomente vorgelegen hätten, wie die – streitigen – Übernachtungen in einem Zimmer im Priesterseminar. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an sie mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 830.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Erzbistum verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Schadensereignissen (sexuellen Missbräuchen) von 0000 bis 0000 in der Zukunft noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind; 3. das beklagte Erzbistum zu verurteilen, als Schadenersatz für vorgerichtliche Tätigkeiten des anwaltlichen Beistandes und jetzigen Prozessbevollmächtigen 2.816,97 EUR zu zahlen. Das beklagte Erzbistum beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Erzbistum bestreitet mit Nichtwissen, dass U. P. der Klägerin nach einem sexuellen Missbrauch in der Badewanne die Beichte abgenommen habe, dass Kardinal B. die Klägerin und den Zeugen F. zur Pflegschaft befragt habe und dass es Übernachtungen im Priesterseminar gegeben habe. Das beklagte Erzbistum ist der Ansicht, es bestehe kein Zusammenhang zwischen einer Dienstpflicht und einer Pflichtverletzung. Bei der Ausübung der Taten habe P. nicht seine Stellung als Priester, sondern die als Pflegevater ausgenutzt. Ihm seien die Kinder nicht anvertraut worden, weil er Diakon war, sondern obwohl er Diakon war. Bei den Taten in der Wohnung habe kein kirchlicher Bezug vorgelegen. Auch Kontrollüberwachungspflichten seien nicht verletzt worden, da es keine Anhaltspunkte zur Nachforschung gegeben habe. Zudem sei es in den originären Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt H. gefallen, Aufsichts- oder Kontrollmaßnahmen mit Blick auf das Wohl der Kinder durchzuführen, nicht in den des beklagten Erzbistums. Der Maßstab für die Diensteigenschaft von U. P. bestimme sich nicht nach dem Kirchenrecht, sondern nach dem Zivilrecht. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 12.12.2024 (Bl. 646 d.A.) und vom 03.02.2025 (711 d.A.) sowie durch Vernehmung der Zeugen F., Q., Z. und A.. Zudem hat die Kammer die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2025 (Bl. 779 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das beklagte Erzbistum muss nicht für die Folgen der von U. P. gegenüber der Klägerin begangenen Straftaten einstehen, weil die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage nicht vorliegen. 1. Das beklagte Erzbistum haftet nicht nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für die Folgen der von U. P. begangenen Straftaten. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können auch die Amtsträger der Kirchen und sonstiger Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB nicht auf die Ausübung staatlicher Gewalt beschränkt ist und dementsprechend auch nicht hoheitliches Wirken der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu qualifizieren ist. Ausdrücklich wurde die Auffassung abgelehnt, dass die Ausübung eines öffentlichen Amtes nur in den Fällen angenommen werden könne, in denen die Kirche Staatsaufgaben erfülle oder auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts tätig werde (vgl. BGH, NJW 2003, 1308 mit Verweis auf BGH, NJW 1957, 542; BGH, BeckRS 1961, 30384015 und BGH, NJW-RR 1989, 921). Es kommt in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck, dass nicht jede Handlung eines Amtsträgers einer Kirche oder sonstigen Religionsgesellschaft mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus die Ausübung eines öffentlichen Amtes zur Folge hat. Ausdrücklich nicht erfasst werden rein fiskalische Tätigkeiten (BGH, BeckRS 1961, 30384015). Darüber hinaus ist ersichtlich, dass auch nicht jede nicht fiskalische Tätigkeit die Ausübung eines „öffentlichen Amtes“ darstellt. So hielt der BGH es für möglich, dass die Teilnahme am Straßenverkehr eine Dienstfahrt mit der Folge sein könne, dass für die Folgen eines Unfalls eine Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe. Maßgebend sei dabei der Zweck der Fahrt (BGH, Urt. v. 30.1.1961 – III ZR 227/59, BeckRS 1961, 30384015). In Bezug auf die Fälle sexuellen Missbrauchs durch kirchliche Amtsträger hat sich ausgehend von der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung gebildet, dass die kirchlichen Körperschaften für die Folgen derartiger Taten nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG haften können. Es handelt sich nämlich um allgemeingültige, drittschützende Pflichten, andere Personen nicht an ihren Rechtsgütern zu verletzen (LG Köln, NJW 2023, 2496 Rn. 54-57; LG Essen Urt. v. 25.4.2025 – 16 O 204/24, BeckRS 2025, 9575 Rn. 39; siehe auch Gerecke/Roßmüller NJW 2022, 1911, Rn. 5). Voraussetzung ist indes stets, dass die Tat als Ausübung eines öffentlichen Amtes qualifiziert werden kann. Entscheidend ist, ob die eigentliche Zielsetzung, mit der die handelnde Person tätig wird, kirchlicher Tätigkeit im Sinne ihres Auftrags in der Gesellschaft zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und schädigender Handlung ein enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht. Der Zusammenhang fehlt, wenn keine innere Beziehung zur Tätigkeit besteht und nur bei Gelegenheit des Dienstes gehandelt wird (Gerecke/Roßmüller , a.a.O., Rn. 8). Im Einzelfall muss also geprüft werden, in welchem Zusammenhang eine Straftat begangen wurde. So wurde entschieden, dass nicht sämtliches Handeln eines Klerikers „kirchlich“ ist. Erforderlich sei ein hinreichender Zusammenhang zu der klerikalen Tätigkeit (vgl. LG Aachen, Urt. v. 2.7.2024 – 12 O 416/23, BeckRS 2024, 26920, Rn. 17). Für das Handeln eines als Berufschullehrer tätigen Kaplans hafte nicht das Erzbistum, sondern der staatliche Dienstherr, weil sich der Missbrauch nicht im Kontext einer kirchlichen Tätigkeit ereignet habe, sondern in Ausübung einer genuin staatlichen Tätigkeit (LG Aachen, a.a.O., Rn. 15). Es genügt für eine Haftung der kirchlichen Körperschaft, wenn die Missbrauchstaten gerade durch den Aufbau des für die Seelsorge notwendigen Vertrauens möglich werden. Als Beispiele werden die Teilnahme von Priestern an kirchlichen Freizeitaktivitäten oder der Kommunionunterricht oder die Ministrantenbetreuung genannt (vgl. hierzu Gerecke/Roßmüller, a.a.O., Rn. 9; Reinert/Kümper, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 839 Rn. 149h). In dem zur Entscheidung stehenden Fall besteht der erforderliche Zusammenhang zwischen den Missbrauchstaten und dem kirchlichen Amt des Täters nicht. Vielmehr besteht die Besonderheit, dass die Klägerin als Pflegekind U. P. anvertraut war. Die Sorge für ein Pflegekind wird durch einen staatlichen Akt begründet. Ein Zusammenhang zur kirchlichen Tätigkeit scheidet aus Sicht der Kammer bereits deshalb aus. Eine kirchliche Tätigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass das beklagte Erzbistum zu der Annahme als Pflegekind seine Zustimmung erteilt hat. Die Sorge für das Pflegekind wird dadurch nicht zur kirchlichen Aufgabe. Nach Auffassung der Kammer geht aus der dargestellten Rechtsprechung hervor, dass nicht jede Tätigkeit eines kirchlichen Amtsträgers zugleich die Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt. Dies mag in Widerspruch zum theologischen Verständnis stehen, welches die katholische Kirche vom Priesteramt hat. Nur wenn aber die Tätigkeit eines kirchlichen Amtsträgers einen Bezug zu seinem Amt hat, ist eine analoge Anwendung des § 839 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die analoge Anwendung