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Urteil

3 O 354/05

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2006:1130.3O354.05.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner

263,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 09.09.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 99 % und tragen die

Beklagten zu 1 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Leistung

einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten der Beklag-

ten durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung

Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 263,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 99 % und tragen die Beklagten zu 1 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten der Beklag- ten durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz eines ihm angeblich entstandenen Schadens in Anspruch; dieser soll auf Wurzeleinwuchs eines Baumes vom Grundstück der Beklagten in den auf seinem Grundstück befindlichen Abwasserkanal zurückzuführen sein. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in X. Es ist streitig zwischen ihnen, ob es am 20.06.2002 nach starken Regenfällen zu einem Wassereinbruch in den Keller des klägerischen Hauses kam, und ob dies darauf zurückzuführen ist, dass die Wurzeln einer auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzten Lärche in das Regenkanalrohr eingewachsen waren und dies verstopft hatten, so dass es zu einem Rückstau gekommen ist. Streitig ist insbesondere auch, welche Kosten gegebenenfalls mit der Beseitigung des Schadens verbunden sind, wobei die Kausalität zwischen Wurzeleinwuchs und einem eventuellen Schaden des Klägers ebenfalls von den Beklagten bestritten wird. Der Kläger behauptet, am 20.06.2002 sei es nach starken Regenfällen zu massivem Wassereintritt im Keller seines Hauses gekommen. Er habe sodann nach der Ursache gesucht und das Regenkanalrohr geöffnet, sodann den Kanal gespült und gereinigt, womit er eine Fremdfirma beauftragt habe. Nach etwa 15 Meter sei die Düse mit dem Spülschlauch festgefahren; da Wurzeleinwuchs im Kanal vermutet worden sei, sei das Regenkanalrohr im Bereich der Hauszufahrt auf seinem Grundbesitz von Hand freigelegt und geöffnet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass dieses durch Wurzeleinwuchs der benachbarten Bepflanzung der Beklagten verstopft gewesen sei. Durch diese Verstopfung sei das Regenwasser durch die Kellerfenster ins Hausinnere gedrückt worden. Die Verstopfung sei durch die Wurzeln einer von den Beklagten in nur einem Meter Abstand von der Grundstücksgrenze gepflanzten, mindestens 25 Jahre alten und 20 Meter hohen Lärche verursacht worden, die in das Regenkanalrohr eingewachsen seien und dieses dadurch verstopft hätten. Insbesondere im Jahre 2000 und erst im Jahre 2001 habe die streitgegenständliche Lärche eine derartige Größe erreicht, dass die Beklagten die besondere Gefahr hätten erkennen können und müssen, die sich aufgrund der Baumgröße und der entsprechend großen Baumwurzeln für sein Grundstück ergeben hätten. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Wurzelwerk von Bäumen mindestens diejenige Ausdehnung habe, wie sie die Baumkrone habe. Da die Lärche in den Jahren 2000 und 2001 mit ihren Ästen weit über seine Garageneinfahrt geragt habe, hätten die Beklagten die Gefahr des Wurzeleinwuchs erkennen können und müssen. Gleichwohl hätten sie jedwede Untersuchung im Hinblick auf ein Einwachsen des Wurzelwerkes unterlassen. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagten ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen seien. Die Kosten der Sanierung des ihm durch den Wassereintritt im Keller seines Hauses entstandenen Schadens beliefen sich auf 4.170,-- Euro netto; insoweit nimmt der Kläger Bezug auf die Kostenermittlung durch den Sachverständigen Dr. X, der im Rahmen des von dem Kläger eingeleiteten selbständigen Beweissicherungsverfahrens (3 OH 4/03) hinsichtlich der Kosten zu diesem Ergebnis gekommen ist. Die Beseitigung des gesamten durch das Eindringen des Regenwassers verursachten Schadens inklusive der Kosten der Sanierung des Kellers beziffert der Kläger auf 23.326,66 Euro, einschließlich einer Kostenpauschale von 25,-- Euro, die er mit der Klage geltend macht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kosten wird auf die diesbezügliche Auflistung in der Klageschrift, dort Seite 5 (Blatt 5 der Gerichtsakte), sowie im Schriftsatz vom 16.12.2005, dort Seiten 4-8 (Blatt 61-65 der Gerichtsakte) Bezug genommen. So seien insgesamt 547 Arbeitsstunden gemäß der zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung (Blatt 33-35 der Gerichtsakte) zu einem Stundenlohn von 10,-- Euro erforderlich gewesen. Ferner seien die in den aufgeführten Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten mit dem in den Rechnungen ausgewiesenen Materialien ausgeführt worden. Sämtliche Arbeiten seien erforderlich gewesen