OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 335/25

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:1023.14O335.25.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I. Im Wege der

e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

wird angeordnet:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

1.1 die nachfolgend eingeblendeten Bildnisse der Verfügungsklägerin

a)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...)   abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.1 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist,

und/oder

b)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...) abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.2 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist,

und/oder

c)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...) abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.3 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist,

öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen,

wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage ASt 2 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Video ersichtlich und wie nachfolgend exemplarisch dargestellt

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

1.2

die auf dem als Anlage ASt. 3.1 bis 3.3 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Videos der Verfügungsklägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage ASt 2 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Video ersichtlich und wie nachfolgend exemplarisch dargestellt

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe
I. Im Wege der e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g wird angeordnet: Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n , 1.1 die nachfolgend eingeblendeten Bildnisse der Verfügungsklägerin a) „Bilddarstellung wurde entfernt“ als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...) abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.1 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist, und/oder b) „Bilddarstellung wurde entfernt“ als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...) abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.2 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist, und/oder c) „Bilddarstellung wurde entfernt“ als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...) abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.3 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist, öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage ASt 2 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Video ersichtlich und wie nachfolgend exemplarisch dargestellt „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder 1.2 die auf dem als Anlage ASt. 3.1 bis 3.3 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Videos der Verfügungsklägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage ASt 2 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Video ersichtlich und wie nachfolgend exemplarisch dargestellt „Bilddarstellung wurde entfernt“ II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte. Tatbestand: Die Parteien sind beide sog. D.-X. und unterhalten reichweitenstarke K. Accounts, die sie mit eigenen Inhalten bestücken. Die Verfügungsklägerin ist bei K. unter dem Accountnamen „L.“, der Verfügungsbeklagte unter „M.“ aktiv. Die Nutzung der Plattform K. wird über deren Nutzungsbedingungen geregelt (Anlage S 2). Sie sind über den Link https://(...) abrufbar. Jeder Nutzer hat diesen Nutzungsbedingungen im Rahmen der Erstellung seines K. Accounts zuzustimmen. Ziff. 4.9 dieser Nutzungsbedingungen lautet: „4.9 Eigentumsrechte an den Inhalten und Vergabe von Lizenzen Uns gehören Ihre Inhalte nicht. Wenn Sie der Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum an den Inhalten sind, die Sie auf der Plattform erstellen oder teilen, ändert sich durch diese Nutzungsbedingungen nichts daran. Um die Plattform bereitstellen zu können, benötigen wir bestimmte Rechte von Ihnen (eine sogenannte Lizenz). Die Einzelheiten zu diesen Lizenzen sind unten aufgeführt. Indem Sie Inhalte erstellen, veröffentlichen oder anderweitig auf der Plattform zur Verfügung stellen, gewähren Sie K. und unseren verbundenen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung Ihrer Inhalte, die Folgendes ist: • nicht exklusiv (das heißt, Sie können Ihre Inhalte immer noch an andere lizenzieren), • unentgeltlich (das heißt, wir bezahlen Sie nicht für diese Lizenz), • übertragbar (das bedeutet, dass wir die Rechte, die Sie uns geben, an eine andere Person weitergeben können), • unterlizenzierbar (das bedeutet, dass wir Ihre Inhalte an andere lizenzieren können, z. B. an Dienstleister, die uns bei der Bereitstellung der Plattform helfen, oder an vertrauenswürdige Dritte, die mit uns Vereinbarungen zum Betrieb, zur Entwicklung und zur Bereitstellung der Plattform getroffen haben); und • weltweit (das bedeutet, dass die Lizenz überall auf der Welt gilt). Diese Lizenz zur Nutzung Ihrer Inhalte erlaubt es uns, Ihre Inhalte zu vervielfältigen (z.B. zu kopieren), anzupassen oder zu bearbeiten (z.B. zu übersetzen und/oder Untertitel zu erstellen), aufzuführen und öffentlich zugänglich zu machen (z.B. anzuzeigen), um die Plattform zu betreiben, weiterzuentwickeln und bereitzustellen, abhängig von Ihren Einstellungen auf der Plattform. Sie gewähren außerdem jedem Nutzer der Plattform eine nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz für den Zugriff auf Ihre Inhalte und deren Nutzung durch Verwendung der Plattform, einschließlich der Vervielfältigung (z. B. Kopieren, Teilen oder Herunterladen), der Bearbeitung, Umgestaltung oder der Erstellung abgeleiteter Werke (z. B. Einbindung Ihrer Inhalte in Inhalte anderer Nutzer), der Aufführung und des öffentlichen Zugänglichmachens Ihrer Inhalte (z. B. diese anzuzeigen, also öffentlich wahrnehmbar zu machen) zu Unterhaltungszwecken – abhängig von Ihren Einstellungen auf der Plattform. Ihre Lizenzen an K., unsere verbundenen Unternehmen und an die Nutzer enden, wenn Sie Ihr Konto schließen oder wenn Sie oder wir Ihre Inhalte in Übereinstimmung mit diesen Nutzungsbedingungen von der Plattform entfernen. Aufgrund der Beschaffenheit der Plattform und unserer rechtlichen Verpflichtungen bleibt die gewährte Lizenz jedoch bestehen, nachdem Sie Ihre Inhalte entfernt haben, wenn: • Sie anderen Nutzern der Plattform über Ihre Einstellungen auf der Plattform erlaubt haben, Ihre Inhalte zu verwenden oder wiederzuverwenden (z. B. durch die Nutzung von „O.