dieser Anspruchsgrundlage dazu führen soll, dass die kirchlichen Körperschaften für jede Handlung ihrer Amtsträger haften. Es fehlt insoweit an einem vergleichbaren Sachverhalt, der Voraussetzung für die analoge Heranziehung einer Norm ist. Die Kammer war daher nicht gehalten zu ermitteln, welches Amtsverständnis das Kirchenrecht zugrunde legt. Es kommt auch nicht darauf an, ob Dienstvorgesetzte oder möglicherweise der Täter selbst die Betreuung des Pflegekindes als Teil der Ausübung des Priesteramtes angesehen haben. Maßgebend ist bereits aus Gründen der Rechtssicherheit eine objektive Betrachtung. Das klägerseits mit Schriftsatz vom 22.06.2025 eingereichte Dokument ist daher nicht entscheidungserheblich. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Die Heranziehung kirchenrechtlicher Regelungen zur Auslegung des Amtsbegriffes im Sinne von 839 Abs. 1 BGB ist auch nicht aufgrund der Regelung des Art. 137 Abs. 3 WRV geboten. Nach dieser Regelung ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Für die analoge Anwendung der staatlichen Zurechnungsnorm des § 839 Abs. 1 BGB kommt es, wie bereits dargelegt, auf eine Vergleichbarkeit mit den unmittelbar von § 839 Abs. 1 BGB erfassten Fällen an. Art. 137 Abs. 3 WRV soll die Selbstverwaltung Religionsgemeinschaften schützen. Dass diese Vorschrift zu einer Ausdehnung der Haftung führen soll, ist nicht ersichtlich. Folgerichtig sind auch Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB ausgenommen, deren Inhalt, Notwendigkeit und Eigenart durch den geistlichen Auftrag der Kirche bestimmt werden (vgl. Papier/Shirvani, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 205; siehe auch OLG Hamm, NJOZ 2022, 267, Rn. 34). Dass der U. P. im Rahmen der Erziehung der Klägerin auch auf deren Entscheidung eingewirkt hat, zum katholischen Glauben zu konvertieren, begründet aus Sicht der Kammer keine kirchliche Tätigkeit. Denn die religiöse Erziehung ist eine pädagogische Aufgabe, die im Rahmen der persönlichen Fürsorge für das Pflegekind erfolgt und stellt damit den Einfluss des Pflegevaters und nicht den des Priesters dar. Ebenso führt der Umstand, dass U. P. in der gemeinsamen Wohnung seiner Priestertätigkeit nachgegangen ist, nicht dazu, dass der Missbrauch in der privaten Wohnung eine kirchliche Tätigkeit darstellt. Dies mag zwar eine räumliche Verbindung zwischen seiner beruflichen Tätigkeit herstellen, genügt aber nicht, um die dort vorgefallenen privaten Handlungen als amtliche Handlungen zu qualifizieren, da es bereits am funktionalen Zusammenhang fehlt. Dass er nach dem klägerischen Vortrag der Klägerin im Anschluss an die Missbrauchstaten in der Badewanne die Beichte abnahm, führt auch nicht zur Annahme eines Zusammenhangs zur kirchlichen Tätigkeit und ist daher für die Entscheidung nicht erheblich. Dass U. P. hier meinte, im Anschluss an seine Taten sein Priesteramt ausüben zu können, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich bei dem Missbrauchsopfer um sein Pflegekind handelte und er durch seine Taten die Stellung als Pflegevater ausnutzte und nicht die als Priester. b) Eine Haftung des beklagten Erzbistums besteht auch nicht deshalb, weil es den Täter nicht hinreichend überwacht hat. Im Grundsatz sind Handlungspflichten des Erzbistums im Zusammenhang mit der Aufklärung eines beruflichen oder persönlichen Fehlverhaltens eines Priesters prinzipiell denkbar, wenn sich solche Pflichten unter strafrechtlichen Aspekten ergeben, sei es, dass der Straftatbestand aus § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) oder § 257 StGB (Begünstigung) bzw. § 258 StGB (Strafvereitelung) zu einem Handeln zwingt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2022, 267 Rn. 37). Werden