und ortsüblich und angemessen abgerechnet worden. Auch seien sämtliche geltend gemachten Rechnungspositionen mit Ausnahme der Position 3 bezahlt. Der Kläger behauptet zudem, dass sämtliche den Rechnungspositionen zugrunde liegenden Arbeiten zur Beseitigung des Schadens, der durch die Rohrverstopfung durch Wurzeleinwuchs hervorgerufen worden sei, und die darauf zurückzuführende Kellerüberschwemmung, erforderlich gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung an ihn in Höhe von 23.351,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass es am 20.06.2002 nach angeblich starken Regenfällen zu massivem Wassereintritt in den Keller des klägerischen Hauses gekommen sei. Sie behaupten, der Keller des klägerischen Objektes sei bereits vor dem behaupteten Schaden ständig feucht gewesen, Wasser sei eingedrungen und es habe regelmäßig Wasser im Keller gestanden, der Keller sei daher ohnehin sanierungsbedürftig gewesen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass im selbständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen X erstattete Gutachten sei unbrauchbar, denn der den gutachterlichen Feststellungen zugrundeliegende Ortstermin habe nur in Gegenwart des Klägers ohne Information der Beklagten stattgefunden. Das vorgenannte selbständige Beweisverfahren leitete der Kläger am 13.03.2003 ein. Auf die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens auf gerichtliche Anordnung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 02.08.2004 (Blatt 109-121 der OH-Akte) und des Sachverständigen X vom 30.07.2003 (Blatt 35-52 der OH-Akte) sowie vom 10.01.2004 (Blatt 90-101 der OH-Akte) wird Bezug genommen. Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens (3 OH 4/03) wurde beigezogen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.12.2005 (Blatt 77 der Gerichtsakte) sowie durch schriftlichen Hinweisbeschluß vom 06.06.2006 (Blatt 106 ff. der Gerichtsakte) Hinweise erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur in ganz geringem Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch im tenorierten Umfang aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der Kosten zu, die von den Beklagten zur Erfüllung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB notwendigerweise hätten aufgewendet werden müssen. Der Kläger kann hingegen die weiteren geltend gemachten Kosten weder nach den vorgenannten Vorschriften noch aus unerlaubter Handlung beanspruchen. I. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Kosten nicht nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB verlangen. Nach beiden Anspruchsgrundlagen wäre ein Verschulden der Beklagten erforderlich, welches hier jedoch nicht festgestellt werden kann. Der Kläger wurde seitens der Kammer darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für ein Verschulden der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen sind; die von dem Kläger anschließend behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten ist nicht erkennbar. Zwar gilt, dass derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen hat, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, Urteil vom 21.03.2003, NJW 2002, 1733 ff.). Dass die Beklagten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des auf ihrem Grundstück befindlichen Baumes, nämlich einer Lärche, verletzt hätten, läßt sich hingegen nicht feststellen. Ein Verschulden der Beklagten folgt nicht bereits aus dem bloßen Schadensereignis selbst. Die Lärche stand bereits mindestens 25 Jahre in der Nähe der Grundstücksgrenze, wobei sie nicht von den Beklagten, sondern von den vorhergehenden Eigentümern des Grundstücks gepflanzt worden war. Es sind mithin 25 Jahre vergangen, bevor es zu dem Schadensereignis gekommen ist. Damit ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Beklagten bei der Anpflanzung, die ohnehin nicht von ihnen vorgenommen worden war, oder später eine Schädigung des dem Kläger gehörenden Grundstücks vorhersehen konnten. So ist dem klägerischen Vortrag auch nicht zu entnehmen, dass und woraus konkret für die Beklagten zu erkennen gewesen sein sollte, dass es durch Wurzeleinwuchs zu einer Schädigung des klägerischen Grundstücks kommen könnte. Allein die Größe des Baumes und die Nähe zum klägerischen Grundstück ist hier insbesondere in Anbetracht des Alters des Baumes nicht ausreichend. Zwar mag es zwischen den Beklagten in der Vergangenheit bereits Streit wegen eines Überwuchs gegeben haben, dass der Kläger die Beklagten aber darauf hingewiesen habe, dass die Wurzeln in sein Grundstück einwachsen, wird von ihm selbst nicht vorgetragen; die Baumsicherungspflicht umfaßt zwar die gewissenhafte Vorsorge zur Abwehr der bei Anlegung eines realistischen Beurteilungsmaßstabs vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Gefahren (OLG Köln 1992, 6). Der Ausschluß aller überhaupt vorstellbarer, ganz ungewöhnlicher Gefährdungskonstellationen ist hingegen nicht zu