Urteil
3 O 243/06
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2007:1004.3O243.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Franchisevertrages. 3 Im Juni 2005 übersandte der Kläger aufgrund einer Zeitungsanzeige der Beklagten eine Anfrage nebst tabellarischem Lebenslauf an die in der Anzeige genannte Adresse. Sodann fanden Gespräche zwischen den Parteien statt, in denen dem Kläger das Geschäftsmodell der Beklagten, ihre Kundschaft sowie der Tagesablauf eines Franchise-Nehmers erläutert wurden. Außerdem wurde ein Musterfranchisenehmerbetrieb besichtigt. Auf Kosten der Beklagten erstellte die X Unternehmensberatung GmbH sodann ein Gründungskonzept für den Kläger (Anlage K2). Auf den Inhalt des Gründungskonzepts wird Bezug genommen. 4 Am 13.09.2005 schlossen die Parteien einen Franchisevertrag (Anlage K1), wonach dem Kläger als Franchisenehmer das Recht eingeräumt wurde, nach dem von der Beklagten entwickelten System unter dem Zeichen "X" ein Unternehmen mit festgelegtem Leistungsangebot zu führen. Auf den Inhalt dieses Vertrages wird Bezug genommen. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2006 (Anlage K3) erklärte der Kläger den Widerruf, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie weiterhin hilfsweise die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Franchisevertrages. Zugleich wurde die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Eintrittsgebühr in Höhe von 22.620,00 (brutto) aufgefordert. Mit Schreiben vom 09.04.2006 (Anlage K4) wies die Beklagte das Begehren des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages zurück. Mit Schreiben vom 16.05.2006 (Anlage K6) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Gesamtforderung in Höhe von 36.382,94 geltend. Hinsichtlich der Berechnung dieser Forderung wird auf die als Anlage K7 vorgelegte Aufstellung Bezug genommen. 6 Den mit seiner Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch beziffert der Kläger wie folgt: 7 Eintrittsgebühr (Rechnung 1476, 1474) 19.500,00 Technische Einrichtung und Erstausstattung mit Material (Rechnung 1478) 880,00 Coaching (Rechnung 1480) 2.500,00 Um- und Ausbau der mobilen Einheit (Rechnung 1479) 4.500,00 Technische Einrichtung und Erstausstattung mit Material (Rechnung 1477) 5.280,00 Technische Einrichtung und Erstausstattung mit Material (Rechnung 1475) 2.650,00 gesamt 38.200,00 . 8 Der Kläger ist der Ansicht, er habe auch nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss den Franchisevertrag wirksam widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. 9 Weiter behauptet der Kläger, er habe in dem Zeitraum von November 2005 bis März 2006 lediglich einen Umsatz von 7.500,00 erwirtschaftet. Die Klägerin habe ihn über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Franchisegeschäfts arglistig getäuscht, indem sie ihm im Gründungskonzept für das erste Geschäftsjahr einen Umsatz von 61.440,00 in Aussicht gestellt habe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2006 auf einen Betrag in Höhe von 36.382,94 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von 1.817,06 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen, da der Adressat des Widerrufs eindeutig erkennbar sei. 15 Weiter ist sie der Ansicht, nicht passiv legitimiert zu sein, da das Gründungskonzept nicht von ihr, sondern - insoweit unstreitig von der X erstellt worden sei. Im Übrigen beruhe das Gründungskonzept auf Informationen des Klägers, die lediglich professionell aufgearbeitet worden seien. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung der Klageforderung verlangen. Es besteht weder ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Leasingvertrages noch ein Anspruch auf Schadensersatz. 19 I. Der von dem Kläger mit Schreiben vom 29.03.2006 erklärte Widerruf des Franchisevertrages ist unwirksam, da er nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist von 2 Wochen erfolgte. Die vorgenannte Frist begann mit der am 13.09.2005 erfolgten Unterzeichnung der Anlage 9 zu dem zwischen den Parteien am selben Tag abgeschlossenen Franchisevertrag. Ein späterer Fristbeginn kommt insbesondere nicht wegen fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht in Betracht. 