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Beschluss

B 4 O 37/25

LG Konstanz 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKONST:2025:0526.B4O37.25.00
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Leitsätze
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn die Feststellung begehrt wird, dass ein im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehender Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht („Attributsklage“).
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Ulm – Kammern Ravensburg – verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn die Feststellung begehrt wird, dass ein im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehender Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht („Attributsklage“). 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Ulm – Kammern Ravensburg – verwiesen. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine unstreitig bestehende Forderung gegen den Beklagten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Die Klägerin ist eine Sparkasse. Der Beklagte war bei der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellt, zuletzt als (...). Während des Arbeitsverhältnisses veranlasste der Beklagte mehrere Auszahlungen im Umfang von mindestens 270.098,64 € von Konten seiner Arbeitgeberin auf sein eigenes Konto. Er deklarierte die Auszahlungen als Darlehen und gab sie unter Nutzung der User-ID und dem Passwort einer Kollegin frei. Anschließend verbrauchte der Beklagte die ausgezahlten Geldbeträge überwiegend für eigene Zwecke, insbesondere wohl zur Finanzierung seiner Spielsucht. Nachdem dies ans Licht gekommen war, hoben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 17.10.2019 (Anlage K 4) einvernehmlich auf. In derselben Vertragsurkunde verpflichtete sich der Beklagte, den von ihm verursachten Schaden in Höhe von 303.459,54 € nebst Zinsen wiedergutzumachen. Am (...) wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage K 1). Die Klägerin meldete ihre Forderung zur Insolvenztabelle an (Anlage K 2). Der Beklagte widersprach der Forderung an sich nicht, sondern lediglich dem Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die Klägerin hat nun mit Blick auf eine drohende Restschuldbefreiung Klage gemäß § 184 InsO erhoben und will festgestellt haben, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Sie stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB und § 826 BGB. Der Beklagte hat mit den Schriftsätzen vom 28.02.2025 und 11.04.2025 die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit gerügt. Es handele sich um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, sodass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben sei. Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie vertritt unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 271/09 und weitere Literaturfundstellen die Ansicht, dass der isolierte Streit um die rechtliche Einordnung einer angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen sei. II. Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist deshalb an das zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit zu verwiesen. 1. Zuständig sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG die Arbeitsgerichte, weil Ansprüche aus unerlaubten Handlungen streitgegenständlich sind, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Der notwendige Zusammenhang besteht, weil der Beklagte die Auszahlungen zu seinen Gunsten nur aufgrund der ihm wegen seiner Beschäftigung eingeräumten Zugriffsmöglichkeiten auf die Konten der Klägerin vornehmen konnte. Der Sachverhalt weist daher eine innere Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis auf. 2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Sachverhalt über § 184 InsO insolvenzrechtlich eingekleidet ist. Zwar hat der BGH in dem Beschluss vom 02.12.2010, – IX ZB 271/09, juris, ausgeführt, dass der „isoliert auszutragende Streit [...] um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen“ sei. Dies lässt sich jedoch nicht verallgemeinern. Zwar geht es hier wie in dem vom BGH entschiedenen Fall ausschließlich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, weil nur deliktische Ansprüche zu prüfen sind. Maßgeblicher Unterschied ist jedoch, dass vorliegend – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall – mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eine ausdrückliche Sonderzuweisung an die Fachgerichtsbarkeit besteht, aufgrund derer ausnahmsweise, obwohl es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, nicht die Zivilgerichte, sondern die Arbeitsgerichte originär – nicht nur im Rahmen einer Annexkompetenz – zuständig sind. Der vorliegende Fall ist deshalb vergleichbar mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschiedenen familienrechtlichen Sachverhalten (vgl. OLG Celle NJOZ 2012, 1386; KG NJW-RR 2012, 201). Auch in diesen Fällen wurde jeweils (nur) die Feststellung begehrt, dass ein zur Insolvenztabelle festgestellter Unterhaltsanspruch auch auf unerlaubter Handlung beruht („Attributsklage“). Dennoch hielten sowohl das OLG Celle als auch das KG nicht etwa der oben genannten Entscheidung des BGH folgend die streitige Zivilgerichtsbarkeit, sondern richtigerweise die freiwillige Gerichtsbarkeit für zuständig. Würde die Klägerin auf Leistung klagen, wären gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG unzweifelhaft die Arbeitsgerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn ausschließlich deliktische Ansprüche zu prüfen wären. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dies bei der Feststellungsklage anders sein soll.