“, „W.“, Download- oder Teilen-Funktionen); oder • wir aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, Ihre Inhalte zu speichern oder zu verarbeiten. Wenn Sie sich dafür entscheiden, uns Kommentare, Ideen oder Feedback zukommen zu lassen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese für den Betrieb, die Entwicklung, die Verbesserung und die Bereitstellung der Plattform verwenden, ohne Sie dafür zu bezahlen oder Ihnen eine Vergütung zukommen zu lassen. Kurz gesagt: Wenn Sie Inhalte auf der Plattform veröffentlichen, bleiben diese Ihr Eigentum. Wir können Ihre Inhalte jedoch verwenden, um die Plattform bereitzustellen, und wenn Sie sich dafür entscheiden, sie anderen zur Verfügung zu stellen, können wir sie anderen Benutzern zeigen. Diese anderen Benutzer können sie möglicherweise ebenfalls weiterverwenden. Darum geht es auf unserer Plattform. Wenn Sie es später löschen, können Kopien davon, die von anderen erstellt wurden, auf der Plattform verbleiben.“ Der Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 04.07.2025 unter seinem K. Account ein Video (jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung abrufbar unter der URL: https://(...)). Das Video war als „Anzeige“ deklariert und wies eine Verlinkung zu „T.“ auf. Insgesamt verwendet der Verfügungsbeklagte drei Videoausschnitte aus K.-Videos der Verfügungsklägerin, wobei der erste Videoausschnitt von einer Tageschau-Berichterstattung entnommen worden ist, der einen Quellenverweis auf den Account der Verfügungsklägerin hat. Die übrigen beiden Videoausschnitte haben keine Quellenangabe. Das Video des Verfügungsbeklagten enthält jedenfalls im mittleren Teil eindeutige Werbeaussagen zugunsten der T., mit dem ein Download und eine Nutzung angepriesen werden. Die übrigen Teile des Videos stellen in humoristischer Weise einen Bezug zum Thema „B.-R.“ und den damit einhergehenden hohen Preisen für diese Spielzeuge dar. Die drei Videos der Verfügungsklägerin sind in voller Länge auf ihrem Account unter den URLS • https://(...) • https://(...) • https://(...) für jeden K.-Nutzer abrufbar. Die Verfügungsklägerin fertigte die Videos selbst an. Die Plattform K. stellt ihren Nutzerinnen und Nutzern bestimmte Funktionen zur Verfügung (z.B. „Herunterladen“, „Teilen“, „W.“, „O.“). Diese Funktionen waren bei den Videos der Verfügungsklägerin nicht eingeschränkt. Der Verfügungsbeklagte fragte keine Lizenz, Einwilligung oder sonstige Nutzungsberechtigung bei der Verfügungsklägerin für die Verwendung der Videos bzw. des Bildnisses der Verfügungsklägerin an. Die Verfügungsklägerin erhielt ihrerseits in der Vergangenheit ein Angebot, für die T. Werbung zu machen. Sie lehnte dies jedoch ab. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin, Herr Rechtsanwalt A., beriet in der Vergangenheit mehrfach das Unternehmen H. GmbH, bei dem der Verfügungsbeklagte einer der Gesellschafter war. Weitere Umstände der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit Angelegenheiten des Verfügungsbeklagte sind streitig, wozu auf die Schriftsätze verwiesen wird (siehe Bl. 121 und 134f. GA). Die Verfügungsklägerin ließ den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2025 abmahnen. Der Verfügungsbeklagte ließ Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2025 zurückweisen. Weitere vorgerichtliche Korrespondenz vom 23.09.2025 und 01.10.2025 führte nicht zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit. Die Verfügungsklägerin behauptet, erstmalig am 13.09.2025 Kenntnis von dem Video des Verfügungsbeklagten erlangt zu haben. Sie ist der Ansicht, dass sie sowohl einen persönlichkeitsrechtlichen, als auch einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten wegen der Verwendung ihres Bildnisses sowie ihrer Videoaufnahmen habe. Der Verfügungsbeklagte könne sich insbesondere nicht auf die Nutzungsbedingungen der Plattform K. berufen, da sich diese nicht auf Werbeanzeigen erstreckten, sondern nur Nutzungen „zu Unterhaltungszwecken“ erlaubten. Zweifel an diesen AGB gingen gem. § 305c BGB zu Lasten des Verwenders, d.h. K., und damit in der Rechtekette auch zu Lasten des Verfügungsbeklagten. Auch anderweitige Rechtfertigungsgründe, etwa Einwilligung oder urheberrechtliche Schrankenregelungen, würden für den Verfügungsbeklagten nicht eingreifen. Die Verfügungsklägerin beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung das Folgende anzuordnen: Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten, 1.1 Bildnisse der Antragstellerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen; 1.2 die als Anlage ASt. 3.1 bis 3.3 beiliegenden K.-Videos der Antragstellerin ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, jeweils wenn dies geschieht wie nachfolgend exemplarisch dargestellt im Rahmen des als Anlage ASt. 2 beiliegenden K.-Videos: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass kein Verfügungsgrund bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin bereits seit Anfang Juli 2025 Kenntnis vom beanstandeten Video hatte. