Urteil
21 KLs 12/09
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2010:0430.21KLS12.09.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von N01 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenklage und der insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 a.F. und n.F., 176 Abs. 1 a.F. und n.F., 176a Abs. 1 Nr. 1 a.F. und 176a Abs. 2 Nr. 1 n.F., 22, 23, 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von N01 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenklage und der insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 a.F. und n.F., 176 Abs. 1 a.F. und n.F., 176a Abs. 1 Nr. 1 a.F. und 176a Abs. 2 Nr. 1 n.F., 22, 23, 52, 53 StGB. G r ü n d e : I. Der heute 45-jährige Angeklagte ist zusammen mit seinen N01 Geschwistern auf dem Hof eines Bauern aufgewachsen. Sein Vater, der an Diabetes litt, verstarb, als der Angeklagte sechs Jahre alt war. Seine Mutter ging danach keine neue Beziehung ein. Sie versuchte mit unterschiedlichen Tätigkeiten den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen, wobei auch die Kinder mithelfen mussten. Die Mutter war „die Regierung“, so der Angeklagte, die angab, wo es langging. Der Angeklagte hatte insbesondere die Betreuung der N02 jüngeren Geschwister zu übernehmen. Er besuchte keinen Kindergarten, durchlief aber altersgerecht und mit mittelmäßigem Erfolg die Schulzeit. Nach der 9. Klasse wechselte er auf eine Berufsschule, wo er eigenen Angaben nach der Klassenbeste war. Schon als Kind, so der Angeklagte nach seiner Selbsteinschätzung befragt, war er ein Einzelgänger. Männliche Vorbilder fand er in dem Bauern und in den in der Nähe stationierten britischen Soldaten. Er hat in seiner Kindheit und Jugend weder Gewalt noch einen sexuellen Missbrauch erlebt. Seine Mutter pflegte aber einen strengen Erziehungsstil, wobei sie später auch von ihrer Zugehörigkeit zu den „Zeugen Jehovas“ geprägt war. Seit ca. 30 Jahren arbeitet der Angeklagte bei der Firma „Z.“, einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb mit N03 Mitarbeitern. Er arbeitet dort als Maschinist, Schlosser, in der Qualitätssicherung und vertritt den Meister. Seine Leistungen sind in der Firma sehr gefragt, er hat viele Überstunden angesammelt. Im Jahr 1991, der Angeklagte war 28 Jahre alt, lernte er die Zeugin A. B. N. in einem Seminar bei einem Jiu-Jitsu-Großmeister kennen und verliebte sich in sie. Er hatte davor nie andere Sexualpartner gehabt. Ein Jahr später, im Jahr 1992, heirateten sie, weil die Zeugin A. B. N. mit dem ältesten Sohn, dem Zeugen X. N., schwanger war. Die Beziehung verlief zunächst emotional und sexuell zufriedenstellend. Am 00.00.1994 wurde die Tochter K., die Geschädigte und Nebenklägerin im hiesigen Verfahren, geboren. Im Abstand von jeweils zwei Jahren folgten die Geburten der Kinder E., H. und Y.. Um genügend Zimmer für die Kinder zu haben, erwarb die Familie eine Wohnung auf der O.-straße 00 in Q.. Diese Wohnung befand sich in einem Haus mit zwei Wohneinheiten, also auch mit zwei Eingangsbereichen. Zunächst bewohnte die Familie nur eine Hälfte des Hauses, weil die andere Wohnung aber leer stand, öffnete der Angeklagte eine Türe zur anderen Wohneinheit, so dass der Familie weitere Räume, insbesondere ein weiteres Badezimmer im oberen Bereich des Hauses, zur Verfügung standen. Der Angeklagte machte viele Überstunden, um die aufgenommenen Schulden abzahlen zu können. Nach der Geburt des dritten Kindes begannen die Probleme in der sexuellen Beziehung mit seiner Ehefrau, die sich mehr und mehr „verweigerte“, wie es der Angeklagte ausdrückte. Auch warf ihm seine Frau wiederholt vor, gewalttätig gegen die Kinder geworden zu sein, wenn er, wie der Angeklagte selbst einräumt, vehement zwischen die streitenden Kinder trat. Echte Beziehungsprobleme traten auf, nachdem die Zeugin A. B. N. im Jahr 0000 eine zweite Fehlgeburt hatte. Sie war, so der Angeklagte, durch diese Situation erheblich psychisch belastet und flüchtete sich „zum Trost in die Religion“, d.h. sie trat zu den „Zeugen Jehovas“ über. Diese Situation belastete die Beziehung der Eheleute noch weiter, denn der Angeklagte, der dieser Religionsgemeinschaft distanziert gegenüber stand, war nicht bereit, wie von seiner Frau gefordert, an deren Gemeinschaftstreffen teilzunehmen. Auch warf die Zeugin A. B. N. dem Angeklagten zunehmend vor, zu viel Alkohol zu konsumieren. Obwohl es in der Folgezeit zu keinen größeren Streitigkeiten zwischen den Eheleuten kam, lebten sie sich derart auseinander, dass sie seit dem Jahr 2003 nicht mehr geschlechtlich miteinander verkehrten. In dieser Zeit wurden bei der Zeugin A. B. N. schwere Depressionen und eine Borderlinestörung attestiert und ihr die Einnahme von Medikamenten verordnet. Im September 2004, also ca. ein Jahr später, verließ die Zeugin A. B. N. mit den Kindern das gemeinschaftliche Haus und verzog nach P. in der Gemeinde I.. Hier blieb sie ca. ein Jahr wohnen, bevor sie im Mai 2005 mit den Kindern auf die M.-straße 00 nach I.-F. verzog, wo sie auch heute noch wohnt. Der Angeklagte musste das gemeinschaftliche Haus auf der O.-straße ebenfalls verlassen und verzog zunächst auf die G.-straße und danach, im Jahr 2007, auf die W.-straße in Q.. Bei der Wohnung in der W.-straße handelt es sich um eine 60 – 70 qm große, in der zweiten Etage gelegene 2 ½-Zimmer Wohnung. Der Angeklagte litt sehr darunter, von seiner Frau „verlassen“ worden zu sein. Er bemühte sich nach der Trennung nicht um die Eingehung einer neuen Beziehung. Sexuelle Bedürfnisse will er eigenen Ausführungen nach nicht verspürt oder ausgelebt haben. Er versuchte den Trieb vielmehr, so der Angeklagte, durch eiweißarme Nahrung und viel körperliche Ertüchtigung zu unterdrücken. Der Angeklagte und seine Frau teilten sich anfangs das Sorgerecht, alle Kinder wohnten aber bei ihrer Mutter und waren dort auch gemeldet. Die Zeugin A. B. N. war nach der Trennung ebenso wie der Angeklagte keine neue Beziehung eingegangen. Mit der Erziehung der Kinder war sie stark belastet. Hilfe in der Erziehung bekam sie vom Allgemeinen Sozialen Dienst in F., hier u.a. in Person der Zeugin R.. In der Familie wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich stets um die Belange der Kinder, Einladungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes nahm er entweder zuverlässig wahr oder entschuldigte sich rechtzeitig. Wiederholt kam es vor, dass die Zeugin A. B. N. mit der Betreuung der Kinder überfordert war und sich in der Folge wegen ihrer Erkrankung stationär, teilweise mehrmonatig in die Klinik einweisen ließ. In dieser Zeit verteilte sie die Kinder auf den Angeklagten, die Zeugin J. L., die Schwester des Angeklagten, sowie auf weitere Bekannte und Mitglieder der Glaubensgemeinschaft. Die Geschädigte K. N. war dabei mehrfach bei der Familie L. untergebracht und fühlte sich dort wohl, zumal sie eine freundschaftliche Beziehung zu ihrer gleichaltrigen Cousine, der Zeugin U. L., pflegte. Im Jahr 2007 spitzte sich die Situation zwischen der Geschädigten K. N. und ihrer Mutter derart zu, dass eine erzieherische Erreichbarkeit nicht mehr gegeben war. K. ließ sich von ihrer Mutter nichts mehr sagen, besuchte die Schule nur unregelmäßig und lief einfach weg. In dieser Zeit plante die Zeugin A. B. N., mit den N02 jüngsten Kindern zurück nach Leipzig zu ziehen, woher sie stammt. Unter Vermittlung der Jugendhilfe wurde im Sommer 2007 zwischen den Eheleuten daher vereinbart, dass die Geschädigte probeweise zu ihrem Vater zieht. Dazu hatte sich K. N. entschieden, weil sie hoffte, dass sie bei ihrem Vater mehr Freiheiten haben und sich weniger wie bei ihrer Mutter in einem „Käfig eingesperrt“ fühlen würde. Die Geschädigte zog daher in die 2 ½ -Zimmer-Wohnung ihres Vaters auf der W.-straße, wo ihr kein eigenes Zimmer zustand. Sie schlief dort entweder im Wohnzimmer auf dem Ausziehsofa oder zusammen mit ihrem Vater im Ehebett im Schlafzimmer. Auch der älteste Sohn X. wohnte in dieser Zeit in Absprache mit dem Jugendamt ab und zu bei seinem Vater, wobei er seinen Wohnsitz nach wie vor bei seiner Mutter hatte. Dem Angeklagten war empfohlen worden, eine flexible Familienhilfe zu beantragen. Dazu kam es u.a. wegen eines Zuständigkeitswechsels des Jugendamts durch den Wegzug der Geschädigten von F. nach Q. sowie der Vorwürfe in hiesigem Verfahren nicht mehr. Seinen Wunsch, in eine größere Wohnung auf der O.-straße zu ziehen, die ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden sollte, die er aber noch renovieren musste, konnte er bis heute ebenfalls nicht umsetzen. Im Dezember 2007 fand, initiiert durch die Jugendhilfe, eine Nachbesprechung statt, bei der sich die Geschädigte dazu entschied, weiterhin bei ihrem Vater zu verbleiben. Am 00.00.2008 einigten sich die Eheleute N. vor Gericht darauf, dass der Angeklagte das alleinige Sorgerecht für die Geschädigte und den Sohn X. erhielt und die Zeugin A. B. N. für die übrigen Kinder. Seit März 2008 ist der Angeklagte in seiner Wohnung auf der W.-straße ohne Gas und Strom. Hintergrund sind offene Rechnungen der „RWE“ gegen ihn, aus der Zeit, in der er auf der Stieg- und der G.