Beschluss
6 T 116/07
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gebot ist nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung in zulässiger Form vorliegt; Barzahlung ist seit Feb. 2007 ausgeschlossen (§ 69 Abs.1 ZVG).
• Eine nachträgliche, nicht sofort erklärte Übereinkunft über Bargeldsicherheit zwischen Bietervertreter und Gläubigervertreter begründet kein wirksames Sicherheitsleistungsversprechen, wenn die Erklärung vor Kenntnis von Bieter und Gebot zurückgenommen wurde.
• Das Vollstreckungsgericht darf ein Gebot zurückweisen, wenn die Sicherheitsleistung nicht in zulässiger Form erbracht wurde; ein Bieter kann nicht im Termin erst Gelegenheit zur Beschaffung geeigneter Sicherheit verlangt bekommen.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gerechtfertigt, wenn eine neue gesetzliche Regelung (hier § 69 Abs.1 ZVG) noch nicht hinreichend ausgelegt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Bar-Sicherheitsleistungen bei Zwangsversteigerung (§69 Abs.1 ZVG) • Ein Gebot ist nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung in zulässiger Form vorliegt; Barzahlung ist seit Feb. 2007 ausgeschlossen (§ 69 Abs.1 ZVG). • Eine nachträgliche, nicht sofort erklärte Übereinkunft über Bargeldsicherheit zwischen Bietervertreter und Gläubigervertreter begründet kein wirksames Sicherheitsleistungsversprechen, wenn die Erklärung vor Kenntnis von Bieter und Gebot zurückgenommen wurde. • Das Vollstreckungsgericht darf ein Gebot zurückweisen, wenn die Sicherheitsleistung nicht in zulässiger Form erbracht wurde; ein Bieter kann nicht im Termin erst Gelegenheit zur Beschaffung geeigneter Sicherheit verlangt bekommen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gerechtfertigt, wenn eine neue gesetzliche Regelung (hier § 69 Abs.1 ZVG) noch nicht hinreichend ausgelegt ist. Die Schuldnerin bot in einer Zwangsversteigerung 380.000 EUR; das Amtsgericht verlangte Sicherheitsleistung. Die Schuldnerin hatte Barzahlung mitgebracht; sie behauptet, ihr Anwalt habe mit dem Gläubigervertreter vereinbart, Bargeld unter Anrechnung zu akzeptieren. Nach Kenntnis, dass die Schuldnerin Bieterin sei, habe der Gläubigervertreter jedoch auf gesetzlicher Sicherheitsleistung bestanden. Das Amtsgericht wies das Gebot mangels zulässiger Sicherheitsleistung zurück und erteilte den Zuschlag dem zweitmeistbietenden Bieter (373.500 EUR). Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Zurückweisung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, die Schuldnerin ist beschwerdeberechtigt und fristwahrend aktiv geworden (§§ 793,567 ZPO, 96 ff. ZVG, §97 ZPO). • Form der Sicherheitsleistung: §69 Abs.1 ZVG schließt seit Feb.2007 Barzahlung als Sicherheitsleistung aus; dies ist eine zwingende Norm und nicht verhandelbar. • Zeitpunkt der Sicherheitsforderung: Nach §67 Abs.1 S.1 ZVG kann die Sicherheitsleistung nur unmittelbar nach Abgabe des Gebots verlangt werden; das Verlangen muss sofort erfolgen, sodass nachträgliche Absprachen die Voraussetzungen nicht erfüllen. • Keine wirksame Absprache: Eine behauptete Vereinbarung zwischen dem früheren Anwalt der Schuldnerin und dem Gläubigervertreter begründet keine rechtsverbindliche Ausnahme, weil der Vertreter seine Zustimmung nach Kenntnis der Identität der Bieterin widerrief und vor Abgabe des Gebots keine endgültige, sofortige Erklärung vorlag. • Kein Nachlieferungsrecht im Termin: Es entspricht dem Gesetzeszweck und der Rechtsprechung, einem Bieter, der vor dem Termin keine geeignete Sicherheit beschafft hat, nicht im Termin noch Gelegenheit zur Beschaffung zu geben; daher kommt ein Versagungsgrund nach §83 Nr.6 ZVG nicht in Betracht. • Entscheidung des Rechtspflegers: Der Rechtspfleger hatte von der behaupteten Absprache keine Kenntnis und entschied korrekt nach §70 Abs.1 S.3 ZVG, das Gebot wegen fehlender zulässiger Sicherheit zurückzuweisen. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung erfolgte nach §96 ZVG i.V.m. §574 Abs.1 Nr.2 ZPO wegen fehlender Auslegungspraxis zu §69 Abs.1 ZVG. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen; ihr Gebot war unwirksam, weil die gesetzlich geforderte Sicherheitsleistung nicht in zulässiger Form erbracht wurde. Eine behauptete vorab getroffene Vereinbarung über Barzahlung konnte keine wirksame Ausnahme begründen, da die Zustimmung des Gläubigervertreters nach Kenntnis der Bieteridentität zurückgenommen wurde und das Verlangen nach Sicherheit erst unmittelbar nach Gebotsabgabe zulässig ist. Das Amtsgericht hat deshalb den Zuschlag zu Recht dem Meistbietenden mit zulässiger Sicherheit erteilt. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Schuldnerin; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.