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Verfügungsklägerin ihm über die K. Nutzungsbedingungen ein umfassendes Nutzungsrecht an ihren Videos eingeräumt habe, das auch eine kommerzielle Nutzung nicht ausschließe und insbesondere das Recht beinhalte, ihre Videos in eigene K. Videos zu integrieren. Etwas anderes gelte nur, wenn K. Nutzer die Nutzung durch Dritte über die Einstellungen zu ihren Videos einschränken. Quellenangaben oder Urheberbezeichnungen seien nach den Nutzungsbedingungen entbehrlich. Auch Werbevideos könnten zu Unterhaltungszwecken erstellt werden. Der Verfügungsbeklagte stellt den doppelten Zweck seines Videos ausführlich hervor. Die Auslegung der Nutzungsbedingungen von K. unter Beachtung der allgegenwärtigen Refinanzierungsinteressen gebiete eine weite Auslegung der „Unterhaltungszwecke“. Entsprechend sei auch eine Einwilligung im Sinne des § 22 KUG anzunehmen. Wenn ein Nutzer Bildnisse oder Videos von sich selbst im Rahmen sozialer Netzwerke einstelle, willige er mit dem Hochladen jedenfalls konkludent in die öffentliche Zurschaustellung dieser Inhalte auf der jeweiligen Plattform durch zugriffsberechtigte Nutzer des Netzwerks ein. Zudem sei die Nutzung der Videos auch über das Zitatrecht nach § 51 UrhG gerechtfertigt. Die Videos der Verfügungsklägerin seien Belegstellen. Die erforderliche Quellenangabe nach § 63 UrhG liege vor. Dies gelte auch für die Urheberbenennung nach § 13 UrhG. Er ist insoweit der Ansicht, dass sein Video die Zuschauer dazu auffordern solle, ihr Konsumverhalten zu überdenken bzw. im Blick zu behalten und unnötige Kosten zu vermeiden. Dies wird mit der Werbung für die App verknüpft. Er meint außerdem, dass die Anträge zu weitgehend formuliert seien. Denn eine nicht-kommerzielle Verwendung sei dem Verfügungsbeklagten jedenfalls gestattet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 01.10.2025 beim Landgericht Köln eingegangen. Am 02.10.2025 hat der Verfügungsbeklagte über das Zentrale Schutzschriftenregister eine Schutzschrift eingereicht. Die Kammer hat mit Verfügung vom 09.10.2025 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. USB-Sticks, auf die in der Antragsschrift Bezug genommen worden ist, sind am 09.10.2025 per Post beim Landgericht Köln zugegangen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.10.2025 ist zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Das angegriffene K. Video des Verfügungsbeklagten war im Internet für jede Person frei zugänglich. Damit lag der maßgebliche Erfolgsort (auch) im Gerichtsbezirk des LG Köln. 2. Die Unterlassungsanträge sind auch hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin eindeutig ihre eigenen Videos, in den ihr Bildnis zu erkennen ist, zum Schutzgegenstand gemacht und auf das Video des Verfügungsbeklagten als konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Damit findet der zunächst abstrakt formulierte Antrag seine Begrenzung in den Umständen der konkreten Verletzungsform. Soweit der Verfügungsbeklagte der Ansicht ist, dass ihm eine nicht kommerzielle Verwendung der Videos bzw. des Bildnisses der Verfügungsklägerin gestattet sei, was hier nicht entschieden werden muss, wird dies durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform gerade nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügungsklägerin fordert keine abstrakte und allumfassende Unterlassung der Verwertung der Videos bzw. der Verwendung ihres Bildnisses. Demnach geht der Unterlassungsantrag entgegen des Verteidigungsvorbringens nicht zu weit. Soweit der Tenor vom Antrag abweicht hat dies lediglich redaktionelle Klarstellungsgründe, zu denen die Kammer im vorliegenden Verfahren nach § 938 Abs. 1 ZPO befugt und verpflichtet ist. 3. Die Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin war auch wirksam. Selbst wenn ein Interessenkonflikt gem. § 43a Abs. 4 BRAO durch die frühere Beratung der H. GmbH bestehen würde, was die Kammer dahinstehen lässt, würde dies nicht zur Nichtigkeit der erteilten Prozessvollmacht und der namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen führen (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 355; BGH NJW-RR 2010, 67 Rn. 6 ff.; NZG 2017, 1434 Rn. 9). Weiterer Ausführungen zu dieser Thematik bedarf es demnach nicht. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. 1. Es besteht der notwendige Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin hat dabei die Sache zunächst hinreichend dringlich betrieben. Angesichts der in Urheberrechtsstreitsachen – eine solche liegt hier mit Blick auf die beiden Strietgegenstände vor – bestehenden Interessenlage, ist der Verfügungsgrund bei zügiger Behandlung regelmäßig zu bejahen. Die Verfügungsklägerin hat das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von dem K.-Video des Verfügungsbeklagten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Insoweit hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, Kenntnis von dem Video erstmals am 13.09.2025 erlangt zu haben. Der Verfügungsbeklagte bestreitet dies mit unbelegten Mutmaßungen zur angeblich früheren Kenntnisnahme. Dies ist angesichts der tauglichen Glaubhaftmachung der Verfügungsklägerin nicht ausreichend, zumal keine allgemeine (Markt-) Beobachtungspflicht besteht. Die Verfügungsklägerin hat im Übrigen ergänzend vorgetragen, wie sie von einem Freund per Chat auf das Video aufmerksam gemacht worden ist (Bl. 141 GA), was unbeantwortet geblieben ist. Insbesondere ist das Video fortlaufend über die Q. N. Plattform K. abrufbar gewesen und die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Anspruchsdurchsetzung zügig betrieben sowie das hiesige Verfahren zeitnah eingeleitet hat. So hat die Verfügungsklägerin nach Kenntnis von