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Urteil

1 S 79/06

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Tierheim und Übernehmerin wurde kein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB, sondern ein Tierüberlassungsvertrag mit verwahrungsähnlichen Pflichten geschlossen. • Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche (§§ 433, 434, 437 BGB) sind daher ausgeschlossen. • Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 694 BGB scheidet aus, wenn der geltend gemachte Schaden in der Behandlung des Tieres selbst besteht. • Ein Ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB entfällt, wenn keine Pflichtverletzung des Überlassers vorliegt und die Übernehmerin die Risiken des Gesundheitszustands kannte bzw. hätte erkennen können. • Die Übernahmebedingungen sehen vor, dass der Übernehmer die Behandlungskosten trägt und der Überlasser keine Gewähr für den Gesundheitszustand übernimmt.
Entscheidungsgründe
Tierüberlassungsvertrag keine Kaufvertrag; Übernehmerin trägt Tierarztkosten • Zwischen Tierheim und Übernehmerin wurde kein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB, sondern ein Tierüberlassungsvertrag mit verwahrungsähnlichen Pflichten geschlossen. • Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche (§§ 433, 434, 437 BGB) sind daher ausgeschlossen. • Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 694 BGB scheidet aus, wenn der geltend gemachte Schaden in der Behandlung des Tieres selbst besteht. • Ein Ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB entfällt, wenn keine Pflichtverletzung des Überlassers vorliegt und die Übernehmerin die Risiken des Gesundheitszustands kannte bzw. hätte erkennen können. • Die Übernahmebedingungen sehen vor, dass der Übernehmer die Behandlungskosten trägt und der Überlasser keine Gewähr für den Gesundheitszustand übernimmt. Die Klägerin übernahm im Januar 2006 den Hund "Sandy" vom Beklagten, der ein Tierheim betreibt, aufgrund eines Tierüberlassungsvertrags und der zugehörigen Übernahmebedingungen gegen eine Kostenteilung von 130,00 Euro. Nach Übernahme stellte sich heraus, dass die Hündin an Hüftschäden litt; die Klägerin wollte Ersatz für Heilbehandlungskosten und Feststellung künftiger Kostenübernahme. Sie behauptete, der Gesundheitszustand sei dem Beklagten bereits bei Übergabe bekannt gewesen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die vom Landgericht ebenfalls zurückgewiesen wurde. Das Landgericht stellte fest, der Vertrag sei kein Kaufvertrag und enthalte keine Eigentumsverschaffung zum Preis eines Kaufs. Entscheidend sei die Verpflichtung der Klägerin zur Haltung und Pflege, einschließlich Übernahme entstehender Tierarztkosten. Die Klägerin habe Risiken des Gesundheitszustands gekannt oder erkennen können und keine Pflichtverletzung des Beklagten dargelegt. • Kein Kaufvertrag (§ 433 BGB): Der Vertrag ist als "Tierüberlassungsvertrag" ausgestaltet und zielt auf Überlassung zur Haltung und Pflege, nicht auf entgeltliche Eigentumsverschaffung; Eigentumserwerb an Fundtieren ist nach § 973 BGB erst nach Fristablauf möglich. • Sui generis-Vereinbarung mit verwahrungsähnlichen Elementen: Die Übernahmebedingungen legen Pflichten zur ordnungsgemäßen Haltung und Unterhaltskosten fest und erlauben dem Tierheim Rückforderung bei Pflichtverletzung, entsprechend § 688 BGB sind Aufbewahrungspflichten zentral. • Keine Anwendung kaufrechtlicher Gewährleistungsnormen (§§ 433, 434, 437 BGB): Mangels Kaufvertragsverhältnisses können daraus keine Ansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten hergeleitet werden. • Kein Ersatz aus § 694 BGB: Der geltend gemachte Schaden besteht in der Erkrankung und den Behandlungskosten der Hündin selbst, nicht in weitergehenden Schäden des Übernehmers, sodass § 694 BGB nicht einschlägig ist. • Kein Ersatz aus § 280 Abs. 1 BGB: Es fehlt an einer Pflichtverletzung des Beklagten; dieser hatte keine Aufklärungs- oder Gewährleistungspflicht für den Gesundheitszustand, was durch die Vertrags- und Übernahmebedingungen sowie die Umstände der Übernahme bestätigt wird. • Kenntnisrisiko der Klägerin: Die Klägerin übernahm das Tier in Kenntnis der möglichen Risiken und hätte den Gesundheitszustand selbst prüfen müssen; ihr Vorbringen, das Hinken sei erkennbar gewesen, führt nicht zu einer Gegenhaftung des Beklagten. • Rechtsfolge: Wegen der vertraglichen Vereinbarungen und dem Fehlen einer Pflichtverletzung trägt die Übernehmerin die Behandlungskosten gemäß den Übernahmebedingungen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Es bestand kein Kaufvertrag, sodass kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus §§ 433, 434, 437 BGB nicht greifen. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 694 BGB oder § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, weil der geltend gemachte Schaden in den Behandlungskosten des Tieres selbst liegt und keine Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt. Die Klägerin hat das Risiko des Gesundheitszustands übernommen und ist daher verpflichtet, die Behandlungskosten der Hündin zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.