1) Es wird festgestellt, dass die Klägerin Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin detailliert und mit entsprechenden Belegen Auskunft über ab Mai 2022 angefallene Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ für Bühne, Fernsehen, Radio, Internet zu erteilen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin einen Anteil von 20 % der Erträgnisse aus den in Ziffer II genannten Auswertungsgewinnen der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ zu zahlen hat, soweit diese Zahlungen nicht bereits mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.7.2023 in dem parallelen Rechtsstreit der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 17 O 239/22 geltend gemacht worden sind. 4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. 6) Das Urteil ist hinsichtlich der Tenorziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ sei, Auskunft über deren Auswertungsgewinne sowie die Feststellung, dass die Beklagte die Hälfte dieser Gewinne an die Klägerin auszukehren habe. In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Köln (Az.: 17 O 239/22) hat sie zudem Zahlungsansprüche wegen ausstehender Provisionen verfolgt. Die Klägerin ist Künstleragentin. Die Beklagte ist eine deutsche Komikerin, Moderatorin und Schauspielerin. Ihren ersten Auftritt im deutschen Fernsehen hatte die Beklagte 2011 beim H. Q.. Seitdem trat sie immer wieder im deutschen Fernsehen auf. So war sie etwa seit 2015 regelmäßig zu Gast bei der Sendung „D.“, erhielt 2018 den O. L. und 2020 den A. Kabarettpreis. Im Verlauf des Jahres 2015 lernten die Parteien sich kennen und wurden privat ein Paar. Ebenfalls im Jahr 2015 hatte das Bühnenprogramm der Beklagten „Z.“, damals noch unter dem Namen „E.!“, Vorpremiere. Es bestand zunächst aus einer Kombination der Kurz-Standups, die die Beklagte bis dahin in ihrem Repertoire hatte. Bis zum Beginn der Solotour im Jahr 2016 wurde das Programm überarbeitet und der Name des Programms geändert. An dieser Überarbeitung war die Klägerin in streitigem Umfang beteiligt. Jedenfalls ab 2018 waren die Parteien nicht nur privat, sondern auch über einen Künstlermanagementvertrag verbunden. Diesen fixierten die Parteien nie schriftlich. Die Klägerin erhielt auf dieser Grundlage für ihre Beratungs-, Vermarktungs- und weiteren Leistungen während der laufenden Zusammenarbeit eine Provision von 20 % aus allen Nettoeinnahmen der Beklagten. Sämtliche Einnahmen der Beklagten wurden direkt auf deren Konto überwiesen und nicht zuerst über ein Agenturkonto der Klägerin abgewickelt; über die zu zahlenden Provisionen stellte die Klägerin sodann der Beklagten Rechnungen, die diese bis einschließlich einer Rechnung vom 27.5.2022 über den Zeitraum März und April 2022 beglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Feststellungen des als Anlage B6 vorgelegten Urteils in der Parallelsache 17 O 239/22 verwiesen (dort Seite 2 f., Bl. 380 f. d. A.). Im Jahr 2019 begannen die Arbeiten zum zweiten Bühnenprogramm der Beklagten „B.“. Diese fanden in großen Teilen während eines gemeinsamen Urlaubs der Parteien auf S. statt. Auch an diesem Programm war die Klägerin in streitigem Umfang beteiligt. Zu Anfang des Jahres 2022 trennten sich die Parteien privat und beruflich. Das Vertragsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung der Klägerin mit E-Mail vom 8.3.2022 beendet (vgl. Seite 22 des Urteils in der Parallelsache; Anl. B6, Bl. 400 d. A.). Über die mit der Verwertung der Bühnenprogramme von der Beklagten erzielten Auswertungsgewinne verfügt die Klägerin aufgrund der Trennung der Parteien über kein vollständiges Bild mehr. Mit Schreiben vom 24.6.2022 meldete die Klägerin ihre Ansprüche als Miturheberin gegenüber der Beklagten an, welche diese mit Schreiben vom 30.6.2022 zurückwies. Daraufhin machte die Klägerin im Jahr 2022 die hiesige Klage anhängig. Sie erhob eine weitere Klage auf Zahlung ausstehender Provisionen ebenfalls vor dem LG Köln (Az.: 17 O 239/22). Im Verfahren 17 O 239/22 erging am 10.6.2024 ein weit überwiegend klagezusprechendes Urteil (vorgelegt als Anl. B6, Bl. 379 ff. d. A.). Gegen das Urteil ist am 2.7.2024 Berufung eingelegt worden (OLG Köln – 18 U 80/24). Mit dem Urteil wurden der Klägerin ausstehende Managementprovisionen in Höhe von 20 % zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Seite 21 ff. des Urteils, Anl. B6, Bl. 399 ff. d. A.). Die Klägerin behauptet, das Programm „Z.“ sei auf ihre Initiative und unter ihrer Mitarbeit im Hinblick auf Themen und Texte umgearbeitet worden. Auch der als Zeuge benannte Autor Christian T. sei an dem Programm beteiligt gewesen. Das Programm „B.“ sei durch die gemeinsame Schöpfung der Parteien auf S. entstanden. Dabei habe die Klägerin Themen, Gags, Geschichten und pointierte Formulierungen im Wesentlichen vorgegeben. Die Beklagte habe diese oft wörtlich in ihr Manuskript übernommen. Wenn die von der Klägerin vorgeschlagenen Inhalte zu intellektuell bzw. zu weit weg von der Lebenswirklichkeit der Beklagten gewesen seien, habe die Beklagte diese abgelehnt, woraufhin die Klägerin sofort neue mögliche Inhalte erarbeitet habe. Der als Zeuge benannte Autor V. G. habe die Zusammenarbeit der Parteien bei verschiedenen Gelegenheiten in der gemeinsamen Wohnung der Parteien erlebt, nachdem diese aus dem Urlaub zurückgekehrt gewesen seien. Die Beklagte habe in beide Programme jeweils Ideen und Anregungen sowie Formulierungen und ganze Textpassagen der Klägerin eingearbeitet. Die Beiträge der Klägerin in den Programmen seien insbesondere daran zu erkennen, dass die Programme aus den Jahren 2015 und 2019 anspruchs- und gehaltvoller gewesen seien als die Werke, die die Klägerin vor und nach ihrer (Arbeits-)Beziehung erschaffen habe. Insbesondere die in den Programmen der Beklagten aufgegriffenen Themen Rassismus (Erfahrungen der Klägerin), F. als „Land der Arier“ (Abstammung