Urteil
2 O 200/07
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintritt eines Schadens durch eine außergewöhnliche Naturkatastrophe (Sturm Kyrill) trifft den Baumeigentümer keine Ersatzpflicht, wenn der Baum zuvor gesund und nicht auffällig war.
• Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S.2 BGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht oder dieser durch Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen die Schädigung ermöglicht hat.
• Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB erfordern schuldhaftes Verhalten; liegen weder erkennbare Mängel noch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor, scheiden sie aus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für durch Sturm umgestürzte gesunde Nachbarstanne • Bei Eintritt eines Schadens durch eine außergewöhnliche Naturkatastrophe (Sturm Kyrill) trifft den Baumeigentümer keine Ersatzpflicht, wenn der Baum zuvor gesund und nicht auffällig war. • Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S.2 BGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht oder dieser durch Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen die Schädigung ermöglicht hat. • Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB erfordern schuldhaftes Verhalten; liegen weder erkennbare Mängel noch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor, scheiden sie aus. Die Kläger sind Eigentümer ihres Grundstücks; die Beklagten besitzen das Nachbargrundstück. Am 18. Januar 2007 stürzte während des Sturms "Kyrill" eine auf dem Grundstück der Beklagten stehende, zuvor gesunde Tanne auf das Grundstück der Kläger und beschädigte Zaun und einen Anbau. Die Kläger verlangen Ersatz der Reparatur- und Wiederherstellungskosten abzüglich einer Versicherungsleistung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Während des Verfahrens wurde der Zaun neu errichtet; die Beklagten leisteten hierzu einen Teilbetrag aufgrund nachbarrechtlicher Verpflichtungen. Die Beklagten bestreiten sowohl die Anspruchsgrundlage als auch die geltend gemachte Schadenshöhe. • Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen greifen nicht. • Ein Verschulden der Beklagten nach § 823 BGB liegt nicht vor, weil der Baum nach unbestrittenem Vortrag gesund und ohne Auffälligkeiten war und keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erkennbar ist. • Ein Anspruch aus § 906 Abs.2 S.2 BGB (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) setzt voraus, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht oder durch dessen Handlung bzw. pflichtwidriges Unterlassen ermöglicht wurde. • Schäden, die ausschließlich durch außergewöhnliche Naturereignisse wie den Sturm verursacht wurden, begründen keine Haftung des Eigentümers, wenn dieser nicht erkennen konnte, dass er besondere Maßnahmen gegen eine solche Katastrophe hätte treffen müssen. • Die Beklagten standen der Schadensverursachung durch das Naturereignis nicht näher als die Geschädigten; somit fehlt die Störerstellung nach § 1004 BGB und ein durchzusetzender Primäranspruch. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 BGB, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten keinen Ersatz. Die Voraussetzungen für Schadensersatz aus Delikt (§ 823 BGB) und für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs.2 S.2 BGB) sind nicht erfüllt, weil der Baum gesund war und der Schaden durch eine außergewöhnliche Naturkatastrophe verursacht wurde, für die die Beklagten nicht haftbar gemacht werden können. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.