Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 27.08.2007 wird abgeändert. Die auf der Eigentümerversammlung am 02.05.2007 zu TOP 10 und 11 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Die Antragsgegnerin hat allen baulichen Maßnahmen zuzustimmen, die zur Herstellung des zweiten Rettungsweges der Dachgeschosswohnung der Antragsteller im Hause X im Wege des Einbau eines Dachflächenfensters mit den gesetzlich vorgegebenen Maßen zwischen mittlerer und rechter Gaube (Blickpunkt Straßenseite) des Hauses X erforderlich sind. Die Antragsgegnerin hat der Verteilung der Kosten, die infolge der Herstellung des vorgenannten zweiten Rettungsweges anfallen, nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG zuzustimmen. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwerdewert: 5.000,00 . Gründe: I. Die Parteien dieses Verfahrens bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft X. Sie sind jeweils Eigentümer von zwei Sondereigentumseinheiten. Die Antragsteller sind Eigentümer der Dachgeschosswohnung. Im Rahmen einer ursprünglich beabsichtigten Zusammenlegung der Wohnung im 2. Obergeschoss und der Dachgeschosswohnung zu einer Wohneinheit wurden die Antragsteller, denen hierfür am 21.07.2003 eine Baugenehmigung erteilt worden war, auf die Anforderung hinsichtlich des Brandschutzes hingewiesen. In dieser heißt es, dass in der Dachgeschosswohnung mindestens ein zur öffentlichen Verkehrsfläche hin liegendes Fenster vorhanden sein müsse, das als zweiter Rettungsweg geeignet sei. Das Fenster müsse im Lichten gemessen mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und voll zu öffnen sein. Dieses Vorhaben der Zusammenlegung ist nicht durchgeführt worden. Auf der Eigentümerversammlung am 02.05.2007 wurde die Herstellung des zweiten Rettungsweges in der Dachgeschosswohnung zur Abstimmung gestellt. Die Antragsgegnerin stimmte mit Nein. Gleiches gilt für die entsprechende Beschlussfassung über die Verteilung der Kosten infolge der Herstellung dieses zweiten Rettungsweges. Die Antragsteller haben diese Beschlüsse mit bei Gericht am 16.05.2007 eingegangenem Schriftsatz angefochten. Sie sind der Auffassung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihre Zustimmung zur Herstellung des zweiten Rettungsweges zu erteilen, weil dessen Errichtung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Antragsteller haben beantragt, 1. die auf der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft X am 02.05.2007 zu TOP 10 (Beschlussfassung über die Herstellung des zweiten Rettungsweges in der Dachgeschosswohnung der Antragsteller) sowie TOP 11 (Beschlussfassung über die Verteilung der Kosten infolge der Herstellung des zweiten Rettungsweges) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle baulichen Maßnahmen zu dulden, die zur Herstellung des zweiten Rettungsweges der Dachgeschosswohnung der Antragsteller im Hause X erforderlich sind, insbesondere die Maßnahmen zum Ausbau des (vom Blickpunkt Straßenseite aus betrachtet) rechten Gaubenfensters der Dachgeschosswohnung des Hauses X zum zweiten Rettungsweg oder die Maßnahmen zum Einbau eines Dachflächenfensters mit den für den zweiten Rettungsweg gesetzlich vorgegebenen Maßen zwischen mittlerer und rechter Gaube (Blickpunkt Straßenseite) des Hauses X, 3. der Verteilung der Kosten, die infolge der Herstellung des vorgenannten zweiten Rettungsweges anfallen, nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG zuzustimmen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass die baurechtliche Zulässigkeit der Dachgeschosswohnung vom Bauordnungsamt im Zusammenhang mit der Teilung des Hauses überprüft worden sei. Seit spätestens 1985 werde die Dachgeschosswohnung zu Wohnzwecken genutzt, ohne dass ein zweiter Rettungsweg gefordert worden sei. Das Erfordernis des zweiten Rettungsweges beruhe ausschließlich auf der von den Antragstellern gewünschten Zusammenlegung der Wohnungen im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss. Das Amtsgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 27.08.2007 die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 78 ff d.GA.) wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist den Antragstellern am 05.09.2007 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit Schriftsatz vom 11.09.2007, welcher am 12.09.2007 beim Landgericht Krefeld eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verweisen darauf, dass die Herstellung des zweiten Rettungsweges der Beseitigung einer Gefahrenquelle diene. Gerade deswegen habe der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben geschaffen. Die begehrte Maßnahme diene damit der Gefahrenabwehr und unterfalle dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 und 4 WEG. Sie tragen weiter vor, dass die Variante des Einbaus eines Dachflächenfensters kostengünstiger sei als der Ausbau der Gaube. Denn bei dem Ausbau der Gaube müsse auch ein Balken erneuert werden, was bei dem Einbau eines Dachflächenfensters nicht erforderlich sei. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass es nach wie vor an einer bauordnungsrechtlichen Verfügung mangele, nach der die Antragsteller bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sei, einen zweiten Rettungsweg zu schaffen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschlussanfechtung ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG binnen Monatsfrist erfolgt. Zwar handelt es sich hier um die Anfechtung sog. negativer Beschlüsse, der grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ausnahmsweise ist jedoch auch die Anfechtung sog. Negativbeschlüsse möglich, nämlich dann, wenn den Antragstellern ein klagbarer Anspruch auf eine positive Beschlussfassung zusteht (vgl. hierzu : Merle in Bärmann/Pick/Merle, Kom. z. WEG, 9.Aufl., § 23 Rdnr. 160 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Den Antragstellern steht ein Anspruch auf eine positive Beschlussfassung dahingehend zu, dass die Antragsgegnerin der Herstellung eines zweiten Rettungsweges in der Dachgeschosswohnung zuzustimmen hat. Die Durchführung dieser Maßnahme obliegt dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 WEG der Verwalterin. Der Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines Dachflächenfensters ergibt sich aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Ziffer 2 WEG. Der Anspruch der Antragsteller ist nicht auf Duldung zu richten, sondern auf eine positive Beschlussfassung i.S. einer Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer konkreten Maßnahme (vgl. hierzu: Merle a.a.O., § 21 WEG Rdnr. 82). Soweit die Antragsteller nicht die Zustimmung der Antragsgegnerin zum Einbau des Dachflächenfensters gefordert haben, ist ihr Antrag entsprechend auszulegen. Denn die nicht hinreichend genaue Bezeichnung der erforderlichen Maßnahme ist unschädlich. Die Antragsteller sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 21 Abs. 4 WEG a.F. einen bestimmten Sachantrag i.S.v. § 253 Abs. 1 ZPO zu stellen und die Maßnahme, die ihrer Meinung nach allein ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, genau zu bezeichnen. Ausreichend ist es, wenn ihr Verfahrensziel hier die Herstellung eines zweiten Rettungsweges deutlich wird (vgl. hierzu: Merle a.a.O., § 21 Rdnr. 92). Den Antragstellern ging es darum, dem behördlich geforderten Brandschutz durch Herstellung eines zweiten Rettungsweges zu entsprechen. Die Einhaltung der zur Zeit gültigen Brandschutzvorschriften gehört zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. hierzu: Merle a.a.O., § 21 Rdnr. 135). Das Erfordernis des zweiten Rettungsweges entstand nicht erst durch das Begehren der Antragsteller auf Zusammenlegung der Wohnung im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss, sondern es ergibt sich aus § 17 Abs. 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen. Die Vorlage eines konkreten Bescheides des Bauordnungsamtes ist nicht erforderlich, da sich die Notwendigkeit schon aus dem Gesetz ergibt. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde in der Baugenehmigung vom 21.07.2003 das Erfordernis an den Brandschutz konkret bezeichnet. Da der Einbau des Dachflächenfensters im Verhältnis zum Ausbau der Gaube sich als kostengünstigere Maßnahme darstellt, steht den Antragstellern nur hierauf ein Zustimmungsanspruch zu. Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse aller Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört es auch, dass die Kostenfrage geregelt ist (BayObLG, WUM 1996, 239; Merle, a.a.O., § 21 WEG Rdnr. 127). Daher haben die Antragsteller auch einen Anspruch auf Zustimmung zur Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG a.F.. Danach ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a.F.. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, entspricht des billigem Ermessen, ihr die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufzuerlegen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Es handelt sich um eine typische Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern.