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Urteil

2 S 184/93

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Aufrechnung ist Voraussetzung, dass die Gegenforderung gleichzeitig fällig ist; dies gilt auch im Bereich der Zwangsverwaltung. • Ein Rückzahlungsanspruch aus einer Mietkaution steht der Zahlungspflicht des Mieters nur dann entgegen, wenn die Kaution dem Schuldner tatsächlich zugeflossen und fällig ist. • Die bloße richterliche Feststellung der Verpflichtung eines Dritten zur Auszahlung der Kaution ersetzt die tatsächliche Zahlung nicht und macht den Rückzahlungsanspruch fällig.
Entscheidungsgründe
Kein Aufrechnungsrecht des Mieters gegen Pachtzins wegen nicht ausgezahlter Kaution • Zur Aufrechnung ist Voraussetzung, dass die Gegenforderung gleichzeitig fällig ist; dies gilt auch im Bereich der Zwangsverwaltung. • Ein Rückzahlungsanspruch aus einer Mietkaution steht der Zahlungspflicht des Mieters nur dann entgegen, wenn die Kaution dem Schuldner tatsächlich zugeflossen und fällig ist. • Die bloße richterliche Feststellung der Verpflichtung eines Dritten zur Auszahlung der Kaution ersetzt die tatsächliche Zahlung nicht und macht den Rückzahlungsanspruch fällig. Der Kläger trat im Zwangsverwaltungsverfahren als Zwangsverwalter auf und klagte auf Zahlung ausstehender Pachtzinsen gegen den Beklagten. Der Beklagte machte geltend, er könne mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution aufrechnen, die der Eigentümer A gehalten habe. Vorangegangenes landgerichtliches Urteil verpflichtete den Eigentümer zur Auszahlung der Kaution an den Zwangsverwalter, eine tatsächliche Auszahlung fand jedoch nicht statt. Streitgegenstand ist, ob dem Beklagten die Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung wegen des behaupteten Kautionsrückzahlungsanspruchs zusteht. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des ausstehenden Pachtzinses; der Beklagte legte Berufung ein, die erfolglos blieb. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Zur Begründung: Die Klage ist nach §§ 146, 57 ZVG, 571, 581 BGB begründet, weil der Beklagte die Pachtzinsforderung nicht durch Aufrechnung mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch ausgleichen kann. • Kann § 572 BGB (Rückgabe der Kaution) unmittelbar oder entsprechend auf die Rechtsverhältnisse des Zwangsverwalters angewendet werden, scheitert die Aufrechnung an § 572 Satz 2 BGB, weil der Kläger die Kaution nicht tatsächlich erlangt hat; die richterliche Verurteilung des Eigentümers zur Auszahlung ersetzt die Zahlung nicht. • Hält man § 572 BGB für nicht anwendbar, greift die Aufrechnung nach § 392 BGB nicht, weil die für die Aufrechnung erforderliche Gleichzeitigkeit der Fälligkeit der Ansprüche fehlt. • Das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13.10.1992 begründet keinen fälligen Rückzahlungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern lediglich eine Pflicht des Eigentümers zur Auszahlung an den Zwangsverwalter. • Folge: Die aufrechnende Berufung des Beklagten war unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte zur Zahlung des ausstehenden Pachtzinses verurteilt wurde, blieb bestehen. Der Beklagte konnte nicht erfolgreich mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen, weil die Kaution dem Kläger nicht tatsächlich zugeflossen und der Rückzahlungsanspruch damit nicht fällig war. Auch eine entsprechende Anwendung des § 572 BGB oder die Heranziehung des § 392 BGB führt nicht zur Durchsetzbarkeit der Aufrechnung, da die erforderliche Gleichzeitigkeit der Fälligkeit fehlt. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.