20 1. Dem Kläger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zu. 21 a) Die §§ 505, 507, 355 BGB sind auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht anwendbar. Gemäß § 505 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht im Rahmen von Ratenlieferungsverträgen mit einem Verbraucher. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Franchisevertrag kann nicht einem Ratenlieferungsvertrag im Sinne des § 505 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB gleichgestellt werden. Zwar können Franchiseverträge grundsätzlich der Regelung des § 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterfallen, dies gilt aber nur, soweit der Franchisevertrag den Bezug von Waren betrifft (BGHZ 128, 156; OLG Hamm, NJW 1992, 3179). Gegenstand des hier in Rede stehenden Franchisevertrages war jedoch nicht der Bezug von Waren, sondern vielmehr die Erbringung von Dienstleistungen. Insoweit heißt es in § 1 des Franchisevertrages: "Gegenstand der Franchise ist das dem Franchisenehmer vom Franchisegeber erteilte Recht, nach dem vom Franchisegeber entwickelten System unter dem Zeichen X im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen mit festgelegtem Leistungsangebot zu führen. Die Franchise umfasst: ... Konzeption und Entwicklung von Dienstleistungsprodukten im Zusammenhang mit Reparatur von Lackschäden." Ein solches Dienstleistungsfranchiseverhältnis unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 505 BGB. 22 Soweit der Kläger sich demgegenüber darauf beruft, dass nach § 4 Ziffer 3 des Franchisevertrages auch der Erwerb und die Einrichtung eines Fahrzeuges nach den Vorgaben des Franchisegebers geschuldet gewesen seien und er zudem an von der Beklagten vorgegebene Lieferanten gebunden gewesen sei, ändert dies an der grundsätzlichen Einordnung des Franchiseverhältnisses als Dienstleistungsfranchise nichts. Der Schwerpunkt des Franchisevertrages liegt in dem Bereich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch in dem Bezug von Waren. 23 b) Auch ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu. Selbst wenn dem Kläger der Franchisevertrag in seiner Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt worden sein sollte, ging die Initiative hierzu von ihm aus, da er sich zuvor aufgrund einer Zeitungsanzeige bei der Beklagten als Franchisenehmer beworben hat. Von einer Überrumpelung in seinen Privaträumen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Der Kläger hatte vielmehr hinreichend Gelegenheit, sich auf die Vertragsverhandlungen vorzubereiten, da diese auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin geführt wurden. Ein Widerrufsrecht ist nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. 24 2. Die gesetzlichen Formvorschriften sind auf das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht in dem Franchisevertrag vom 13.09.2005 nicht übertragbar. 25 Nach Auffassung der Kammer können die gesetzlichen Formvorschriften nicht auf jedes freiwillig eingeräumte, vertragliche Widerrufsrecht erstreckt werden. Hintergrund der gesetzlich eingeräumten Widerrufsrechte und der diesbezüglichen besonderen Vorschriften über eine ordnungsgemäße Belehrung ist nämlich die besondere Schutzbedürftigkeit der erfassten Personenkreise in den normierten Vertragssituationen. Von einer solchen Schutzbedürftigkeit kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der entsprechende Sachverhalt nicht von dem Schutzbereich einer ein gesetzliches Widerrufsrecht normierenden Vorschrift erfasst wird. Hiermit in Einklang steht die Rechtsprechung des BGH, nach der die Widerrufsmöglichkeit in einem solchen Fall in ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht umzudeuten ist (BGH, NJW 1982, 2313). Auf ein solches finden die Formvorschriften über ein gesetzliches Widerrufsrecht keine Anwendung. 