-straße wohnte. Der Angeklagte behalf sich danach mit Kerzen, einem Gaskocher und batteriebetriebenen Geräten. Im März 2009 ließ sich der Angeklagte von der Zeugin A. B. N. scheiden, bis dahin, so der Angeklagte, glaubte er, seine Frau könnte sich doch noch für ihn entscheiden. Der Angeklagte arbeitet derzeit weiterhin bei der Firma „Z.“ im Zwei-Schichten-System. Er verdient ca. 1.800,-- EUR netto im Monat, wovon ihm nach Pfändung wegen der Unterhaltsansprüche 605,-- EUR verbleiben. Von diesem Geld zahlt er 300,-- EUR monatliche Miete. Altschulden für den Erwerb der Immobilien hat er in Höhe von 180.000,-- EUR, diese kann er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse indes nicht abzahlen. Er hat deshalb Privatinsolvenz beantragt. Seit Januar 2010 lebt der Angeklagte in einer neuen Partnerschaft mit einer Frau. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 12.01.2010 ist er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. II. Im Zeitraum von 2001 bis zum 13.05.2008 kam es auf die anfangs 7-jährige, am Ende 13-jährige Geschädigte K. N. zu einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen, wobei die Kammer zu ihrer sicheren Überzeugung 24 Fälle konkret feststellen konnte. In unterschiedlichen Wohnungen versuchte der Angeklagte, jeweils entweder mit seinem Penis oder seinen Fingern in die Vagina der Geschädigten einzudringen, was diese jeweils dadurch verhindern konnte, dass sie sich wegdrückte oder körperlich sperrte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2001, die Geschädigte ging in die 1. Klasse, kam es zu einem ersten sexuellen Übergriff auf die Zeugin K. N., der sich, was die Ausführung und die Umstände anbelangt, nicht näher konkretisieren lässt. In der Folgezeit kam es zu Zeitpunkten, in denen sich die Zeugin A. B. N. und die übrigen Kinder nicht in der Wohnung befanden bzw. in anderen Räumen aufhielten, zu wiederholten sexuellen Übergriffen auf die Geschädigte. Dabei war der Ablauf jeweils recht gleichförmig. Der Angeklagte rief die Geschädigte entweder zu sich oder näherte sich ihr, nahm sie an der Hand oder trug sie und zog sie dann aus bzw. ließ sie sich ausziehen. Er entkleidete sich selbst ebenfalls und legte sich dann entweder auf die Geschädigte oder ließ sie auf seinem Geschlecht Platz nehmen. Dann versuchte er mit seinem Penis, den er auch mit der Hand führte, in ihre Vagina einzudringen. Dieser Versuch scheiterte jeweils daran, dass sich die Geschädigte instinktiv mit den Beinen oder den Armen wegdrückte. Der Angeklagte wiederholte seine Versuche jedoch weiter und stieß dabei mit seinem Penis gegen die Vagina, den Damm- und den Afterbereich der Geschädigten, was ihr teils erhebliche Schmerzen bereitete. Durch diese Versuche geriet der Angeklagte jeweils derart in Erregung, dass es zur Ejakulation kam. Den Samen spritze er entweder in die Toilette, in das Badewasser oder auf den Teppich. Mit u.a. bereits zurechtgelegten Taschentüchern entfernte er anschließend die Spermaspuren. Dann forderte er die Geschädigte, die teilweise ebenfalls Sperma an ihren Beinen abbekommen hatte, auf, sich gründlich Waschen zu gehen. Anschließend verpflichtete er die Geschädigte zum Schweigen, indem er darauf verwies, dass er bzw. sie große Probleme bekommen werden, wenn die Vorfälle nach außen dringen. Die Geschädigte hielt sich an diese Vorgabe. 1. -. 3. Im Zeitraum von 2001 bis zum 31.03.2004 ließ der am Unterkörper unbekleidete Angeklagte auf der Toilette in der O.-straße die entblößte Geschädigte K. N. in mindestens drei Fällen derart auf seinem Schoß Platz nehmen, dass er in ihr Gesicht sehen konnte. Anschließend versuchte er, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Die Geschädigte drückte sich jedoch erfolgreich weg, so dass der Angeklagte zwar wiederholt mit seinem Glied gegen ihre Vagina sowie den Damm- und Afterbereich stieß, jedoch nicht eindringen konnte. Der Angeklagte war auch gehemmt, weitere Gewalt gegen die Nebenklägerin anzuwenden, zumal er in diesem Fall eher befürchten musste, dass sie sich Dritten anvertraut. Durch dieses Vorgehen gleichwohl erregt, kam es zur Ejakulation, wobei er das Sperma in die Toilette spritzte, indem er das Glied rechtzeitig wegzog und in Richtung der Toilettenschüssel drückte. Bei einem dieser Vorfälle kam der Bruder der Geschädigten, der Zeuge X. N., in das Bad, wurde aber sofort von dem Angeklagten wieder hinaus geschickt. In einem anderen Fall bahnte sich das Geschehen so an, dass die Geschädigte nach einem Toilettengang noch Klopapier am Po kleben hatte. Der Angeklagte der sich zwischenzeitlich auf die Toilette gesetzt hatte, rief sie zurück, entfernte das Klopapier und setzte die Geschädigte dann auf seinen Schoß, um wie oben beschrieben fortzufahren. 4. – 6. Im oben benannten Zeitraum kam es in mindestens drei Fällen in der Badewanne auf der O.-straße zu ähnlichen weiteren sexuellen Übergriffen. Der Angeklagte badete zusammen mit der Geschädigten K. N.. Während er mit ausgestreckten Beinen in der Badewanne saß, ließ er das Mädchen auf seinem Geschlecht Platz nehmen, wobei diese ihm entweder mit dem Gesicht zu- oder abgewandt war. Sodann versuchte er wieder, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. In mindestens zwei Fällen kam er dabei erneut zur Ejakulation, wobei er das Sperma in das Badewasser spritzte. In einem Fall unterbrach die Zeugin A. B. N. das weitere Geschehen, indem sie in das Badezimmer trat. Sie nahm nur wahr, dass ihre Tochter auf den Beinen ihres Mannes saß, ihm den Rücken zuwandte und ihr Mann mit erigiertem Glied in der Badewanne lag. Ohne Schlimmeres zu vermuten, forderte die Zeugin A. B. N. ihre Tochter auf, die Badewanne zu verlassen, was diese auch sofort tat. Später sprach die Zeugin A. B. N. ihren Mann darauf an, dass ein solcher Vorfall, wie der in der Badewanne, doch wohl nicht passend sei. Bei diesem Gespräch kam aber, dies war der Eindruck der Zeugin A. B. N., „nicht viel rum“. 7. – 12. Auf dem Sofa und in dem Ehebett auf der O.-straße kam es im zuvor benannten Zeitraum zu jeweils mindestens drei weiteren sexuellen Übergriffen auf die Geschädigte, in der oben beschrieben Form. Bei den drei Vorfällen, die sich im Schlafzimmer zutrugen, führte der Angeklagten die Geschädigte entweder an der Hand oder er trug sie und legte sie auf das Ehebett. Im Anschluss an einen dieser Vorfälle traf die Zeugin A. B. N. den Angeklagten nackt neben seiner Tochter an. Sie forderte ihn auf, sich zumindest eine Unterhose anzuziehen, was dieser auch tat. In keinem der vorgenannten Fälle wehrte sich die Geschädigte über das Maß hinaus, dass sie sich jeweils wegdrückte und ihren Unterkörper zusammenpresste. Allenfalls klagte sie über Schmerzen, was der Angeklagte dann damit abtat, dass sie ihm doch etwas vorspielen würde, so weh könne das nicht tun. In einigen Fällen riet er ihr auch, sie möge doch einfach etwas lockerer lassen, dann täte es auch nicht so weh. Widerwillen, den er bei der Geschädigten erkannte, versuchte der Angeklagte dadurch zu brechen, indem er ihr erklärte, wie gerne er sie doch habe und dass er doch sonst niemanden habe. Die Kammer ist mangels konkreter zeitlicher Angaben zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die vorgenannten Taten vor dem 01.04.2004 endeten, also vor dem In-Kraft-Treten des SexualdelÄnderG vom 27.12.2003, mit dem sich das Strafmaß verschärfte. 13. Im September 2004, die Geschädigte besuchte zu diesem Zeitpunkt noch die 5. Klasse auf der Realschule, kam es in P. zu einer weiteren Vorfall. Der Angeklagte hatte mit einem Lkw, den er sich von seinem Arbeitgeber ausgeliehen hatte, bei dem Umzug der Familie mitgeholfen. Während die Zeugin A. B. N. im Verlauf des Tages mit den jüngsten Kindern zum örtlichen „Edeka“-Laden gegangen war, um Hefte und Utensilien für die Schule zu kaufen, war der Angeklagte zusammen mit der Geschädigten in der Wohnung verblieben. Im Zimmer der Geschädigten zog er zunächst seine Tochter und dann sich aus. Auf einem Gästebett, einem Klappbett, das der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt noch als Schlafgelegenheit diente, legte er sich auf seine Tochter und versuchte erneut – in der oben beschriebenen Form – in diese einzudringen. Die Geschädigte stieß sich wiederum erfolgreich am Bett ab. Der Angeklagte ejakulierte schließlich auf den Fußboden. Das Ejakulat entfernte er danach mit einem Taschentuch. Nach diesem Vorfall kam es zunächst zu keinen weiteren Übergriffen, zumal sich der Angeklagte und seine Tochter auch nur noch selten sahen bzw. nur in Anwesenheit Dritter trafen. Nach ihrem Wechsel in die väterliche Wohnung auf der W.-straße im Sommer 2007 kam es zunächst auch zu keinen weiteren Missbrauchstaten. Nach ca. einem Monat näherte sich der Angeklagte seiner Tochter dann aber doch wieder. 14. – 16. Im Herbst 2007 kam es auf dem Sofa im Wohnzimmer der 2 ½-Zimmer Wohnung in mindestens drei Fällen zu sexuellen Übergriffen der oben beschriebenen Art. Anders als noch zu Zeiten auf der O.