OffeneUrteileSuche
Urteil

A 3 O 119/24

LG Konstanz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKONST:2025:0122.A3O119.24.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen im Mehrpersonenverhältnis sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt dabei der Bereicherungsgläubiger, unabhängig davon, ob sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Leistungs- oder auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10).(Rn.24) 2. Der Bereicherungsgläubiger hat jedenfalls in den Fällen, in denen der Vermögensfluss auf seiner willentlichen Zuwendung beruht, zu beweisen, dass der Nichtleistungskondiktion keine vorrangige Leistungsbeziehung entgegensteht (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 11 U 69/11).(Rn.34) 3. Die Fallkonstellation, dass sich eine dritte Person dem Geschäftsführer des Bereicherungsgläubigers gegenüber als Geschäftsführer des Bereicherungsschuldners ausgegeben haben und die Überweisungen aufgrund eines angeblichen Provisionsgeschäfts veranlasst haben soll, unterscheidet sich von übrigen Fällen der Anweisung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, da die vorrangige Leistungsbeziehung hier nicht mit dem Vertretenen, sondern mit dem (mutmaßlich betrügerisch handelnden) Vertreter, der auch dem Zuwendungsempfänger gegenüber den Rechtsschein einer Leistung setzte, besteht. Hier fehlt es an Gründen, den Vertreter zu privilegieren.(Rn.37)
Tenor
1. Auf den Einspruch der Beklagten werden Ziffern 1 und 2 des Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteils vom 24.07.2024 aufgehoben. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. 2. Ziffer 4 des Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteils vom 24.07.2024 wird unter teilweiser Aufhebung wie folgt neu gefasst: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind, die diese zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 55.222,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen im Mehrpersonenverhältnis sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt dabei der Bereicherungsgläubiger, unabhängig davon, ob sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Leistungs- oder auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10).(Rn.24) 2. Der Bereicherungsgläubiger hat jedenfalls in den Fällen, in denen der Vermögensfluss auf seiner willentlichen Zuwendung beruht, zu beweisen, dass der Nichtleistungskondiktion keine vorrangige Leistungsbeziehung entgegensteht (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 11 U 69/11).(Rn.34) 3. Die Fallkonstellation, dass sich eine dritte Person dem Geschäftsführer des Bereicherungsgläubigers gegenüber als Geschäftsführer des Bereicherungsschuldners ausgegeben haben und die Überweisungen aufgrund eines angeblichen Provisionsgeschäfts veranlasst haben soll, unterscheidet sich von übrigen Fällen der Anweisung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, da die vorrangige Leistungsbeziehung hier nicht mit dem Vertretenen, sondern mit dem (mutmaßlich betrügerisch handelnden) Vertreter, der auch dem Zuwendungsempfänger gegenüber den Rechtsschein einer Leistung setzte, besteht. Hier fehlt es an Gründen, den Vertreter zu privilegieren.(Rn.37) 1. Auf den Einspruch der Beklagten werden Ziffern 1 und 2 des Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteils vom 24.07.2024 aufgehoben. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. 2. Ziffer 4 des Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteils vom 24.07.2024 wird unter teilweiser Aufhebung wie folgt neu gefasst: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind, die diese zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 55.222,20 € festgesetzt. A. Auf den Einspruch der Beklagten ist das Teil-Versäumnisurteil vom 24.07.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, § 343 S. 2 ZPO. Durch den zulässigen, insbesondere fristgerechten Einspruch ist der Prozess hinsichtlich des Gegenstands des Versäumnisurteils in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 55.222,20 €. 1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB. Die Klägerin hat bereits die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht dargelegt. Sie hat nicht behauptet, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Tat herrühren würden. Somit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin auch ein leichtfertiges Handeln Herrn B.s im Sinne des § 261 Abs. 6 StGB nicht bewiesen hat (vgl. nachfolgend). 2. Weiter folgt ein Anspruch nicht aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte die Zahlungseingänge über 55.222,20 € durch Leistung der Klägerin erlangte. Unter einer Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck der Zuwendung. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, welchen die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Das gilt grundsätzlich auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 18 f.). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs trägt der Bereicherungsgläubiger unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2011 - XI ZR 197/10, NJW 2011, 2715 Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Zahlungseingänge durch Leistung der Klägerin erhielt. a) Die Beklagte hat substantiiert zu ihrer Vorstellung hinsichtlich der von der Klägerin gesetzten Zweckbestimmung vorgetragen. Demnach sei man davon ausgegangen, einen Kaufvertrag über die Restmüllzerkleinerungsmaschine mit der V.Ltd. abgeschlossen zu haben. Die Klägerin wäre lediglich als „Zahler“ aufgetreten. Hintergrund für die Zahlung durch die Klägerin sei nach dem Verständnis der Beklagten eine Vereinbarung im Verhältnis der Klägerin zur V.Ltd. gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei man davon ausgegangen, mit der Klägerin vertraglich in Verbindung zu stehen. Aufgrund der Summe der Beträge sowie der telefonischen Auskunft Herrn M.s sei Herr B. davon ausgegangen, dass die Zahlungseingänge als Vorauszahlung auf den Kaufvertrag zwischen der Beklagten und V.Ltd. getätigt worden seien. b) Diesen Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht widerlegt. Ihr Angebot zum Beweis des Gegenteils ist zurückzuweisen, § 296 Abs. 1 ZPO. Das Beweisangebot ist verspätet. Die Beklagte hat die wesentlichen Umstände ihrer Vorstellung hinsichtlich des Grunds der Zahlungseingänge mit der Einspruchsbegründungsschrift vom 29.08.2024 vorgetragen. Mit Verfügung vom 02.09.2024 ist der Klägerin nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Frist zur Erwiderung auf die Einspruchsbegründungsschrift unter Belehrung über die Rechtsfolgen des § 296 ZPO gesetzt worden. Innerhalb der gesetzten Frist hat die Klägerin keinen Beweis für ihr Bestreiten des Vortrags der Beklagten angeboten. Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 27.09.2024 zur Beweislast der Klägerin und dem Fehlen eines Beweisangebots hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2024 reagiert. Die Zulassung des Beweismittels würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die Klägerin hat zum Beweis der Tatsache, dass der Vortrag der Beklagten zu ihrem Erkenntnishorizont unzutreffend ist, die Vernehmung des Zeugen M. angeboten. Dieser war zu der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2024 nicht geladen; er war auch nicht anderweitig anwesend. Somit wäre zur Einholung des Beweises die Bestimmung eines Fortsetzungstermins erforderlich. c) Nach dem somit zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten stellten die Zahlungseingänge sich für sie als Leistung der V.Ltd. und nicht als Leistung der Klägerin dar. Aus der Perspektive der Beklagten war von einem Anweisungsfall auszugehen, in dem die Klägerin mit der Überweisung aufgrund der im Deckungsverhältnis bestehenden Vertragsbeziehung an die V.Ltd. und diese auf den im Valutaverhältnis bestehenden Kaufvertrag mit der Beklagten leisten wollte (vgl. nur MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 71 m.w.N.). 2. Schließlich besteht auch kein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. a) Dem Anspruch stehen die Leistungsbeziehungen zwischen der Beklagten und der V.Ltd. sowie der Klägerin und der V.Ltd. entgegen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hat in Anweisungsfällen grundsätzlich im Rahmen der jeweiligen fehlerhaften Leistungsbeziehung zu erfolgen, also zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis bzw. zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger im Valutaverhältnis. Dabei werden bloße Zahlstellen nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden. Ein Bereicherungsanspruch des Zuwendenden unmittelbar gegen den Zuwendungsempfänger kommt, wenn sich die Zuwendung - wie hier - als Leistung eines Dritten darstellt, grundsätzlich wegen des Vorrangs der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von vorrangigen Leistungsbeziehungen auszugehen. Auch insoweit hat die Klägerin die Behauptungen der Beklagten zu deren Erkenntnishorizont nicht widerlegt, sodass sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Wie geschildert, trägt der Bereicherungsgläubiger - mithin die Klägerin - auch im Rahmen der Nichtleistungskondiktion die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere hat er jedenfalls in den Fällen, in denen der Vermögensfluss auf seiner willentlichen Zuwendung beruht, zu beweisen, dass der Nichtleistungskondiktion keine vorrangige Leistungsbeziehung entgegensteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2011 - 11 U 69/11, juris Rn. 3; Baumgärtel/Laumen/Prütting/Baack, Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023, BGB § 812 Rn. 15 ff.). Diesen Beweis hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht erbracht. b) Der Vorrang der Leistungskondiktion ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Der Grundsatz, wonach in Anweisungsfällen eine Zuwendung entlang der Leistungsbeziehungen abzuwickeln ist, gilt uneingeschränkt nur dann, wenn eine wirksame, fehlerfreie Anweisung vorliegt. Andernfalls kann es geboten sein, aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung einer Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung zu entscheiden. So hat der Bereicherungsausgleich im Wege einer Nichtleistungskondiktion zwischen dem vermeintlich Angewiesenen und dem Zuwendungsempfänger zu erfolgen, wenn die Anweisung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erteilt wird und deswegen dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 22, 24 und 26). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Zulassung eines Direktanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nicht veranlasst. Die Klägerin hat Umstände, die einen Ausnahmefall begründen würden, nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere genügt insoweit nicht, dass sich eine dritte Person dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber als Geschäftsführer der Beklagten ausgegeben haben und die Überweisungen aufgrund eines angeblichen Provisionsgeschäfts veranlasst haben soll. Zwar wäre danach von einem Handeln unter fremden Namen im Alternativfall der Identitätstäuschung auszugehen, auf das die Regelungen des Stellvertretungsrechts entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 7). Auch dürfte die dritte Person ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Dennoch unterscheidet sich diese Fallkonstellation entscheidend von übrigen Fällen der Anweisung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Denn vorliegend besteht die vorrangige Leistungsbeziehung nicht mit dem Vertretenen, sondern mit dem (mutmaßlich betrügerisch handelnden) Vertreter, der auch dem Zuwendungsempfänger gegenüber den Rechtsschein einer Leistung setzte (vgl. dazu, dass in diesen Fällen eine Rückabwicklung über die Leistungsbeziehungen angemessen erscheint, BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 26). Gründe, den Vertreter zu privilegieren und aus dem Rückabwicklungsverhältnis auszuscheiden, bestehen nicht. II. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen, noch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung überwiesener Geldbeträge in Anspruch. Im Zeitraum September-November 2023 führte die Beklagte mit der V.Ltd., einer Gesellschaft aus dem Vereinigten Königreich mit Sitz in L., zwei Kaufverträge durch. Die V.Ltd. ging hierbei jeweils in Vorkasse. Am 31.01.2024 gingen auf dem Konto der Klägerin in mehreren Teilzahlungen insgesamt 55.780,00 € ein. Der Geschäftsführer der Klägerin ging davon aus, dass die Geldbeträge der Beklagten zustehen würden. Er veranlasste einer Weiterleitung der Geldbeträge abzüglich eines Anteils von 1% - somit 55.220,20 € -, ebenfalls in Teilzahlungen, auf das Konto der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Am 02.02.2024 wurde die zuvor von der Klägerin erhaltene Summe von 55.780,00 € per Kontorückbuchung wieder vom Konto der Klägerin zurückgebucht. Am 12.02.2024 übersendete die Klägerin der Beklagten ein Schreiben mit der Aufforderung zur Rückzahlung von 45.421,20 € bis zum 15.02.2024. Es wird Bezug genommen auf die Anlage K3. Nachdem die Frist erfolglos verstrichen war, ließ die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2024 auffordern, 55.222,20 € bis zum 08.03.2024 zurück zu überweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K4 verwiesen. Das Gericht hat die Beklagte mit Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil vom 24.07.2024 zur Zahlung von 55.222,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45.421,20 € seit dem 16.02.2024 und aus 9.801,00 € seit dem 09.03.2024 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 26.07.2024 zugestellt worden. Am 06.08.2024 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei im Januar 2024 von einem Dritten angerufen worden, der sich als Geschäftsführer der Beklagten ausgegeben habe und vom Geschäftsführer der Klägerin für diesen gehalten worden sei. Der Anrufer habe den Geschäftsführer gefragt, ob er künftig Maschinen für die Beklagte vermitteln wolle, da die Beklagte nach außen hin nicht selbst in Erscheinung treten wolle. Dafür würde er eine Provision von 1% des Verkaufserlöses erhalten. Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. Man sei so verblieben, dass die Klägerin auf ihrem Konto eingehende Gelder an die Beklagte weiterleiten würde. Die Zahlungen von 55.222,20 € seien rechtsgrundlos erfolgt und daher von der Beklagten zurück zu erstatten. Die Klägerin beantragt, das Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 24.07.2024 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, Ziffer 1 und 2 des Teilversäumnis- und Teilendurteils vom 24.07.2024 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr damaliger Geschäftsführer, Herr B., sei im Herbst/Frühwinter 2023 von Herrn M., einem Angestellten der V.Ltd., wegen des Kaufs einer Restmüllzerkleinerungsmaschine angerufen worden. Es sei vereinbart worden, dass die Maschine von der Beklagten gegen 40% Vorkasse an die V.Ltd. verkauft und übereignet werden würde. Herr M. habe mitgeteilt, das Geschäft über einen deutschen Partner, mit dem die V.Ltd. einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe bzw. ein Joint Venture eingegangen sei, abwickeln zu wollen. Die Rechnung solle auf „J.GmbH“ lauten. Die Teilzahlungen vom 31.01.2024 hätten, was die Summe der Überweisungen angeht, zu der vereinbarten Anzahlung gepasst. Nachdem er erfolglos probiert habe, den Geschäftsführer der Klägerin zu erreichen, habe er Herrn M. angerufen. Dieser habe ihm bestätigt, dass es sich bei den Überweisungen um die Anzahlung für die Restmüllzerkleinerungsmaschine handele. Am 05.02.2024 sei die Maschine bei der Beklagten abgeholt worden. Das Gericht hat Herrn B. sowie den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.