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Beschluss

7 T 155/09

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2009:0702.7T155.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 12.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit bei den Justizbehörden Krefeld am 03.02.2009 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung. Die Beschwerdeführerin hat die Anträge nicht persönlich ausgefüllt. So hat eine 4 Mitarbeiterin ihres Verfahrensbevollmächtigten insbesondere das Formular zur Verfahrenskostenstundung ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin erhielt sodann die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen zur Unterschrift übersandt. Sie hat diese unterzeichnet und die Unterlagen wurden von ihrem Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht eingereicht. Auf das Antragsformular zur Verfahrenskostenstundung (Bl. 1 des PKH-Heftes) wird Bezug genommen. Dort ist angekreuzt, dass in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag der Beschwerdeführerin keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin versicherte, dass ihre Angaben vollständig und wahr seien. Weiterhin versicherte sie, dass ihr bekannt sei, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können. 5 Der Beschwerdeführerin war jedoch in dem Verfahren 93 IK 38/03 mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 21.09.2006 Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt worden. Diese Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. In den Gründen hatte das Amtsgericht ausgeführt, dass im Rahmen der Schlussverteilung alle angemeldeten und nicht bestrittenen Forderungen haben beglichen werden können. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass am Insolvenzverfahren und dem anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren solche Gläubiger, die zwar im Besitz einer Forderung gegen den Schuldner sind, die sie jedoch nicht angemeldet haben, nicht teilnehmen. Dasselbe gelte für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen oder absonderungsberechtigte Gläubiger, die es versäumt haben, rechtzeitig gegen das Bestreiten ihrer Forderungen vorzugehen bzw. gegenüber dem Verwalter/Treuhänder den Nachweis des Ausfalls ihrer Forderung zu führen. 6 Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 06.02.2009 wurden der Beschwerdeführerin zunächst für das Eröffnungsverfahren die Verfahrenskosten gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet. Mit weiterem Beschluss vom 12.02.2009 wurden der Schuldnerin auch für das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet. 7 Mit weiterem Beschluss vom 12.03.2009 wurden die bewilligten Verfahrenskostenstundungen widerrufen und die Beschlüsse aufgehoben. Auf den Inhalt dieses Beschlusses (Bl. 15, 16 des PKH-Heftes) wird Bezug genommen. Das Amtsgericht wies in diesem Beschluss darauf hin, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren 93 IK 93/03 AG Krefeld bereits die Restschuldbefreiung erteilt worden war, sie somit im Antragsformular zur Stundung der Verfahrenskosten eine falsche Angabe gemacht habe. 8 Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 18.03.2009 zugestellten Beschluss, hat diese mit beim Amtsgericht Krefeld am 23.03.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat mit 9 anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2009 diese weiter begründet. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen (Bl. 32 ff.d.GA.). 10 Das Amtsgericht Krefeld hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.06.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. 11 II. 12 Die gemäß § 4 d Abs. 1, § 4 InsO i.V.m. § 567 ff. ZPO statthafte und auch fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Das Amtsgericht Krefeld hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die bewilligten Verfahrenskostenstundungen widerrufen. Das Gericht hat die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenstundung zu Recht auf § 4 c Ziff. 1 InsO gestützt, weil die Beschwerdeführerin grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Stundung maßgeblich sind. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine solche Restschuldbefreiung konnte jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 290 Abs. 1 Ziff. 3 InsO – sofern dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird – nicht mehr erteilt werden, da in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beschwerdeführerin bereits die Restschuldbefreiung erteilt worden war. Es liegt nach Auffassung der Kammer auch ein Grund gemäß § 290 Abs. 1 Ziff. 3 InsO vor. Dabei ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführerin vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, weil im Rahmen der Schlussverteilung alle angemeldeten und nicht bestrittenen Forderungen haben beglichen werden können . Es handelte sich um eine normale Restschuldbefreiung nach § 286 ff. InsO. Diese wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben . Nicht uneingeschränkt richtig ist somit der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass alle ihre Gläubiger keinen Verlust ihrer Forderungen erlitten hätten, da die Restschuldbefreiung auch gegen solche Insolvenzgläubiger wirkt, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. 14 § 290 Abs. 1 Ziff. 3 InsO kann auch nicht im Wege einer geltungserhaltenen Reduktion dahingehend ausgelegt werden, dass er sich nur auf die wirklichen Missbrauchsfälle beschränken soll. Eine solche Auslegung wäre nur möglich, wenn der Gesetzgeber unbewusst eine Norm zu allgemein formuliert hätte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren hiermit auseinandergesetzt hat und bewusst einen allgemeinen gehaltenen Versagungsgrund gewählt hat (vgl. hierzu auch: Stephan in Münchner Kommentar zur InsO, 2. Aufl., 2008, § 290 Rdn 48 ff.). 15 Ob es nicht über die Gläubiger hinaus, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet haben, solche gibt, die dies nicht getan haben und die durch die erste Restschuldbefreiung somit Verluste hinnehmen mussten, kann nicht festgestellt werden. Es liegt somit ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 3 InsO vor. 16 Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus nach Auffassung der Kammer auch grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Schuldner die Sorgfalt in einem besonders schweren, ungewöhnlich hohen Maße vernachlässigt hat. Dies ist der Fall, wenn einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (vgl. Stephan, a.a.O., § 290 Rdn 45 und Ganter in Müko, Kom. z. InsO, § 4 c Rdn 6). 17 Zwar ist es richtig, dass sich die Beschwerdeführerin ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht zurechnen lassen muss. Sie trifft jedoch eigenes Verschulden, denn sie hat die Erklärungen ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht überprüft. Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung ist übersichtlich gestaltet. In diesem musste die Beschwerdeführerin erklären, ob sie 18 nicht wegen einer Straftat nach den §§ 283 – 283 c des StGB bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und ob ihr nicht in den letzten 10 Jahren vor ihrem Eröffnungsantrag bereits Restschuldbefreiung erteilt worden ist. 19 Zu diesen beiden Fragen war ein Kästchen anzukreuzen. Dies ist geschehen. Die Richtigkeit dieses Kreuzes hat die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift bestätigt. Über ihrer Unterschrift war in einem eigenen Rahmen die Erklärung enthalten: 20 "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich Falschangaben strafbar sein können." 21 Wer dies unterschreibt, war gehalten, sich den von ihm als richtig bestätigten Text durchzulesen und auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Wenn die Beschwerdeführerin dies im "blinden Vertrauen" auf die Richtigkeit der Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht getan hat, so handelte sie nach Auffassung der Kammer grob fahrlässig. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 23 .)