Beschluss
62 T 138/06 A
LG KONSTANZ, Entscheidung vom
6Normen
Leitsätze
• Ein in erster Versteigerungsrunde unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts abgegebenes Gebot ist nicht bereits deswegen unwirksam; ein Zuschlag ist nach §85a Abs.1 ZVG zu versagen, nicht aber das Gebot stets nach §71 ZVG zurückzuweisen.
• Ein Bieter, der in erster Runde ein geringes Gebot abgibt, um einen weiteren Termin mit der Möglichkeit eines geringeren Zuschlags zu erreichen, handelt regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich.
• Ob ein Gebot als Scheingebot im Sinne des §71 ZVG zu qualifizieren ist, kann nicht allein anhand der Funktion des Bieters (z. B. Gläubigervertreter) im Termin festgestellt werden; eine nachträgliche Feststellung der Erwerbsabsicht ist praktisch oft unmöglich.
• Das Beschwerdegericht ist gemäß §79 ZVG befugt, das gesamte Verfahren nochmals zu überprüfen; Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung können zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit unterhalb-hälftiger Gebote in der Zwangsversteigerung • Ein in erster Versteigerungsrunde unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts abgegebenes Gebot ist nicht bereits deswegen unwirksam; ein Zuschlag ist nach §85a Abs.1 ZVG zu versagen, nicht aber das Gebot stets nach §71 ZVG zurückzuweisen. • Ein Bieter, der in erster Runde ein geringes Gebot abgibt, um einen weiteren Termin mit der Möglichkeit eines geringeren Zuschlags zu erreichen, handelt regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich. • Ob ein Gebot als Scheingebot im Sinne des §71 ZVG zu qualifizieren ist, kann nicht allein anhand der Funktion des Bieters (z. B. Gläubigervertreter) im Termin festgestellt werden; eine nachträgliche Feststellung der Erwerbsabsicht ist praktisch oft unmöglich. • Das Beschwerdegericht ist gemäß §79 ZVG befugt, das gesamte Verfahren nochmals zu überprüfen; Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung können zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Die Gläubigerin beantragte die Zwangsversteigerung eines Eigentumsgrundstücks mit Verkehrswert 90.000 EUR. Im ersten Termin gab die Vertreterin der Gläubigerin ein Bargebot von 2.000 EUR ab; der Zuschlag wurde damals versagt. In späteren Terminen wurden mehrfach Gebote abgegeben, zuletzt ein Meistgebot von 31.000 EUR, dem der Zuschlag erteilt wurde. Der Schuldner beschwerte sich gegen den Zuschlagsbeschluss und rügte insbesondere, das erste Gebot der Gläubigervertreterin sei ein unwirksames Scheingebot ohne Erwerbsabsicht gewesen, durch das sein Vermögen verschleudert worden sei. Das Vollstreckungsgericht wies die Beschwerde zunächst zurück; die Kammer des Landgerichts übernahm das Verfahren und prüfte die Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu Scheingeboten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§567 ZPO, 96 ZVG statthaft; die Kammer hat das Verfahren gemäß §79 ZVG übernommen. • Rechtliche Grundsätze: Nach BGH-Rechtsprechung sind Gebote unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts nicht alleine deshalb unwirksam; der Zuschlag im ersten Termin ist nach §85a Abs.1 ZVG zu versagen, ein solches Gebot kann aber gemäß §71 ZVG nur dann als Scheingebot unwirksam sein, wenn der Bieter von vornherein keine Erwerbsabsicht hatte. • Prüfung der Erwerbsabsicht: Die Kammer hielt es für praktisch unmöglich, im Ersttermin zweifelsfrei die tatsächliche Erwerbsabsicht eines Bieters festzustellen; das Gesetz eröffnet zudem die Möglichkeit, mit einem niedrigen Gebot einen weiteren Termin herbeizuführen. • Abwägung der Indizien: Obwohl Indizien nach Auffassung des BGH (z. B. Auftreten eines Gläubigervertreters, sehr niedrige Gebotshöhe, Unterlassen weiterer Gebote) für ein Scheingebot sprechen können, schloss die Kammer sich der entgegenstehenden Auffassung anderer Landgerichte an und lehnte eine pauschale Verwerfung solcher Gebote ab. • Rechtsfolge: Mangels sicher feststellbarer fehlender Erwerbsabsicht ist das erste Gebot nicht als nach §71 ZVG unwirksam einzustufen; deshalb bleibt der Zuschlag aus dem späteren Termin wirksam. • Verfahrenskosten und Streitwert: Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten; der Gegenstandswert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde zur Revision aus Gründen der Abweichung von BGH-Recht zugelassen (§574 ZPO). Die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss wurde zurückgewiesen; die Kammer hielt das Verfahren und die Zuschlagserteilung für rechtmäßig, weil das im ersten Termin abgegebene niedrige Gebot nicht sicher als Scheingebot ohne Erwerbsabsicht zu qualifizieren war. Das Gericht verwies darauf, dass eine Feststellung fehlender Erwerbsabsicht im Ersttermin praktisch oft nicht möglich ist und dass das Gesetz die Abgabe eines unterhälftigen Gebots mit der Folge eines weiteren Termins eröffnet (§85a ZVG). Der Schuldner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 10.000 EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil das Landgericht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.