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Urteil

1 S 126/09

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2010:0115.1S126.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 11.9.2009 wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Krefeld vom 1.4.2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 11.9.2009 wie folgt abgeändert: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Krefeld vom 1.4.2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen. Entscheidungsgründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Autokauf. Im Dezember 2007 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten X, der am 22.4.1996 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von 161.700 km aufwies, zu einem Preis von 3.950,- €. Das Fahrzeug war vor dem Verkauf letztmalig am 21.10.2006 vom X ohne erkennbare Mängel abgenommen worden. Vereinbart wurde eine "12 Monate Gewährleistung". Mit Schriftsatz vom 9.3.2009 reichte der Kläger bei dem Amtsgericht Krefeld Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 772,11€ ein. In der Klage waren unter der Anschrift der Beklagten als "Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte" deren jetzige Prozessvertreter aufgeführt, mit denen ausweislich der Darlegungen in der Klageschrift bereits vorgerichtlich in der Sache korrespondiert worden war. Der Kläger hat vorgetragen: Bei Abschluss des Kaufvertrages sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Querlenker Vorderachse und die Bremssattel Hinterachse an dem Fahrzeug verschlissen gewesen seien. Bereits am 4.4.2003 seien diese Mängel bei einer Wartung des Fahrzeuges beim X-Händler festgestellt und nicht behoben worden. Für die Reparatur bei dem X sei ein Betrag von 772,11 € angefallen. Das Amtsgericht ordnete mit Verfügung vom 11.3.2009 das schriftliche Vorverfahren an und stellte diese Verfügung mit der Klageschrift nur der Beklagten persönlich zu. Ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wurden die Schriftstücke am 17.3.2009 in den Geschäftsbriefkasten der Beklagten eingelegt. Nachdem keine Reaktion der Beklagten erfolgte, erließ das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren am 1.4.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte, mit dem sie verurteilt wurde, an den Kläger 772,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2009 sowie 120,67 € zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 4.4.2009 in den Geschäftsbriefkasten der Beklagten eingelegt. Eine Zustellung oder Benachrichtigung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte wiederum nicht. Vier Tage später, am 8.4.2009, ging bei dem Amtsgericht Krefeld der Klageerwiderungsschriftsatz ein, in dem die Beklagte sich lediglich mit den materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches auseinandersetzte. Sie hat vorgetragen, die von dem Kläger behaupteten Mängel hätten bei Verkauf und Übergabe des Fahrzeuges nicht vorgelegen. Es habe sich hierbei vielmehr ganz offensichtlich um nach Kaufvertragsabschluss eingetretene Verschleißerscheinungen gehandelt. Darüber hinaus seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt. Drei Wochen später - mit Verfügung vom 29.4.2009 - informierte das Amtsgericht die Prozessbevollmächtigten der Beklagten über den Erlass des Versäumnisurteils. Mit einem am 13.5.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz legte die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein, beantragte das Versäumnisurteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und begehrte gleichzeitig hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen möglicher Versäumung der Einspruchsfrist. Der Kläger trat diesen Anträgen entgegen und begehrte, ohne auf den materiellen Sachvortrag einzugehen, den Einspruch der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Mit Urteil vom 11.9.2009 verwarf das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Gegen dieses Urteil, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.9.2009 zugestellt worden ist, haben diese mit einem am 9.10.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist gemäß §§ 511 Abs. 1, 341 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte sowohl die Hauptforderung nebst Zinsen als auch die festgesetzten Kosten beglichen hat. Die Zahlung erfolgte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht zur Erfüllung der Klageforderung. In der Sache führt die Berufung zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 11.9.2009. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Krefeld vom 1.4.2009 war aufzuheben und die Klage abzuweisen, da das Amtsgericht Krefeld zu Unrecht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat. Der gemäß § 338 ZPO statthafte Einspruch der Beklagten vom 13.5.2009 gegen das Versäumnisurteil vom 1.4.2009 ist in der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Die Einspruchsfrist war nämlich mangels ordnungsgemäßer Zustellung an die Beklagtenvertreter noch nicht in Gang gesetzt worden. Sowohl die Klageschrift als auch das Versäumnisurteil vom 1.4.2009 hätte an die in der Klageschrift vom 9.3.2009 vom Kläger selbst angegebenen "Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte" der Beklagten zugestellt werden müssen. Nach § 172 ZPO müssen Zustellungen, die in einem anhängigen Verfahren bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. Das gilt auch für die Zustellung der Klage, da die Vorschrift nur die Anhängigkeit, nicht aber die Rechtshängigkeit der Sache voraussetzt. Im Zeitpunkt der Klagezustellung waren die Rechtsanwälte X und Partner zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellt, da sie in der Klageschrift als "Zustellungs- und Prozessbevollmächtigte" angegeben waren und die Beklagtenvertreter die Prozessbevollmächtigte des Klägers von dem Bestehen der Prozessvollmacht durch ihr Schreiben vom 17.2.2009 (Bl. 54 d.A.) in Kenntnis gesetzt hatten ( vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.7.1999, VIII ZB 3/99, in NJW-RR 2000, 444, 445). In einem solchen Fall genügt die Bestellungsanzeige durch den Gegner und ist vom Gericht zu beachten (Zöller-Stöber, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 172 Rd. 7). Die Kammer verkennt nicht, dass in Literatur und Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, dass es für die Bestellung im Sinne des § 172 ZPO nicht ausreichend sei, wenn sich ein Rechtsanwalt vorprozessual dem Gegner oder dessen Prozessbevollmächtigten lediglich als "Zustellungsbevollmächtigte" bestellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Auflage, § 172 Rd. 5; Wieczorek/Schütze-Rohe, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 172 Rd. 12; BGH, Beschluss vom 1.10.1980, IVb ZR 613/80, in MDR 1981, 126). Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden, da der Kläger es in diesen Fällen selbst in der Hand hat, Angaben zum Beklagtenvertreter zu machen oder nicht. Auch die Bitte des gegnerischen Rechtsanwaltes verpflichtet ihn nicht zu den entsprechenden Angaben in der Klageschrift. Wenn der Klägervertreter den gegnerischen Rechtsanwalt jedoch in der Klageschrift ausdrücklich als Zustellungs- und Prozessbevollmächtigten benennt, dann muss aus Gründen eines fairen Verfahrens auch an diesen zugestellt werden, da der Beklagte sich seinerseits bei Erhalt der Klageschrift darauf verlassen kann, dass sein Prozessbevollmächtigter die Klage bzw. das Urteil erhält und tätig wird. Mangels Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagtenvertreter wurde die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass der Einspruch nicht als unzulässig hätte verworfen werden dürfen. Da beide Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2009 damit einverstanden erklärt haben, dass der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz entschieden werden solle und keinen Antrag gemäß § 538 Abs. 2 Nr.2 ZPO gestellt haben, hatte die Kammer in eigener Zuständigkeit über die Frage der Begründetheit der Klage zu entscheiden, nachdem der zulässige Einspruch gemäß § 342 ZPO den Rechtsstreit wieder in die Lage zurückversetzt hat, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Dies führte zur Abweisung der Klage, da der Kläger – auch nach Hinweis der Kammer - nicht ansatzweise einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB schlüssig dargelegt hat. Macht der Käufer, wie hier, Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er das Fahrzeug entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind in der Regel keine Sachmängel im objektiven Sinne. Der Kläger behauptet den Verschleiß der Querlenker Vorderachse und der Bremssattel an der Hinterachse. Bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 161.700 km besteht jedenfalls die Wahrscheinlichkeit des normalen Verschleißes. Hierzu hat der Kläger keinerlei Ausführungen gemacht. Aus der von ihm vorgelegten Wartungsliste vom 4.4.2003 sind die behaupteten Mängel nicht zu entnehmen. Angekreuzt als "nicht in Ordnung" ist der Punkt "Motor, Getriebe, Achsenantrieb, Lenkung, Gelenkschutzhüllen: Sichtprüfung auf Undichtigkeit und Beschädigungen". Was von der X Werkstatt, 4 Jahre vor dem Kauf des Fahrzeuges, konkret bemängelt wurde, bleibt offen. Die Reparaturhistorie (Bl. 32 ff.d.A) hat der Kläger nicht bestritten, so dass die dort nach dem 4.4.2003 aufgeführten Reparaturen unstreitig sind. Ebenso unstreitig ist die X-Abnahme vom 21.10.2006. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, "zum materiellen Streitverhältnis keine einzige Zeile mehr zu schreiben". Abgesehen davon, dass bereits der Vortrag zum Vorliegen eines Sachmangels vollkommen unsubstantiiert ist, fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass ein solcher bei Gefahrenübergang vorgelegen hat. Auf die Unschlüssigkeit der Klage wurde der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2009 hingewiesen. Gleichwohl hat er es vorgezogen, nur noch zu den prozessualen Problemen dieses Rechtsstreits Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Anwendung von § 344 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das in Rede stehende Versäumnisurteil des Amtsgerichts nicht in gesetzlicher Weise erging. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kammer lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zu, damit die grundsätzliche Frage geklärt werden kann, ob bereits dann von einer "Bestellung" im Sinne des § 172 ZPO ausgegangen werden kann, wenn das Gericht lediglich vom Prozessgegner über die Person eines Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten durch Benennung im Rubrum einer Klage in Kenntnis gesetzt wurde. Streitwert: 772,11 €