Urteil
A 3 O 213/23
LG Konstanz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKONST:2024:0627.A3O213.23.00
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Leitsätze
Ein Steuerberater handelt nicht leichtfertig, wenn er Beträge an das Konto eines Dritten weiterleitet und ihm dabei die Identität des Überweisenden nicht bekannt war. Das ist nicht zwingend ein Hinweis darauf, dass der Überweisende Opfer eines gewerbsmäßigen Betrugs geworden war. Das Geldwäschegesetz enthält für die erfassten Berufsgruppen keinen generellen Sorgfaltsmaßstab für die strafrechtliche Leichtfertigkeit, es ist vielmehr eine Betrachtung im Einzelfall anzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerberater privat handelt und die betreffenden Überweisungen über sein Privatkonto liefen und er keine Vergütung für die Weiterleitung erhielt.(Rn.28)
(Rn.29)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Steuerberater handelt nicht leichtfertig, wenn er Beträge an das Konto eines Dritten weiterleitet und ihm dabei die Identität des Überweisenden nicht bekannt war. Das ist nicht zwingend ein Hinweis darauf, dass der Überweisende Opfer eines gewerbsmäßigen Betrugs geworden war. Das Geldwäschegesetz enthält für die erfassten Berufsgruppen keinen generellen Sorgfaltsmaßstab für die strafrechtliche Leichtfertigkeit, es ist vielmehr eine Betrachtung im Einzelfall anzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerberater privat handelt und die betreffenden Überweisungen über sein Privatkonto liefen und er keine Vergütung für die Weiterleitung erhielt.(Rn.28) (Rn.29) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. A. Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 20,00 € nebst Zinsen. 1. Der Kläger hat jedoch keinen deliktischen Anspruch gegen den Beklagten. Insbesondere folgt ein solcher weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1 und 5 StGB in der Fassung vom 23.6.2017 (im Folgenden: a.F.), noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Normen des Geldwäschegesetzes. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der objektive Tatbestand einer Geldwäsche gegeben war. Denn jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte leichtfertig handelte. An die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB a.F. sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur durch eine Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznaher Schuldform und durch eine Anknüpfung an die bestehende Rechtsprechung zu diesem Begriff kann vermieden werden, dass die Strafvorschrift der Geldwäsche ihre verfassungsmäßig durch Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Konturen verliert. Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB a.F. nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt. Dabei entspricht das Merkmal der Leichtfertigkeit in objektiver Hinsicht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Von dieser unterscheidet sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit jedoch insoweit, als die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - 5 StR 89/08, juris Rn. 20; Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16, juris Rn. 23). Die vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger vorgetragenen Umstände führen nicht dazu, dass sich die Herkunft der Gelder aus einer Katalogtat aus Sicht des Beklagten aufdrängen musste. Selbst wenn man zugunsten des Klägers den bestrittenen Vortrag des Beklagten berücksichtigt, erscheint es noch im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit angesiedelt, dass der Beklagte die deliktische Herkunft der Überweisungen nicht erkannte. aa) Bei der Bewertung der individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten kann der Umstand, dass bereits im Jahr 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen ihn geführt wurde, nicht berücksichtigt werden. Die Akte der Staatsanwaltschaft Konstanz wurde bereits ausgesondert, weswegen Gegenstand und Verlauf der Ermittlungen nicht bestimmt werden konnten. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Deswegen kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Beklagte im Verlauf der Ermittlungen etwa im Zuge einer Beschuldigtenbelehrung über die Erscheinungsformen der Geldwäsche besonders sensibilisiert worden wäre. bb) Der Beklagte musste nicht bereits aufgrund der vom Kläger angegebenen Überweisungszwecke, die der Beklagte auch wahrnahm, erkennen, dass die Überweisungen betrügerisch veranlasst worden waren. Es erscheint aus Sicht eines Überweisungsempfängers nicht völlig unplausibel, dass eine Privatperson ein Geschäftsdarlehen bzw. ein Familiendarlehen in der hier gegebenen Größenordnung ausstellt (vgl. dazu, dass allein Überweisungseingänge mit einer Größenordnung von 14.000 € keinen Vorwurf der Leichtfertigkeit zu begründen vermögen, BGH, Beschluss vom 11.09.2014 - 4 StR 312/14). Auch, dass die erste Überweisung noch mit dem Verwendungszweck „Geschäftsdarlehen“, die späteren jedoch mit dem Verwendungszweck „Familiendarlehen“ versehen waren, musste den Beklagten nicht argwöhnisch werden lassen. Insbesondere konnte er aus den für ihn erkennbaren Umständen nicht ausschließen, dass der Verwendungszweck bei der ersten Überweisung fehlerhaft angegeben worden war und bei den folgenden Überweisungen korrigiert wurde. Dass dem Beklagten die Identität des Überweisenden nicht bekannt war, musste für ihn ebenfalls nicht zwingend darauf hinweisen, dass dieser Opfer eines gewerbsmäßigen Betrugs geworden war. Es sind auch legitime Gründe dafür denkbar, wieso jemand auch substanzielle Beträge auf das Konto eines Fremden überweist - etwa, wenn die Person, an die das Geld letztlich fließen soll, kein eigenes Konto zur Verfügung hat. Dazu, wie der Beklagte sich den Geldeingang erklärte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte sei nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet gewesen, seine Vertragspartner zu identifizieren, erscheint bereits fraglich, inwieweit das Geldwäschegesetz zur Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit herangezogen werden kann. Das Geldwäschegesetz enthält auch für die erfassten Berufsgruppen keinen generellen Sorgfaltsmaßstab für die strafrechtliche Leichtfertigkeit, es ist weiterhin eine Betrachtung im Einzelfall anzustellen (vgl. Herzog/El-Ghazi, 5. Aufl. 2023, StGB § 261 Rn. 170 m.w.N.; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl. 2021, StGB § 261 Rn. 110). Das Geldwäschegesetz kann vorliegend jedenfalls deswegen nicht herangezogen werden, weil der Beklagte nicht - wie nach § 2 Abs. 1 Einleitungssatz GwG erforderlich - „in Ausübung seines Gewerbes oder Berufs“ handelte. Die Überweisungen liefen über sein Privatkonto, eine Vergütung erhielt er nicht. Zwar soll es sich bei Herrn Dr. M. um einen ehemaligen Geschäftspartner des Beklagten handeln. Allein deswegen ist die Tätigkeit jedoch nicht der beruflichen Sphäre des Beklagten zuzurechnen. Sonstige Umstände hat auch der Kläger nicht vorgetragen. cc) Auch wenn man - wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.05.2024 - den zumindest zunächst bestrittenen Vortrag des Beklagten im Zusammenhang mit Herrn Dr. M. als wahr unterstellt, überschreitet der Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten die Grenze zur Leichtfertigkeit noch nicht. Mit dem Kläger ist festzustellen, dass die Konstruktion - Überweisung des angeblichen Kunden Herrn Dr. M.s an den Beklagten, der das Geld ohne weitere Prüfung an Herrn N. weiterleitet - objektiv betrachtet wenig Sinn ergibt. Für den angeblichen Kunden wird allenfalls eine geringe zusätzliche Sicherheit geschaffen. Zudem bleibt unklar, wieso das Geld - sofern dem angeblichen Kunden eine unmittelbare Überweisung an Herrn N. nicht zuzumuten gewesen sein sollte - nicht über das Konto Herrn Dr. M.s fließen konnte. Der Beklagte hat zu letzterem im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er davon ausgehe, dass ihm damals eine Begründung geliefert wurde; zur zusätzlichen Sicherheit hat er gemeint, dies sei ja Herrn M.s Entscheidung gewesen, weswegen er nicht wüsste, sich darüber Gedanken gemacht zu haben. Auch weitere Umstände sind nur schwer nachvollziehbar; etwa, dass der Beklagte sich nicht wunderte, dass ein angeblich in der Kryptowelt Tätiger keinen Zugang zu einer Kryptobörse hatte. Schließlich verwundert, dass der Beklagte sich zur Weiterleitung erheblicher Summen ohne finanzielle Kompensation auf Bitten eines Mannes bereiterklärte, den er nie persönlich getroffen hatte und von dem er nicht einmal eine Anschrift kannte. Diese Umstände hätten bereits jeder für sich genommen und jedenfalls in ihrer Gesamtheit den Beklagten misstrauisch werden lassen können. Sie sind jedoch nicht ausreichend gewichtig, dass sie den Beklagten misstrauisch werden lassen mussten. Er hat im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft angegeben, mit Herrn Dr. M. in der Vergangenheit ein gemeinsames Mandat bearbeitet zu haben. Aufgrund dieser persönlichen Bekanntschaft habe er darauf vertraut, dass es sich um eine saubere Sache handele. Dem Gericht ist bekannt, dass in Unternehmerkreisen gerade im Krypto-Bereich auch umfangreiche Geschäfte teils ohne schriftliche Vereinbarung abgewickelt werden bzw. in der damaligen Zeit abgewickelt wurden. Unter diesen Umständen musste sich für den Beklagten noch nicht aufdrängen, dass die Gelder inkriminiert waren. b) Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des Geldwäschegesetzes scheiden jedenfalls deswegen aus, weil diese keine Schutzgesetze sind (BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, juris Rn. 50 ff.). 2. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die Überweisungen stellen keine Leistung an den Beklagten dar. Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16, juris Rn. 27). Nachdem ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien durch den darlegungsbelasteten Kläger nicht vorgetragen ist, und auch bei Zugrundelegung des jedenfalls zunächst bestrittenen Beklagtenvortrags kein übereinstimmendes Verständnis bestünde - der Kläger ging davon aus, über den Beklagten als Zahlstelle an eine „J. S. C.“ zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag zu leisten, während der Beklagte annahm, der Kläger leiste über ihn als Zahlstelle an Herrn N. -, ist der Inhalt der Zweckbestimmung aus der objektivierten Sicht des Beklagten zu ermitteln. Da der Beklagte zur Zeit des Empfangs der Zahlung keine Kenntnis von den wahren Begebenheiten hatte, wurde sein Verständnis der von dem Überweisenden gesetzten Zweckbestimmung durch die für ihn erkennbaren Umstände geprägt (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16, juris Rn. 28). Bereits aus den dem Beklagten unstreitig bekannten Überweisungszwecken war erkennbar, dass die überwiesenen Beträge jedenfalls nicht in sein Vermögen fließen sollten. Denn ihm war bewusst, mit dem Kläger weder ein Geschäfts-, noch ein Familiendarlehen abgeschlossen zu haben. Auch unter Berücksichtigung des zunächst bestrittenen Vortrags stellen sich die Überweisungen nicht als Leistung an den Beklagten dar: Der Beklagte musste aufgrund der ihm gegenüber mitgeteilten Informationen annehmen, dass der Kunde Herrn Dr. M.s beabsichtigte, dass das Geld letztlich an Herrn N. fließen würde. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2018 zugrunde lag: Dort war für die Beklagte nicht erkennbar, ob die Überweisenden wussten, dass sie nur als unselbstständige Leistungsmittlerin tätig war (s. BGH, Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16, juris Rn. 29). 3. Der Beklagte ist dem Kläger jedoch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zur Zahlung verpflichtet, soweit die von diesem überwiesenen Beträge nicht an Herrn N. weitergeleitet wurden. a) In Höhe von 54.605 € ist der Anspruch aus Nichtleistungskondiktion durch die im Verhältnis zum Leistungsempfänger gegebene Leistungskondiktion ausgeschlossen. Das Gericht ist davon überzeugt, § 286 ZPO, dass mit den vom Beklagten vorgenommenen Überweisungen im Zeitraum bis zum 16.03.2020 an Herrn N. die zunächst vom Kläger an den Beklagten überwiesenen Beträge weitergeleitet wurden. Hierfür spricht bereits, dass die Weiterüberweisungen im engen zeitlichen Zusammenhang zu den jeweiligen Zahlungseingängen auf dem Konto des Beklagten stehen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Beklagte und Herr N. in geschäftlichem Kontakt standen, weswegen regelmäßig Überweisungen geleistet wurden, hat der Beklagte glaubhaft geschildert, dass er privat lediglich eine Zahlung für Bitcoins an Herrn N. vermutlich im Jahr 2019 getätigt habe. Zu den Honorarzahlungen für die Steuerberatertätigkeit hat der Beklagte unbestritten angegeben, dass diese über Firmenkonten laufen würden. Zudem hält das Gericht bezüglich der Weiterleitung die Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft. b) Ein Vorrang der Leistungskondiktion ist jedoch nicht gegeben, soweit der Beklagte das Geld nicht weiterleitete, mithin in Höhe von 20 €. Denn insoweit hat derjenige, an den geleistet wurde, nichts erlangt. Demgegenüber hat der Beklagte etwas auf Kosten des Klägers - wie dargelegt - auf andere Weise als durch Leistung erlangt. Ein rechtlicher Grund besteht unstreitig nicht, weswegen der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB hat. Der Anspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Norm findet auf Nichtleistungskondiktionen bereits dem Wortlaut nach keine Anwendung (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2004 - 17 U 173/03, juris Rn. 16). 