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Urteil

2 O 56/08

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erwerber aus einem Bauträgervertrag hat nicht generell Anspruch auf Herausgabe aller Bau- und Planungsunterlagen. • Ein Herausgabeanspruch aus dem Bauträgervertrag besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung oder bei einem besonderen, konkret begründeten rechtlichen Interesse des Erwerbers. • Die Vorlage- und Herausgabepflicht kann nicht daraus abgeleitet werden, dass nach Fertigstellungsbescheinigung öffentlich-rechtliche Nachweise erbracht worden sind. • Ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB setzt Besitz des Gegners an den Unterlagen voraus; mittelbarer Besitz ist darzulegen.
Entscheidungsgründe
Kein allgemeiner Herausgabeanspruch von Bauunterlagen beim Bauträger • Ein Erwerber aus einem Bauträgervertrag hat nicht generell Anspruch auf Herausgabe aller Bau- und Planungsunterlagen. • Ein Herausgabeanspruch aus dem Bauträgervertrag besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung oder bei einem besonderen, konkret begründeten rechtlichen Interesse des Erwerbers. • Die Vorlage- und Herausgabepflicht kann nicht daraus abgeleitet werden, dass nach Fertigstellungsbescheinigung öffentlich-rechtliche Nachweise erbracht worden sind. • Ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB setzt Besitz des Gegners an den Unterlagen voraus; mittelbarer Besitz ist darzulegen. Die Kläger kauften von der Beklagten ein schlüsselfertig zu errichtendes Wohnhaus nach notariellen Vertrag. Nach Bezug des Hauses erkannten die Kläger Mängel und hielten 13.500 € des Kaufpreises ein. Die Beklagte forderte vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Vertrags; Teile daraus wurden zwischenzeitlich erledigt. Die Kläger verlangen die Herausgabe zahlreicher Bau- und Planungsunterlagen zur Mängelbeseitigung oder hilfsweise Einsicht in den Unterlagen. Die Beklagte erklärt, viele der begehrten Unterlagen seien Teil der Baugenehmigung oder bei Architekt bzw. Bauamt bzw. Unternehmern und nicht in ihrem Besitz; bestimmte Nachweise lägen ohnehin vor, was die Fertigstellungsbescheinigung dokumentiere. Das Gericht behandelte nur den noch streitigen Herausgabe- und Einsichtsantrag. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, der streitige Herausgabeantrag jedoch unbegründet. • Rechtliche Einordnung: Es besteht keine generelle Pflicht des Bauträgers, sämtliche Bau- und Planungsunterlagen an Erwerber herauszugeben; maßgeblich ist der Vertrag oder ein besonderes, konkret begründetes Interesse. • Vertrags- und treuwidrige Nebenpflichten: Aus § 242 BGB lassen sich nur bei konkreter Begründung weitergehende Herausgabeansprüche ableiten; eine allgemeine Dokumentationspflicht würde zu unbegrenzten Auskunfts- und Bereithaltungspflichten führen. • Erforderlichkeit der Unterlagen: Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass die konkret begehrten Pläne zur Beseitigung der im Gutachten genannten Mängel erforderlich sind. • Öffentlich-rechtliche Nachweise: Die Fertigstellungsbescheinigung der Stadt dokumentiert, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Nachweise vorgelegen haben, sodass daraus kein besonderes Herausgabeinteresse folgt. • Einsichtsanspruch (§ 810 BGB): § 810 BGB setzt Besitz des Anspruchsgegners an den Unterlagen voraus; die Beklagte hat dargelegt, dass die Unterlagen nicht in ihrem Besitz sind, sodass ein Anspruch auf Einsicht nicht besteht. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch aus dem Bauträgervertrag auf Herausgabe der begehrten Unterlagen zu, weil sie kein spezielles, konkret begründetes rechtliches Interesse dargetan haben und viele erforderliche Nachweise bereits durch die Fertigstellungsbescheinigung dokumentiert sind. Ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB scheidet aus, weil die Beklagte die begehrten Unterlagen nicht besitzt und kein mittelbarer Besitz ersichtlich ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.