einzelne Missbrauchsfälle den Leitungspersonen des Bistums bekannt und greifen diese nicht ein, um dem Missbrauch Einhalt zu gebieten und rechtliche Maßnahmen gegen den Missbrauchstäter zu ergreifen, so kommt ein Haftungsanspruch wegen Amtspflichtverletzung der Leitungspersonen des Bistums durch Unterlassen deliktischer Sorgfalts- und Fürsorgepflichten in Betracht (Reinert/Kümper, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 839 Rn. 149h). Eine Amtspflichtverletzung wäre ausgehend von diesen Grundsätzen also anzunehmen, wenn Organe oder andere Amtsträger des beklagten Erzbistums Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten durch U. P. hatten, aber dennoch nicht eingeschritten sind. Die Beweisaufnahme hat indes nicht ergeben, dass organschaftliche Vertreter oder andere Bedienstete des beklagten Erzbistums Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Klägerin von U. P. sexuell missbraucht wurde. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass die Klägerin und der Zeuge F. im Kindesalter im Priesterseminar als Gäste übernachteten. Dies schilderten sowohl die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als auch der Zeuge F. anschaulich und authentisch. Diese Besuche waren auch nicht geheim. Vielmehr haben die Klägerin und der Zeuge F. geschildert, dass jeweils ihre Namen am Eingang erfasst worden seien. Beide haben auch übereinstimmend berichtet, dass sich andere Seminaristen über ihr Verhalten beschwert hätten und sie im selben Raum wie die anderen Seminaristen das Frühstück eingenommen hätten. Diese Berichte waren wiederum lebhaft und anschaulich. Ob jemand indes bemerkt hat, dass die Klägerin mit U. P. in einem Bett übernachtete, hat die Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, dass sie mit U. P. in einem Bett geschlafen habe, während der Zeuge F. ein eigenes Zimmer gehabt habe. Sie hat auf die Frage, ob sie mitbekommen habe, dass andere Personen bemerkt hätten, dass sie mit U. P. in einem Zimmer schlafe, geantwortet, dies nicht zu wissen. Der Zeuge F. hat bekundet, seinerzeit nicht gesehen zu haben, dass U. P. im Zimmer der Klägerin geschlafen hat. Er habe hingegen gesehen, dass U. P. mit ihr nach einem Besuch im Schwimmbad des Priesterseminars duschen gegangen sei. Er wisse nicht, ob dies jemand mitbekommen habe. Der Zeuge A. hat bekundet, dass ihm nicht nachhaltig in Erinnerung sei, dass Kinder U. P. im Priesterseminar besucht hätten. Bewohner hätten häufiger Jugendliche oder Leute aus den Pfarreien zu Besuch mitgebracht. Eine konkrete Erinnerung habe er nicht. Am Wochenende habe er sich meistens nicht im Priesterseminar aufgehalten, weil er in seiner Wohnung in der Pfarrei gewesen sei. Auch der Zeuge Z. hat keine Erinnerung an Kinder, die im Priesterseminar U. P. besucht haben. Es sei auch kein Thema bei den Bewohnern gewesen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch ausdrücklich verneint, dass der Zeuge Q. oder eine andere Person des beklagten Erzbistums bei ihr im Pfarrhaus in T. zu Besuch gewesen seien. Jedenfalls sei dies nicht während ihrer Anwesenheit im Pfarrhaus geschehen. Der Zeuge F. hat bekundet, dass der Zeuge Q. mal im Dachgeschoss gewesen sei. Er habe ihnen auch die Räumlichkeiten gezeigt. Vom Erzbistum sie niemand dort gewesen. Der Zeuge Q. hat bekundet, mal ins oberste Stockwerk des Pfarrhauses gegangen zu sein. Wenn dies geschehen sei, habe er nur U. P. angetroffen. Die Kinder, also die Klägerin und der Zeuge F., seien zu ihm gekommen, wenn sie etwas gewollt hätten. Der Zeuge Q. konnte sich nicht mehr an die genaue Anzahl der Zimmer im Dachgeschoss erinnern und wusste nicht, wo die drei Bewohner geschlafen haben. Er sei zwar der Dienstvorgesetzte von U. P. gewesen, habe es aber nicht als seine Pflicht angesehen zu schauen, wie dieser mit den Kindern im Pfarrhaus gelebt habe. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich nach den Angaben der Klägerin insgesamt drei Schlafgelegenheiten im Dachgeschoss befanden, nämlich eine im Zimmer des Zeugen F. und ein Bett und eine Schlafcouch im anderen Zimmer. Ein Besucher musste also nicht zwangsläufig den Rückschluss ziehen, dass der U. P. mit der Klägerin in einem Bett übernachtete. In diesem Zusammenhang war auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grundlage der nicht nachgelassenen Schriftsätze nicht geboten. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge Q. falsch bekundet hat. Aus den vorgelegten Schreiben an den Regens geht nicht hervor, dass der Zeuge etwaige Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch hatte und diese nicht gemeldet hat. Er war wohl lediglich mit der Aufnahme der Kinder in das Pfarrheim nicht einverstanden. Das hatte seine Ursache aber nicht in einem vermuteten Missbrauch der Klägerin. Selbst der räumlich und persönlich der Klägerin am nächsten stehende Zeuge F. hat glaubhaft angegeben, den Missbrauch zu keinem Zeitpunkt mitbekommen zu haben. Ob das beklagte Erzbistum bei der Ernennung des Täters zum Priester gegen kirchenrechtliche Vorgaben verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung. Derartige „kirchliche Interna“ (Papier/Shirvani, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 205) sind der staatlichen Jurisdiktionsgewalt entzogen (siehe auch OLG Hamm, NJOZ 2022, 267 Rn. 34). Dass das beklagte Erzbistum die Einstellung einer Haushälterin im Pfarrhaus in T. verlangt hat und eine solche nicht erfolgte, begründet keine Amtspflichtverletzung. Die Haushälterin hatte nicht die Aufgabe, U. P. zu überwachen. Es ist keine Rechtsnorm ersichtlich, die die Einstellung einer Haushälterin verlangt. 2. Eine Haftung des beklagten Erzbistums besteht auch nicht auf der Grundlage einer anderen Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch gemäß § 831 BGB setzt ebenfalls einen Zusammenhang mit der kirchlichen Tätigkeit voraus (vgl. zum Ganzen Eicholt, NJOZ 2010, 1859), der nicht gegeben ist. Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kommt mangels einer nachgewiesenen Pflichtverletzung nicht in Betracht. 3. Dass die Klägerin Zahlungen von dem beklagten Erzbistum wegen des erfolgten sexuellen Missbrauchs erhalten hat, stellt kein Anerkenntnis dar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Aachen v. 2.7.2024 (a.a.O., Rn. 18) verwiesen: „Auch aus den Zahlungen an den Kläger auf Grund der Bescheide der Kommission folgt keine Haftung des beklagten Bistums für Schäden des Klägers auf Grund des gegenständlichen sexuellen Missbrauchs. In der Verfahrensordnung der Kommission wird die Freiwilligkeit der Leistungen auf Grund von Entscheidungen der Kommission unabhängig von Rechtsansprüchen betont. Dabei bringt die Präambel der Verfahrensordnung der Kommission zum Ausdruck, dass die Kommission eine autonome kirchliche Verantwortung für Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit kirchlichen Einrichtungen übernehmen will. Das beklagte Bistum ist an diesem Verfahren nicht beteiligt und unterwirft sich bezüglich der Zahlungen auf Grund von Entscheidungen der Kommission freiwillig dem Ergebnis der Kommission. Die Entscheidungen der Kommission können sie daher nicht rechtlich binden. Insofern konnte die Kommission ohne Konsequenz für den vorliegenden Rechtsstreit zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich einer Einstandspflicht des beklagten Bistums für das Handeln des Herrn C. gelangen.“ II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 850.000,00 EUR festgesetzt.