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da in der Hauptsache kein deliktischer Anspruch besteht, könnte der Beklagte die Kosten allenfalls als Verzugsschaden zu tragen haben. Der Beklagte wurde jedoch erst durch das Anwaltsschreiben in Verzug gesetzt. Die Anwaltsgebühren waren mithin bei Eintritt des Verzugs bereits angefallen und sind folglich keine kausale Folge des Verzugs. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO. Der Kläger fordert die Rückzahlung von an den Beklagten überwiesenen Geldbeträgen. Ab Januar 2019 hatte der Kläger über das Internet Kontakt mit einer Person bzw. Personen, die sich als in Afghanistan stationierte amerikanische Soldatin mit dem Namen „J. C.“ ausgab bzw. ausgaben (im Folgenden: Täterschaft). Anfang 2020 schrieb die Täterschaft dem Kläger, dass ihr Großvater gestorben sei, und bat um finanzielle Hilfe für die Ausreise, die der Kläger gewährte. Im Februar 2020 bat die Täterschaft den Kläger um finanzielle Hilfe zur Ausfuhr von Gold. Es wurde ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und einer „J. S. C.“ aufgesetzt (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Konstanz, AS. 161). Tatsächlich handelte die Täterschaft in betrügerischer Absicht. Durch Betrugstaten entwendete sie über einen Zeitraum von mehreren Monaten mindestens 134.000 €, wodurch sie eine fortgesetzte Einnahmequelle schuf. Der Kläger überwies auf Anweisung der Täterschaft am 20.02.2020 11.625 € mit dem Verwendungszweck „Geschäftsdarlehen“ sowie am 09.03.2020 12.820 €, am 12.03.2020 16.000 € und am 13.03.2020 14.180 € jeweils mit dem Verwendungszweck „Familiendarlehen“ auf ein Privatkonto des Beklagten. Die Täterschaft hatte dem Kläger gesagt, dass der Beklagte Verbindungsmann zu einem NATO-Offizier sei. Der Beklagte, der als Steuerberater tätig ist, hatte keine Kenntnis von dem Betrug zum Nachteil des Klägers. Er leistete bis zum 16.03.2020 Überweisungen in Höhe von insgesamt 54.605 € an einen Herrn N., mit dem er schon seit längerem in geschäftlichem Kontakt stand. Im weiteren Verlauf tätigte der Kläger weitere Überweisungen unmittelbar an Herrn N. Mit Anwaltsschreiben vom 16.07.2020 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der an ihn überwiesenen Beträge sowie Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 30.07.2020 auf (Anl. K2). Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Kläger meint, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge aus § 812 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB. Der Beklagte habe leichtfertig gehandelt. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 54.625,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. seit dem 01.08.2020 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.905,18 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. seit dem 01.08.2020 an den Kläger zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, ein ehemaliger Geschäftspartner, Herr Dr. M., habe ihn gebeten, einem Klienten beim Erwerb von Bitcoins zu helfen. Der Beklagte habe Herrn Dr. M. an Herrn N. verwiesen, sich jedoch auf Bitte bereit erklärt, das Geld entgegenzunehmen und an Herrn N. weiterzuleiten. Mit den Überweisungen an Herrn N. seien die vom Kläger einbezahlten Beträge weitergeleitet worden. Soweit die Überweisungen an Herrn N. um 20 € hinter den Überweisungen des Klägers zurückbleiben, handele es sich um ein Versehen. Der Beklagte habe dann Herrn N. darum gebeten, Direktüberweisungen zu organisieren. Der Beklagte meint, er sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Der Kläger habe bereits nicht dargelegt, dass ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB fehle. Hilfsweise greife die Kondiktionssperre des § 814 BGB bzw. der Einwand der Entreicherung. Auch Ansprüche aus Deliktsrecht bestünden nicht. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 Bezug genommen (AS. 67 ff.).