dem angegriffenen Video am 13.09.2025 durch ihre Prozessbevollmächtigten den Verfügungsbeklagten am 16.09.2025 abmahnen lassen. Nach der Reaktion durch dessen Prozessbevollmächtigte erfolgte eine weitere außergerichtliche Stellungnahme der Verfügungsklägerin am 23.09.2025. Am 01.10.2025 ist der hiesige Antrag bei Gericht eingegangen. Dies genügt sowohl den Anforderungen der urheber- als auch der presserechtlichen Spezialkammern, insbesondere ist der Verfügungsklägerin kein dringlichkeitsschädliches Zuwarten mit der Anspruchsdurchsetzung vorzuwerfen. Der Verfügungsklägerin kann vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Daran ändert auch die zeitlich verzögerte Einreichung des USB-Sticks nicht. Selbst der Eingang der USB Sticks erfolgte noch binnen eines Monats ab Kenntnisnahme, sodass selbst wenn der Antrag insgesamt (mit USB Sticks) am 09.10.2025 bei Gericht eingegangen wäre, keine ernsthaften Zweifel am Verfügungsgrund bestanden hätten. Die verspätete Einreichung hat die Kammer jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit und zur Gewährung von rechtlichem Gehör dazu bewogen, erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. 2. Der Verfügungsanspruch für den Verfügungsantrag zu 1.1. ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 22, 23 KUG, für den Verfügungsantrag zu 1.2. aus §§ 97 Abs. 1, 19a, 94 Abs. 1, 95 UrhG. a) Verfügungsantrag zu 1.1. aa) Die Einbindung der streitgegenständlichen Aufnahmen in das angegriffene Video des Verfügungsbeklagten stellt einen Eingriff in das Recht der Verfügungsklägerin am eigenen Bild dar. Die Aufnahmen stellen unstreitig die Verfügungsklägerin dar, die sich selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit als D.-X.in filmte. bb) Der Eingriff war mangels Einwilligung der Verfügungsklägerin auch rechtswidrig. (1) Eine solche Einwilligung erfolgte unstreitig nicht ausdrücklich. Sie erfolgte auch nicht konkludent. In dem Hochladen von Videos auf den eigenen K. Account ist kein Rechtsbindungswille im Sinne von § 22 KUG dahingehend erkennbar, dass jede andere Person diese Videos verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf. Dies gilt erst recht nicht für Verhaltensweisen außerhalb der Funktionalitäten der K. Plattform, was dort etwa im Wege der Funktionen „W.“ und „O.“ möglich wäre, hier aber nicht erfolgt ist. (2) Eine Einwilligung nach § 22 KUG folgt auch nicht aus den Nutzungsbedingungen von K. (siehe dazu ausführlich die Auseinandersetzung unten beim Verfügungsantrag zu 1.2). Die Nutzungsbedingungen, insbesondere Ziffer 4.9. sind ersichtlich mit Fachtermini formuliert, die der urheberrechtlichen Situation Rechnung tragen. Formulierungen, die auf § 22 KUG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht Bezug nehmen, sind hingegen nicht erkennbar. Insoweit muss auch nicht entschieden werden, ob eine solche pauschale Einwilligung in AGB überhaupt wirksam wäre. Soweit der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung die Auslegung der Nutzungsbedingungen durch die Kammer nicht für nachvollziehbar hielt, weil die Nutzung von fremden Bildnissen bei der Plattform K. allgegenwärtig, üblich und gerade für die Nutzer besonders wichtig sei, führt dies nicht zu einer anderen Ansicht der Kammer. Eine Auslegung der Nutzungsbedingungen vor dem Hintergrund von angeblichen Üblichkeiten oder Zwecksetzungen der Plattform ist nicht angezeigt, weil diese vorliegend dem klaren Wortlaut des Vertragstextes offensichtlich widersprechen würden. Diese Auslegung des Verfügungsbeklagten steht schon ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des AGB-Rechts im Konflikt mit den allgemeinen juristischen Auslegungsgrundsätzen. So würde die Auslegung des Verfügungsbeklagten keinerlei Stütze im Wortlaut der Klausel finden und damit eine durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gedeckte Extension der Klausel darstellen. Wie zuvor dargestellt, ist in der von K. verwendeten Klausel an keiner Stelle auf das Recht am eigenen Bild oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegangen worden. Es wird auch an keiner Stelle das Wort „Einwilligung“ genutzt, die im persönlichkeitsrechtlichen Bereich jedoch gemäß § 22 KUG das im Grundsatz zentrale Erfordernis darstellt, um Bildnisse des Abgebildeten zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen zu dürfen (s. dazu auch unten). Hingegen wird der Begriff einer „Lizenz“ für Bildnisse oder sonstige Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts üblicherweise nicht genutzt. Da davon auszugehen ist, dass K. bei der Erstellung der Nutzungsbedingungen juristisch beraten war, ist wiederum davon auszugehen, dass die Besonderheiten bei der Nutzung juristischer Fachbegriffe bekannt waren. Insofern ist auch die Auslegung nach dem aus dem objektivierten Empfängerhorizont zu ermittelnden Willen des Erklärungsgebers dahingehend vorzunehmen, dass eine Regelung von Einwilligungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerade nicht gewollt war. Dies liegt mit Blick auf die rechtlichen Schwierigkeiten pauschaler, im Voraus erklärter Einwilligungen auch mehr als nahe. Dass auf der Plattform K. insoweit vielleicht in beachtlicher Zahl Rechtsverletzungen wegen unzulässiger Bildnisveröffentlichungen stattfinden, legitimiert den Verfügungsbeklagten jedenfalls nicht. Ein allgemeines Vollzugsdefizit kann nicht dazu führen, dass der Verfügungsklägerin die Durchsetzung eigener Rechte beschränkt wird. (3) Im Übrigen ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten des Verwenders andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 29.06.2022 – 28 O 337/21, GRUR-RS 2022, 57292). Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an. Erhebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt. Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, ZUM 2010, 529, Rn. 19 mwN - Der strauchelnde Liebling). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos. Begrenzt wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (OLG Dresden, NJW-RR 2024, 1299, Rn. 14 – beewashing, mit Verweis auf BGH GRUR 2017, 302 Rn. 7 – Klaus Wowereit). Bei der Abwägung kann zudem gegen den Nutzer des Bildnisses wirken, wenn der Informationswert der Veröffentlichung des Bildnisses der abgebildeten Person gering ist und die Veröffentlichung auch nicht geeignet ist, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Eine nachteilige und ehrabschneidende oder sonst beeinträchtigende Abbildung streitet gegen den Nutzer; eine Darstellung der Person in ihrer positiv behafteten Tätigkeit, die zudem in der Sozialsphäre erfolgt, streitet hingegen für den Nutzer (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2020, 127, 135). Der Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte steht dabei nicht per se die (auch) werbliche Funktion des K. Videos des Verfügungsbeklagten entgegen. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung kann sich derjenige nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, der keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt. Das schutzwürdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist. Denn der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (BGH GRUR 2007, 139, Rn.15 mwN - Rücktritt des Finanzministers). Dieser Aspekt ist jedoch in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2020, 127, 135f.). Das beanstandete Video dient nicht ausschließlich einem Werbezweck, sondern setzt sich daneben einerseits mit der Thematik des „B.-Hypes“ auseinander und enthält dazu andererseits auch satirische und humoristisch gemeinte Stellungnahmen zu den eingeblendeten Videosequenzen. Diese Sequenzen aus anderen Videos (auch eines das nicht die Verfügungsklägerin zeigt) werden als Einleitung und als Schlussanekdote des 2:22 Minuten langen Videos genutzt. Im Mittelteil des Videos tritt hingegen deutlich der Werbezweck hervor. Die Einblendungen der Verfügungsklägerin werden dabei im einleitenden Teil und damit nicht unmittelbar neben dem beworbenen Produkt vom Verfügungsbeklagten genutzt. Vor diesem Hintergrund besteht keine direkte Verknüpfung der Werbung für die Y. und den Einblendungen der Bildnisse der Verfügungsklägerin. Die Frage nach der Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist demnach im vorliegenden Einzelfall unter Beachtung der ambivalenten Aussage und Funktion des Videos des Verfügungsbeklagten sowie aller sonstigen Umstände zu bestimmen. Gleichwohl fällt die Interessenabwägung im Ergebnis zugunsten der Verfügungsklägerin aus, sodass ihre hier konkret verwendeten Bildnisse nicht zum Bereich der Zeitgeschichte zu zählen sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu differenzieren zwischen dem Thema des „B.-Hypes“, der ohne Frage zeitgeschichtliche Bedeutung hat, und den hier gegenständlichen drei Videos der Verfügungsklägerin. Mit den Videos ist sie gewissermaßen Teil des „Hypes“ und befeuert diesen sicherlich auch. Die Videos der Verfügungsklägerin, die dem Genre des „Unboxing“, also des Öffnens von Waren mit einem gewissen Überraschungseffekt, zuzuordnen sind, erscheinen für sich betrachtet jedoch nicht als Zeitgeschehen. Sie sind weder Auslöser, noch prägender Bestandteil des „B.-Hypes“, sondern vielmehr eine dazugehörige punktuelle Anekdote – dies zeigt nicht zuletzt, dass der Verfügungsbeklagte am Ende seines Videos ein Unboxing Video von zwei anderen Personen einblendet und ebenfalls satirisch kommentiert. Es ist auch zu beachten, dass Sinn und Zweck der Bildnisse der Verfügungsklägerin die Bespielung ihres eigenen K. Kanals und damit die eigene Verwirklichung ihrer persönlichen, kreativen und wirtschaftlichen Freiheit darstellt. Insoweit hat die Verfügungsklägerin zwar eine nicht unerhebliche Reichweite und Bekanntheit (ausweislich ihres öffentlichen K. Accounts ca. 1 Mio. Follower*innen), erreicht aber jedenfalls aktuell keine derart herausragende Bekanntheit, dass jede öffentliche Äußerung ihrer Person für sich genommen schon zum Zeitgeschehen taugt. Weiter ist zu beachten, dass der oben dargestellte Informationswert des Videos des Verfügungsbeklagten für die Allgemeinheit als eher gering zu bewerten ist. Ersichtlich hat der Verfügungsbeklagte sich bemüht, einen kreativen und humoristischen Einstieg zu schaffen, damit sein als Anzeige gekennzeichnetes Video nicht als plumper Werbeclip erscheint. Jedoch überwiegt der Werbecharakter für die beworbene App bei wertender Betrachtung des angegriffenen Videos deutlich die übrige Auseinandersetzung mit den hohen Kosten für B.s. Im Übrigen erscheint die dreimalige Bezugnahme auf die Verfügungsklägerin mit drei verschiedenen eingeblendeten Videosequenzen, die thematisch auch stark den eingeblendeten Ausschnitt aus der Tagesschau-Berichterstattung kontrastieren, als gemäßigte Herabwürdigung der Verfügungsklägerin. Diese wird hierdurch als eine Art „Opfer des Hypes“ dargestellt und mit den Kommentaren des Verfügungsbeklagten auch merklich negativ konnotiert. Der Verfügungsbeklagte äußert subtil, aber deutlich erkennbar Häme und Überlegenheit gegenüber der Verfügungsklägerin. Nach den obigen Ausführungen streitet diese im Wege der Auslegung gefolgerte Aussage des Videos gegen den Verfügungsbeklagten. Dem Video des Verfügungsbeklagten ist hingegen kein Imagetransfer von der Verfügungsklägerin hin zur beworbenen App zu entnehmen und folglich wird nach Ansicht der Kammer auch kein Werbewert der Verfügungsklägerin ausgenutzt. Insofern kommt dem von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachten Umstand, dass