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Beschluss

6 T 75/02

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Antrag auf Restschuldbefreiung sind Verfahrenskosten nach § 4a InsO zu stunden, wenn voraussichtlich kein ausreichendes Vermögen zur Deckung vorhanden ist. • Für die Stundung sind Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht des Restschuldbefreiungsantrags erforderlich; Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn keine Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen. • Eine Stundung darf nur versagt werden, wenn der Schuldner die Kosten in einer Einmalzahlung aufbringen kann; auf Ratenzahlungen kann der Schuldner vor Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht verwiesen werden. • § 4b InsO regelt erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit der Verlängerung der Stundung und Festsetzung von Raten, weshalb vor Erteilung der Restschuldbefreiung auf Einmalzahlung abzustellen ist.
Entscheidungsgründe
Stundung der Verfahrenskosten bei Antrag auf Restschuldbefreiung • Bei Antrag auf Restschuldbefreiung sind Verfahrenskosten nach § 4a InsO zu stunden, wenn voraussichtlich kein ausreichendes Vermögen zur Deckung vorhanden ist. • Für die Stundung sind Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht des Restschuldbefreiungsantrags erforderlich; Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn keine Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen. • Eine Stundung darf nur versagt werden, wenn der Schuldner die Kosten in einer Einmalzahlung aufbringen kann; auf Ratenzahlungen kann der Schuldner vor Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht verwiesen werden. • § 4b InsO regelt erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit der Verlängerung der Stundung und Festsetzung von Raten, weshalb vor Erteilung der Restschuldbefreiung auf Einmalzahlung abzustellen ist. Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zugleich Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung und legte seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen. Das Amtsgericht stundete die Verfahrenskosten nach § 4a InsO, weil nach den Angaben des Schuldners keine ausreichenden Vermögenswerte zu erwarten waren. Die Gläubigerin legte Beschwerde ein und hielt anhand eines höheren angenommenen Nettoeinkommens den pfändbaren Anteil für ausreichend, um einen Kostenvorschuss von 1.000 Euro innerhalb weniger Monate zu leisten. Der Schuldner erwiderte, sein tatsächliches Nettoeinkommen liege deutlich niedriger und seit Februar bestehe eine Lohnpfändung. Das Landgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die rechtlichen Voraussetzungen der Stundung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil sie sich gegen die Stundungsentscheidung richtet (§§ 4d Abs.2, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO). • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 4a Abs.1 InsO sind Kosten zu stunden, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt und sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. • Erfolgsaussicht: Die Gewährung setzt Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg des Restschuldbefreiungsantrags voraus; hier sprechen weder Tatsachen noch formelle Gründe gegen die Erfolgsaussicht, da keine Versagungsgründe des § 290 InsO vorliegen. • Bedürftigkeit und Erwerb während des Verfahrens: Auch Neuerwerb gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs.1 InsO); daher ist zu prüfen, ob während des Verfahrens erzieltes pfändbares Einkommen die Kosten decken kann. • Einmalzahlung vs. Raten: Stundung darf nur versagt werden, wenn Einmalzahlung möglich ist; eine Verweisung auf Raten vor Erteilung der Restschuldbefreiung ist nicht geboten, weil § 4b InsO Raten bzw. Verlängerung der Stundung erst nach Erteilung regelt. • Anwendung auf den Streitfall: Angesichts der dargestellten Einkommensverhältnisse und der Lohnpfändung war nicht ersichtlich, dass der Schuldner die Kosten in einer Einmalzahlung aufbringen kann; daher war die Stundung nach § 4a InsO gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO war zu Recht gewährt worden. Das Gericht folgt der Auslegung, dass vor Erteilung der Restschuldbefreiung nur die Möglichkeit der Einmalzahlung zu prüfen ist und eine Verweisung auf Raten unzulässig ist, sodass bei fehlender Einmalzahlungsfähigkeit Stundung zu bewilligen ist. Mangels Anhaltspunkten für Versagungsgründe des § 290 InsO besteht hinreichende Erfolgsaussicht des Restschuldbefreiungsantrags. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.