-straße und in P., berührte der Angeklagte nun aber auch die Brust der Geschädigten, die er streichelte oder küsste. Auch versuchte er im Laufe des Geschehens der Geschädigten Zungenküsse zu geben, was diese jedoch dadurch verhinderte, dass sie die Lippen feste zusammenkniff. Auf ihre Versuche, sich durch Abstoßen bzw. Wegdrücken der Situation zu entziehen, reagierte er nun auch ungehaltener, was daran deutlich wurde, dass er sie teilweise recht unwirsch wieder zu sich heranzog. 17. – 19. In drei weiteren Fällen kam es zu Übergriffen in der oben dargestellten Form in dem Schlafzimmer auf der W.-straße und zwar in dem Ehebett. Die Geschädigte hatte in diesen Situationen entweder neben dem Angeklagten geschlafen oder der Angeklagte hatte sie dorthin getragen bzw. an der Hand geführt. 20. In einem Fall kam es im Badezimmer auf der W.-straße, hier in der Badewanne, zu einem Übergriff, der dem oben unter 14. bis 16. dargestellten Ablauf entsprach . 21. – 23. In mindestens drei Fällen versuchte der Angeklagte auf der W.-straße vor bzw. nach entsprechenden Einführversuchen mit dem Penis auch mit seinen Fingern in die Vagina der Geschädigten einzudringen. Die Geschädigte konnte dies aber jeweils dadurch verhindern, dass sie den Arm des Angeklagten wegdrückte und sich zur Seite drehte. 24. Am 13.05.2008, dem nordrhein-westfälischen Ferientag nach Pfingsten, gegen 22.00 Uhr befanden sich der Angeklagte und die Geschädigte erneut im Wohnzimmer auf der W.-straße. Der Angeklagte hatte zuvor über den Tag hinweg einige Flaschen Bier konsumiert. Nun saßen die beiden auf dem Sofa im Wohnzimmer und unterhielten sich. Im Verlauf des Gesprächs näherte sich der Angeklagte der Geschädigten weiter und begann, sich und danach die Geschädigte auszuziehen. Er setzte sich seine nur noch mit ihren Socken bekleidete Tochter auf seinen Schoß und versuchte im Sitzen, mit seinen Penis in sie einzudringen, was misslang, weil sie sich mit den Knien auf dem Sofa hoch drückte. Dann legte er sie auf das Sofa und sich auf sie, wobei er sie umarmte und dabei gleichzeitig auf das Sofa drückte. Die Geschädigte versuchte, sich an der hinteren Lehne des Sofas mit den Beinen abzustoßen. Der Angeklagte zog sie jedoch wieder an sich heran und setzte seine Eindringversuche fort, was der Geschädigten derartige Schmerzen bereitete, dass sie anfing zu weinen. In diesem Moment war die Zeugin U. L., die Cousine der Geschädigten, in das Zimmer gekommen und nahm genau diese Situation wahr. Hierzu kam es wie folgt: Am Tag zuvor, also am 12.05.2008, Pfingstmontag, waren die Geschädigte und ihre Cousine zusammen unterwegs. Weil die Geschädigte keine Hosentasche hatte, bat sie ihre Cousine, ihren Schlüssel in der von dieser mitgeführten Tasche aufzubewahren. Später vergaß die Geschädigte, sich den Schlüssel zurückgeben zu lassen. Am 13.05.2008 hielt sich Zeugin U. L. im katholischen Jugendzentrum „T.“ in Q. auf. Gegen 22.00 Uhr machte sie sich auf den Weg nach Hause. Sie war dabei in Begleitung des Zeugen C., einem älteren Jungen, den sie einige Zeit zuvor im „T.“ kennen gelernt hatte. Auf dem Weg entschied sich Zeugin U. L., noch in der Wohnung ihres Onkels vorbeizugehen, um der Geschädigten ihren Schlüssel zurückzubringen, den diese für den nächsten Tag, an dem die Schule wieder beginnen sollte, brauchte. Die beiden gingen daher zu der W.-straße und der Zeuge C. wartete unten vor der Tür. Die Zeugin U. L. schloss mit dem Schlüssel der Geschädigten die Haustüre und später die Wohnungstüre auf und begab sich in die Wohnung. Sie hatte flache Schuhe mit einer Gummisohle an. Die Wohnung war dunkel. Sie schaute zunächst in die linksseitig gelegene Küche (vgl. zum Grundriss der Wohnung die Skizzen des Angeklagten, Bl. 295, sowie des Zeugen X. N., Bl. 303 a d.A.), fand dort aber niemanden vor. Sie ging durch den Flur, in dem Linoleumboden verlegt war, vorbei an dem rechtsseitig gelegenen Badezimmer. Wegen leiser Musik, die aus dieser Richtung kam, begab sie sich in das im hinteren Teil des Flures auf der rechten Seite gelegene Wohnzimmer. Auch hier war es dämmrig. Die Zeugin U. L. ging in das Wohnzimmer hinein, an dem links neben der Türe stehenden, als Terrarium genutzten Aquarium vorbei, zu dem sich neben dem Aquarium anschließenden Sofa. Sie stand mitten im Raum, in Kopfhöhe der Geschädigten und ihres Onkels (vgl. die Skizze der Zeugin, Bl. 312 d.A.). Sie sah, dass der Angeklagte nackt auf der Geschädigten lag, wobei die Geschädigte mit ihrem Kopf auf der in Richtung des Aquariums ausgerichteten Seite des Sofas lag. Die Geschädigte hatte die Augen geschlossen, weinte jedoch leise. Zumindest am Oberkörper, soweit konnte dies die Zeugin U. L. erkennen, war die Geschädigte unbekleidet. Einen kurzen Augenblick verharrte die Zeugin in dieser Position, dann begab sie sich leise zurück zur Wohnungstüre. Sie blieb von ihrem Onkel und der Cousine unbemerkt. Dann ging sie schnell das Treppenhaus hinunter zur Haustüre. Vor der Haustüre setzte sie sich auf den Absatz und verharrte dort zunächst sprachlos. Der Zeuge C. erkannte sofort, dass etwas mit seiner Bekannten nicht stimmte, da sie völlig aufgelöst wirkte. Die Zeuge C. fragte sie vorsichtig, was denn los sei, die Zeugin U. L. schwieg aber zunächst immer noch. Erst nach einiger Zeit und mehrfacher Ansprache begann sie, sichtlich geschockt, wie es der Eindruck des Zeugen C. war, zu berichten, welche Szene sich ihr in der Wohnung ihres Onkels dargestellt hatte. Der Zeuge C. fragte nach, ob die Zeugin denn wirklich sicher sei, was sie gesehen habe, was diese bestätigte. Gemeinsam entschlossen die beiden, in die Wohnung des Onkels zu gehen. Die Zeugin U. L. schellte daher. Nachtatgeschehen Dieses Schellen vernahmen nun auch der Angeklagte und die Geschädigte. Bei dem Angeklagten war es kurz zuvor zur Ejakulation gekommen, wobei das Ejakulat auf den Teppich vor dem Sofa gespritzt war. Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, sich anzuziehen. Sie begab sich in das Badezimmer und zog ihre Kleidung an. Der Angeklagte säuberte mit Taschentüchern die Spermaflecken auf dem Teppich, dann ging er schnell in das Badezimmer und zog sich seine Jeanshose an. Danach begab er sich mit nacktem Oberkörper zur Wohnungstüre. Als er erkannte, dass es Besuch für die Geschädigte war, ging er in die Küche und hielt sich dort in der folgenden Zeit auch auf. Die Zeugin U. L. und der Zeuge C. gingen zum Wohnzimmer durch, wo die Geschädigte bereits auf dem Sofa saß. Die beiden setzten sich dazu. Die Stimmung, so der Eindruck des Zeugen C., sei seltsam gewesen. Alle hätten so getan, als ob nichts vorgefallen sei, dennoch sei eine „komische Spannung in der Luft“ gewesen. Alles, so der Zeuge C., sei ganz still gewesen und K. habe auch nur ganz kurze Antworten gegeben. Weil er die Situation so bedrückend fand und erheblich unter Spannung stand, bat der Zeuge C. die Geschädigte, sie möge ihm „etwas Hartes“ geben. Seine Vorstellung war, durch das Zerdrücken dieses Gegenstandes, Spannungen abbauen zu können. Die Geschädigte hatte jedoch keinen geeigneten Gegenstand. Kurz darauf verließen die Zeugin U. L. und der Zeuge C. die Wohnung wieder. Auf dem Weg zur Wohnung der Eltern der Zeugin U. L. sprachen die beiden weiter über den Vorfall. Sie befürchteten, dass es zu einer Vergewaltigung durch den Angeklagten gekommen sein könnte. Die Zeugin U. L. schilderte dem Zeugen C. noch einmal, dass der Angeklagte nackt auf ihrer Cousine gelegen und diese geweint habe. U. L. erklärte dem Zeugen C., sie werde mit ihrer Cousine über den Vorfall sprechen. Gegen 00.00 – 00.30 Uhr traf sie in der elterlichen Wohnung ein. Ihre Eltern waren verärgert, weil sie abgesprochen hatten, dass die Zeugin U. L. um 23.00 Uhr zuhause sein sollte. U. gab zunächst als Erklärung für ihre Verspätung an, sie habe noch etwas mit „S.“ C. klären müssen. Damit gab sich ihre Mutter, die Zeugin J. L., indes nicht zufrieden und fasste nach, was denn los gewesen sei. Die beiden setzten sich daraufhin in die Küche und U. erzählte ihr stichwortartig von den Geschehnissen in der Wohnung des Onkels. Am nächsten Morgen, dem 14.05.2008, berichtete U. ihren Eltern noch einmal ausführlicher von dem Vorfall. Sie gab an, den Angeklagten völlig nackt auf der Geschädigten gesehen zu haben. Die Geschädigte habe dabei geweint. Die Zeugen J. und SO. L. entschieden daraufhin, zunächst mit der Geschädigten selbst zu sprechen. Noch am selben Tag fuhren die Eheleute L. zur Wohnung des Angeklagten. Auf den Weg mit dem Auto zu seiner Wohnung trafen sie die Geschädigte, die sie einluden, mit ihnen nachhause zu fahren. In der Wohnung angekommen, sprach zunächst die Zeugin U. L. die Geschädigte an, ob sie ihr nicht etwas zu erzählen habe. Als die Geschädigte nicht verstand, worauf die Cousine hinaus wollte, umschrieb die Zeugin U. L. den Angeklagten, in dem sie vorgab, der sei schwarzhaarig, groß und die Geschädigte würde ihn gut kennen. Nachdem die Geschädigte noch immer nicht wusste, wen die Cousine meinte, sprach U. sie konkret auf den Vater an und berichtete, am Vortag in der Wohnung gewesen zu sein. Die Geschädigte bestätigte daraufhin, dass der Vater versucht habe, mit den Penis in sie einzudringen, ihm dies aber nicht gelungen sei. Im Anschluss an dieses Gespräch sprachen auch die Eheleute L. die Geschädigte vorsichtig darauf an, was ihnen U. berichtet hatte. Die Geschädigte sagte zunächst nichts und begann stattdessen zu weinen. Erst ganz langsam konnte sie sich etwas öffnen und bestätigte dann das von U. beobachtete Geschehen. Der Angeklagte habe auf ihr gelegen, es sei aber nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dann gab sie weiter an, dass es schon früher zu solchen Übergriffen gekommen sei. Nach dem Gespräch mit K. entschieden die Eheleute, dass sie die Vorkommnisse bei der Polizei melden müssen. Die Zeugin J. L. rief daher ihren Bruder an und sprach mit ihm ab, dass K. bei ihnen übernachten durfte. In der Nacht schliefen K. und U. im gleichen Zimmer. Die Zeugin U. L. sprach ihre Cousine nochmals auf die Vorfälle an. Zögernd erklärte ihr die Geschädigte daraufhin, dass das schon öfters vorgekommen sei. Das ginge schon seit ein paar Jahren so, seit sie klein sei. Der Angeklagte versuche immer wieder, mit ihr Sex zu haben. Am 15.05.2008 gingen die Eheleute L. zur Kreispolizeibehörde Viersen und machten Angaben zu den von ihrer Tochter und K. geschilderten Vorwürfen. Der in der Kreispolizeibehörde zuständige Polizeibeamte, der Zeuge KHK UM., brachte den Vorgang per Fax der Staatsanwaltschaft Krefeld zur Kenntnis. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 16.05.2008 für die Geschädigte eine Ergänzungspflegschaft für die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechtes und die Wahrnehmung der Interessen des Kindes im Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Vater eingerichtet. Zum Pfleger wurde das Kreisjugendamt Viersen bestellt. Die Geschädigte wurde am 16.05.2008, nachdem sie gegen 12.20 Uhr aus der Schule zur Familie zurückgekehrt war, vom Zeugen KHK UM. abgeholt und zum Amtsgericht Nettetal begleitet. Dort wurde sie von der zuständigen Richterin am Amtsgericht Nettetal vernommen (Bl. 15 f. d.A.). Sie sagte aus, dass ihre Cousine beobachtet habe, wie ihr Vater nackt auf ihr gelegen habe. Die Cousine habe ihren Schlüssel gehabt und sei in die Wohnung rein gekommen. Die Cousine habe das Geschehen beobachtet und sei dann wieder raus gegangen. Anschließend habe die Cousine unten geschellt. Ihr Vater und sie hätten sich dann schnell wieder angezogen. Ein solcher Vorfall sei nicht das erste Mal vorgekommen. Es sei dazu auch schon gekommen, als sie noch kleiner, ca. 7 Jahre alt, gewesen sei. Damals hätten sie noch auf der O.-straße gewohnt und die Eltern seien noch nicht getrennt gewesen. Ihre Mutter sei dann in der Regel nicht da gewesen, habe entweder eingekauft oder die Kleinen abgeholt. Er habe immer versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr zu machen, d.h. er habe versucht seinen Penis in ihre Scheide zu stecken. Das habe aber nicht geklappt, weil sie das nicht gewollt und sich immer weggedrückt oder -gedreht habe. Vom Verlauf her sei es so gewesen, dass er sich und dann sie ausgezogen habe. Gewehrt habe sie sich dabei nicht, da er viel stärker sei. Vorgekommen sei das immer auf dem Ehebett oder dem Sofa. Manchmal habe er sie auch auf den Schoß genommen. Anfassen habe sie ihn nie müssen. Er habe ihr aber an die Brust gefasst und ihr auf den Mund sowie die Brust geküsst. Es sei aber nie zum richtigen Geschlechtsverkehr gekommen, sie sei noch Jungfrau. Er habe gleichwohl einen Samenerguss gehabt. Auch bei dem Vorfall, den ihre Cousine beobachtet habe, sei es zum Samenerguss gekommen. Ihr Vater habe auch versucht, mit den Fingern in ihre Scheide einzudringen. Auch dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weil sie ihn weggedrückt habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass das wehtue. Daraufhin habe er zur ihr gesagt, er wisse, dass das wehtue, er habe aber keinen anderen. Aufgehört habe er danach nicht, sie habe deshalb geweint. Ihr Vater habe ihr hinterher immer gesagt, dass sie es niemandem erzählen dürfe, sonst gebe es Ärger und Stress. Daran habe sie sich gehalten. Wenn ihre Cousine nicht gekommen wäre und alles gesehen hätte, hätte sie niemandem etwas gesagt. Sie sei trotz dieser Vorfälle, bei denen ihr nicht egal gewesen sei, was ihr Vater gemacht habe, lieber bei ihm gewesen, weil sie dort mehr gedurft habe. Auch habe sie sich mit ihm besser unterhalten können, mit ihrer Mutter habe sie hingegen immer Stress und Streit gehabt. Die Geschädigte gab nach der Vernehmung an, sich erleichtert und schlecht zugleich zu fühlen. Sie wisse nicht, ob ihr Vater wegen der Übergriffe bestraft werden sollte, wünsche sich aber, dass Schluss sei. Weiter gab sie an, am liebsten bei ihrer Cousine bleiben zu wollen. Nach der Vernehmung, noch am 16.05.2008, suchte der Zeuge KHK UM. den Angeklagten in dessen Wohnung auf und eröffnete ihm, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Tochter eingeleitet worden sei. Der Angeklagte gab sich erstaunt und behauptete, er könne gar nicht verstehen, wie man solche Vorwürfe gegen ihn erheben könne; da habe seiner Tochter bestimmt jemand etwas eingeflüstert. Er liebe alle seine Kinder, auch die K., so etwas könne er gar nicht machen. Die Atemluft des Angeklagten, so der Eindruck des Zeugen UM., roch zu diesem Zeitpunkt erheblich nach Alkohol. Der Zeuge UM. wies den Angeklagten darauf hin, dass er sich von der Wohnung seiner Ex-Frau und seiner Schwester fernzuhalten habe, um sich nicht dem Verdacht auszusetzen, möglicherweise auf Zeugen einwirken zu wollen. Am 21.05.2008 wurde die Geschädigte in Anwesenheit ihrer Mutter polizeilich durch den Zeugen KHK UM. vernommen (Bl. 59 f. d.A.). Hier berichtete sie zunächst zu ihren persönlichen Verhältnissen, wobei sie nicht aussparte, in der Schule schlechte Leistungen zu erbringen, weil sie kaum Hausaufgaben mache. Sie führte weiter aus, dass die Übergriffe angefangen hätten, als sie ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei. Sie sei in die erste oder zweite Klasse gegangen. An den ersten Übergriff hatte sie keine konkreten Erinnerungen. Die Vorfälle seien immer gleich abgelaufen, wobei nie einer zu Hause gewesen sei. Auf der O.-straße sei es im Monat vielleicht zwei- bis dreimal zu solchen Übergriffen gekommen. In einigen Fällen sei ihre Mutter plötzlich zurück in die Wohnung gekommen, weil sie z.B. etwas vergessen habe. Bei solchen Gelegenheiten sei er aufgesprungen und habe sie aufgefordert, sich schnell anzuziehen. Er selbst habe sich auch schnell angezogen und dann so getan, als ob nichts sei. Vom Ablauf her sei es so gewesen, dass er sie oder sich selbst zuerst ausgezogen habe und sie dann auf das Bett gelegt habe. Er habe sie an den Schultern oder am Rücken festgehalten und dann versucht, mit ihr zu schlafen. Geschafft habe er das aber nie, weil sie sich dagegen gewehrt, sich so weggedreht habe. Er habe sie dann zurückgezogen und habe das solange weiterversucht, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Er habe seinen Penis kurz vorher weggenommen und dann das Sperma auf das Bett oder den Boden fließen lassen. Danach habe sie sich waschen gehen sollen, damit sie nicht schwanger werde, wie er ihr erklärt habe. In P., sie sei ungefähr 10 Jahre alt gewesen und in die fünfte Klasse der Realschule gegangen, sei es nur zu einem Vorfall gekommen. Ihr Vater sei mit dem Lkw gekommen und habe ihnen Sachen gebracht. Ihre Mutter sei mit den Kleinen zu Edeka gegangen, weil sie nicht gewusst habe, was die für die Schule brauchten. Ihr Vater habe in der Zeit auf sie aufpassen sollen. Er habe sich ihr dann in ihrem Kinderzimmer genähert, habe erst sie ein wenig ausgezogen und dann sich. Dann habe er sich und sie ganz ausgezogen. Im Anschluss habe er sie auf das Bett gelegt und habe wieder versucht, mit ihr zu schlafen. Er sei am Ende erneut zum Samenerguss gekommen, der Samen sei auf den Boden gelaufen. Er habe den Samen mit Taschentüchern weggemacht. Ansonsten sei in der Zeit, in der sie in P. gewohnt hätte, nichts weiter passiert. Angefangen hätten die Übergriffe erst dann wieder, als sie von ihrer Mutter weg, zu dem Vater auf die W.-straße gezogen sei. Etwa einen Monat nach dem Einzug habe er sich ihr wieder genähert. Er sei einfach so wieder auf sie zugekommen und sei dabei bereits ausgezogen gewesen. Zu solchen Vorfällen sei es im Schlafzimmer auf dem großen Ehebett, im Wohnzimmer auf dem Sofa und einmal in der Badewanne gekommen. Auf Nachfrage des Zeugen KHK UM., der verstanden hatte, dass es auch in der Küche zu Übergriffen gekommen sei, stellte sie klar, dass in der Küche überhaupt nicht passiert sei. Insgesamt sei es zu „30 bis 25“ Übergriffen gekommen. In allerhöchstens N04 Fällen, habe er ihr an das Geschlecht gefasst, wobei er mit dem Finger am Kitzler gewesen sei und versucht habe, mit dem Finger reinzugehen. Jedes Mal habe er ihre Brust gefühlt und geküsst. Auch habe er versucht, sie intim, d.h. mit einem Zungenkuss, zu küssen, sie habe den Mund aber immer zugelassen. Beim letzten Vorfall, bei dem ihre Cousine U. dazu gekommen sei, sei es so gewesen, dass er erst sich und dann sie ausgezogen habe. Er habe sich nackt auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt und sie aufgefordert, auf seinem Schoss Platz zu nehmen. Sie habe sich breitbeinig, mit den Knien auf dem Sofa, auf seinen Schoss gesetzt und ihm dabei ins Gesicht geschaut. Dann habe er wieder versucht, in sie einzudringen, sie habe sich aber mit den Beinen hochgedrückt. Er habe sie dann auf das Sofa gelegt, weil das mit dem Geschlechtsverkehr zuvor nicht so geklappt habe, wie er sich das vorgestellt habe. Er habe sich auf sie gelegt. Im Raum sei es nicht mehr hell, aber auch noch nicht dunkel gewesen; Licht sei aber nicht eingeschaltet gewesen, weil es bereits keinen Strom mehr gegeben habe. Über ihren batteriebetriebenen CD-Player, der mit U. kleinen Boxen bestückt gewesen sei, sei Musik gelaufen. Wieder sei ihr Vater zum Samenerguss gekommen, der auf den Boden gegangen sei. Kurz danach habe es geklingelt. Ihr Vater habe sie aufgefordert, sich schnell anzuziehen. Er selbst habe sich nur seine Jeanshose angezogen. Er sei dann zur Türe gegangen, habe gedrückt und dann gesagt, dass es für sie sei. U. und S. seien gekommen und hätten sich im Wohnzimmer auf das Sofa gesetzt. Beide seien ganz leise gewesen, so dass sie sich gedacht habe, „was ist denn mit denen los?“. U., meine sie, habe sie dann auch noch nach „etwas Hartem“ gefragt, was sie nicht mehr bräuchte. Die beiden seien dann auch wieder gegangen. Am nächsten Tag sei sie von U. gefragt worden, ob sie ihr nicht irgendwas zu erzählen habe. Sie habe zunächst nicht gewusst, was sie meint. Schließlich habe sie aber doch verstanden, dass U. sie auf ihren Vater angesprochen habe. U. habe ihr dann auch erzählt, dass sie bei ihnen in der Wohnung gewesen sei. Daraufhin habe sie U. von Übergriffen durch den Vater berichtet. Die Geschädigte war bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen KHK UM. sehr nervös, sie sprach leise und z.T. undeutlich. Ihre Körpersprache, das war der Eindruck des Zeugen UM., der seit ca. 1995 durchgängig Missbrauchsfälle betreut, stimmte mit dem Geschilderten überein. Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ergaben sich aus seiner Sicht nicht. Im Ermittlungsverfahren wurde sodann zu den Angaben der Geschädigten ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin IB. UZ. eingeholt (Gutachtenband). Im Rahmen der Explorationen berichtete die Nebenklägerin der Sachverständigen am 14.10.2008 von sämtlichen Geschehnissen, die sie weiter konkretisierte und mit einer Vielzahl von Details unterlegte. Die Sachverständige kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass sich die Angaben der Zeugin K. N. zur Sache als mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert und somit als glaubhaft darstellen. Die Geschädigte wohnt derzeit wieder im Haushalt ihrer Mutter. Das Verhältnis zwischen beiden hat sich mittlerweile verbessert, wenn es auch immer noch nicht spannungsfrei ist. Der Angeklagte hat das Sorgerecht für die Geschädigte am 27.06.2008 wieder an die Zeugin A. B. N. abgegeben. Das Sorgerecht hinsichtlich des Sohnes X. N. liegt bei beiden Elternteilen. Im Zeitraum zwischen Januar bis Anfang März 2009 soll es bei einem Besuch der Geschädigten in der Wohnung des Angeklagten erneut zu einem versuchten sexuellen Übergriff auf sie gekommen sein (vgl. Beiakte 4 Js 937/09 StA Krefeld). Die Geschädigte wollte sich an diesem Tag mit ihrem Bruder, dem Zeugen X. N., vor der Wohnung des Angeklagten treffen. Weil sich ihr Bruder verspätet hatte und ihr kalt war, begab sie sich in die Wohnung des Angeklagten. Dort soll ihr der Angeklagte, der bereits erheblich Alkohol konsumiert hatte, insgesamt N02 0,5 l- Flaschen Bier angeboten haben, von denen die Geschädigte zwei Flaschen getrunken habe. Im Laufe des Verzehrs der dritten Flasche, soll der Angeklagte die Geschädigte mit Ausnahme ihrer Strümpfe vollständig ausgezogen haben. Danach soll auch er sich bis auf die Hausschuhe ausgezogen und sich neben sie auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt haben. Plötzlich soll dann der Zeuge X. N. in die Wohnung gekommen sein. Daraufhin soll ihr der Angeklagte ein Kissen zugeworfen haben, hinter dass sie sich versteckt habe. Auch ihr Vater soll sich hinter einem Kissen versteckt und X. zunächst aus dem Wohnzimmer rausgeschickt haben. Am 26.05.2009 hat die Kammer die Sachverständige Dr. FZ. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, in dem sie die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit beurteilen sollte. Ferner sollte sie zu der Frage Stellung nehmen, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorliegt, erhebliche Straftaten zu begehen und zwar solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, insbesondere durch Straftaten des sexuellen Missbrauchs. Der Angeklagte hat nach Belehrung durch die Sachverständige in zwei ausführlichen Explorationen am 12.08. und 18.09.2009 umfangreiche Angaben zu seiner Person und zu den Anklagevorwürfen gemacht, die er bestritten hat. Zudem hat er sich körperlich untersuchen sowie testpsychologischen Untersuchungen durchführen lassen. Die Sachverständige kam in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 30.09.2009 (Bl. 208 f. d.A.) zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten ein Hang i.S. des § 66 StGB, erhebliche Straftaten zu begehen, nicht vorliege. Für den Fall, dass sich die Vorwürfe als zutreffend herausstellen sollten, sei mit weiteren Inzesthandlungen des Angeklagten zu rechnen, wenn seine zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens desolate Lebenssituation fortbestehen sollte und die regelmäßigen Besuche der Tochter und weiterer Kinder bei ihm fortgeführt werden sollten. Langfristig, so die Sachverständige, könne die Gefahr für die Allgemeinheit dann als eher geringfügig betrachtet werden, wenn es gelingen sollte, den Probanden von seiner Familie zu trennen und ihn einer stabilisierenden Behandlung zu unterziehen. Im Zeitraum nach Erstellung dieses Gutachtens hat die Geschädigte den Angeklagten noch mehrfach besucht. Am 12.11.2009 hat die Geschädigte zusammen mit ihrer Mutter bei der Kreispolizeibehörde Viersen Strafanzeige wegen des Vorfalls im Zeitraum zwischen Januar und Anfang März 2009 erstattet. Dieser Vorfall ist von der Staatsanwaltschaft Krefeld bisher noch nicht angeklagt worden. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 01.02.2010 hat der Angeklagte der Geschädigten untersagt, seine Wohnung in der W.-straße 0 in Q aufzusuchen und erneut Kontakt zu ihm aufzunehmen. Aufgrund der angeblichen erneuten Vorwürfe sei er nicht mehr bereit, mit der Geschädigten Kontakt in irgendeiner Form aufzunehmen. Gleichwohl hat die Geschädigte auch danach den Kontakt zu dem Angeklagten gesucht und ihn auch ca. eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung besucht. Soweit die Anklage dem Angeklagten ferner vorgeworfen hat, die Geschädigte K. N. in 61 weiteren Fällen im Tatzeitraum missbraucht zu haben, konnte ein Tatnachweis nicht geführt werden. Die Geschädigte hatte nämlich keine Erinnerung mehr an entsprechende konkrete Taten. Die Kammer hat insoweit das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Zwar hat die Geschädigte mehrfach Angaben zur Häufigkeit der Vorfälle gemacht, diese Zahlen sind aber sehr ungenau und schwanken auch. Auch die Sachverständige UZ. hat ausgeführt, dass die Zahlenangaben der Geschädigten, wie häufig bei Kindern anzutreffen, sehr ungenau seien und als Grundlage nur eingeschränkt zu gebrauchen seien. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten die Mindestanzahl von Fällen zugrunde gelegt, die sich entweder nach örtlicher Anknüpfung oder spezieller sexueller Ausgestaltung näher konkretisieren ließen. Zwar kann bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder eine Individualisierung jeder einzelnen erlittenen Missbrauchshandlung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf vielfach nicht erfolgen, weil dem Erinnerungsvermögen des Tatopfers als in der Regel einzigem Zeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen ist es grundsätzlich ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Mindestzahl der ihrer Begehung nach konkretisierten sexuellen Übergriffe innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zugrunde gelegt wird. Entscheidend ist aber weiter, dass konkrete Lebenssachverhalte abgeurteilt werden können, die dem Tatopfer, als regelmäßig einzigem unmittelbaren Überführungszeugen, vor Augen stehen und erinnerlich sind und deshalb zur Überzeugung des Gerichts entsprechend festgestellt werden können (vgl. BGH, NStZ 1994, 353 (353)). An einer derartigen Erinnerung an konkrete Lebenssachverhalte fehlte es bei der Nebenklägerin hier, so dass eine Verurteilung des Angeklagten auf der Basis ihrer Aussage nicht erfolgen konnte. Andere Beweismittel standen zeitnah nicht zur Verfügung. III. A. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, den Angaben der Zeugin R. sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. FZ.. Die Feststellungen zu der Vorstrafenlage beruht auf der Verlesung des betreffenden Bundeszentralregisterauszuges. B. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es die von der Nebenklägerin geschilderten sexuellen Übergriffe in keiner Weise gegeben habe. Er habe nichts zu verbergen, weil er nichts gemacht habe. Er sei selbst fassungslos über die Fantasien, die die Geschädigte geschildert habe. Als die Kinder klein gewesen seien, habe er sie schon mal in den Arm genommen oder sei mit ihnen zusammen in der Badewanne gewesen, später indes nicht mehr. Seine Tochter habe er zuletzt nackt gesehen, als er ihr die Windeln gewechselt habe. Zutreffend sei aber, dass er schon einmal vehementer zwischen die streitenden Kinder gegangen sei, insbesondere wenn diese „mit Messer und Scheren“ aufeinander losgegangen seien. Gewaltexzesse, wie sie ihm seine Frau bereits in der Zeit des Zusammenlebens vorgeworfen habe, habe es jedoch nie gegeben. Dasselbe gelte für sein angebliches Alkoholproblem. Keinesfalls trinke er über das Maß Bier. Lediglich nach der Arbeit oder an Wochenenden trinke er Bier, dann könnten das schon mal 1 bis 2 Flaschen werden. Er habe, trotz vieler Arbeit, stets versucht, sich in die Erziehung der Kinder einzubringen. Seine Ex-Frau sei streng zu Kindern gewesen, habe aber versucht, eine gute Mutter zu sein. Die Beziehung zu seiner Ex-Frau sei anfangs zufriedenstellend verlaufen. Später habe sie dann aber psychische Probleme bekommen, möglicherweise, weil sie die Kinder zu schnell bekommen und zwei Kinder verloren habe. Nach der Totgeburt des letzten Kindes sei sie zu den Zeugen Jehovas gewechselt. Er selbst habe sich von dieser Gemeinschaft nichts vorschreiben lassen, sei neutral gewesen. Deshalb, so mutmaßte er, sei es wohl auch zur Trennung gekommen. Nach der Trennung habe er weiterhin versucht, die Familie zu unterstützen. Er habe bei deren Umzügen, so auch nach P., mitgeholfen. Vor dem Jahr 2007 seien die Kinder aber allenfalls sporadisch zu ihm gekommen. Einige Male habe er sie besucht oder er sei gerufen worden, wenn man ihn gerade mal wieder gebraucht habe. Seine Tochter K. habe permanent mit der Mutter Probleme gehabt. Sie habe die Mutter belogen und betrogen, um sich das Leben so zu machen, wie sie es wollte. Seine Ex-Frau sei stets bemüht gewesen, dass K. sich benimmt, die habe aber einfach „ihr Ding gemacht“. Auch ihn habe sie wiederholt angelogen. So habe sie z.B. in einem Fall einen Friedhof geschändet und Grabutensilien mit nach Hause genommen, um sie zu verstecken. Ihm gegenüber habe sie behauptet, die Grabbeigaben geschenkt erhalten zu haben, gegenüber einem Polizeibeamten aus KN. habe sie dann aber ihre Tatbeteiligung eingeräumt. Auch habe sie ein Mädchen aus der Schule zu Unrecht belastet, sie verprügelt zu haben. Er habe dann dieses Mädchen in der Schule auf den Vorfall ansprechen wollen, es sei aber nur weggerannt. Schließlich seien die Probleme so massiv geworden, dass seine Ex-Frau K. rausgeworfen habe. Er habe daher vorgeschlagen, dass K. zu ihm komme. Auf diesen Vorschlag sei K. dann auch freiwillig eingegangen. Auch sein Sohn X. habe in dieser Zeit nach Absprache mit seiner Ex-Frau ab und zu bei ihm gewohnt. Er habe Wert darauf gelegt, dass die Kinder bei ihm Regeln, z.B. zuhause keinen Alkohol zu konsumieren, einhalten. Das habe bei K. anfangs auch ganz gut funktioniert, man habe sich zunächst auf sie verlassen können. Geschlafen habe K. im Wohnzimmer auf der Schlafcouch. Wenn Freunde von K. zu Besuch gekommen seien, hätten mehrere Klappbetten bereit gestanden, die dann im Wohnzimmer aufgebaut worden seien. Es sei nicht vorgekommen, dass K. und er gemeinsam im Schlafzimmerbett geschlafen hätten. Allenfalls habe seine Tochter alleine im Schlafzimmer geschlafen, während er im Wohnzimmer auf dem Sofa gelegen habe. Er sei einfach so erzogen, dass man getrennt schlafe. Nach zwei bis drei Monaten habe sich das Verhalten K. dann aber zum Negativen gewandelt. Sie habe wohl die falschen Freunde kennen gelernt. Danach sei sie oft betrunken nach Hause gekommen und habe auch andere Kleidung getragen. Einmal sei K. mit sechs bis sieben solcher Leute bei ihm gewesen, die habe er dann einfach rausgeschmissen. Das sei dann alles immer mehr geworden und er habe ihr klarmachen müssen, dass das so nicht gehe. Kurz vor dem angeblichen Vorfall, am 13.05.2008, habe er dann noch einmal zwei Jungen rausgeschmissen. Dies könnte auch der Anlass gewesen sein, weshalb seine Tochter ihm mit ihren Belastungen „eines auswischen“ wolle. Sexuelle Inhalte und Praktiken könne sie von Sexvideos kennen, die sie mit ihrem Handy herunter geladen habe. Nicht nachvollziehbar sei seiner Ansicht nach auch die Behauptung seiner Nichte U. L., sie habe ihn am 13.05.2008 nackt auf seiner Tochter liegen sehen. U. habe von der Wohnzimmertüre aus gar nichts sehen können, weil das Aquarium dazwischen gestanden habe, das meistens leicht verschmiert gewesen sei, weil sich damals noch zwei Mäuse seines Sohnes X. darin befunden hätten. Zu seiner Nichte U. sei auch noch zu sagen, dass sie ihm in einem Fall Geld gegeben habe, um für sie aus einem Katalog Strapse zu bestellen. Seine Schwester und sein Schwager hätten K. zunächst ihre Anschuldigungen geglaubt. Zwischenzeitlich habe K. aber auch bei ihnen ein Hausverbot, weil sie nach Ansicht der Schwester, „dumm, stur und dreist“ sei. Auch U. sei nicht mehr mit K. befreundet, weil sie immer „Scheiße baut“. Nicht nachvollziehbar sei für ihn ferner, dass K. nach ihren Aussagen bei der Polizei immer wieder Kontakt zu ihm gesucht habe. Sie sei nach der Begutachtung durch Frau Dr. FZ., im September 2009, noch ca. 20 Mal bei ihm gewesen, meistens, wenn sie Probleme gehabt habe. Er habe ihr von Anfang an klar gemacht, dass sie nur in Begleitung bei ihm erscheinen dürfe. K. habe seiner Ansicht nach ein Alkohol- und Drogenproblem. Im November 2009 sei sie z.B. im Hausflur bei der Mutter volltrunken vorgefunden worden. Nicht zutreffend sei, dass er bei dem angeblichen erneuten Übergriff im Zeitraum zwischen Januar und Anfang März 2009, als sein Sohn X. die Wohnung betreten habe, nackt gewesen sei. An diesem Tag habe er auch kein Bier getrunken. Zuletzt habe er K. auch schon ein Besuchsverbot erteilt. Sie sei aber noch eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung mit einer Freundin wieder bei ihm gewesen. Die vorgenannte Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Vielmehr ist der oben festgestellte Sachverhalt nach der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer erwiesen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tatgeschehen auf die verlässliche und glaubhafte Aussage der Nebenklägerin, die das Geschehen in der Hauptverhandlung mit den oben festgestellten Einzelheiten bekundet hat. Ihre Aussage erscheint insbesondere nach der von großer Sachkunde getragenen und fundierten aussagepsychologischen Begutachtung in allen oben festgestellten Einzelheiten überzeugend, sie wird darüber hinaus durch weitere Beweismittel gestützt. Die Nebenklägerin hat in ihrer eingehenden Vernehmung in der Hauptverhandlung durch die Kammer das Geschehen bezüglich der oben festgestellten 24 Vorfälle eindrucksvoll und mit, wenn auch wenigen, Details, andererseits mit vielen konkreten und ihrer Aussage Gewicht verleihenden Anknüpfungspunkten versehen, geschildert. Dies geschah in konstanter Übereinstimmung mit ihren bisherigen Angaben, wie die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch die Sachverständige UZ. feststellen konnte. Dabei hat die Nebenklägerin die oben zu II. 1. bis 24. festgestellten Taten, die sich in vielen Dingen vom Hergang gleichen, auch deutlich zu unterscheiden vermocht. Weitere Vorfälle hat sie zwar angedeutet, sie ließen sich jedoch, auch nach der Befragung durch die Sachverständige, nicht im einzelnen näher konkretisieren, so dass insoweit keine sicheren Feststellungen möglich gewesen sind. Sie blieben deshalb außer Betracht. Die Geschädigte hat zunächst Angaben zu ihrer Person und ihrer Biografie gemacht. Sie gab an, dass sie mit N02 jüngeren und einem älteren Bruder im Haushalt der Eltern aufgewachsen sei. Streit habe sie zunächst oft mit ihrem älteren Bruder X. gehabt. Bei solchen Streitigkeiten sei dann auch öfters der Vater dazwischen gegangen und habe sie entweder angeschrien oder auch schon mal mit einem Kleiderbügel auf dem Po geschlagen. Zutreffend sei, dass bei einem Streit mit X. auch eine Schere verwendet worden sei. Einmal habe sie von ihrem Vater auch einen heftigen Schlag erhalten und X. habe vom Vater derart heftige Schläge und Tritte abbekommen, dass die Mutter habe dazwischen gehen müssen. Von ihrer Mutter hingegen sei sie nie richtig geschlagen worden. Insbesondere nach der Trennung der Eltern sei sie von ihrer Mutter nicht mehr geschlagen, sondern allenfalls ausgeschimpft worden. Die Eltern hätten sich in der Trennungsphase ein paar Mal gestritten. Einmal habe sich ihre Mutter in einem Zimmer eingeschlossen. Ihr Vater sei der Mutter hinterher gerannt, habe die Türe eingetreten und sie angeschrien. Hinterher habe er die Türe aber wieder repariert. Nach der Trennung der Eltern sei sie einerseits ein „bisschen froh“ gewesen, dass es jetzt keine Schläge mehr vom Vater geben könne, andererseits habe sie ihn auch vermisst, schließlich sei er weiter ihr Vater gewesen. Im Alter von 12 Jahren habe sie dann immer mehr Streit mit ihrer Mutter gehabt. Es sei meistens nur um Kleinigkeiten gegangen, die sich aber dann so gesteigert hätten, dass sie zwei- bis dreimal einfach abgehauen sei und sich bei Freunden aufgehalten habe. Sie sei dann jeweils abends wieder nachhause gegangen. Auch mit ihren jüngeren Geschwistern habe sie in dieser Zeit viel Streit gehabt. Ihre Leistungen in der Schule seien in diesem Zeitraum sehr schlecht gewesen, sie habe auch oft die Schule geschwänzt. Sie habe wegen des vielen Ärgers mit der Mutter ihren Vater angerufen und ihn gefragt, ob sie bei ihm wohnen könne. Damit sei ihr Vater einverstanden gewesen. Nicht zutreffend sei, dass ihre Mutter sie damals rausgeschmissen habe. Das Verhältnis zu ihrem Vater nach dem Einzug auf der W.-straße sei zunächst eigentlich ganz gut gewesen. Sie habe von ihrem Vater viel mehr Freiräume erhalten als im mütterlichen Haushalt. Sie habe in dieser Zeit geraucht und auch häufig Alkohol getrunken, den ihr teilweise der Vater sogar besorgt habe. Auch habe sie in dieser Zeit schon mal einen Joint mit einer Freundin im Park geraucht. Sie sei dann „bekifft“ in die Schule gegangen oder von der Schule zurück nachhause gekommen. Dabei habe sie immer darauf geachtet, dass sie keine roten Augen habe. Derzeit lebe sie wieder bei ihrer Mutter. Ihr Verhältnis habe sich deutlich verbessert, auch mit den jüngeren Geschwistern verstünde sie sich besser. Ihre Leistungen in der 10. Klasse der Hauptschule, die sie besuche, seien „ganz o.k.“. Ein Schülerpraktikum in einem Blumengeschäft sei aber nicht so gut verlaufen, sie sei einfach mit dem Chef nicht zurechtgekommen. Nach Beendigung der Schule wolle sie eine Ausbildung im Metallbaubereich machen. Ärger habe es zuletzt noch einmal mit ihrer Mutter im November 2009 gegeben. Sie habe mit einer Freundin Wodka/Red-Bull im Garten getrunken. Ihre Mutter sei dann mit einem der jüngeren Geschwister einfach weggegangen, ohne ihr Bescheid zu sagen. Darüber habe sie sich aufgeregt. Später sei ihre Mutter zurückgekommen und „ausgeflippt“, weil sie Alkohol getrunken habe. Angeblich habe sie „wie tot auf dem Boden gelegen“, was aber nicht gestimmt habe. Ihre Mutter habe behauptet, dass sie trinke, weil sie mit etwas nicht zurechtkäme. Sie sei daraufhin auch in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden. Dort sei sie aber nur zweimal gewesen, weil sie nur Fernsehen geguckt und sich gelangweilt habe. Zu den Tatvorwürfen hat die Nebenklägerin ausgesagt, dass es eine Vielzahl von Übergriffen gegeben habe. Angefangen habe das Ganze auf der O.-straße, als sie sieben Jahre alt gewesen sei. Von ihrer Mutter habe sie im Nachhinein erfahren, dass das die Zeit gewesen sei, in der es bei ihnen weniger sexuelle Kontakte gegeben habe. Anfangs habe sie das Geschehen gar nicht richtig einordnen können und sich immer nur gefragt, warum sie das machen solle. An den ersten Vorfall habe sie keine konkrete Erinnerung mehr. Meistens sei es aber dazu gekommen, wenn sie alleine gewesen seien. In solchen Situationen sei die Mutter z.B. einkaufen und die jüngeren Geschwister draußen zum Spielen gewesen. Dann habe der Angeklagte gesagt, sie solle mal herkommen und habe sie dann ausgezogen und auf das Bett im Schlafzimmer getragen. Bei solchen Gelegenheiten habe sie sich dann auf ihn legen sollen und er habe versucht, in sie einzudringen. In anderen Situationen habe er sie auf den Rücken gedreht und habe versucht, von oben einzudringen. Nach einem dieser Vorfälle habe er sie ins Badezimmer geschickt, damit sie sich wasche. Im Anschluss daran habe sie sich angezogen wieder ins Bett gelegt. Ihr Vater habe sich danach auch im Badezimmer gewaschen. Später habe er sich nackt zu ihr ins Bett gelegt. Ihre Mutter sei in diesem Moment dazugekommen und habe ihren Vater aufgefordert, doch wenigstens eine Unterhose anzuziehen. Wenn der Angeklagte mit seinem Penis gegen den Bereich zwischen Po und Scheide gedrückt habe, habe das oft sehr wehgetan. Der Angeklagte habe ihr, so die Geschädigte, bei diesen Gelegenheiten mehrfach erklärt, dass er sie lieb habe und sie brauche. Wie er das genau gemeint habe, darüber habe sie nicht wirklich nachgedacht. Sie habe sich immer so weggedrückt. Deshalb sei er auch nicht immer zum Samenerguss gekommen, etwa, wenn sie sich zu viel weggedrückt habe. Manchmal habe sie ihm gegenüber über Schmerzen geklagt. Ihr Vater habe dann gesagt, das könne doch nicht so wehtun. Wenn sie einmal einen Freund habe, könne sie sich doch auch nicht so anstellen. Gewehrt habe sie sich gegen die Übergriffe anfangs nicht und auch nichts dazu gesagt. Warum sie nichts gesagt habe, könne sie gar nicht begründen. Angst vor Bestrafung sei aber nicht der Grund gewesen. Sie habe sich halt immer nur gefragt, warum der das mache. Eine Erklärung dafür habe sie nicht gefunden und daher eher versucht, das Geschehene zu vergessen. Sie habe immer gedacht, so etwas komme danach nicht mehr vor. Mit ihrer Mutter habe sie nicht darüber gesprochen, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr Vater sie schlagen könnte. Sie habe die Situation vor Augen gehabt, bei der der Vater die abgeschlossene Türe zu einem Zimmer, in das die Mutter geflohen sei, eingetreten habe. Auch habe sie das Gefühl gehabt, dass ihr sowieso niemand glaube. Insgesamt sei es im Schlafzimmer öfter zu Übergriffen auf ihre Person gekommen, sie meine im Monat habe es drei bis N04 solcher Vorfälle gegeben. Die Kammer geht, den Angaben der Geschädigten folgend, dass es mehrfach, also nicht nur in einem Fall, zu solchen Übergriffen im Schlafzimmer gekommen sei, davon aus, dass es mindestens drei sexuelle Übergriffe im Schlafzimmer auf der O.-straße gegeben hat (Fälle II. 1. – 3.). Die Schilderungen der Geschädigten zur Häufigkeit der Vorfälle sind zwar in ihrer konkreten Bezifferung möglicherweise ungenau, jedoch ist deutlich zu erkennen, dass es über die Jahre hinweg zu einer Vielzahl von Übergriffen, auch im Schlafzimmer, also auch jedenfalls zu mehr als zwei Vorfällen, gekommen ist. Sie sind nach den Angaben der Zeugin zur Überzeugung der Kammer festzustellen. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer mangels weiterer Konkretisierbarkeit von dieser Zahl als Mindestzahl aus. Nach den ersten sexuellen Übergriffen habe er sie dann öfters gerufen, dann habe sie schon gewusst, was kommen würde. Bei anderen Gelegenheiten habe er sie an der Hand gefasst und mitgenommen. Mehrfache Übergriffe, wenn auch seltener als im Schlafzimmer, habe es in der Badewanne gegeben. Sie habe sich bei ihm Gesicht zu Gesicht auf den Schoß setzen sollen. Dann habe er wieder versucht, in sie einzudringen. Bei einem dieser Vorfälle sei ihre Mutter auch ins Badezimmer gekommen. Der Vater sei dann auch ein wenig zusammengezuckt und ihre Mutter habe sie danach aus der Badewanne geholt. Ihre Eltern hätten sich nach diesem Vorfall gezankt. Die Kammer folgt auch hier den Angaben der Geschädigten und geht danach davon aus, dass es zu mindestens drei Übergriffen in der Badewanne auf der O.-straße gekommen ist (Fälle II. 4. – 6.). Weitere mehrfache Übergriffe habe es auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung O.-straße gegeben. Bei einem dieser Übergriffe habe sie gerade einen Film gucken wollen. Ihr Vater sei dazu gekommen und habe gesagt, sie könne den Film gleich auf Videorekorder anschauen. Er habe sie dann wieder aufs Sofa gelegt und habe über ihr liegend wieder „das gleiche“ gemacht. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass es mindestens drei Übergriffe der beschriebenen Art auf dem Sofa in der O.-straße gegeben hat (Fälle II. 7. – 9.). Wiederholte Vorfälle, die Kammer geht auch hier von drei Übergriffen aus, habe es in der O.-straße auf der Toilette der oberen Wohnung gegeben (Fälle II. 10. – 12.). Bei einem Vorfall habe sie zunächst mit Puppen in ihrem Zimmer gespielt. Ihr Vater habe sie dann ins Badezimmer gerufen und ihre Hose ausgezogen. Sie habe sich dann bei ihm auf den Schoß setzen sollen. Dann sei X. kurz hereingekommen und von ihrem Vater wieder rausgeschickt worden. Ob X. etwas von dem Geschehen mitbekommen habe, wisse sie nicht. Von der Toilettentüre aus könne man aber ihren Rücken seitlich einsehen. Sie habe keine Erinnerung mehr daran, ob ihr Vater bei diesem Vorfall zum Samenerguss gekommen sei. Bei einem anderen Vorfall habe sie noch Toilettenpapier am Po gehabt und ihr Vater habe sie zurückgerufen, um dieses zu entfernen. Danach habe er sie wieder auf seinen Schoß gesetzt und versucht, in sie einzudringen. Einen weiteren Vorfall habe es danach in P. gegeben. Die Geschädigte hat den Vorfall wie oben unter II. 13. dargestellt berichtet. Sie konnte dabei konkretisieren, dass der Vater damals auch einen Eckschrank aufbauen sollte. Zu weiteren Übergriffen sei es in der Zeit, in der sie in P. gewohnt habe, nicht gekommen. Sie habe damals auch nur wenig Kontakt zum Vater gehabt und ihn auch nicht besucht. Angefangen habe es erst wieder, als sie zu ihrem Vater in die Wohnung W.