sie selbst eine Anfrage derselben App zur Werbung abgelehnt hat, kein weiteres Gewicht in der Abwägung zu. Trotzdem genügen die vorstehenden Umstände, um ein Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin zu rechtfertigen. cc) Es besteht auch Wiederholungsgefahr, die durch die erstmalige rechtswidrige Abbildung indiziert wird und von dem Verfügungsbeklagten nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, die dieser aber gerade nicht abgeben wollte. dd) Soweit der Tenor vom Antrag abweicht, hat die Kammer aus Klarstellungsgründen das Bildnis und die konkrete Verletzungsform getrennt dargestellt. Damit geht keine Teilabweisung einher. b) Verfügungsantrag zu 1.2. In dem angegriffenen Video ist auch eine Urheberrechtsverletzung zu erkennen. aa) Die Verfügungsklägerin ist jedenfalls Inhaberin von Rechten an Laufbildern gem. § 95 UrhG. Sie hat dazu glaubhaft gemacht, dass sie die hier gegenständlichen drei Videos selbst erstellt hat. Ob diese Videos auch ein Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bzw. ob sie Filmherstellerin nach § 94 UrhG ist, muss vorliegend mit Blick auf die gemäß § 95 UrhG entsprechende Anwendbarkeit von § 94 UrhG nicht entschieden werden. bb) Der Verfügungsbeklagte hat Ausschnitte dieser Laufbilder in seinem angegriffenen Video eingefügt und dieses sodann bei K. öffentlich zugänglich gemacht. Damit hat er entsprechend dem Verfügungsantrag jedenfalls Teile der Laufbilder öffentlich zugänglich gemacht gem. §§ 19a, 94 Abs. 1, 95 UrhG, was jedoch der Verfügungsklägerin vorbehalten war. cc) Dies erfolgte rechtswidrig. Weder kann sich der Verfügungsbeklagte auf eine Einwilligung in Form einer Lizenz stützen, noch ist seine Verwertungshandlung durch Schranken des Urheberrechts gedeckt. (1) Die Verfügungsklägerin hat jedenfalls unmittelbar an den Verfügungsbeklagten keine Einwilligung erteilt. Auch im urheberrechtlichen Bereich gilt, dass das bloße Hochladen von Videos auf dem eigenen K. Kanal keine konkludente Lizenzerteilung an die Allgemeinheit darstellt. Ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille fehlt. Auch liegt hier kein Fall der sog. „schlichten Einwilligung“ vor (vgl. dazu BGH, GRUR 2024, 1528 – Coffee). Die angegriffene Verwertung des Videos der Verfügungsklägerin ist auch keine übliche Nutzung vorbestehenden Q. N. Contents, mit der die Verfügungsklägerin rechnen musste. Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf die K. Nutzungsbedingungen berufen, die er mit seiner Schutzschrift als Anlage S2 zur Akte gereicht hat. Aus dem Abschnitt „4.9 Eigentumsrechte an den Inhalten und Vergabe von Lizenzen“ folgt nach Ansicht der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen keine Lizenz für die vorliegende Art der Nutzung in einem eigenen, außerhalb der Plattform kuratierten K. Video. Ob die Nutzungsbedingungen insgesamt bzw. konkret die Lizenzerteilung an den Betreiber von K. einerseits und andere Nutzer von K. andererseits als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 ff. BGB wirksam sind, muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Kammer erkennt gleichwohl auch bei unterstellter grundsätzlicher Wirksamkeit in dem nachfolgenden Wortlaut keine hinreichende Lizenz der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten: „Sie gewähren außerdem jedem Nutzer der Plattform eine nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz für den Zugriff auf Ihre Inhalte und deren Nutzung durch Verwendung der Plattform , einschließlich der Vervielfältigung (z. B. Kopieren, Teilen oder Herunterladen), der Bearbeitung, Umgestaltung oder der Erstellung abgeleiteter Werke (z. B. Einbindung Ihrer Inhalte in Inhalte anderer Nutzer), der Aufführung und des öffentlichen Zugänglichmachens Ihrer Inhalte (z. B. diese anzuzeigen, also öffentlich wahrnehmbar zu machen) zu Unterhaltungszwecken – abhängig von Ihren Einstellungen auf der Plattform.“ (Hervorhebungen nur hier durch die Kammer) Dabei ist bei der Auslegung dieser Lizenzerteilungsklausel zunächst auf zwei im deutschen Recht und mangels vorgetragener anderweitiger Rechtswahl im Nutzungsvertrag mit K. auch hier anwendbare Zweifelsregelungen zurückzugreifen. Zunächst sind die Nutzungsbedingungen von K. offensichtlich als AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Deshalb gilt nach § 305c Abs. 2 BGB der Zweifelssatz zulasten des Verwenders. Außerdem gilt im urheberrechtlichen Bereich die Zweckübertragungslehre, wonach im Zweifel die Rechte im weitest gehenden, aber den Vertragszweck wahrenden Umfang beim Urheber bzw. Rechteinhaber verbleiben (vgl. etwa Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 31 Rn. 110ff.). Dabei stellen sich im oben einkopierten Klauseltext gleich zwei Unklarheiten, die vorliegend dazu führen, dass die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten für das hier gegenständliche Video keine Lizenz über die K. Nutzungsbedingungen erteilt hat. Denn zunächst betrifft die Lizenzerteilung nur die „ Nutzung durch Verwendung der Plattform “, wobei die Lizenz für die nachfolgend aufgeführten Verwertungsarten der Vervielfältigung, Bearbeitung, Umgestaltung, Erstellung abgeleiteter Werke, Aufführung und des öffentlichen Zugänglichmachens nach zumindest einer denkbaren Lesart der Klausel gerade die Verwendung der Plattform zur Bedingung hat. Wenn der Verfügungsbeklagte aber wie hier die Videos der Verfügungsklägerin offenbar vervielfältigt hat und dann außerhalb der Funktionalitäten der Plattform (also nicht durch die Funktionen „W.“ und „O.