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Urteil

5 O 356/07

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwangsverwalter haftet nur bei schuldhafter Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und nur für Schäden, die adäquat auf dieser Pflichtverletzung beruhen. • Der Abschluss eines Vergleichs durch den Zwangsverwalter ist im Rahmen eines ihm zustehenden Ermessens nicht schon wegen fehlender mathematischer Genauigkeit beanstandbar; ein Vergleich, der nahezu den höchstens durchsetzbaren Betrag erreicht, kann geboten sein. • Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren gemäß § 548 BGB in sechs Monaten nach Rückerlangung der Mietsache; Hemmungen nach § 203, § 204 BGB sind darlegungs- und beweisbelastet. • Eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB setzt eine objektiv unrichtige Entscheidung und besondere missbräuchliche Umstände voraus, die hier nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Zwangsverwalters für Vergleich über verjährte Ansprüche • Zwangsverwalter haftet nur bei schuldhafter Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und nur für Schäden, die adäquat auf dieser Pflichtverletzung beruhen. • Der Abschluss eines Vergleichs durch den Zwangsverwalter ist im Rahmen eines ihm zustehenden Ermessens nicht schon wegen fehlender mathematischer Genauigkeit beanstandbar; ein Vergleich, der nahezu den höchstens durchsetzbaren Betrag erreicht, kann geboten sein. • Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren gemäß § 548 BGB in sechs Monaten nach Rückerlangung der Mietsache; Hemmungen nach § 203, § 204 BGB sind darlegungs- und beweisbelastet. • Eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB setzt eine objektiv unrichtige Entscheidung und besondere missbräuchliche Umstände voraus, die hier nicht vorliegen. Der Kläger war Eigentümer von Grundstücken mit einem vermieteten Bankgebäude; das Mietverhältnis endete am 31.03.2002. Im Gebäude waren frostbedingte Schäden entstanden; der Kläger machte Schadensersatz- und Nutzungsentschädigungsansprüche gegen die frühere Mieterin geltend. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des Klägers wurde auf sein Grundstück Zwangsverwaltung angeordnet; der Beklagte wurde Zwangsverwalter. Die Bank zahlte 75.000 € an den Beklagten als pauschale Vergleichssumme zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers; der Beklagte behielt eine Vergütung ein und zahlte den Rest an den Treuhänder des Klägers aus. Der Kläger verlangt Ersatz entgangener Nutzungsentschädigungen, Rückerstattung einbehaltener Vergütung und Zinsen mit der Behauptung, der Vergleich habe seine Ansprüche vernichtet und der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt. • Rechtliche Grundlage der Haftung des Zwangsverwalters ist § 154 ZVG; maßgeblich ist schuldhafte Pflichtverletzung bei fehlerhafter Verwaltung und adäquater Kausalität des Schadens. • Der Abschluss des Vergleichs ist als erlaubte Ermessensentscheidung zu werten; Zwangsverwalter sind vergleichbar mit Rechtsanwälten, denen keine mathematische Genauigkeit abverlangt wird. • Nach § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sechs Monate nach Rückgabe; die Verjährung begann hier spätestens mit Schlüsselübergabe am 06.06.2002 und war durch Verhandlungen/Hemmungen (§§ 203, 204 BGB) nicht so lange unterbrochen, dass die Ansprüche bei Abschluss des Vergleichs im März 2005 noch durchsetzbar gewesen wären. • Angesichts der rechtlichen Verjährungslage durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Bank die Verjährungseinrede erhoben hätte; ein Vergleich über 75.000 € entsprach nahezu (98 %) dem maximalen durchsetzbaren Betrag und war daher nicht pflichtwidrig. • Die Einbehaltung der Vergütung durch den Beklagten ist durch einen rechtskräftigen Beschluss gedeckt; eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB ist nicht gegeben, da keine objektiv unrichtige Entscheidung oder besondere missbräuchliche Umstände vorliegen. • Soweit der Kläger Verzinsungsersatz für nicht verzinslich angelegtes Anderkonto verlangt, fehlt bereits der Nachweis, dass es sich bei der Vergleichssumme um durchsetzbaren Schadensersatz (nicht zur Masse gehörende Forderungen) gehandelt hätte; zudem wäre bei Zahlung an den Treuhänder vorrangig die Insolvenzbefriedigung der Gläubiger zu berücksichtigen, sodass ein konkreter Schaden nicht dargetan ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter aus § 154 ZVG, weil der Vergleich nicht pflichtwidrig war und die geltend gemachten Ansprüche bei Vergleichsabschluss bereits verjährt bzw. nicht durchsetzbar waren. Eine Rückerstattung der einbehaltenen Vergütung und ein Anspruch nach § 826 BGB scheiden mangels Nachweis objektiver Fehler und besonderer Umstände aus. Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen oder nicht gezogener Nutzungen liegt nicht vor, weil nicht dargetan ist, dass ein konkreter Schaden entstanden wäre oder die 75.000 € nicht zur Masse bzw. pauschal zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche geleistet wurden. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.