der Klägerin), „Ich weiß, dass ich nichts weiß und das kaum“ (Platon, Diplomarbeit der Klägerin) und „Hosentaschen bei Frauen“ (Gender Studies, Studium der Klägerin) hätten auf Erfahrungen der Klägerin beruht. Stärke der Beklagten seien Parodien und Imitationen, nicht jedoch Texte. Die Klägerin legt Manuskripte, in denen die von der Klägerin als eigene behauptete Passagen gelb markiert sind, vor als Anlagen K5 (Bl. 142 ff. d. A.) und K6 (Bl. 167 ff. d. A.). Auf diese wird Bezug genommen. Die Klägerin meint, als Miturheberin habe sie einen Anspruch auf Innenausgleich aus den §§ 705 ff. BGB i. V. m. § 8 Abs. 3 UrhG. Die Klägerin beantragt, I. festzustellen, dass die Klägerin Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ ist; II. die Beklagte zu verurteilen, an sie detailliert und mit entsprechenden Belegen Auskunft über sämtliche Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ für Bühne, Fernsehen, Radio, Internet etc. zu erteilen; III. festzustellen, dass die Beklagte an sie die hälftigen Erträgnisse aus den in Ziffer II genannten Auswertungsgewinnen abzüglich der vom Gericht zu schätzenden angemessenen Honorierung ihrer Mitwirkung als ausübende Künstlerin der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ zu zahlen hat, hilfsweise, dass hier Erträgnisse aus der Mitwirkung der Klägerin an den Comedy-Programmen nur insoweit verlangt werden, als dies nicht bereits mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.7.2023 in dem parallelen Rechtsstreit der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 17 O 239/22 geltend gemacht wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe die beiden streitgegenständlichen Bühnenprogramme im Wesentlichen allein erstellt. Soweit sich in ihren Programmen Bezüge zur Klägerin fänden, liege dies daran, dass diese ihr immer wieder als Inspiration gedient und ihr darüber hinaus Anregungen und Rückmeldungen gegeben habe. An dem Programm „Z.“ könne die Klägerin schon deshalb nicht in relevanter Weise mitgewirkt haben, da dieses bereits – bis auf kleinere folgende Überarbeitungen – fertig gewesen sei, als sich die Parteien kennengelernt hätten. Hinsichtlich des Programms „B.“ sei es so gewesen, dass die Beklagte das Werk auf S. erarbeitet und dieses der Klägerin lediglich immer wieder in Erwartung ihrer Reaktion vorgestellt habe. Die Beklagte meint, urheberrechtlich relevante Schöpfungsbeiträge folgten aus der Mitwirkung der Klägerin an ihren Programmen nicht. Die Klägerin habe lediglich kreative Förderungsbeiträge geleistet, die das Stadium der Idee nicht verlassen hätten. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und rügt Verwirkung. Zudem habe die Klägerin auf etwaige Beteiligungsansprüche verzichtet gemäß § 8 Abs. 4 UrhG. Die Klageschrift ist der Beklagten am 6.1.2023 zugestellt worden. Die Kammer hat im Verhandlungstermin am 30.1.2025 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., G. und C. sowie die Klägerin in diesem Termin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminprotokoll vom 30.1.2025 (Bl. 489 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Der Antrag zu I) ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig. Bei der Miturheberschaft handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ( Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 135). Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die sich aus einer Miturheberschaft ergebende Rechtsposition (vgl. insb. § 8 Abs. 3 UrhG) durch Leugnung der Miturheberschaft der Klägerin durch die Beklagte gefährdet wird (vgl. hierzu ausführlich etwa BGH, Urt. v. 22.6.1977 – VIII ZR 5/76, juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 7.2.1986 – V ZR 201/84, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, juris, Rn. 12; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 12). Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig gemäß §§ 12, 13 ZPO, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Köln hat. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin ist im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“. a) Nach § 8 Abs. 1 UrhG sind mehrere Personen Miturheber des Werkes, wenn sie ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Bei den Programmen in ihrer Gesamtheit handelt es sich im Streitfall um Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und damit schutzfähige Werke. Eine Miturheberschaft an einem Werk setzt in rechtlicher Hinsicht ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH, Urt. v. 14.7.1993 – I ZR 47/91 – Buchhaltungsprogramm, GRUR 1994, 39, 40; BGH, Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 142/06 – Kranhäuser, GRUR 2009, 1046 Rn. 38; noch zu § 6 LUG auch BGH, Urt. v. 3.3.1959 – I ZR 17/58 – Wenn wir alle Engel wären, GRUR 1959, 335, 336; Mantz, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 8 UrhG Rn. 2). Die einzelnen Anteile dürfen nicht gesondert verwertbar, d. h. eigenständig verkehrsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen ließen, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 142/06 – Kranhäuser, GRUR 2009, 1046 Rn. 39; Mantz, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 8 UrhG Rn. 4). Der Umfang der schöpferischen Beiträge ist nicht von Belang, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind ( Mantz, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 8 UrhG Rn. 6 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn diese für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind; bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird der Urheberrechtsschutz jedoch meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (BGH, Beschl. v. 18.10.2012 – I ZA 2/12 – Miturheberschaft an Liedtexten, BeckRS 2013, 3973 Rn. 8; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 16). Demgegenüber scheiden bloße Ideengeber als Miturheber aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 – I ZR 156/92 – Rosaroter Elefant, juris, Rn. 41). Es sind demnach im Einzelfall bei der Feststellung der (Mit-)Urheberschaft der an der Entstehung eines Werkes beteiligten Personen die schöpferischen Beiträge zum Werk von Beiträgen anderer Personen, insbesondere denen bloßer Werkgehilfen, abzugrenzen, da letzteren keine Urhebereigenschaft zukommt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.11.2002 – I ZR 199/00 – Staatsbibliothek, GRUR 2003, 231, 233; KG, Urt. v. 18.11.2003 – 5 U 350/02 – Modernisierung einer Liedaufnahme, GRUR-RR 2004, 129, 130; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 19). b) Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin Miturheberin der beiden streitgegenständlichen Bühnenprogramme der Beklagten. aa) Dies gilt zunächst für das Programm „Z.