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Urteil

3 S 30/09

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2010:0318.3S30.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 21.02.2008 in Krefeld geltend. Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, ob die Klägerin ihre fiktiven Reparaturkosten einem Sachverständigengutachten entsprechend abrechnen darf, das die Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertrags-Fachwerkstatt zu Grunde legt, oder ob sie sich durch die Beklagte auf die (niedrigeren) Sätze einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss. 4 Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 934,48 € nebst Verzugszinsen zu zahlen sowie die Klägerin von ihren Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung freizustellen. 5 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse sich nicht auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen, da die Reparatur dort mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht gleichwertig sei. Selbst wenn dies doch der Fall sei, sei dies für die Klägerin nicht mühelos und ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihre Rechtsauffassung weiter und beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 6 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 15.07.2009 Bezug genommen. 7 8 II. 9 Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517und 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und nach Maßgabe des § 520 ZPO begründete Berufung hat keinen Erfolg. 10 Die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung ist in Höhe von 934,48 € begründet. Der Anspruch beruht auf § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG. 11 Die Klägerin durfte die fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen. Sie musste sich nicht auf die durch die Beklagte benannten Reparaturmöglichkeiten bei der Firma X GmbH verweisen lassen. 12 Gemäß § 249 II BGB kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Kosten tatsächlich aufgewendet worden, sondern welche objektiv erforderlich sind. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Grundsätzlich ist es zur Einhaltung des Gebots zur Wirtschaftlichkeit genügend, wenn der Geschädigte der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 155, 1,3; BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09). Denn Grundanliegen des § 249 II 1 BGB ist, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers auch ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll und er seine Dispositionsentscheidung möglichst frei treffen können muss. Das bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, bereits die Weise der Schadensberechnung zur Disposition des Geschädigten zu stellen. Es heißt nur, dass die Berechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich rechtskonform ist und dass das Ergebnis dieser Berechnung zum Ausgangspunkt der Dispositionsentscheidung gemacht werden kann. 13 Der Geschädigte muss sich jedoch auf eine ihm mühelos ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Das gebietet die auf § 254 II BGB beruhende Schadenminderungspflicht des Geschädigten. Der Auffassung der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass das auch der Fall sein kann, wenn die Reparaturmöglichkeit bei einer nicht markengebundenen, freien Fachwerkstatt besteht. Denn entscheidend ist nicht die Vertragsbindung der Werkstatt, sondern allein die Qualität der dortigen Reparatur und deren Erreichbarkeit für den Geschädigten. Beides kann bei einer freien Fachwerkstatt ebenso gegeben sein wie bei einer Vertrags-Fachwerkstatt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09). 14 Ob eine solche Reparaturmöglichkeit bestanden hat, muss die Beklagte als Schädigerin darlegen und beweisen. Das ist ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Reparatur in den von der Beklagten benannten Betrieben (X-GmbH) tatsächlich gleichwertig mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewesen wäre. Denn diese Reparatur war der Klägerin nicht ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Möglichkeit zugänglich. Zum mühelosen Zugang gehört nicht nur, dass die Klägerin die Reparatur problemlos zu den von der Beklagten genannten Konditionen hätte realisieren können, sondern auch, dass sie ohne Mühe – und insbesondere ohne eigene erhebliche Recherche – hätte erkennen können, dass die Reparatur tatsächlich gleichwertig gewesen wäre (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523). Denn der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens soll nicht gezwungen sein, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens langwierige Recherchen zur Gleichwertigkeit durchzuführen. Die Erkennbarkeit war hier aber nicht gegeben. Dazu wäre es, wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat, erforderlich gewesen, dass die Beklagte der Klägerin konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben hätte zukommen lassen – etwa, ob es sich um eine Meistwerkstatt handelte, ob diese zertifiziert war, ob Original-Ersatzteile Verwendung fanden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügte und dergleichen. Dass es auf diese Angaben ankommt, macht auch der Schriftsatz der Beklagten vom 04.08.2008 deutlich, in dem die behaupteten Qualitätskriterien im Einzelnen aufgelistet sind. Dies führt aber nicht zur gebotenen Erkennbarkeit. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin bereits vorprozessual konkrete Angaben zukommen zu lassen. Die Klägerin benötigte diese Angaben, um mühelos im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ihre Dispositionsentscheidung treffen zu können, die naturgemäß auch davon abhing, wie hoch ein im Fall der Nicht-Reparatur zu erwartender Ersatzanspruch sein werde. Im August 2008, fast ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 21.02.2008, war die Dispositionsentscheidung längst getroffen. Die Angaben in dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17. März 2008 und dem beigefügten Gutachten der Firma ''X'' sind unzureichend. Daraus ist nur zu entnehmen, dass in den genannten Werkstätten (X-GmbH) die Reparatur nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchgeführt werde und es sich bei der X-GmbH um einen ZFK-Fachbetrieb handele. Nach der Auffassung der Kammer kann dahinstehen, ob sich aus diesen Angaben – wie die Beklagte in der Berufungsbegründung vorbringt – die Gleichwertigkeit der Reparatur in den genannten Betrieben entnehmen lässt. Jedenfalls konnte dies die Klägerin nicht ohne weitere Recherche und damit gerade nicht mühelos ohne Weiteres erkennen. 15 Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 257 BGB. Er besteht jedenfalls in Höhe von 124,36 €, beruhend auf einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr.10, 713 ZPO. 17 Streitwert: 934,48 €