OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 Qs 159/05

LG KREFELD, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Für die Zulässigkeit einer Privatklage sind Name und Anschrift des Privatbeklagten erforderlich; das Geburtsdatum ist grundsätzlich nicht zwingend nötig. • Die Anforderungen an die Privatklageschrift sind gegenüber staatsanwaltschaftlichen Anklageschriften wegen unterschiedlicher Rechtstellung der Parteien restriktiver auszulegen. • Fehlende Angabe des Geburtsdatums führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Privatklage, insbesondere wenn dessen Ermittlung für den Privatkläger mit besonderen Erschwernissen verbunden ist.
Entscheidungsgründe
Privatklage: Geburtsdatum des Privatbeklagten nicht zwingend erforderlich • Für die Zulässigkeit einer Privatklage sind Name und Anschrift des Privatbeklagten erforderlich; das Geburtsdatum ist grundsätzlich nicht zwingend nötig. • Die Anforderungen an die Privatklageschrift sind gegenüber staatsanwaltschaftlichen Anklageschriften wegen unterschiedlicher Rechtstellung der Parteien restriktiver auszulegen. • Fehlende Angabe des Geburtsdatums führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Privatklage, insbesondere wenn dessen Ermittlung für den Privatkläger mit besonderen Erschwernissen verbunden ist. Der Privatkläger hatte beim Amtsgericht Krefeld Privatklage erhoben. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klageschrift nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO i.V.m. RiStBV 110 II a entspreche, da das Geburtsdatum des Privatbeklagten nicht angegeben sei. Der Privatkläger legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Landgericht Krefeld ein. In den Akten des zuvor eingestellten Verfahrens war das Geburtsdatum des Privatbeklagten vorhanden, der Zugriff hierauf setzte jedoch Akteneinsicht über den Verteidiger voraus. • Rechtliche Grundlage für die Form der Privatklage ist § 200 Abs. 1 StPO; § 381 StPO verlangt, dass die Privatklage den dort bezeichneten Erfordernissen entspricht. • Die Anforderungen an die Privatklageschrift sind im Grundsatz hoch, orientieren sich teilweise an den Anforderungen an staatsanwaltschaftliche Anklagen, müssen aber die unterschiedliche Rechtstellung der Privatperson gegenüber der Staatsanwaltschaft berücksichtigen. • Die Kammer hält es für unzumutbar, von Privatklägern in allen Fällen neben Name und Anschrift auch das Geburtsdatum zu verlangen, da dessen Beschaffung für Privatpersonen schwierig sein kann. • Die im konkreten Fall vorhandene Möglichkeit, das Geburtsdatum durch Akteneinsicht in das eingestellte Verfahren zu ermitteln, ändert nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeitsbetrachtung, weil diese Akteneinsicht nur über den Verteidiger zu erlangen ist. • Vor diesem Hintergrund genügt die Angabe von Name und Anschrift des Privatbeklagten in der Privatklageschrift, sodass die Zurückweisung der Klage wegen fehlenden Geburtsdatums zu Unrecht erfolgte. • Das angefochtene Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen. Die Beschwerde des Privatklägers hat Erfolg. Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf, weil die Zurückweisung der Privatklage allein wegen fehlenden Geburtsdatums des Privatbeklagten nicht gerechtfertigt ist. Für die Zulässigkeit der Privatklage genügen Name und Anschrift des Privatbeklagten; das Geburtsdatum ist nicht generell erforderlich, zumal dessen Beschaffung für Privatpersonen besondere Erschwernisse mit sich bringen kann. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen.