Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der zweite Absatz des Tenors des Beschlusses vom 24.11.2009 hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes dahin geändert, dass das Zwangsgeld nicht 30.000,- € beträgt, sondern nur 25.000,- € . Der Tenor lautet insoweit also nunmehr: „Gegen die Schuldnerin zu 2) wird wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß II.3. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 – nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen, mit welchen Kunden der Anlage K 7 sie in welchem Umfang Verträge abgeschlossen hat, nachdem sie zu den Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten ist und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet hat – ein Zwangsgeld von 25.000,- € und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Zwanghaft (zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) von einem Tag je 500,- € festgesetzt.“ Im Übrigen wird den sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Schuldner nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist begründet, soweit die Kammer im Beschluss vom 24.11.2009 mit 30.000,- € ein zu hohes Zwangsgeld verhängt hat. Das einzelne Zwangsgeld darf nach § 888 Abs. 1 S. 2 ZPO den Betrag von 25.000,- € nicht übersteigen. II. Im Übrigen hält die Kammer an ihren im angefochtenen Beschuss geäußerten Rechtsansichten fest. 1. Der Schuldner zu 1) ist nach I.1. des Urteils des Oberlandesgerichts rechtskräftig verurteilt, der Gläubigerin „Auskunft zu erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten“ der Gläubigerin „er bisher nicht herausgegeben hat“ . Die Kammer bleibt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Schuldner bei ihrer Meinung: Sie würde sich in Widerspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen des Erkenntnisverfahrens setzen, wenn sie nunmehr im Vollstreckungsverfahren dem Einwand der Schuldner nachgehen würde, der Schuldner zu 1) habe bereits im August 2002 alle die Gläubigerin betreffenden Unterlagen dem Geschäftsführer der Gläubigerin übergeben. Mit dieser Negativauskunft behaupten die Schuldner ja genau das Gegenteil dessen, von dem – als zentrale Frage des Erkenntnisverfahrens (!) – das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Würdigung aller Beweismittel ausgegangen ist: dass nämlich der Schuldner zu 1) sich vor seinem Ausscheiden die im Warenwirtschaftssystem der Gläubigerin gespeicherten Kundendaten verschafft und diese durch die Schuldnerin zu 2) im Wettbewerb mit der Gläubigerin – und damit zwangläufig nach dem 26.08.2002 – auch verwendet hat. Das Oberlandesgericht war also davon überzeugt, dass der Schuldner zu 1) nach dem 26.08.2002 noch Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin besaß und jetzt noch besitzt, die er „bislang“ eben noch nicht herausgegeben hat. Würde man diesen Einwand der Erfüllung bzw. Unmöglichkeit jetzt noch berücksichtigen, müsste die Beweisaufnahme im Vollstreckungsverfahren wiederholt werden, sei es auf der Stufe der Auskunft oder sei es auf der Stufe der eidesstattlichen Versicherung. Das widerspräche dem Sinn und Zweck eines Vollstreckungsverfahrens als Annex des Erkenntnisverfahrens. Es geht eben nicht um den Einwand, die Auskunft sei nachträglich, also nach Rechtskraft des Erkenntnisverfahrens erfüllt worden. Vielmehr behaupten die Schuldner hier Erfüllung bzw. Unmöglichkeit bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens. Dem ist das Oberlandesgericht aber gerade nicht gefolgt. 2. Die Schuldnerin zu 2) ist nach II.1. des Urteils des Oberlandesgerichts rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, „in der Anlage K 7 enthaltene Kunden- und Firmendaten“ der Gläubigerin „weiter zu verwenden“ . Die Kammer bleibt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Gläubigerin bei ihrer Meinung: Die Gläubigerin hat weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Schuldnerin zu 2) in 2009 gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen hat. Nach Verständnis der Kammer hat das Oberlandesgericht der Schuldnerin zu 2) nicht verboten, mit den in der Anlage K 7 aufgeführten Unternehmen unter keinen Umständen und zu keiner Zeit mehr Geschäfte zu machen. Für die positive Feststellung eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung reicht das von der Gläubigerin geschilderte Telefonat vom 15.04.2009 bei weitem nicht aus. Dem Telefonat lässt sich nur entnehmen, dass die D. GmbH – wie üblicherweise – von sich aus bei mehreren Unternehmen Angebote eingeholt hatte, u.a. bei der Gläubigerin und eben bei der Schuldnerin zu 2). Warum die Abgabe dieses Angebotes im März 2009 nur „unter weiterer Verwendung“ der vom Schuldner zu 1) im August 2002 mitgenommenen „Daten“ dieses Kunden möglich gewesen sein soll, hat die Gläubigerin weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein Angebot oder einen Geschäftsabschluss aus 2009 mit der Mitnahme von Kundendaten aus 2002 zu begründen, erscheint der Kammer kaum möglich. Es sei denn, der Schuldnerin zu 2) sei generell verboten worden, mit diesen Kunden der Gläubigerin überhaupt noch Verträge zu schließen oder sie zu bewerben. Eine derartige Auslegung des Urteils des Oberlandesgerichts geht der Kammer aber viel zu weit. 3. Die Schuldnerin zu 2) ist nach II.3. des Urteils des Oberlandesgerichts weiterhin rechtskräftig verurteilt, der Gläubigerin „Auskunft erteilen, mit welchen Kunden der Anlage K 7 sie in welchem Umfang Verträge abgeschlossen hat, nachdem sie zu den Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten ist und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet hat“ . Die Kammer bleibt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Schuldner bei ihrer Meinung: Mit ihrer Behauptung, die Schuldnerin zu 2) habe mit keinen Kunden Verträge abgeschlossen, nachdem sie zu ihnen unaufgefordert in Kontakt getreten sei und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet habe, ist eine Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht substantiiert dargelegt. Diese Negativauskunft reicht nicht aus, da sie inhaltsleer, substanzlos und den Umständen nach nicht nachvollziehbar ist. Vor allem steht sie – wie die oben unter 1. behandelte Auskunft – im Widerspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts.