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Beschluss

6 T 108/04

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zusätzliche Gebühr für die Aufhebung eines Erbvertrags nach § 46 Abs. 2 KostO kann gesondert berechnet werden, wenn nur der Ehevertrag neu beurkundet wird und der Erbvertrag zuvor bestand. • § 46 Abs. 3 KostO gilt nur für den Fall der gleichzeitigen Beurkundung von Ehe- und Erbvertrag und ist eng auszulegen. • Ein Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrags ersetzt nicht die inhaltliche Struktur eines Erbvertrags mit Verfügungen von Todes wegen; daher ist § 46 Abs. 3 KostO nicht entsprechend anwendbar.
Entscheidungsgründe
Gebührenrecht: Keine Anwendung von § 46 Abs. 3 KostO ohne gleichzeitige Beurkundung • Die zusätzliche Gebühr für die Aufhebung eines Erbvertrags nach § 46 Abs. 2 KostO kann gesondert berechnet werden, wenn nur der Ehevertrag neu beurkundet wird und der Erbvertrag zuvor bestand. • § 46 Abs. 3 KostO gilt nur für den Fall der gleichzeitigen Beurkundung von Ehe- und Erbvertrag und ist eng auszulegen. • Ein Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrags ersetzt nicht die inhaltliche Struktur eines Erbvertrags mit Verfügungen von Todes wegen; daher ist § 46 Abs. 3 KostO nicht entsprechend anwendbar. Der Kostengläubiger beurkundete am 21.01.2004 einen Ehevertrag im Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung. Dieser Ehevertrag hob einen früheren Erb- und Ehevertrag vom 02.02.1998 auf und enthielt gegenseitige Erb- und Pflichtteilsverzichte, jedoch keine Erbeinsetzungen. Der Kostengläubiger stellte eine Gebührenrechnung vom 27.01.2004, in der er neben den Gebühren für die Beurkundung des Ehevertrags auch eine Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrags nach § 46 Abs. 2 KostO angesetzt hat. Die Gesamtrechnung wurde zwischen den Parteien geteilt; der Kostenschuldner rügte nur die zusätzliche Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrags und berief sich auf § 46 Abs. 3 KostO als bereits abgegolten. Der Kostengläubiger und der Präsident des Landgerichts widersprachen dieser Sichtweise. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Kostenschuldners war nach § 156 Abs. 1 KostO zulässig, jedoch unbegründet. • Anwendbare Normen: Entscheidend sind § 46 Abs. 2 und Abs. 3 KostO sowie § 2278 BGB hinsichtlich der in einem Erbvertrag möglichen Verfügungen von Todes wegen. • Auslegung § 46 Abs. 3 KostO: Die Vorschrift privilegiert nur die Fälle, in denen Ehe- und Erbvertrag gleichzeitig beurkundet werden; sie ist eine eng auszulegende Sonderregelung. • Abgrenzung der Vertragstypen: Ein Erbvertrag enthält nach § 2278 BGB Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen und unterscheidet sich damit vom Erbverzicht im Ehevertrag, der ein Vertrag unter Lebenden ist. • Folgerung: Weil im vorliegenden Fall nur der Ehevertrag neu beurkundet wurde und der Erbvertrag aufgehoben, nicht neu beurkundet wurde, ist § 46 Abs. 3 KostO nicht anwendbar; daher kann die Gebühr nach § 46 Abs. 2 KostO gesondert erhoben werden. • Kein entsprechender Ausgleich: Eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 3 KostO scheidet aus, da die Vorschrift eine enge Sonderregel darstellt und der Gegenstand des Erbvertrags und des Erbverzichts im Ehevertrag sich nicht decken. Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung wurde zurückgewiesen; die gerichtliche Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet. Das Gericht stellte fest, dass die Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrags nach § 46 Abs. 2 KostO zu Recht gesondert angesetzt wurde, weil § 46 Abs. 3 KostO nur bei gleichzeitiger Beurkundung von Ehe- und Erbvertrag greift und hier nicht vorlag. Ein Erbverzicht im Ehevertrag ersetzt keine Verfügungen von Todes wegen im Erbvertrag, sodass eine entsprechende Anwendung von § 46 Abs. 3 KostO unzulässig ist. Die weitere Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.