verlangen. Insoweit ist zwar zum einen auch festzustellen, dass Wurzeleinwuchs in Kanäle nicht völlig ungewöhnlich ist, nach den Feststellungen des Sachverständigen aber auch zu konstatieren ist, dass Wurzeln nicht selbständig aktiv in einen Kanal eindringen können, sondern erst bei Vorschädigung des Kanalsystems einen Weg in diesen finden und sodann den Schaden vergrößern können. Dass eine solche Gefahr hier von den Beklagten zu erkennen und durch entsprechende Vorsorge abzuwenden war, läßt sich daher nicht feststellen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648; vgl. zudem BGH, Urteil vom 28.11.2003, NJW 2004, 603 ff.). II. Dem Kläger steht allerdings ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach gemäß § 812 BGB zu. Denn die Beklagten sind auf Kosten des Klägers dadurch bereichert, dass der Kläger die zur Beseitigung der von den Wurzeln des Baumes der Beklagten ausgehenden Störungen erforderlichen Maßnahmen selbst durchgeführt hat. Nach dem Ergebnis des selbständigen Beweissicherungsverfahrens ist es zu einem Wurzeleinwuchs in den Regenkanal durch Wurzeln der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Lärche gekommen. Der Kläger hatte, nachdem er die Ursache der Verstopfung des Regenkanals ermittelt und diesen teilweise freigelegt hatte, Wurzeleinwuchs in dem Regenrohr entdeckt und diese Wurzeln sichergestellt. Auf Seite 6 des Gutachtens des Sachverständigen X vom 30.07.2003 (Blatt 35 ff. der OH-Akte) ist die Lage der Schadstelle mit den Originalrohren im vorderen Einfahrtsbereich des klägerischen Grundstücks angedeutet. Die dort ebenfalls dokumentierten Fotos zum Zeitpunkt der Freilegung des Kanals (Foto Nr. 9) zeigen den erfolgten Wurzeleinwuchs. Dafür, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das Gutachten gelangt schließlich zu der Feststellung, dass es sich bei der eingewachsenen Wurzel mit großer Wahrscheinlichkeit um die Wurzeln einer Lärche handelt. Nach dem umfangreichen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ist schließlich auch mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Wurzeln nicht nur von einer Lärche stammen, sondern eben von der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Lärche. Denn hierzu hat der Sachverständige auch umfangreiche Ermittlungen der Örtlichkeit angestellt, die in seinem weiteren Gutachten vom 10.01.2004 nur den Schluß zulassen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Wurzeln der Lärche der Beklagten unter der Garageneinfahrt Seefeldt anzutreffen sind. Dass es sich um Wurzeln anderer Bäume handeln könnte, konnte der Sachverständige aufgrund der Lage der anderen in der Umgebung befindlichen Bäume, deren Wuchsverhalten und Wuchsbedingungen ausschließen. Dem Kläger steht daher ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten dem Grunde nach zu. Denn der durch von einem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstandenen Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 603 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des 5. Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen (BGH, NJW 2005, 1366 ff.). Dies sind hier ohne weiteres die Kosten für die Erneuerung des Regenkanalrohrs (Nr. 14 der vom Kläger geltend gemachten Positionen) sowie die Kosten für die Ursachenfindung, nämlich hier die Spülung des geöffneten Kanalrohrs durch die Firma X (Position 4 der vom Kläger geltend gemachten Positionen). Diese sind von den Beklagten zu ersetzen. Die durch die Beseitigung der primären Störung verursachten Beeinträchtigungen sind aber von solchen Beeinträchtigungen zu differenzieren, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind (vgl. BGH a.a.O.). Zwar überschneiden sich insofern, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die zu ersetzenden Kosten der verschuldensunabhängigen Störerhaftung im Nachbarrecht und der deliktischen Haftung teilweise, gleichwohl ist eine Trennung erforderlich. Sicherlich ist der Störer nicht nur zur Beseitigung des Wurzelwerks verpflichtet, sondern auch zur Reparatur und Neuverlegung der zerstörten Leitungen bzw. Wiederherstellung der Oberfläche. Der Störer haftet aber nach der verschuldensunabhängigen Haftung nicht für weitergehende Schäden, die wie hier durch den Kläger im Hinblick auf den Keller geltend gemacht werden. Inwieweit sich die weiteren vom Kläger geltend gemachten Positionen noch auf die Beseitigung des Schadens beziehen, läßt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Denn mit der Vielzahl von Positionen sind Arbeiten und Aufwendungen geltend gemacht, die sich eben nicht zwangslos mit der Beseitigung des Schadens, nämlich des Wurzeleinwuchs, in Verbindung bringen lassen. Hierauf wurde der Kläger ausführlich durch die Kammer hingewiesen. Gleichwohl ist ein weiterer Vortrag zur Differenzierung nicht erfolgt. Die weiteren Positionen können daher von dem Kläger nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 23.351,66 Euro festgesetzt.