“. Die Klägerin hat das Programm inhaltlich mitgestaltet, indem sie unter anderem konkrete Formulierungen beigetragen hat. Insbesondere hat sie nicht lediglich Ideen beigetragen, wie die Beklagte meint, sondern konkrete schöpferische Beiträge geleistet. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). So hat der Zeuge T. ausgesagt (Bl. 491 d. A.), das Programm bestehe aus verschiedenen zusammengestellten Bits, von denen auch einige von der Klägerin stammten. Er konnte auf gezielte Nachfrage auch ein konkretes Bit wiedergeben, in dem es um die Parteien als lesbisches Paar und den Migrationshintergrund der Klägerin ging und das mit der Pointe endete „Jetzt nehmen uns die Ausländer auch noch die Lesben weg“. Dieses Bit ist auch im von der Klägerin vorgelegten Manuskript des Programms „Z.“ (Anl. K5, Bl. 160 f. d. A.) enthalten, in welchem der zughörige Text zudem mittels gelber Markierung als von der Klägerin stammend gekennzeichnet ist. Soweit dort nicht auch die konkrete Pointe gelb markiert ist, versteht die Kammer dies nicht als ausdrücklichen Vortrag der Klägerin in dem Sinne, dass diese gerade nicht von der Klägerin stamme; jedenfalls aber hat sich die Klägerin die Aussage des Zeugen T. in diesem Punkt konkludent hilfsweise zu eigen gemacht (vgl. zu diesem allgemein anerkannten Grundsatz BGH, Urt. v. 8.1.1991 – VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; BGH, Urt. v. 3.4.2001 – VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177). Auch darüber hinaus hat der Zeuge T. bekundet, dass sowohl er als auch die Klägerin erheblich an der Erstellung des Programms beteiligt waren, die Klägerin insbesondere auch bei dessen Gliederung und Titelfindung. Die Aussage hält die Kammer für glaubhaft, da der Zeuge T. etwa bezüglich der Tryouts verschwommene Erinnerungen wegen des langen Zeitablaufs einräumte (Bl. 492 d. A.) und er auch Schwierigkeiten bei der Beantwortung einer Frage offen kommunizierte (Bl. 491 d. A.). Seine Aussage ist zudem insgesamt sehr differenziert, wenn er etwa auch Beiträge und Fähigkeiten der Beklagten selbst anspricht (Bl. 491 d. A.) oder an mehreren Stellen relativierend schildert, dass es im Allgemeinen schwierig zu sagen sei, welcher konkrete Witz von wem stamme (Bl. 493 d. A.), oder die berufliche Tätigkeit und den privaten Bereich zwischen den Parteien zu unterscheiden (Bl. 491 d. A.), d. h. gerade nicht eine einseitig die Klägerin favorisierende Aussage tätigt. In den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Klägerin beigetragenen Formulierungen sind auch schöpferische Beiträge zu sehen. Auch kleine Teile eines Werkes können Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen (BGH, Urt. v. 1.12. 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher, GRUR 2011, 134 Rn. 54; Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 UrhG Rn. 159). Bei einem Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ergibt sich die Schöpfungshöhe nach der Rechtsprechung regelmäßig aus der Art und Weise, in der das Thema dargestellt wird, aus dem sprachlichen Ausdruck, insbesondere durch die Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter (EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – C-5/08 – Infopaq I, GRUR 2009, 1041, 1044 [Rn. 44 f.]; s. auch Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 UrhG Rn. 106) bzw. aus der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 231/99 – Technische Lieferbedingungen, GRUR 2002, 958, 959 m.w.N.). Auch bestimmte einzelne Sätze oder Satzteile eines Textes können ausreichend sein (EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – C-5/08 – Infopaq I, GRUR 2009, 1041, 1044 [Rn. 47]. Gemessen hieran hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits kurze Textausschnitte bestehend aus 30 bis 40 Worten als eigenständig schutzfähig eingestuft (OLG München, Urt. v. 14.7.2016 – 29 U 953/16 – Kein Vollgas, GRUR-RR 2017, 89, 91 [Rn. 36 ff.]; Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 UrhG Rn. 160). Auch Ausschnitte aus Texten des Kabarettisten U. wurden unter anderem wegen ihres humoristischen Inhalts als schutzfähig angesehen (LG Braunschweig, Urt. v. 16.1.2013 – 9 O 1144/12, GRUR-RS 2013, 07598, unter V.; Raue a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Formulierungen der Klägerin im Streitfall um schöpferische Beiträge. So handelt es sich etwa bei dem Bit mit der Pointe „Jetzt nehmen uns die Ausländer auch noch die Lesben weg“, das der Zeuge T. nach dem Gesagten als von der Klägerin beigetragenes benennen konnte, in der ausformulierten Fassung (Anlage K5, dort Seite 19 f.; Bl. 160 f. d. A.) um eine Passage von ca. 80 Wörtern, die sich zum einen durch ihre Pointe auszeichnet. Diese dient nicht nur dem naturgemäß in einem Comedy-Bühnenprogramm verfolgten humoristischen Zweck, sondern gibt dem Bit auch einen ihm eigenen Wiedererkennungswert. Zum anderen zeichnet sich das Bit auch sprachlich durch den betont salopp gehaltenen umgangs- bzw. jugendsprachlichen Stil und die Informationsvermittlung über größere Teile mittels kurzer Satzfragmente (Aneinanderreihung von „dann“) aus. Da nach dem Gesagten auch bereits kleinste Werkteile für die Begründung von Miturheberschaft ausreichen, kann offenbleiben, welche anderen Programmteile eventuell ebenfalls Schöpfungshöhe erreichen. bb) Die Klägerin ist auch Miturheberin des Programms „B.