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Beschluss

6 T 435/00

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betreuer hat das Vermögen der betreuten Person getrennt vom eigenen Vermögen zu halten. • Rentenzahlungen und für Ausgaben bereitzuhaltendes Geld dürfen vom Betreuer nicht für eigene Zwecke verwendet werden (§ 1805 BGB). • Die Einrichtung eines eigenen Girokontos für die Betroffene ist zum Schutz ihres Vermögens geboten, Kosten hierfür sind regelmäßig zumutbar.
Entscheidungsgründe
Betreuer muss Girokonto der Betreuten getrennt vom eigenen Vermögen führen • Der Betreuer hat das Vermögen der betreuten Person getrennt vom eigenen Vermögen zu halten. • Rentenzahlungen und für Ausgaben bereitzuhaltendes Geld dürfen vom Betreuer nicht für eigene Zwecke verwendet werden (§ 1805 BGB). • Die Einrichtung eines eigenen Girokontos für die Betroffene ist zum Schutz ihres Vermögens geboten, Kosten hierfür sind regelmäßig zumutbar. Der Beschwerdeführer ist als Betreuer seiner Mutter auch für Vermögensangelegenheiten bestellt. Der Rechtspfleger wies ihn an, dass die Betroffene ein eigenes Girokonto führen müsse, um Vermögenstrennung zwischen Betreuer und Betroffener zu erreichen. Der Betreuer rügte, getrennte Konten seien bei Verwandten unüblich, die Mutter verfüge über kein Vermögen und ihr Konto sei ohnehin im Soll, daher würden Kosten entstehen; zudem seien die auf sein Privatkonto eingehenden Rentenzahlungen durch § 771 ZPO ausreichend geschützt. Er legte deshalb Beschwerde gegen die Verfügung ein. • Nach §§ 1908i, 1806 BGB hat der Betreuer das Vermögen des Betreuten gesondert anzulegen und nur das zur Bestreitung von Ausgaben erforderliche Geld bereitzuhalten. • Gemäß § 1805 BGB dürfen diese zur Ausgabendeckung bestimmten Mittel nicht vom Betreuer für eigene Zwecke verwendet werden. • Die Anlage von Betreutengeldern auf dem Privatkonto des Betreuers gewährleistet nicht hinreichend den Schutz der Betroffenen, da Gläubiger des Betreuers Pfändungen durchführen könnten, die das Betreutenguthaben gefährden. • Bei einem Betreuerwechsel wäre der Zugriff auf das Vermögen der Betroffenen erschwert, da Forderungen gegen den früheren Betreuer geltend gemacht werden müssten. • Die anfallenden Kosten für die Einrichtung eines eigenen Kontos sind nicht unverhältnismäßig und rechtfertigen daher keine Unzumutbarkeit für die Betroffene. Die Beschwerde des Betreuers wurde zurückgewiesen; der Rechtspfleger durfte die Einrichtung eines eigenen Girokontos für die Betroffene anordnen. Der Wiedervereinigung von Betreuer- und Betreutengeldern wurde entgegengetreten, weil rechtliche Vorschriften (§§ 1908i, 1806, 1805 BGB) und die Notwendigkeit des Vermögensschutzes eine klare Trennung verlangen. Ein Verbleib der Rentenzahlungen auf dem Privatkonto des Betreuers gewährleistet diesen Schutz nicht und kann Gläubigerzugriffe sowie Schwierigkeiten bei einem späteren Betreuerwechsel nach sich ziehen. Die Kostenentscheidung erfolgte zulasten des Beschwerdeführers.