Urteil
1 S 57/06
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nacherbenanwartschaft eines eingesetzten Nacherben wird nach seinem Tod zwischen Erbfall und Nacherbfall grundsätzlich vererblich und geht auf seine Erben über (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB).
• § 2069 BGB greift nicht, wenn der eingesetzte Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall stirbt; hier tritt statt der Auslegungsregel die Regel des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB ein.
• Wer das Erbe eines eingesetzten Nacherben ausschlägt, wird dadurch nicht dessen Erbe und erwirbt folglich nicht die Nacherbenanwartschaft des Verstorbenen.
• Eine Klage auf Feststellung der Erbenstellung nach dem Erblasser ist unbegründet, wenn der Kläger das Erbe eines vorverstorbenen Nacherben wirksam ausgeschlagen hat, sodass ihm die Anwartschaft nicht zugefallen ist.
Entscheidungsgründe
Ausschlagung verhindert Übergang der Nacherbenanwartschaft • Die Nacherbenanwartschaft eines eingesetzten Nacherben wird nach seinem Tod zwischen Erbfall und Nacherbfall grundsätzlich vererblich und geht auf seine Erben über (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB). • § 2069 BGB greift nicht, wenn der eingesetzte Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall stirbt; hier tritt statt der Auslegungsregel die Regel des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB ein. • Wer das Erbe eines eingesetzten Nacherben ausschlägt, wird dadurch nicht dessen Erbe und erwirbt folglich nicht die Nacherbenanwartschaft des Verstorbenen. • Eine Klage auf Feststellung der Erbenstellung nach dem Erblasser ist unbegründet, wenn der Kläger das Erbe eines vorverstorbenen Nacherben wirksam ausgeschlagen hat, sodass ihm die Anwartschaft nicht zugefallen ist. Der Kläger verlangte Feststellung, dass er neben seiner Tante Erbe seines Großvaters K.T. geworden sei. K.T. setzte durch notarielles Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seine beiden Töchter als Nacherbinnen ein; weitere später geborene Kinder sollten als Nacherben zu gleichen Teilen eintreten. K.T. verstarb 1979; die eingesetzte Vorerbin starb 2006. Die Mutter des Klägers, eine eingesetzte Nacherbin, war bereits vorverstorben. Der Kläger hatte die Erbschaft seiner Mutter ausgeschlagen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landgericht zurückwies. • Rechtslage: Nach § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB geht das Nacherbrecht des eingesetzten Nacherben, der nach Eintritt des Erbfalls vor dem Nacherbfall stirbt, grundsätzlich auf seine Erben über. • Abgrenzung zu § 2069 BGB: § 2069 BGB ist eine Auslegungsregel für den Fall, dass ein eingesetzter Nacherbe zwischen Testamentserrichtung und Erbfall wegfällt; sie greift nicht, wenn der Nacherbe erst zwischen Erbfall und Nacherbfall stirbt. • Anwendung auf den Fall: Da die Mutter des Klägers als Nacherbin nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall verstorben ist, wäre ihre Nacherbenanwartschaft grundsätzlich auf ihre Erben übergegangen, sofern sie Erben gehabt hätten. • Folge der Ausschlagung: Der Kläger hat die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen und ist dadurch nicht Erbe ihrer Person geworden; folglich ist die Nacherbenanwartschaft nicht auf ihn übergegangen. Das Anwartschaftsrecht konnte daher nicht in seiner Person zum Vollrecht erstarken, als die Vorerbin starb. • Ergebnis der Prüfungen: Mangels Übergangs der Anwartschaft steht dem Kläger kein Erbanspruch nach dem Großvater zu; die Berufung war unbegründet. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war form- und fristgerecht, blieb aber erfolglos; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hatte die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht neben seiner Tante Erbe des Großvaters geworden, weil er das Erbe seiner Mutter wirksam ausgeschlagen hat und dadurch nicht Erbe ihrer Person wurde; somit ist die Nacherbenanwartschaft seiner Mutter nicht auf ihn übergegangen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.