“. Die Formulierungen stammen in verschiedenen Teilen von ihr ebenso wie verschiedene konzeptionelle Aspekte. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Der Zeuge G. konnte in Bezug auf etliche konkrete Passagen des Programms bestätigen, dass diese in den Formulierungen von der Klägerin stammten, insbesondere etwa in Bezug auf das Höhlengleichnis von Platon (Bl. 495 d. A.) – insoweit jedenfalls vom Hörensagen bestätigt durch den Zeugen C. (Bl. 500 d. A.) – und den Teil zu K. X. (Bl. 497 f. d. A.). Die Textteile, auf die der Zeuge G. in diesem Zusammenhang Bezug genommen hat („Gib ihm“, „10.000-Euro-Scheck“), finden sich auch im von der Klägerin vorgelegten Manuskript des Programms „B.“ wieder und gehören zu den Passagen, die die Klägerin als von ihr stammend markiert hat (Anl. K6, dort Seite 15, 16; Bl. 181, 182 d. A.). Auch darüber hinaus hat die Klägerin laut dem Zeugen G. in Bezug auf den „roten Faden“, womit er insbesondere den Einstieg ins Programm oder die Erklärung des Titels meinte, zur Erarbeitung des Programms auch konzeptionell beigetragen. Auch die Aussage des Zeugen G. hält die Kammer für glaubhaft; sie stützt dies insbesondere darauf, dass der Zeuge – wie schon der Zeuge T. – differenzierend über den Schaffensprozess berichtet hat, insbesondere indem er auch die Beiträge der Beklagten hervorhebt und anerkennt (etwa die Parodien sowie die konkrete Formulierung der „Callcenter-Nummer“, Bl. 496 d. A.) sowie etwa in Bezug auf die Reise der Parteien nach S. Wahrnehmungslücken zugibt (Bl. 498 d. A.). Gerade letzteres deckt sich auch damit, dass die Passagen, die er als Beispiele für von der Klägerin stammende Programmteile anführt, ausweislich des als Anlage K6 vorgelegten Manuskripts aus dem Schlussteil des Programms stammen (vgl. die oben in Bezug genommenen Seiten 15 f. der Anl. K6, Bl. 181 f. d. A.), wohingegen nach seiner Aussage im Rahmen des S.-Aufenthaltes die erste Hälfte entstanden ist. Auch die Aussage des Zeugen C., wonach bei seiner eigenen Zusammenarbeit mit der Beklagten an einem Filmbeitrag für die I. auch er es war, der alles aufschrieb, während die Ideen von beiden gemeinsam stammten (Bl. 501 d. A.), passt in das von der Klägerin vorgetragene Gesamtbild, die Beklagte habe des Öfteren Schwierigkeiten, selbst konkrete Formulierungen zu finden. Dies deckt sich schließlich auch mit der Aussage des Zeugen G., soweit dieser bekundet hat, die Klägerin habe nach anfänglicher Zurückhaltung bei dem Wortwahlprozess wegen der Schwierigkeiten der Beklagten auch selbst immer mehr Formulierungen entwickelt und vorgegeben (Bl. 495 d. A.). Die Kammer hat bei dieser Würdigung der Aussage des Zeugen G. berücksichtigt, dass dieser ein freundschaftliches Verhältnis zur Klägerin hat. Dem Vorbringen der Beklagten, es handele sich aus diesem Grund um eine reine Gefälligkeitsaussage, kann die Kammer jedoch nicht beitreten vor dem Hintergrund der wie dargelegt differenzierten und gerade nicht zugunsten der Klägerin einseitigen Schilderung des Zeugen, aber auch des Umstands, dass er sich selbst als „Freund des Hauses“, d. h. enger Freund beider Parteien bezeichnet hat. Auch in den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Klägerin zum Programm „B.“ beigetragenen Formulierungen sind schöpferische Beiträge zu sehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Schöpfungshöhe auch von Textteilen gilt dies etwa für den aus gut 30 Wörtern bestehenden Abschnitt zum „10.000-Euro-Scheck“ (Anlage K6, dort Seite 16; Bl. 182 d. A.), der sich sprachlich ebenfalls durch den jugendlichen Stil sowie den Einsatz von Wortzitaten bzw. wörtlicher Rede auszeichnet. c) Soweit die Beklagte ihre Verjährungs- und Verwirkungseinwände auch gegen die mit dem Antrag zu I) begehrte Feststellung der Miturheberschaft gerichtet verstanden wissen will, hat die Kammer in Bezug auf die Verjährung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024 darauf hingewiesen, dass sich die Frage im Rahmen der Feststellung der Miturheberschaft nicht stellt. Hieran hält sie weiterhin fest. Für die Begründetheit des als Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO zu behandelnden Antrags zu I) ist lediglich erforderlich, dass das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht, d. h. im Streitfall, dass die Klägerin Miturheberin der streitgegenständlichen Bühnenprogramme der Beklagten ist. Nicht dagegen ist ein materiell-rechtlicher Anspruch erforderlich. Nur Ansprüche, nicht dagegen Rechtsverhältnisse, unterliegen indes der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB); auch scheidet eine Verjährung des „Klagerechts“ aus (s. zum Ganzen Roth, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 14). Auch hat die Klägerin ihr prozessuales Recht auf Feststellung nicht verwirkt. Zwar kann auch die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen (BVerfG, Beschl. v. 26.1.1972 – 2 BrR 255/67, NJW 1972, 675; BGH, Urt. v. 1.6.2012 – V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 [Rn. 8] m. w. N.). Hier ist indes die Besonderheit zu beachten, dass nach dem Gesagten Gegenstand der hier mit dem Antrag zu I) erhobenen Feststellungsklage lediglich die Feststellung der Miturheberschaft ist, nicht dagegen hieraus folgende Leistungs- oder Unterlassungsansprüche. Im Bereich des Urheberrechts können indes nur etwaige aus der Urheberschaft folgende Ansprüche verwirkt werden, jedoch nicht das urheberrechtliche Nutzungsrecht selbst (BGH, Urt. v. 30.6.1976 – I ZR 63/75 – Schmalfilmrechte, GRUR 1977, 42, 46) bzw. das Urheberrecht als Ganzes ( Mantz, in: Dreier/Schulze UrhG, 8. Aufl. 2025, Vor § 31 UrhG Rn. 113; J. B. Nordemann/Klagge, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 102 UrhG Rn. 11). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer dafür, dass auch eine Verwirkung des damit verbundenen prozessualen Rechts auf gerichtliche Feststellung der Miturheberschaft ausgeschlossen sein muss. Anderenfalls hätte dessen Verwirkung zur Konsequenz, dass effektiv auch die materiell-rechtliche Position als Urheber unangemessen entwertet würde, weil sie einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr zugänglich wäre. II. Der Antrag zu II) ist nur zum Teil zulässig; soweit er zulässig ist, ist er für die Zeit ab Mai 2022 begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Soweit der Antrag zu II) sich mit der Formulierung „etc.“ auf eine Auskunftserteilung über Auswertungsgewinne bezieht, die über andere als die ausdrücklich genannten Medien bzw. Vertriebswege (Bühne, Fernsehen, Radio, Internet) erzielt worden sind, ist der Antrag unzulässig. Insoweit fehlt dem Antrag die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dieses Erfordernis dient unter anderem dazu, einer Fortsetzung des Streits auf der Ebene der Vollstreckung vorzubeugen (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 – I ZR 168/00, juris, Rn. 46). Hierzu ist der Antrag zu II) nicht geeignet, soweit er sich mit der Formulierung „etc.“ auch auf weitere, nicht näher bestimmte oder bestimmbare Vertriebswege bzw. Medien bezieht. Dem mit der Vollstreckung betrauten Vollstreckungsorgan wäre aus einem dem Antrag entsprechenden Entscheidungstenor nicht klar, welche weiteren Vertriebswege bzw. Medien beauskunftet werden sollten. 2. Der Antrag ist im Umfang seiner Zulässigkeit nur teilweise begründet. Ein Miturheber kann über die Erträgnisse aus der Nutzung eines gemeinsam geschaffenen Werkes gemäß § 8 Abs. 3 UrhG i. V. m. § 242 BGB Auskunft verlangen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 14.10.2014 – 11 U 43/14 – Erlösbeteiligung eines Bandmitglieds nach Ausscheiden, BeckRS 2015, 51 Rn. 20; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 100). Nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen kann sich aus Treu und Glauben eine Auskunftspflicht ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urt. v. 6.2.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13; BGH, Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22, NJW 2024, 1590 Rn. 12; Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 260 Rn. 4). Voraussetzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt (BGH, Urt. v. 13.6.1985 – I ZR 35/83 – GEMA-Vermutung II, GRUR 1986, 66, 67). Die nach der referierten Rechtsprechung erforderliche entschuldbare Ungewissheit ist gegeben, wenn der Berechtigte über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann; sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (BGH, Urt. v. 8.2.2018 – III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 26; Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 260 BGB Rn. 7). „Unschwer“ kann die Auskunft dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird „unschwer“ dementsprechend auch im Sinne von „ohne unbillig belastet zu sein“ erläutert. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (zum Ganzen BGH, Urt. v. 6.2.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18). 3. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 UrhG i. V. m. § 242 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Programme „Z.“ und „B.“ zu, soweit es sich um Erträge handelt, die ab Mai 2022 erzielt worden sind. a) Die Klägerin ist spätestens für die Zeit seit Ende des Managementvertragsverhältnisses mit der Beklagten nicht mehr in der Lage, sich selbst Informationen über die einzelnen Erträge zu verschaffen, die die Beklagte durch die Verwertung der Bühnenprogramme „Z.“ und „B.“ erzielt hat. Bereits während des laufenden Managementvertrags war das Verhältnis zwischen den Parteien dahingehend ausgestaltet, dass die Beklagte die Erträge aus ihrer Tätigkeit selbst vereinnahmte und die Klägerin im Anschluss über die ihr geschuldeten Provisionen abrechnete. Um diese Abrechnungen erstellen zu können, hatte sie daher naturgemäß Kenntnis von den Erträgen, die der Beklagten zuflossen. Diese Kenntnis wird sie naheliegenderweise im Austausch mit der Beklagten als ihrer sowohl privaten als auch geschäftlichen Partnerin oder auch aufgrund einer faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die Unterlagen der Beklagten erlangt haben. Nach der privaten wie beruflichen Trennung im Streit steht der Klägerin diese Erkenntnismöglichkeit über die mit der Verwertung der Bühnenprogramme erzielten Erträge nicht mehr zur Verfügung. Dass sich die Klägerin selbst in vorwerfbarer Weise in diese Situation gebracht hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gleiche gilt für eine etwaige von der Klägerin vorwerfbar nicht genutzte anderweitige Erkenntnismöglichkeit. b) Der Beklagten ist die Auskunftserteilung auch unschwer, d. h. ohne unzumutbare Belastung möglich. Nach den Umständen des hiesigen Einzelfalls entsprach es während des laufenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nach dem oben Gesagten offensichtlich dem gewöhnlichen Gang der Dinge, dass die Beklagte der Klägerin die für deren Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellte. Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, weshalb der Beklagten dies nunmehr nach Beendigung der Zusammenarbeit und Beziehung nicht mehr möglich und zumutbar sein sollte. c) Verjährung, Verwirkung oder Verzicht gemäß § 8 Abs. 4 UrhG kommen für Ansprüche, die in der Zeit nach der bzw. um die Beendigung der privaten und geschäftlichen Beziehung der Parteien im Jahr 2022 entstanden sind, ersichtlich nicht in Betracht. Die Klägerin hat noch im selben Jahr mit Schreiben vom 24.6.2022 miturheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht sowie Klage erhoben. 4. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu II) darüber hinaus auch Auskunft bezüglich etwaiger Auswertungsgewinne begehrt, die während des laufenden Managementvertragsverhältnisses bzw. bis einschließlich April 2022 (dazu a)) oder in der Zeit vor diesem Vertragsverhältnis (dazu b)) erzielt worden sind, steht ihr ein solcher Anspruch nicht (mehr) zu. a) Ein Anspruch auf Auskunft für die Zeit während des laufenden Managementvertrags bzw. bis einschließlich April 2022 ist ausgeschlossen, da auch ein Beteiligungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 UrhG insoweit ausgeschlossen ist. aa) Bei dem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch handelt es sich um einen akzessorischen, der Verwirklichung des Hauptanspruchs dienenden Hilfsanspruch ( Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 259 BGB Rn. 7 i. V. m. § 260 BGB Rn. 14; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 23 [„Hilfsanspruch“]); daher ist er seinem Umfang nach auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (BGH, Urt. v. 9.11.2017 – III ZR 610/16, BeckRS 2017, 132370 Rn. 24; BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 53; Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 260 BGB Rn. 14). Den hier mit dem Antrag zu II) verfolgten Auskunftsanspruch macht die Klägerin als Hilfsanspruch für den etwaigen Hauptanspruch gerichtet auf Beteiligung an den Erträgnissen gemäß § 8 Abs. 3 UrhG geltend. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der Formulierung des Antrags zu III), der die dort begehrte Feststellung ausdrücklich in Verbindung zur mit dem Antrag zu II) verfolgten Auskunft bringt. bb) Ein solcher Hauptanspruch aus § 8 Abs. 3 UrhG steht der Klägerin für die Zeit während des laufenden Managementvertrags bis einschließlich April 2022 nicht mehr zu. Er ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung ist darin zu sehen, dass die Beklagte während der Zeit der vertraglichen Zusammenarbeit bis einschließlich April 2022 die Provisionen in Höhe von 20 % ihrer Einnahmen an die Klägerin gezahlt hat. cc) Die Klägerin standen Beteiligungsansprüche in Höhe von 20 % der Einnahmen der Beklagten zu. Gemäß § 8 Abs. 3 UrhG gebühren die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist. Die Erträge werden daher zunächst gemäß einer Vereinbarung in diesem Sinne unter den Miturhebern verteilt; dabei kann Umfang und Form der Verteilung auch von den jeweiligen tatsächlichen Mitwirkungsanteilen an der Schöpfung abweichen ( Wirtz, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 8 UrhG Rn. 27 m.w.N.). Existiert eine solche Vereinbarung, so ist sie vorrangig. Dabei kann eine derartige Vereinbarung sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Nur für den Fall, dass eine Vereinbarung fehlt, greift die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 3 UrhG, wonach der „Umfang der Mitwirkung“ maßgeblich ist. Erst wenn der gemäß § 8 Abs. 3 UrhG maßgebliche Umfang der Mitwirkung weder feststellbar noch schätzbar ist, sind im Zweifel unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 742 BGB gleiche Anteile anzunehmen ( Loewenheim/Peifer, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 8 UrhG Rn. 19; Thum, in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhR, § 8 UrhG Rn. 100). Im Streitfall bestand mit dem Künstlermanagementvertrag eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Nach den Umständen des Einzelfalls ist in dieser Vereinbarung sowie ihrer praktischen Umsetzung durch die Parteien eine konkludente Abrede (auch) über die urheberrechtlichen Beteiligungsansprüche der Parteien bezüglich der streitgegenständlichen Bühnenprogramme zu sehen. So haben die Parteien zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Managerin der Beklagten und ihrer kreativen Mitarbeit bei der Erarbeitung der streitgegenständlichen Programme nicht unterschieden. Sie hielten ihre vertraglichen Beziehungen, gerade auch den Künstlermanagementvertrag, nicht schriftlich fest. Der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien ist ausschließlich in der über die Jahre der Zusammenarbeit hinweg kontinuierlichen Abrechnung der Klägerin über die Provisionsansprüche in Höhe von 20 % einerseits und deren Begleichung durch die Beklagte andererseits zum Ausdruck gekommen. Insbesondere verlangte die Klägerin offenbar nie darüber hinausgehende Beträge, die sie auf ihre miturheberschaftliche Mitwirkung an der Erarbeitung der streitgegenständlichen Programme gestützt hätte. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen T. auch nicht unplausibel, der bekundet hat, dass in der Branche Abreden über die rechtlichen Verhältnisse häufig nicht schriftlich fixiert werden (Bl. 493 d. A.). dd) Dem Standpunkt der Beklagten, diese Umstände im entgegengesetzten Sinne dahingehend zu interpretieren, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 UrhG auf die Beteiligung verzichtet habe, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar sieht § 8 Abs. 4 UrhG die Möglichkeit vor, dass ein Miturheber zugunsten der übrigen auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten im Sinne des § 15 UrhG verzichtet. Dabei unterliegt der Verzicht, wie die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 UrhG zeigt, den allgemeinen Regeln insbesondere über Zugang, Form und Auslegung von Willenserklärungen (vgl. Wirtz, in: Fromm/Nordemann, 13. Aufl. 2024, Urheberrecht, § 8 UrhG Rn. 28). Ein Verzicht hat weitreichende Folgen; er umfasst pauschal alle Verwertungsrechte, erstreckt sich auf das Bearbeitungsrecht, schließt Ansprüche aus den §§ 36, 39 UrhG ebenso wie das Rückrufrecht des § 41 UrhG aus und gilt ebenso für erst später bekannt werdende Nutzungsarten. Vor dem Hintergrund dieser Tragweite ist bei der Annahme eines (konkludenten) Verzichts Zurückhaltung geboten (vgl. zum Ganzen Wirtz, in: Fromm/Nordemann, 13. Aufl. 2024, Urheberrecht, § 8 UrhG Rn. 28). In den dargelegten Umständen des Einzelfalls erkennt die Kammer unter Anlegung dieser Maßstäbe keinen derartigen Verzicht der Klägerin. Insbesondere hat die Klägerin gerade nicht auf jegliche Vergütung verzichtet. Vielmehr gab es zwischen den Parteien wie dargelegt eine Abrede, die auf einen Anteil von 20 % der Einnahmen der Beklagten gerichtet war. Vor diesem Hintergrund ist bereits ein Verhalten der Klägerin nicht ersichtlich, das eindeutig als konkludente Verzichtserklärung aufzufassen wäre oder bei welchem sich ein solches Verständnis aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) zumindest aufdrängen musste. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 23.1.2024 (Bl. 279 d. A.) einen solchen Verzicht zu erkennen gegeben, wonach der ursprünglich angedachte Weg zur einvernehmlichen, schleichenden Abgeltung der miturheberrechtlichen Schaffenstätigkeit der Klägerin nach dem Ende der Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil wird hierin gerade deutlich, dass nach Vorstellung der Parteien mit der Vergütung der Klägerin auf der Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit auch die miturheberschaftlichen Beteiligungsansprüche der Klägerin erfüllt werden sollten. Im Übrigen ist ein Verzicht auch deshalb zweifelhaft, da er gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 UrhG allen Miturhebern gegenüber erklärt werden muss ( Wirtz, in: Fromm/Nordemann, 13. Aufl. 2024, Urheberrecht, § 8 UrhG Rn. 28) und entsprechende Erklärungen der Klägerin auch gegenüber dem Zeugen T. bzw. dem Zeugen G. nicht ersichtlich sind, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Miturheberschaft dieser beiden Zeugen zumindest naheliegt. So haben der Zeuge T. von einem eigenen Mitwirkungsanteil von etwa einem Viertel des Programms „Z.“ (Bl. 493 d. A.), der Zeuge G. von einem eigenen Anteil von 30 bis 35 % (Bl. 496 d. A.) gesprochen. ee) Der Beteiligungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit während der Zusammenarbeit bis zum Ende der Vertragsbeziehung bzw. bis einschließlich April 2022 ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Der nach dem Gesagten sowohl für die Managementtätigkeit als auch als Beteiligung der Klägerin an dem gemeinsamen Werk geschuldete Anteil von 20 % der Einnahmen der Beklagten ist von dieser bis zum Ende der vertraglichen Zusammenarbeit unstreitig an die Klägerin geleistet worden, und zwar zuletzt durch Begleichung einer über den Zeitraum März und April 2022 gestellten Rechnung der Klägerin. b) Soweit die Klägerin zudem Auskunft über Auswertungsgewinne begehrt, die aus der Zeit vor Abschluss des Künstlermanagementvertrages zwischen den Parteien im Jahr 2018 stammen, ist der Auskunftsanspruch darüber hinaus für die Zeit bis einschließlich 2018 auch ausgeschlossen, da ein etwaig noch bestehender Hauptanspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen gemäß § 8 Abs. 3 UrhG verjährt wäre. Ein Auskunftsverlangen kann im Allgemeinen als unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist (BGH, Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 399/22, NJW-RR 2024, 840 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Für die Zeit bis einschließlich 2018 ist der Hauptanspruch verjährt, worauf sich die Beklagte auch berufen hat. Der Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen gemäß § 8 Abs. 3 UrhG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urt. v. 11.11.1977 – I ZR 56/75, GRUR 1978, 244, 246, unter 5.; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 103), verjährt also nach drei Jahren, wobei sich der Fristbeginn nach § 199 BGB richtet, d. h. mit Schluss des Jahres eintritt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von anspruchsbegründenden Umständen und Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste. Danach sind etwaige Beteiligungsansprüche der Klägerin, die bis zum Ablauf des Jahres 2018 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Dies betrifft etwaige Ansprüche bezüglich der Verwertung des Programms „Z.“. Dass die Beklagte mit der Verwertung des Bühnenprogramms „Z.“ Erlöse erzielte, war der Klägerin, die nach dem Gesagten an der Entstehung dieses Programms als Miturheberin beteiligt war, naturgemäß mit dessen Überarbeitung unter ihrer Mitwirkung und der anschließenden Solotour der Beklagten im Jahr 2016 bekannt. Demgegenüber kommt eine Verjährung derjenigen Ansprüche, die nach Ablauf des Jahres 2018 entstanden sind, nicht in Betracht. Insoweit ist die Verjährung vor Ablauf der diesbezüglich bis zum Ablauf des Jahres 2022 laufenden dreijährigen Frist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Klageerhebung, d. h. mit Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO), gehemmt worden. Dass die Klage der Beklagten erst am 6.1.2023 zugestellt worden ist, ist unschädlich, da die Zustellung gemäß § 167 ZPO auf den Klageeingang bei Gericht am 22.12.2022 zurückwirkt. III. Der Antrag zu III) ist zulässig und teilweise begründet. 1. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach aus einem Haupt- sowie einem Eventualantrag zusammengesetzt. Gleichwohl ist er nicht als in ein Stufenverhältnis gestellte verschiedene Begehren zu verstehen. Vielmehr versteht die Kammer den Antrag so, dass mit der Formulierung ab „hilfsweise“ der zuvor bereits mit der Klageschrift formulierte Antrag zu III) lediglich erläutert werden sollte. Denn ein echter Hilfsantrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger damit etwas anderes begehrt als mit dem Hauptantrag, d. h. mehrere Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis stellt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1986 – III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59, 60, unter 4.). Hier richten sich dagegen beide Anträge auf die Feststellung der Beteiligungsansprüche der Klägerin auf der Grundlage ihrer Mitwirkung an der Entstehung der streitgegenständlichen Bühnenprogramme. Der vermeintliche Hilfsantrag ist lediglich in seiner Reichweite gegenüber der weiteren Formulierung des augenscheinlichen Hauptantrags beschränkt; er richtet sich daher nicht auf ein Aliud, sondern ein Minus. Vor diesem Hintergrund versteht die Kammer den Antrag zu III) insgesamt als von vornherein nur auf diejenigen Erträge gerichtet, die nicht bereits Gegenstand der im Parallelverfahren 17 O 239/22 vor dem LG Köln beantragten Provisionszahlungen auf Grundlage des Managementvertrages sind. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, da zum einen mangels Erfüllung der Auskunftspflicht, zum anderen bezüglich etwaiger in Zukunft noch anfallender Erträge aus der Verwertung der streitgegenständlichen Programme noch keine endgültige Bezifferung der Beteiligungsansprüche möglich ist. 3. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Beklagte hat der Klägerin für die im hiesigen Rechtsstreit lediglich zur Entscheidung stehenden Erträge (vgl. dazu soeben oben 1.) für die Nutzung der Inhalte der beiden Bühnenprogramme „Z.“ und „B.“ lediglich in Höhe eines Anteils von 20 % an den Auswertungsgewinnen zu beteiligen. Dies folgt aus der konkludenten Vereinbarung der Parteien, die gemäß § 8 Abs. 3 UrhG der von dieser Vorschrift lediglich subsidiär vorgesehenen Verteilung nach dem Umfang der jeweiligen Mitwirkung der einzelnen Miturheber vorgeht. Im Streitfall ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass die oben beschriebene konkludente Abrede zwischen den Parteien, wonach der Klägerin 20 % der Erträge gebühren sollten, auch über eine etwaige spätere Beendigung der Zusammenarbeit bzw. des Künstlermanagementvertrags hinaus fortbestehen sollte. Zwar haben die Parteien nach dem oben Gesagten durch ihre gelebte geschäftliche Beziehung sowohl die Managementtätigkeit der Klägerin als auch die von § 8 Abs. 3 UrhG vorgesehene Beteiligung der Klägerin an den Erträgnissen der streitgegenständlichen Bühnenpro-gramme der konkludenten Vergütungsabrede von 20 % unterworfen. Dies steht indes nicht der Annahme entgegen, dass die Parteien damit auch vereinbart haben, dass die Klägerin auch nach einer etwaigen Beendigung des Künstlermanagementvertrags und ihrer Managementtätigkeit aufgrund dieses Vertrags trotzdem mit einem Anteil von 20 % an den Erträgen der streitgegenständlichen Programme beteiligt werden sollte. Denn es stand in Bezug auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander von vornherein fest, dass eine vertragliche Beziehung über ein Künstlermanagement zumindest im Grundsatz naturgemäß von beschränkter Dauer sein würde, wohingegen eine Miturheberschaft eine rechtliche Beziehung „für immer“, d. h. jedenfalls für einen weit über die Lebzeiten der Parteien hinausreichenden Zeitraum (vgl. § 65 Abs. 1 UrhG), bedeuten würde. Haben aber die Parteien unter diesen Umständen zu Anfang ihrer Zusammenarbeit die beschriebene einheitliche konkludente Abrede getroffen, so ist diese dahin zu verstehen, dass sie in ihrem die urheberrechtlichen Beteiligungsansprüche betreffenden Teil nicht von der etwaigen späteren Beendigung der Managementtätigkeit der Klägerin für die Beklagte berührt werden sollte. Dem steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach dieser Auslegung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nunmehr nach dem Ende des Managementvertrags denselben Anteil in Höhe von 20 % beanspruchen kann, ohne jedoch wie zuvor Managementtätigkeiten zu leisten. Dieses scheinbare Mehr wird aufgewogen durch den Umstand, dass sogar ein höherer Mitwirkungsumfang der Klägerin als 20 % naheliegt, wie sich in der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen des Zeugen T. bezüglich des Programms „Z.“ und des Zeugen G. bezüglich des Programms „B.“, ergeben hat (vgl. Bl. 493, 496 d. A.), und die Klägerin während der Laufzeit des Managementvertrags ebenfalls lediglich mit dem Anteil in Höhe von 20 % beteiligt wurde, und zwar trotz ihrer zudem geleisteten Managementtätigkeit. Auf eine Bewertung der Mitwirkung der Beklagten als ausübender Künstlerin der Programme, wie im Antrag zu III) formuliert, kommt es wegen der nach dem Gesagten gemäß § 8 Abs. 3 Hs. 2 UrhG vorrangigen Abrede zwischen den Parteien nicht an. Verjährung, Verwirkung und Verzicht kommen wie oben ausgeführt für die hier in Rede stehenden Ansprüche, die nach der Beendigung des Managementvertrags im Jahr 2022 und unabhängig von der Managementtätigkeit der Klägerin entstanden sind, nicht in Betracht. Bezüglich Ansprüchen aus dem Jahr 2022 war bis zur Klageeinreichung im selben Jahr nicht genügend Zeit für die Annahme einer Verwirkung oder gar Verjährung vergangen bzw. auch keinerlei Verhalten bzw. Untätigkeit der Klägerin für die Annahme eines Verzichts ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist die Kammer von der Gleichwertigkeit der insgesamt drei Anträge ausgegangen. Bezüglich des Antrags zu I) obsiegt die Klägerin zu 100 %. Bezüglich des Antrags zu II) obsiegt die Klägerin zu 40 %. Dem liegt zugrunde, dass sich der Antrag bezüglich des Programms „Z.“ auf Auskunft über Auswertungsgewinne für überschlägig neun Jahre (2016 bis 2025) und bezüglich des Programms „B.“ für überschlägig sechs Jahre (2019 bis 2025) richtet und die Klägerin für einen Zeitraum von überschlägig drei Jahren (ab Mai 2022 bis 2025) obsiegt, was einem Anteil von 40 % entspricht ((3/9 + 6/9) / 2). Bezüglich des Antrags zu III) erhält die Klägerin statt der verlangten hälftigen Beteiligung eine Beteiligung von 20 %, was einem Obsiegen von ebenfalls 40 % entspricht. Insgesamt ergibt sich eine Obsiegensquote von 60 % (1/3 x 100 % + 2/3 x 40 %) . Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. V. Der Streitwert bleibt auf 50.000,00 EUR festgesetzt.