Urteil
1 S 51/07
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausschlagung einer Erbschaft verhindert, dass die Nacherbenanwartschaft des ausgeschlagenen Erben auf den Ausschlagenden übergeht.
• § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB sieht vor, dass die Nacherbenanwartschaft des eingesetzten Nacherben grundsätzlich auf dessen Erben übergeht; dies greift nur, wenn der betreffende Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.
• Die Auslegungsregel des § 2069 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn ein eingesetzter Nacherbe bereits vor dem Erbfall wegfällt, nicht jedoch wenn er zwischen Erbfall und Nacherbfall verstirbt und zuvor sein Erbe ausgeschlagen wurde.
Entscheidungsgründe
Ausschlagung verhindert Übergang der Nacherbenanwartschaft • Die Ausschlagung einer Erbschaft verhindert, dass die Nacherbenanwartschaft des ausgeschlagenen Erben auf den Ausschlagenden übergeht. • § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB sieht vor, dass die Nacherbenanwartschaft des eingesetzten Nacherben grundsätzlich auf dessen Erben übergeht; dies greift nur, wenn der betreffende Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. • Die Auslegungsregel des § 2069 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn ein eingesetzter Nacherbe bereits vor dem Erbfall wegfällt, nicht jedoch wenn er zwischen Erbfall und Nacherbfall verstirbt und zuvor sein Erbe ausgeschlagen wurde. Der Kläger verlangt festzustellen, dass er neben seiner Tante als Erbe seines Großvaters eingesetzt ist. Der Großvater hatte in einem notariellen Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seine beiden Töchter als Nacherbinnen eingesetzt; mögliche später geborene Kinder sollten zu gleichen Teilen eintreten. Der Großvater starb 1979, die Vorerbin (Ehefrau) starb 2006; die Mutter des Klägers, eine der Nacherbinnen, war bereits vorverstorben. Der Kläger hatte die Erbschaft seiner Mutter ausgeschlagen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die Beklagte beantragt Zurückweisung. • Rechtsgrundlage ist insbesondere § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB: Stirbt der eingesetzte Nacherbe nach dem Erbfall aber vor Eintritt der Nacherbfolge, geht das Nacherbrecht grundsätzlich auf dessen Erben über. • Die Vorschrift des § 2069 BGB, die die Auslegung zulasten des Testaments bei Wegfall eines eingesetzten Nacherben vor dem Erbfall regelt, ist hier nicht einschlägig, weil der Nacherbe (die Mutter) vor dem Nacherbfall, aber nach dem Erbfall verstorben ist. • Weil der Kläger die Erbschaft seiner Mutter ausgeschlagen hat, ist er nicht Erbe seiner Mutter geworden; daher ist die Nacherbenanwartschaft der Mutter nicht auf ihn übergegangen. • Nur als Erbe der Mutter hätte der Kläger die Nacherbenanwartschaft erlangt; die bloße Tatsache, dass der Nacherbe Abkömmling des Erblassers ist, schließt Vererblichkeit der Anwartschaft nicht aus, dies bedarf aber des Übergangs durch Erbeintritt. • Folglich kann mit dem Tod der Vorerbin die Anwartschaft nicht bei dem Kläger in Vollrecht umschlagen, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass er die Erbschaft seiner Mutter angenommen hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht neben seiner Tante Erbe des Großvaters, weil er die Erbschaft seiner Mutter ausgeschlagen hat und deshalb die Nacherbenanwartschaft der Mutter nicht auf ihn übergegangen ist. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.