Beschluss
11 T 4/06
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann ohne förmliches Liquidations- oder Auflösungsverfahren in das Handelsregister eingetragen werden.
• Für die Eintragung der Aufhebung genügt die Anmeldung beim Registergericht; § 13g Abs. 7 HGB verweist nicht auf Liquidationsvorschriften.
• Eine Zweigniederlassung verfügt nicht über eigene Rechtspersönlichkeit oder eigenes Vermögen, sodass ein förmliches Auflösungsverfahren nach § 70 GmbHG nicht anwendbar ist.
• Die Beendigung der Zweigniederlassung ist ein tatsächlicher Vorgang; die Eintragung ist deklaratorisch und folgt dem Erlöschen durch Einstellung des Geschäftsbetriebs.
Entscheidungsgründe
Eintragung der Aufhebung einer ausländischen Zweigniederlassung ohne Liquidation • Die Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann ohne förmliches Liquidations- oder Auflösungsverfahren in das Handelsregister eingetragen werden. • Für die Eintragung der Aufhebung genügt die Anmeldung beim Registergericht; § 13g Abs. 7 HGB verweist nicht auf Liquidationsvorschriften. • Eine Zweigniederlassung verfügt nicht über eigene Rechtspersönlichkeit oder eigenes Vermögen, sodass ein förmliches Auflösungsverfahren nach § 70 GmbHG nicht anwendbar ist. • Die Beendigung der Zweigniederlassung ist ein tatsächlicher Vorgang; die Eintragung ist deklaratorisch und folgt dem Erlöschen durch Einstellung des Geschäftsbetriebs. Die Beschwerdeführerin begehrte durch ihren bevollmächtigten Notar die Eintragung der notariellen Aufhebung ihrer Zweigniederlassung mit Sitz in Krefeld in das Handelsregister. Das Amtsgericht Krefeld lehnte den Antrag ab und verlangte vor der Eintragung ein förmliches Auflösungs- bzw. Liquidationsverfahren. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob für die Löschung der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ein Liquidationsverfahren erforderlich ist. Die Parteien streiten über die Auslegung von § 13g Abs. 7 HGB und die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Liquidation bzw. Auflösung auf Zweigniederlassungen. Das Landgericht prüfte, ob die Zweigniederlassung über eigene Rechtspersönlichkeit oder eigenes Vermögen verfügt und welche Eintragungsfolge rechtlich geboten ist. • Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet; die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit dem Erfordernis eines Auflösungsverfahrens ist unzulässig. • Nach § 13g Abs. 7 HGB wird die Aufhebung einer Zweigniederlassung im gleichen Verfahren registriert wie deren Errichtung; die Vorschrift verweist nicht auf Liquidationsregelungen. • Für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen reicht die Anmeldung beim Registergericht zur Eintragung der Aufhebung aus; eine Erschwernis gegenüber inländischen Fällen ist nicht ersichtlich. • Zweigniederlassungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen; sie sind unselbständige Einrichtungen des Hauptunternehmens, sodass die Voraussetzungen für ein förmliches Auflösungsverfahren nach § 70 GmbHG nicht vorliegen. • Die Beendigung der Zweigniederlassung erfolgt als tatsächlicher Vorgang durch Einstellung des Geschäftsbetriebs; die Eintragung der Aufhebung im Register ist deklaratorisch und hat diesem tatsächlichen Erlöschen zu folgen. • Damit war der Antrag auf Eintragung der Aufhebung nicht mit dem Erfordernis eines vorgeschalteten Liquidationsverfahrens zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.03.2006 wurde aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer über den Eintragungsantrag zu entscheiden. Die Eintragung der Aufhebung der Zweigniederlassung ist ohne förmliches Liquidations- oder Auflösungsverfahren möglich, da Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit oder eigenes Vermögen besitzen und die Aufhebung deklaratorisch vorzunehmen ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.