“) bearbeitet und zum Bestandteil eines neuen Videos gemacht hat, um dies sodann wieder bei K. hochzuladen und damit öffentlich zugänglich zu machen, erfolgen maßgebliche Nutzungshandlungen gerade nicht bei Verwendung der Plattform. Dass man diesen Passus auch durchaus anders auslegen kann, hilft dem Verfügungsbeklagten wegen § 305c BGB nicht. Es gilt die verwenderfeindlichste Auslegung als maßgeblich und, weil die K. Nutzer (wie der Verfügungsbeklagte) durch die AGB von K. im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter begünstigt werden, sind auch diese an eine solche Auslegung gebunden. Die oben dargestellte Lesart der Klausel entspricht zudem der Zweckübertragsungslehre, wonach es für den Zweck des Vertrags zwischen der Verfügungsklägerin und K. wohl notwendig ist, dass alle Rechte zur Bearbeitung o.Ä. unter Verwendung der Funktionalitäten der Plattform erteilt werden. Eine weitergehende Lizenzierung für Nutzungshandlungen außerhalb der Plattform erfordert der Nutzungsvertrag zwischen D. liefernden Nutzern und K. hingegen nicht; so verbleiben folglich diesbezügliche Nutzungsrechte im Zweifel – wie hier – bei der Urheberin oder beim Urheber. Ähnliches gilt für den Begriff „ zu Unterhaltungszwecken “. Auch hier ist nicht ganz eindeutig, ob hiermit reine Unterhaltungszwecke gemeint sind oder aber auch hybride, teils werbende Zwecke mit umfasst sein können. Wiederum ist nach § 305c Abs. 2 BGB und § 31 Abs. 5 UrhG im Zweifel nur die Lizenzierung zur „reinen“ Unterhaltung als vereinbart anzusehen. Denn diese Auslegung ist einerseits „verwenderfeindlich“ und reserviert andererseits im weitergehenden Umfang die Rechte der Verfügungsklägerin. Soweit der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung darstellte, dass auch er im Verhältnis zu K. Nutzer unter Geltung der AGB ist und er im Verhältnis zur Verfügungsklägerin nicht Verwender der Klausel sei, hilft dies nicht weiter. Denn wenn man die K. Nutzungsbedingungen wegdenken würde, bestünde überhaupt keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien, die den Beklagten zur Nutzung berechtigten würde. Er benötigt also schon nach eigener Argumentation zwingend die AGB von K., um (ggf. vermittelt durch K.) ein Nutzungsrecht zu erwerben. In einem solchen Fall trägt der Verfügungsbeklagte als Nutzer jedoch das Risiko, dass die formularmäßige Lizenzklausel nicht wirksam oder nicht hinreichend weitgehend formuliert ist. Will er dieses Risiko nicht eingehen, müsste er eine individualvertragliche Lizenzerteilung anfragen, was er hier gerade nicht getan hat. Ein gutgläubiger Rechtserwerb kommt hingegen bekanntlich im Urheberrecht nicht in Betracht. Dass die Verfügungsklägerin die Videos nicht im Rahmen der Einstellungen vor dem Zugriff anderer Nutzer geschützt hat, ist ebenfalls unbeachtlich. Hierin ist kein Verhalten mit Rechtsbindungswillen im Sinne einer Lizensierung zu erkennen; erst recht nicht für die hier angegriffene Verwertung. Die Einschränkung der Verwendbarkeit der Videos für Funktionalitäten der K. Plattform hätte im Übrigen die hier erfolgte Verwendung durch den Verfügungsbeklagten (teilweise) nicht verhindert, da seine Nutzungshandlungen wie beschrieben außerhalb der Funktionalitäten der Plattform erfolgt sind. Selbst wenn die Verfügungsklägerin den Download ihres Videos durch Einstellungen verhindert hätte, wäre eine Vervielfältigung auch trotzdem möglich gewesen. Ebenso die Erstellung des Videos des Verfügungsbeklagten, weil dies gerade nicht über die Funktionen „O.“ oder „W.“ erstellt worden sind. Gegen den Upload von fremden Videos kann die Verfügungsklägerin offensichtlich keine Einstellungen vorsehen. (2) Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Schranken des Urheberrechts berufen. Die Schranken des Urheberrechts (Abschnitt 6 des Teils 1 des UrhG) gelten gem. § 95 UrhG iVm § 94 Abs. 4 UrhG auch für den Schutz bloßer Laufbilder, der hier herangezogen wird. (a) Der Verfügungsbeklagte kann sich zunächst nicht auf § 50 UrhG wegen der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dies scheitert für die Videos der Antragstellerin in Anlagen 3.2 und 3.3 schon daran, dass hier die nach § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG notwendige Quelle nicht angegeben wird. Eine solche Quellenangabe ist für das Video in Anlage 3.1, das der Verfügungsbeklagte seinerseits über die Tagesschau-Berichterstattung einblendet, zwar erkennbar. Der Verfügungsbeklagte kann sich gleichwohl nicht auf § 50 UrhG berufen, weil sein Video bei wertender Betrachtung nicht „Berichterstattung“ ist, sondern Werbung. Es gelten zwar im Ausgangspunkt vergleichbare Erwägungen wie oben zum Verfügungsantrag zu 1.1, wobei auch hier die ambivalente Funktion des Videos des Antragsgegners nicht verkannt werden darf. Bei speziell urheberrechtlicher Auslegung, wozu auch gehört, dass Schrankenregelungen im Zweifel eng auszulegen sind, erscheint jedoch jedenfalls der hier zu Tage tretende Werbecharakter schädlich für die Heranziehung der Schranke. Auch der Zweck der Schranke (dazu ausführlich Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, 13. Aufl. 2024, UrhG § 50 Rn. 1) gebietet eine Einbeziehung von Werbevideos in den Bereich der Schranke nach § 50 UrhG nicht. (b) Der Verfügungsbeklagte kann sich außerdem nicht auf § 51 UrhG berufen. Auch hier ist die Quellenangabe für das zweite und dritte eingeblendete Video nicht erfolgt. Soweit der Verfügungsbeklagte meint, die Angabe der Quelle beim ersten Video reiche auch für die anderen beiden Videos, kann die Kammer dem nicht beipflichten. Für jeden eigenständigen Schutzgegenstand ist eine eigene Quellenangabe notwendig. Hinzu kommt bei § 51 UrhG, dass nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG zudem auch der Name des Urhebers anzugeben ist, was nicht ohne Weiteres mit der Quellenangabe einhergeht (vgl. zur Problematik auch den Beschluss der Kammer vom 06.09.2024 - 14 O 291/24, ZUM-RD 2025, 99). Außerdem hat die Kammer bei Betrachtung des angegriffenen Videos des Verfügungsbeklagte, konkret der ersten 10 Sekunden, erhebliche Zweifel am Vorliegen eines vom Zitatzweck gedeckten Zitats in Form der Einblendung des Ausschnitts aus dem ersten Video (Anlage ASt 3.1). Nach der Judikatur des EuGH bestehen die wesentlichen Merkmale eines Zitats nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch darin, dass „ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen“ (EuGH GRUR 2019, 940 Rn. 78 – Reformistischer Aufbruch; EuGH GRUR 2019, 929 Rn. 71–Metall auf Metall III). Der Nutzer eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, müsse das Ziel verfolgen, mit diesem Werk zu interagieren (EuGH GRUR 2019, 929 Rn. 71 – Metall auf Metall III unter Berufung auf Schlussanträge von Generalanwalt V. v. 12.12.2018, Rs. C-476/17 ZUM 2019, 237 Rn. 64 – Metall auf Metall: das Zitat müsse mit dem Werk in eine Art „Dialog“ eintreten). In unionsrechtskonformer Auslegung geht der Zitatzweck damit im Erfordernis der Interaktion mit dem zitierten Werk auf (Kraetzig GRUR 2024, 170, 171). Damit der Nutzer sich auf die Ausnahmevorschrift berufen kann, müsse er „zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen und damit eine geistige Auseinandersetzung mit dem Werk eines anderen ermöglichen“ (EuGH GRUR 2019, 940 Rn. 79 – Reformistischer Aufbruch). Das umzusetzende Richtlinienrecht nennt als Zitatzwecke in Art. 5 Abs. 3 lit. d) InfoSoc-RL die Zwecke „wie Kritik oder Rezensionen“; durch das Wort „wie“ hat der Unionsgesetzgeber indes zum Ausdruck gebracht, dass es sich insoweit nur um eine beispielhafte, keine erschöpfende Aufzählung zulässiger Zitatzwecke handeln soll (EuGH GRUR 2019, 940 Rn. 28 – Reformistischer Aufbruch; EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 43 – Afghanistan-Papiere; Schlussanträge von Generalanwalt V. v. 12.12.2018, Rs. C-476/17 ZUM 2019, 237 Rn. 64 – Metall auf Metall / insgesamt zitiert aus Fromm/Nordemann/Kraetzig, 13. Aufl. 2024, UrhG § 51 Rn. 18). Der Antragsgegner beginnt sein Video jedoch mit der Frage, wie viel Geld eine angesprochene, mit „du“ bezeichnete Person diesen Monat für Labubus ausgegeben hat. Darauf folgt als Antwort der eingeblendete Ausschnitt aus dem Video der Antragstellerin, in dem gerade keine Antwort hierauf gegeben wird. Die Antwort ist vielmehr eine Gegenfrage, nämlich, ob „B.s gerade ganz Deutschland übernehmen“. Dem folgt der eingeblendete Ausschnitt der Tagesschau. Hierin ist keine „geistige Auseinandersetzung“ mit dem „Werk“ der Verfügungsklägerin zu erkennen. Die Einblendung erfolgt eher um ihrer selbst willen bzw. aus nicht durch die Schranke privilegierten Gründen. (c) Die Parteien gehen in ihren Ausführungen nicht auf § 51a UrhG ein. Gleichwohl ist denkbar, dass diese Schranken eingreifen könnten. Die Kammer hat dies geprüft, jedoch im Ergebnis abgelehnt. Weder liegt eine Karikatur, noch eine Parodie vor. Dies zeigt sich deutlich bei den ersten beiden eingeblendeten Videos. Diese sind in die Einleitung des Videos des Verfügungsbeklagten eingebunden und erscheinen in einer Art Dialog mit dem Verfügungsbeklagten. Ersichtlich karikiert oder parodiert der Antragsgegner hier nicht die Inhalte der Verfügungsklägerin. Die Einblendung des dritten Videos („I. U.“ ab 0:28 Minuten des Videos in Anlage ASt 2) wird im Nachgang satirisch kommentiert. Dies stellt aber schon keine Parodie oder Karikatur dar. Für die Parodie fehlt es bereits an wahrnehmbaren Unterschieden zum bestehenden Werk (vgl. EuGH C-201/13, K & R 2014, 650 – Deckmyn und Vrijheidsfonds). Der Begriff der Karikatur ist bisher unkonturiert und undefiniert (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 47. Ed. 1.9.2025, UrhG § 51a Rn. 14), vorliegend fällt die bloß satirische Kommentierung jedoch nach Ansicht der Kammer nicht hierunter. Dies ist eher eine Form des Mobbings als Parodie oder Karikatur. Zuletzt vermag die Kammer auch nicht die Pastiche-Schranke anzuwenden. Es ist weiterhin höchstrichterlich nicht geklärt, was unter dem Begriff des Pastiche zu verstehen ist und was die konkreten Voraussetzungen eines Pastiches sind (vgl. dazu grundlegend: BGH ZUM 2023, 836 – Metall auf Metall V). Da im hiesigen Eilrechtsschutz ein Abwarten auf die Entscheidung des EuGH auf den zuvor zitierten Vorlagebeschluss des BGH in „Metall auf Metall V“ jedoch nicht möglich ist, ist eine Entscheidung geboten (so schon Beschluss der Kammer vom 06.09.2024 - 14 O 291/24, ZUM-RD 2025, 99). Die Kammer erkennt jedenfalls nicht im maßgeblichen Umfang die vom BGH in einer denkbaren Auslegung alternativ dargestellten Anforderungen von »Humor, Stilnachahmung oder Hommage«. Wie oben beim Verfügungsantrag zu 1.1 dargestellt ist das Video eher herablassend gegenüber der Verfügungsklägerin zu verstehen. dd) Auch an dieser Stelle ist die erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert und nicht ausgeräumt worden. ee) Soweit der urheberrechtliche Tenor geringfügig abweicht, gemeint ist die Streichung der Worte "ganz oder teilweise", geht damit keine Teilabweisung einher. Dieser abstrakten Beschreibung im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung bedarf es angesichts der konkreten Verletzungsform nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Dabei entfällt auf den persönlichkeitsrechtlichen Anspruch der Verfügungsklägerin ein Betrag von 10.000,- EUR je Bildnis, wobei die Kammer die Reichweite des Verfügungsbeklagten mit ca. 600.000 Followern berücksichtigt hat. Dieser war angesichts der kumulierten Stellung eines urheberrechtlichen Anspruchs zu erhöhen, da insoweit keine wirtschaftliche Identität besteht. Die Kammer bewertet den urheberrechtlichen Anspruch mit 30.000,- EUR, wobei sie für jedes als Schutzgegenstand in Bezug genommene Video 10.000,- EUR angesetzt hat.