Urteil
1 S 21/07
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verkäufer haftet nach §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1, 276 BGB auch für Nutzungsausfall, wenn er die Pflicht zur mangelfreien Lieferung verschuldet verletzt.
• Zur Begründung eines Verzugs nach § 286 BGB ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Leistung erforderlich; die bloße Erklärung zur Haftungsverpflichtung genügt nicht.
• Ein Nutzungswille des Käufers kann durch glaubhafte Darlegungen, z.B. Arbeitgeberbescheinigung und konkrete Angaben zur Nutzung (Arbeitswege), nachgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Verkäufers für Nutzungsausfall bei verschuldeter Pflichtverletzung (Zahnriemen) • Verkäufer haftet nach §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1, 276 BGB auch für Nutzungsausfall, wenn er die Pflicht zur mangelfreien Lieferung verschuldet verletzt. • Zur Begründung eines Verzugs nach § 286 BGB ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Leistung erforderlich; die bloße Erklärung zur Haftungsverpflichtung genügt nicht. • Ein Nutzungswille des Käufers kann durch glaubhafte Darlegungen, z.B. Arbeitgeberbescheinigung und konkrete Angaben zur Nutzung (Arbeitswege), nachgewiesen werden. Der Kläger kaufte im April 2005 bei der Beklagten einen Pkw, dem im Serviceheft ein kurz zuvor gewechselter Zahnriemen attestiert war. Am 16.01.2006 brachte er das Fahrzeug mit Motorschaden zur Beklagten; es stellte sich heraus, dass der Zahnriemen entgegen der Eintragung nicht erneuert worden war. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2006 auf, sich zur Haftungsverpflichtung zu erklären; die Beklagte erklärte am 27.01.2006 die Übernahme der Reparaturkosten und führte die Reparatur bis zum 09.02.2006 durch. Streitgegenstand ist die vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug in der Werkstatt stand (26.01.2006–09.02.2006). Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landgericht zurückwies. • Anspruchsgrundlagen: §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1, 276 BGB. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall kann bestehen, wenn der Verkäufer die Pflicht zur mangelfreien Lieferung verschuldet verletzt hat. • Verzugsausschluss: Ein Anspruch aus §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1, 286 BGB scheitert, weil kein Verzug i.S.d. § 286 BGB eingetreten ist. Das Schreiben vom 25.01.2006 war keine Mahnung zur Leistung, sondern die bloße Aufforderung zur Erklärung über Haftung. Eine Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs.2 BGB lag nicht vor. • Verschulden des Verkäufers: Die Beklagte hatte im Kaufvertrag für das Fahrzeug die Angaben im Serviceheft zu vertreten. Die dort angegebene Erneuerung des Zahnriemens war nicht erfolgt; damit fehlte die vereinbarte Beschaffenheit und die Beklagte haftet gemäß § 276 BGB. • Kausalität und Schaden: Aufgrund des nicht ausgetauschten Zahnriemens trat der Motorschaden ein; das Fahrzeug war vom 16.01.2006 bis 09.02.2006 in der Werkstatt, sodass Nutzungsausfall entstanden ist. • Nutzungswille und Schadenshöhe: Der Kläger hat seinen Nutzungswillen substantiiert dargelegt, insbesondere durch Angaben zu Arbeitswegen und eine Arbeitgeberbescheinigung; die Beklagte hat dem nicht substantiiert widersprochen. • Mitverschulden: Ein Mitverschulden des Klägers entfällt, weil er das Fahrzeug in die Werkstatt brachte und damit der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung gab; das Unterlassen einer Fristsetzung trifft ihn nicht nachteilig. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Dem Kläger steht die Nutzungsausfallentschädigung in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe zu, weil die Beklagte vorsätzlich bzw. zumindest schuldhaft ihre Pflicht zur mangelfreien Lieferung verletzt hat (kein Zahnriemenwechsel trotz Eintrag im Serviceheft), daraus der Motorschaden folgte und während der Reparaturzeit Nutzungsausfall entstanden ist. Ein Anspruch aus Verzugsregelungen scheidet zwar mangels Mahnung aus, der Anspruch aus §§ 437 Nr.3, 280, 276 BGB besteht jedoch unabhängig davon. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.