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Beschluss

33 StVK 23/09

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2009:1007.33STVK23.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 75,00 €. 1 I. 2 In der Anstalt der Beteiligten besteht eine Gefangenenmitverantwortung gem. § 160 StVollzG. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung gem. § 160 StVollzG der JVA X. vom 18.08.2006. Nach deren § 13 kann die Beteiligte Kandidaten für die Wahl zur Gefangenenmitverantwortung ablehnen. 3 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 16.02.2009 (Bl. 5 d.A.), zur Wahl des Sprechers der Gefangenenmitverantwortung zugelassen zu werden. Dies lehnte die Beteiligte am 17.02.2009 ab (Bl. 6 d.A.). Der Antragsteller beantragte daraufhin am 20.02.2009 gem. § 114 Abs. 2 StVollzG, die Beteiligte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn zur Wahl zuzulassen (Bl. 3 d.A.). Diesen Antrag lehnte das Landgericht Krefeld mit Beschluss vom 27.02.2009 ab (Bl. 27 d.A.). 4 Am 29.07.2009 fand erneut eine Wahl zum Sprecher der Gefangenenmitverantwortung statt, für die sich der Antragsteller erneut bewarb. Mit Schreiben vom 30.07.2009 (Anlage 1 zum Antrag vom 31.07.2009) lehnte es die Beteiligte ab, ihn zur Wahl zuzulassen. 5 Mit seinem Antrag vom 31.07.2009 begehrt der Antragsteller, 6 festzustellen, dass die Ablehnung seines Antrages auf Zulassung zur Wahl des Sprechers der Gefangenenmitverantwortung rechtswidrig war. 7 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: 8 Der Antrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, da die entsprechenden Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Wahl sich durch die Wahl, zu der er nicht zugelassen wird, jeweils erledigen. 9 Die Ablehnung der Zulassung sei rechtswidrig, da die Beteiligte ihm zu Unrecht eine „feindliche und teilweise realitätsferne Haltung gegenüber der Anstalt“ vorwerfe sowie, dass er allgemeingültige Regeln als gegen sich gerichtet interpretiere und andere Gefangene entsprechend seinem Weltbild zu beeinflussen drohe. Hierbei handele es sich um unbestimmte und hypothetische Vorwürfe, die durch nichts belegt seien und daher nicht geeignet seien, seinen Ausschluss von der Wahl zur Gefangenenmitverantwortung zu rechtfertigen. 10 Die Beteiligte beantragt, 11 den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen. 12 Die Beteiligte führt aus, der Antragsteller sei für eine Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung nicht geeignet. Durch seine außergewöhnlich rege Beschwerdetätigkeit drücke er eine feindliche und teilweise realitätsferne Haltung gegenüber der Anstalt aus. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er der Anstalt gegenüber loyal oder kooperativ auftreten und verantwortlich mit seiner Tätigkeit umgehen werde. Er verwende vielmehr seine gesamte Energie darauf, Fehler bei anderen zu suchen. Allgemeingültige Regeln werte er als gegen sich selbst gerichtet und er beeinflusse andere Mitgefangene seinem eigenen Weltbild entsprechend. Mit einer Tätigkeit in der Gefangenenmitverantwortung würden sich seine Einflussmöglichkeiten vergrößern, was zu einer Gefährdung der Ordnung in der Justizvollzugsanstalt X,. führen könne. 13 Trotz der Ablehnung seiner Kandidatur gelinge es dem Antragsteller, sich „auf subkulturellem Wege“ in die Arbeit der Gefangenenmitverantwortung einzubringen und Mitgefangene aufgrund seiner „dominanten Persönlichkeit“ zu beeinflussen. So habe er den Anstaltssprecher bei der Stellung von Anträgen beraten und beeinflusst und Anträge für ihn auf seiner Schreibmaschine getippt. Insgesamt sei er aufgrund seiner „grenzenlosen Energie in dem Bestreben, eigene Bedürfnisse zu befriedigen“ und aufgrund seiner „Dominanz gegenüber Mitgefangenen“ völlig ungeeignet für die angestrebte Vertrauensposition. 14 II. 15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet. 16 1. Der Antrag ist gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, da der Antragsteller ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne der Vorschrift hat. Er hat in der Vergangenheit mehrfach Antrage auf Zulassung zur Wahl der Gefangenenmitverantwortung gestellt, die jeweils abgelehnt wurden. Die Anträge erledigen sich jeweils durch die Durchführung der Wahlen. Das Haftende des Antragstellers ist auf den 07.01.2016 notiert (Bl. 47 d.A.). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft für die Wahlen kandidieren wird und dass seine Anträge – wie schon in der Vergangenheit – abgelehnt werden. Es besteht daher die konkret sich abzeichnende Gefahr der Wiederholung der vom Antragsteller gerügten Maßnahme. Diese begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 115, Rn. 11). 17 2. Der Antrag ist aber unbegründet. 18 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Wahl der Gefangenenmitverantwortung. Die Ablehnung erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft, so dass er durch die Ablehnung der Zulassung nicht in seinen Rechten verletzt ist. 19 Ein individuelles Mitwirkungsrecht des Verurteilten hat der Gesetzgeber durch § 160 StVollzG nicht geschaffen (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 160, Rn. 1). 20 Ist allerdings die Gefangenenmitverantwortung einmal eingerichtet, so unterliegen Art, Umfang und Verfahren der Teilnahme der gerichtlichen Kontrolle. Das gilt auch für die Wahlen und deren Modalitäten (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 160, Rn. 6; KG, NStZ 1990, 208). Die Vollzugsbehörde hat das Recht, im Einzelfall Gefangene von der Wahl in die Gefangenenmitverantwortung auszuschließen (OLG Koblenz, NStZ 1991, 511; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 160, Rn. 6). Der Ausschluss darf nicht willkürlich, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Insoweit unterliegt er der gerichtlichen Kontrolle. 21 Auf dieser Grundlage hat die Beteiligte im vorliegenden Fall das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf den Beschluss der Kammer vom 27.02.2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (33 StVK 6/09, dort. Bl. 27 d.A.) wird Bezug genommen. 22 Die Beteiligte hat den Ausschluss des Antragstellers von der Kandidatur damit begründet, dass diesem die persönliche Eignung für eine Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung fehle. Durch seine außerordentlich rege Beschwerdetätigkeit drücke er eine feindliche und teilweise realitätsferne Haltung gegenüber der Anstalt aus. Bei einer Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung drohe eine Beeinflussung der Mitgefangenen in diesem Sinne. 23 Diese Begründung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. 24 a) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Umstand, dass ein Gefangener dazu in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Vollzugsanstalt und gem. den §§ 109 ff. StVollzG gegenüber dem Gericht zu vertreten und geltend zu machen, gerade für eine Eignung des Gefangenen für eine Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung sprechen kann. Einem Gefangenen kann es dabei auch nicht zur Last gelegt werden, wenn diese Geltendmachung nicht in jedem Fall Erfolg hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass unter den Bedingungen des Vollzuges Lebenssachverhalte, die außerhalb des Vollzuges als Bagatellen eingeordnet würden, eine andere Bedeutung für die Betroffenen erlangen können. Insoweit dürfen Eingaben der Gefangenen nicht leichthin als „querulatorisch“ abgewertet werden. 25 b) Bei dem Antragsteller liegt der Fall jedoch deutlich anders, wie die Beteiligte ermessensfehlerfrei ausgeführt hat und wie auch das Gericht bereits in dem Verfahren 33 StVK 6/09 (Beschluss vom 27.02.2009) ausgeführt hat. 26 Der Antragsteller überzieht die Beteiligte mit einer Flut von Beschwerden, die inzwischen bei der Beteiligten 11 Aktenbände umfassen (Schreiben der Beteiligten vom 06.11.2007, Anlage 2 zum Antrag vom 31.07.2009). Bei der Kammer hat der Antragsteller innerhalb von zwei Jahren (Mitte 2007 bis Mitte 2009) in Bezug auf die Beteiligte mindestens 26 Verfahren gem. § 109 StVollzG – also durchschnittlich etwa ein Verfahren pro Monat – anhängig gemacht. 27 Wie das Gericht bereits mit Beschluss vom 27.02.2009 ausgeführt hat, ist die große Mehrzahl dieser Verfahren nicht etwa von der Wahrnehmung berechtigter oder nachvollziehbarer Begehren geprägt (anders als in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Hamm vom 04.10.2001 (1 Vollz (Ws) 201/01) zugrundelag), sondern von dem Bestreben, das Recht der Justizvollzugsanstalt, den Vollzug im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auszugestalten, nicht anzuerkennen. Auf die in dem Beschluss vom 27.02.2009 genannten Beispiele samt Anlagen wird Bezug genommen. Die Beschwerden und Anträge des Antragstellers machen deutlich, dass er die Beteiligte für verpflichtet hält, den Justizvollzug nach seinen Wünschen auszugestalten. Neben den in dem o.g. Beschluss genannten Beispielen ist etwa auf den Antrag vom 03.03.2009 (33 StVK 9/09) hinzuweisen, mit dem der Antragsteller beantragt hat, die Beteiligte zu verpflichten, ihm die Handynutzung in der Anstalt zu erlauben. 28 Mit der in seinen behördlichen und gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Haltung gegenüber der Beteiligten erscheint eine verantwortungsvolle Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung nicht vereinbar. Denn eine erfolgreiche Gefangenenmitverantwortung setzt auf beiden Seiten Kompromissbereitschaft voraus (Rotthaus, NStZ 1991, 511, 512). An dieser fehlt es dem Antragsteller zur Gänze, wie er durch die Art und das Ausmaß seiner Beschwerdetätigkeit deutlich gezeigt hat. 29 Es besteht aufgrund der konfrontativen Haltung des Antragstellers gegenüber der Beteiligten auch die begründete Befürchtung, dass der Antragsteller im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung versuchen würde, Mitgefangene im Sinne seiner auf Konfrontation mit der Beteiligten angelegten Haltung zu beeinflussen. 30 Eine Änderung der Haltung des Verurteilten ist nicht feststellbar. 31 Die Beteiligte hat daher den Antragsteller ermessensfehlerfrei von der Kandidatur zur Wahl der Gefangenenmitverantwortung ausgeschlossen. Der Antrag war daher zurückzuweisen. 32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Strafvollzugsgesetz. 33 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Vordruckes zulässig.