Beschluss
6 T 400/03
LG KREFELD, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche ist nach der in NRW maßgeblichen Verkehrsauffassung kein Zubehör des Hauses.
• Serienmäßig gefertigte Küchenelemente können in der Regel demontiert und bei einem Umzug wiederverwendet werden; dies spricht gegen ihre Zutreibung als unbewegliches Zubehör.
• Kosten der Zwangsvollstreckung für die Räumung trägt der Schuldner, die Verfahrenskosten die unterlegene Gläubigerin.
Entscheidungsgründe
Einbauküche aus Serienbauteilen kein Zubehör bei Zwangsversteigerung • Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche ist nach der in NRW maßgeblichen Verkehrsauffassung kein Zubehör des Hauses. • Serienmäßig gefertigte Küchenelemente können in der Regel demontiert und bei einem Umzug wiederverwendet werden; dies spricht gegen ihre Zutreibung als unbewegliches Zubehör. • Kosten der Zwangsvollstreckung für die Räumung trägt der Schuldner, die Verfahrenskosten die unterlegene Gläubigerin. Das zwangsversteigerte Haus des Schuldners wurde der Gläubigerin als Meistbietender zugeschlagen. In der Wohnung befindet sich eine G-förmig eingebaute Einbauküche aus serienmäßigen Einzelteilen mit Hängeschränken bis zur Decke, Unterschränken und einer Arbeitsplatte verbunden mit Wandverkleidung. Der Gerichtsvollzieher hatte auf Antrag der Gläubigerin die Räumung durchgeführt, die Küche jedoch als Zubehör des Hauses von der Räumung ausgenommen. Der Schuldner legte Erinnerung ein und begehrte die Räumung auch der Küche; das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Schuldners beim Landgericht Krefeld. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig. • Rechtliche Einordnung: Zubehör nach § 97 Abs.1 ZVG läge nur vor, wenn die Küche als unbeweglicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen wäre und dadurch durch Zuschlag überginge. • Verkehrsauffassung in NRW: Dem OLG Düsseldorf folgend und nach vorgetragenen Tatsachen besteht die Küche aus serienmäßigen, nicht raumspezifisch angefertigten Elementen, die demontierbar und in anderen Räumen wieder verwendbar sind; daher gilt sie nach NRW-Verkehrsanschauung nicht als Zubehör. • Sachwürdige Erwägung: Hinweise auf feste Verbindungen (Decke, Wandplatten, Arbeitsplatte) rechtfertigen keine andere Beurteilung, da die Teile demontierbar sind und durch Abbau und Neuerrichtung im Erwerberinteresse nicht die Nutzung des Hauses vereitelt würde. • Rechtsprechung und Vergleich: Der BGH hat ausgeführt, dass serienmäßige Küchenteile in der Regel abgebaut und transportiert werden können, wobei Wertminderungen hingenommen werden müssen. • Kostenentscheidung: Nach § 788 ZPO trägt der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung für die Räumung; nach § 91 ZPO hat die unterlegene Gläubigerin die Verfahrenskosten zu tragen. • Prozessrechtliches: Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 574 ZPO zugelassen, da die Frage in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg: Das Landgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts dahin ab, dass die Einbauküche in die Räumung des Hauses einzubeziehen ist. Es stellte fest, dass die Küche aus serienmäßigen, demontierbaren Einzelteilen besteht und nach der Verkehrsauffassung in NRW kein Zubehör des Hauses ist; sie ist daher als bewegliche Sache zu räumen. Die Kosten der Räumung trägt der Schuldner gemäß § 788 ZPO. Die Gläubigerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.