Urteil
5 O 51/06
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erbin tritt in die persönlich haftende Gesellschafterstellung (Komplementärin) ein, wenn der Gesellschaftsvertrag durch Eintragung einer entsprechenden Änderung im Handelsregister gemäß dem tatsächlichen Willen der Gesellschafter geändert worden ist.
• Eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Schriftformklausel hat bei langjähriger Praxis und wiederholten Änderungen durch Handelsregisteranmeldungen regelmäßig nur deklaratorische Wirkung und begründet nicht ohne Weiteres Nichtigkeit der Änderung nach § 125 S.2 BGB.
• Testamentsvollstreckung erfasst nicht die Ausübung von Mitgliedsrechten, die mit persönlicher Haftung verbunden sind; der Testamentsvollstrecker darf diese Rechte nicht in eigenem Namen ausüben.
• Eine ergänzende Testamentsauslegung kommt nur bei erkennbarer Willensrichtung des Erblassers in Bezug auf spätere, unvorhergesehene Entwicklungen in Betracht; dies war vorliegend nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Erbin wird Komplementärin; Testamentsvollstrecker darf Stimmrecht nicht ausüben • Die Erbin tritt in die persönlich haftende Gesellschafterstellung (Komplementärin) ein, wenn der Gesellschaftsvertrag durch Eintragung einer entsprechenden Änderung im Handelsregister gemäß dem tatsächlichen Willen der Gesellschafter geändert worden ist. • Eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Schriftformklausel hat bei langjähriger Praxis und wiederholten Änderungen durch Handelsregisteranmeldungen regelmäßig nur deklaratorische Wirkung und begründet nicht ohne Weiteres Nichtigkeit der Änderung nach § 125 S.2 BGB. • Testamentsvollstreckung erfasst nicht die Ausübung von Mitgliedsrechten, die mit persönlicher Haftung verbunden sind; der Testamentsvollstrecker darf diese Rechte nicht in eigenem Namen ausüben. • Eine ergänzende Testamentsauslegung kommt nur bei erkennbarer Willensrichtung des Erblassers in Bezug auf spätere, unvorhergesehene Entwicklungen in Betracht; dies war vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2004 verstorbenen Vaters. Dieser war Mehrheitssellschafter der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG; durch eine Handelsregistereintragung vom 04.01.2001 wurde der Erblasser als Komplementär geführt. Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker und Steuerberater der Gesellschaftsparteien. Streit entstand, weil der Beklagte in Gesellschafterversammlungen für den Anteil der Klägerin Stimmrechte ausübte und die Klägerin dies untersagte. Die Klägerin verlangt festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, für ihren Gesellschaftsanteil das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben. Der Beklagte hält die Erbin für Kommanditistin und beruft sich auf die Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrags sowie auf die angeordnete Testamentsvollstreckung. • Zulässigkeit: Es besteht Feststellungsinteresse, weil der Beklagte das Stimmrecht bereits ausgeübt und dessen weitere Ausübung angekündigt hat (§ 256 ZPO). • Komplementärstellung: Die Klägerin ist als Erbin in die Stellung des Komplementärs eingetreten, weil die Gesellschafter durch wiederholte Änderungen und die Handelsregisteranmeldung im Januar 2001 die Änderung des Gesellschaftsverhältnisses herbeigeführt haben; die Handelsregistereintragung ist hierfür indizierend. • Schriftformklausel: Die vertragliche Schriftformklausel (§ 22 Abs.2) hat vor dem Hintergrund langjähriger Praxis und mehrfacher Handelsregisteränderungen nur deklaratorische Wirkung und stellt keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 125 S.2 BGB dar; Nichtkaufleute können die Schriftform durch übereinstimmendes Verhalten abbedingen. • Schein und Adressatenverschiedenheit unbeachtlich: Eine nach außen getroffene Erklärung, die erforderlich war, um Publizitätspflichten zu umgehen, ist nicht als bloßer Schein zu behandeln, wenn der beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg die Gültigkeit der Erklärung voraussetzt. • Testamentsvollstreckung: Die angeordnete Testamentsvollstreckung erfasst nicht die Ausübung von Mitgliedsrechten, die mit persönlicher Haftung verbunden sind; der Testamentsvollstrecker darf daher nicht in den inneren Angelegenheiten der Gesellschaft Mitgliedsrechte ausüben (vgl. § 2206 BGB und herrschende Auffassung). • Testamentsauslegung: Weder einfache noch ergänzende Auslegung des Testaments führen zu einer Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten Vollmachten zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu erteilen; das Testament war zum Zeitpunkt seiner Errichtung klar und bezog sich auf eine andere Rechtsstellung des Erblassers. • Arglisteinrede: Der Klageantrag begegnet nicht der Arglisteinrede, weil die Klägerin als Komplementärin das Stimmrecht zusteht und keine testamentarische Regelung dies anders bestimmt. Die Klage ist begründet. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, für den Gesellschaftsanteil der Klägerin in der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben. Die Klägerin ist als Erbin in die Komplementärstellung eingetreten; die Handelsregistereintragung und die langjährige Praxis sprechen für eine wirksame Änderung der Gesellschaftsverhältnisse, und die Schriftformklausel hindert diese Änderung nicht. Die angeordnete Testamentsvollstreckung umfasst nicht die Übernahme persönlicher Haftungsbefugnisse oder die Ausübung damit verbundener Mitgliedsrechte durch den Testamentsvollstrecker. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.