26 3. Selbst wenn man aber die gesetzlichen Formvorschriften über deren Wortlaut hinaus auch auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht erstrecken wollte, ist das Gericht der Auffassung, dass die als Anlage 9 zu dem Franchisevertrag vorliegende Klausel den gesetzlichen Vorschriften über die Form und den Inhalt der Widerrufsbelehrung entspricht. Insbesondere fehlt es nicht an dem Namen und der Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Die in Anlage 9 schriftlich fixierte Erklärung enthält insofern die Angabe, dass der Widerruf gegenüber dem Franchisegeber zu erklären ist. Als solcher wird auf Seite 1 des Franchisevertrages ausdrücklich die Beklagte unter Angabe der vollständigen Adresse aufgeführt. Nachdem die Anlage 9 mit dem Franchisevertrag eine vertragliche Einheit bildet, ist durch die Bezugnahme auf den Franchisegeber in der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich gemacht, dass die Erklärung des Widerrufs gegenüber der Beklagten zu erklären ist. Deren Adresse ist dem Vertragstext eindeutig zu entnehmen. 27 II. Der Franchisevertrag ist auch nicht infolge der mit Schreiben vom 29.03.2006 hilfsweise erklärten Anfechtung unwirksam. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Eine arglistige Täuschung des Klägers seitens der Beklagten kann nicht festgestellt werden. 28 Eine Abweichung der tatsächlichen Umsatzzahlen von den im Gründungskonzept avisierten Umsätzen begründet nicht notwendigerweise eine Täuschung des Klägers. Das Risiko des wirtschaftlichen Erfolgs seines Unternehmens trägt grundsätzlich der Kläger selbst. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen Angaben vor Abschluss des Vertrages über keinerlei Branchenkenntnisse verfügte. Zwar richtet sich der Umfang von Aufklärungspflichten auch nach dem Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten des anderen Teils, die Vertragsparteien müssen sich aber nicht gegenseitig das gesamte Vertragsrisiko abnehmen. Insbesondere ist es Sache jeder Partei selbst, sich über die allgemeinen Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen zu informieren (OLG München, BB 2001, 1759). Soweit dem Franchisegeber Umstände bekannt sind, zu denen der Franchisenehmer keinen Zugang hat und die für dessen Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sind, muss er hierüber zwar sachlich richtig aufklären, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die Umsatzzahlen von Marktlage, Einsatz und Tüchtigkeit des Franchisenehmers abhängig sind. Ein Abweichen der tatsächlichen von den avisierten Umsatzzahlen allein vermag daher in aller Regel keine Täuschung seitens des Franchisegebers zu begründen. Weitere Umstände, die ein arglistiges Verhalten seitens der Beklagten begründen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. 29 III. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2006 hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt hat, ist gemäß § 17 Ziffer 1. des Vertrages die Rückforderung der Eintrittsgebühr ausgeschlossen. Eine fristlose Kündigung gemäß § 21 des Vertrages kam nicht in Betracht, da es insofern an einem wichtigen Grund fehlt. Der Beklagten fällt eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nicht zur Last. 30 IV. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar richtet sich die Reichweite der Aufklärungspflichten bei den Vertragsverhandlungen auch nach dem Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten des anderen Vertragsteils, den hiernach bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte aber hinreichend Genüge getan. Sie hat auf ihre Kosten ein Gründungskonzept für den Kläger erstellen lassen und ihm zudem die Möglichkeit eingeräumt, sich bei anderen Franchisenehmern über die Rahmenbedingungen des Franchisesystems zu erkundigen. Hierbei stand dem Kläger auch die Möglichkeit offen, sich über die Umsätze anderer Franchisenehmer zu informieren. Dabei musste dem Kläger auch vor dem Hintergrund, dass er in betriebswirtschaftlicher Hinsicht nur über geringe Vorkenntnisse verfügte, bewusst sein, dass die Umsätze von vielerlei Faktoren beeinflusst werden und erheblichen Schwankungen unterliegen können. Mit seiner Unterschrift unter den Franchisevertrag hat der Kläger ausdrücklich anerkannt, dass die Beklagte gemäß § 23 des Vertrages nicht für die Rentabilität und den Gewinn oder Verlust des Betriebes einzustehen hat. Hieran muss er sich festhalten lassen, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, eigene Nachforschungen anzustellen. 31 V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. 32 Der Streitwert wird auf 38.200,00 festgesetzt.