Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.048,87 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 12. August 2006 zusteht, der zur Insolvenztabelle aufzunehmen ist. Es wird festgestellt, dass der Kläger Zug-um-Zug gegen Rückübertragung seiner 27 Anteile an der X (Mitglieds-Nr. X) von den Verpflichtungen aus dem unter dem 14. Oktober 2002 mit der Privatbank X geschlossenen Darlehensvertrag freigestellt ist und dass der Beklagte keine Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den Kläger hat. Schließlich wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der Anteile des Klägers an der X in Annahmeverzug befindet. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 9.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Auf Vermittlung des bei der Firma X X angestellten Vermittlers X X erklärte der Kläger unter dem 22. September 2002 seinen Beitritt zur X X mit 27 Geschäftsanteilen zu einer Beteiligungssumme von 5.400,00 Euro. Wegen des Inhalts der Beitrittserklärung wird verwiesen auf Anlage K 1 (Blatt 17). Zur Finanzierung dieses Beitritts schloss der Kläger mit der Gemeinschuldnerin, der Privatbank X, einen Darlehensvertrag, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Blatt 18 ff.) verwiesen wird. Das Darlehn sollte durch Eigenheimzulagen getilgt werden; den Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage trat der Kläger an die Gemeinschuldnerin ab. In den Folgejahren zahlte das Finanzamt insgesamt 2.041,50 Euro an die Gemeinschuldnerin; der Kläger zahlte an sie Zinsen in einer Gesamthöhe von 1.007,37 Euro. Im Jahre 2005 forderte das zuständige Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2004 in der Gesamthöhe von 2.041,50 Euro nebst einem Säumniszuschlag von 19,50 Euro von dem Kläger zurück; der Kläger kam dem mit Zahlung vom 13. Juli 2005 nach. Am 22. Juni 2006 widerrief er gegenüber der Gemeinschuldnerin den Darlehensvertrag. Mit der ursprünglich gegenüber der Gemeinschuldnerin erhobenen Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der an die Gemeinschuldnerin geflossenen Eigenheimzulagen einschließlich Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von 2.061,00 Euro sowie die von ihm geleisteten Zinsen in Höhe von 1.007,37 Euro. Außerdem begehrte er die Feststellung, dass sich die Gemeinschuldnerin mit der Rücknahme seiner Anteile an der X in Verzug befinde und Feststellung, dass der Gemeinschuldnerin keine Rechte aus dem Darlehensvertrag mehr zustünden, weil er die Meinung vertrat und vertritt, der Beitritt zu der Genossenschaft und der Darlehensvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar, das durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Die Beklagte, die den Widerruf des Darlehensvertrages und den eingeklagten Rückforderungsanspruch mit Ausnahe des Säumniszuschlages akzeptiert, trat dieser Auffassung entgegen und meint, der Beitritt zu einer Genossenschaft stelle keine anderen Leistungen im Sinne von § 358 BGB dar. Deshalb müsse der Kläger die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in einer Höhe erfüllen, die der Beklagte unter Verrechnung der Klageforderung im Schriftsatz vom 11. September 2006 (Blatt 64) berechnet hat und im Wege der Widerklage geltend macht. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nach Unterbrechung nahm der Kläger den Rechtsstreit mit den im Schriftsatz vom 14. Mai 2007 angekündigten Anträgen (Blatt 100/ 101) auf, um seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. In der letzten mündlichen Verhandlung stellte der Kläger den Antrag, festzustellen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.068,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 12. August 2006 zustehe, der zur Insolvenztabelle aufzunehmen sei; festzustellen, dass der Kläger Zug-um-Zug gegen Rückübertragung seiner 27 Anteile an der X (Mitglieds-Nr. X) von den Verpflichtungen aus den unter dem 14. Oktober 2002 mit der Privatbank X geschlossenen Darlehensvertrag freigestellt werde und der Beklagte keine Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den Kläger habe; festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der Anteile des Klägers an der X in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.763,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab dem 21. September 2006 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Trotz der an sich durch die Insolvenz der Gemeinschuldnerin eingetretenen Unterbrechung des Prozesses ist der Kläger gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 Insolvenzordnung berechtigt, auf Feststellung seiner Ansprüche zur Insolvenztabelle zu klagen, nachdem der Beklagte diesen Ansprüchen widersprochen hat. Die Klage ist auch weitgehend begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 357, 346 BGB ein Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin auf Rückgewehr der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zahlungen zu; im Gegenzug kann der Beklagte allerdings nicht die Rückgewehr der Darlehensvaluta nebst Zinsen verlangen, so dass die gegenüber dem eingeklagten Zahlungsanspruch erklärte Aufrechnung ins Leere geht, die Widerklage unbegründet und der Feststellungsantrag des Klägers, dass keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag bestehen, begründet ist. Da der Beklagte wegen der Verbundenheit der Geschäfte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta hat sondern nur auf Übertragung der Anteile an der X, die der Kläger dem Beklagten angeboten hat, befindet sich letzterer mit der Rücknahme der Anteile in Annahmeverzug. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers vom 22. Juni 2006 beendet und in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ungewandelt wurde. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entsprach nämlich nicht den gesetzlichen Vorschriften. Sie verstieß einmal gegen § 506 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 30. Juni 2005 geltenden Fassung, nach der der Kläger in einer gesonderten Vereinbarung hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sein Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn dass Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach Erklärung des Widerrufes zurückbezahlt wird. Abgesehen davon fehlte auch eine Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB, da, wie noch auszuführen sein wird, der Beitritt zu der X und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB darstellen. Als Folge des Widerrufs hat der Beklagte die der Gemeinschuldnerin vom Kläger geleisteten Zahlungen zurückzugewähren. Dies waren einmal die unstreitigen Zinszahlungen in Höhe von 1.007,37 Euro und weiterhin die Tilgungsleistungen, die die Gemeinschuldnerin aufgrund der Abtretung der Eigenheimzulage von dem zuständigen Finanzamt erhalten hat. Der Beklagte hat jedoch nur die Eigenheimzulage selbst zurückzuerstatten, nicht aber die Säumniszuschläge. Diese Säumniszuschläge mag der Kläger zwar an das Finanzamt bezahlt haben, sie sind aber nicht an die Gemeinschuldnerin weitergeleitet worden. Insgesamt hat die Gemeinschuldnerin daher vom Kläger einen Betrag von 3.048,87 Euro erhalten, der zur Insolvenztabelle festzustellen ist. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 14. Mai 2007 einen geringfügig höheren Betrag, nämlich 3.331,27 Euro beantragt hat, hat der die Klage stillschweigend zurückgenommen. Nach dem Widerruf muss der Kläger allerdings nicht die erhaltene Darlehensvaluta nebst Zinsen an den Beklagten zurückzubezahlen. Es handelt sich nämlich um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB, so dass der Kläger nur verpflichtet ist, dem Beklagten seine Rechte bzw. Anteile aus dem Beitritt zur Genossenschaft zu übertragen (vgl. Palandt, BGB, 66. Auflage, § 358 Randnr. 21). Auf das Verbundgeschäft ist vorliegend § 358 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden, da der Kläger nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB belehrt worden ist und der Ausschlusstatbestand des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb keine Geltung beanspruchen kann. Die Anwendung des § 358 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Beitritt zu einer X keine andere Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist. Die anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1997 (NJW 1997, 1069) noch zur Geltung des Haustürwiderrufrechtes steht dem nicht entgegen, diese Entscheidung dürfte vielmehr aufgrund der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2003 (BGH, WM 2003 1762) überholt sein, nach der davon auszugehen ist, dass ein Kapitalanleger nicht in erster Linie den Zweck verfolgt, Mitglied einer Gesellschaft oder eines Verbandes zu werden, sondern dies nur als Mittel zu dem Zweck begreift, seine wirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Bei einer solchen Motivation, die vorliegend auch für den Kläger gilt, der in den Wohnungen der Genossenschaft nicht wohnen wollte, kann das Schutzbedürfnis des Anlegers nicht von dem Zufall abhängen, welche Gesellschaftsform zur Ereichung der wirtschaftlichen Ziele ab besten geeignet ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10. Juli 2006 ( 31 W 190/05)). Der Beitritt zu der Genossenschaft und der Darlehensvertrag bildeten vorliegend auch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB. Eine solche Einheit ist anzunehmen, wenn die Darlehensvaluta nicht der freien Disposition des Darlehensnehmers, also des Klägers unterliegt, er vielmehr in der Verwendung gebunden ist (vgl. Parlandt, a.a.O., § 358 Randnr. 12). Sowohl nach dem Wortlaut der Beitrittserklärung als auch nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages war es so, dass der Kläger sich in dem Beitritt verpflichtete, die Kosten hierfür mit einem Darlehen zu finanzieren, und dass er sich in dem Darlehensvertrag verpflichtete, die Valuta zur Beitrittsfinanzierung zu verwenden. Überdies dürfte auch die unwiderlegliche Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB eingreifen, da sich die Gemeinschuldnerin der Firma X bedient hat, um den Darlehensvertrag zu schließen. Die Firma X hatte die entsprechenden Darlehensformulare der Gemeinschuldnerin zur Verfügung und die gerichtsbekannt große Anzahl gleichartiger Vertragskonstellationen spricht für ein abgesprochenes Vorgehen der Genossenschaft und der Gemeinschuldnerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 14. Mai 2007 angekündigten Hauptantrag nicht gestellt hat, so ist hierin eine konkludente Klagerücknahme zu sehen. Auf die Kostenverteilung wirkt sich dies nicht aus, da das Unterliegen geringfügig ist, das Rechtsschutzziel hat sich nur unwesentlich geändert. Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 8.700,00 EUR.