-straße gezogen sei. Sie habe sich eigentlich ganz gut mit ihrem Vater verstanden. Bei ihm habe sie endlich Ruhe gehabt, insbesondere vor den kleineren Geschwistern, habe länger draußen bleiben und auch trinken dürfen. Freunde hätten sie öfters in der Wohnung des Vaters besucht, manchmal auch bei ihnen übernachtet, was ihrem Vater auch recht gewesen sei. Einige Freunde habe er indes behandelt wie den „letzten Dreck“. Zu Beginn ihres Zusammenwohnens sei deshalb alles ganz gut gewesen und sie habe so getan, als ob früher gar nichts gewesen sei. Dann sei sie aber nach einiger Zeit von der Schule gekommen und habe ihrem Vater beim Aufräumen geholfen. Dabei sei es wieder losgegangen. Er habe sie an der Hand genommen und ins Schlafzimmer geführt. Dort habe er sie ausgezogen und auf das Bett gelegt. Dann habe er sich vor sie gekniet und sie zu sich herangezogen. Er habe mit der Hand an ihre Brust gefasst und sie auch geküsst. Mit der Hand sei er über die Brust „drüber gestrichen“, so vor und zurück, wie so Drücken sei das gewesen. Wirklich viel Brust habe sie aber noch nicht gehabt. Wenn er die Brust „gerieben“ habe, habe das ab und zu wehgetan. Die Brust sei noch gewachsen und sei deshalb sehr hart gewesen. Das habe sich immer „doof“ angefühlt. Auch habe er versucht, sie auf den Mund zu küssen. Sie habe den Mund aber einfach zusammengepresst. Er habe danach auch nicht wirklich weiter versucht, mit der Zunge in ihren Mund zu kommen. Er habe aber wieder versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr zu machen. Sie habe sich aber wieder weggedrückt oder nicht so mitgemacht, das sei das Einfachste gewesen. Insbesondere auf dem Sofa im Wohnzimmer habe der Vater mehrfach – „das war schon fast wie eine Gewohnheit dort“ – versucht, in sie einzudringen. Die Kammer geht auch hier davon aus, dass es zu mindestens drei sexuellen Übergriffen auf dem Sofa im Wohnzimmer der W.-straße gekommen ist (Fäll II. 14. – 16.), weil die Geschädigte von vielen Fällen gesprochen hat und die Kammer davon überzeugt ist, dass es nicht zu einer einmaligen Wiederholung, sondern mindestens zu zwei Wiederholungen gekommen ist. Im Ehebett sei es danach zu weiteren Übergriffen auf sie gekommen, wobei der Ablauf dem oben unter II. 14. bis 16. Beschriebenen entsprach (Fälle II. 17. – 19.). Dabei habe ihr Vater jeweils auf der rechten, der näher zur Tür gelegenen Seite geschlafen. Des Öfteren habe er neben ihr im Bett gelegen und sie habe seinen Penis gespürt. Einige Male sei sie einfach weggerückt und es habe sich daraus nichts weiter entwickelt. In einer Vielzahl von Fällen habe er aber wieder versucht, in sie einzudringen. Als es dann immer öfter geworden sei, so die Geschädigte, habe sie ihrem Vater auch, anders als noch zu Zeiten auf der O.-straße, gesagt, dass sie das nicht wolle. Gleichwohl sei es zu weiteren Übergriffen gekommen. Einige Male habe er auch versucht mit den Fingern in ihre Scheide einzudringen (Fälle II. 21. – 23.). Er habe mit den Fingern so an der Scheide gerieben und versucht, den Finger so „rein und raus“ zu führen. Er habe aber nicht wirklich eindringen können, weil sie seine Hand weggedrückt habe. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es zu mindestens drei Vorfällen gekommen ist, bei denen der Angeklagte versucht hat, mit den Finger in die Scheide der Geschädigten einzudringen. Einmal habe der Vater auch im Badezimmer, hier in der Badewanne, auf der W.-straße versucht, in sie einzudringen (Fall II. 20.). Der letzte Vorfall auf der W.-straße sei der gewesen, bei dem ihre Cousine U. dazu gekommen sei. Es sei wohl Wochenanfang und zur Abendzeit gewesen. Die Geschädigte schilderte den Vorfall so, wie er oben unter II. 24. dargestellt wurde. Am nächsten Tag nach dem Vorfall sei sie von U. und der Tante abgeholt worden, um bei ihnen zu übernachten. Ihr Vater habe das erlaubt, sie habe nichts weiter erklären müssen. U. habe sie dann in der Wohnung der Tante gefragt, ob sie was zu erzählen habe. Sie habe aber gar nicht gewusst, was sie meine. Sie habe ihr dann so Tipps gegeben, der sei schwarzhaarig, groß und sie würde ihn gut kennen. Sie habe immer noch nicht gewusst, was und wen sie meinte. Dann habe die Cousine sie direkt auf den Vater angesprochen. Sie habe zurück gefragt, wie U. denn darauf käme. Daraufhin habe ihr die Cousine erzählt, dass sie am Tag zuvor in der Wohnung gewesen sei und sie gesehen habe. Sie habe am Vortag gar nicht mitbekommen, dass U. im Wohnzimmer gewesen sei. U. habe dann weiter gefragt, ob so etwas schon öfters passiert und ob er bei ihr drin gewesen sei. Sie habe ihr erzählt, dass solche Vorfälle des Öfteren vorgekommen seien, der Vater aber „nicht drin“ gewesen sei. U. habe dann gesagt, sie gehe nicht zurück zu dem Vater, sondern bleibe zunächst bei ihnen. Dann habe sie auch mit ihrer Tante J. und ihrem Onkel SO. kurz, ohne weitere Details zu benennen, über die Übergriffe gesprochen. Ihre Tante habe sie unterstützt und ihr gesagt, dass sie selbst wissen müsse, was sie sage. Wenn etwas geschehen sei, müssten sie das bei der Polizei anzeigen. Ihre Tante habe sie zuvor auch noch einmal darauf hingewiesen, dass sie auf jeden Fall die Wahrheit sagen müsse. Eigentlich habe sie nicht gegen ihren Vater aussagen wollen, schließlich aber doch bei der Polizei und bei der Richterin Angaben gemacht. Einen letzten Vorfall, wie er oben beschrieben worden ist, habe es zwischen Januar und Anfang März 2009 gegeben. Die Anzeige bei der Polizei habe schon lange zurück gelegen und sie habe sich mit X. sowie dessen Freund in der W.-straße treffen wollen. X. sei aber nicht gekommen und ihr sei draußen kalt gewesen. Sie sei dann zu dem Vater hochgegangen und habe dort von ihm Bier angeboten bekommen. Später habe er sie wieder ausgezogen, wogegen sie sich nicht habe wehren können, weil sie wie gelähmt gewesen sei. Sie habe ihr letztes Bier aber ganz langsam getrunken. Ihr Vater, der sich ebenfalls vollständig ausgezogen habe, habe sie aufgefordert, ihre Flasche leer zu trinken. Dann hätten sie Schlüsselgeräusche an der Wohnungstüre gehört und ihr Vater habe ihr ein Kissen zugeworfen. Sie habe unter dem Kissen auf dem Sofa Platz genommen. X. sei in die Wohnung gekommen und ihr Vater habe ihn zunächst rausgeschickt. Dann hätten sie und ihr Vater sich angezogen. Zutreffend sei, dass es neben diesem Vorfall weitere Besuche bei dem Vater gegeben habe. Sie habe ihren Vater einfach sehen wollen, er sei ja schließlich ihr Vater und bei diesen weiteren Gelegenheiten habe sie auch nur mit ihm geredet. Zuletzt sei sie bei ihm gewesen, um seiner Freundin, die sie sympathisch finde, ein Oberteil zu schenken. Über das Gerichtsverfahren habe sie mit ihrem Vater nicht mehr gesprochen. Sie habe über die Übergriffe auch gar nicht mehr nachdenken wollen, habe sie bis zur Hauptverhandlung vielmehr verdrängt und sie seien teilweise auch wirklich „weg gewesen“. In QV. sei sie zwar in Therapie bei Herrn Dr. LJ.. Hier rede sie aber ebenfalls nicht über die Vorfälle, sondern nur allgemein darüber, wie es ihr gehe. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen, wie oben festgestellt, zutreffend sind. Zur Frage der Aussagetüchtigkeit kommt die Kammer zunächst zu dem Ergebnis, dass die Nebenklägerin, die die Hauptschule besucht, befähigt ist, eine gerichtsverwertbare Aussage zu erbringen. Die dafür erforderlichen Funktionen der Wahrnehmung, Speicherung und Rekapitulation von erlebtem Geschehen stehen ihr in ungestörter Weise zur Verfügung. Die Sachverständige kam nach dem psychologischen Eindruck aus der Begutachtung zu dem Schluss, dass ihre allgemeine Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich liege. Sie ist durchaus in der Lage, qualitativ und quantitativ detailreich einen weitgehend freien Bericht über eine erlebte Episode, auch aus dem Beginn des Tatzeitraums, zu erbringen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der sehr eingehenden Vernehmung der Zeugin von ihr gewinnen konnte, in eigener Überprüfung an. Hinweise darauf, dass die Geschädigte häufig lügt oder Fantasie und Wirklichkeit nicht auseinander halten kann, hat die Kammer nicht. Die von dem Angeklagten angeführten Lügenepisoden sind keine Belege für ihren generellen Hang zur Lüge, sondern stellen „Notlügen“ dar, wie sie bei Kindern und Jugendlichen im Alter der Geschädigten durchaus nicht selten anzutreffen sind. Sie unterscheiden sich auch strukturell von den Belastungen, die die Geschädigten im hiesigen Verfahren vorgetragen hat. Zudem kommt es nicht darauf an, ob ein Zeuge generell zur Lüge neigt, sondern allein darauf, ob er in der konkreten Situation die Wahrheit sagt. Dafür, dass es sich um real Erlebtes und nicht um unzutreffende Behauptungen handelt, die sowohl in der geschilderten Häufigkeit als auch in der geschilderten Art und Weise vorgekommen sind, sprechen insbesondere Aussagegeschichte, Aussageinhalt und Aussagekonstanz. Dafür spricht zunächst die von der Geschädigten geschilderte, hoch komplexe Aussageentstehung. Die sexuellen Übergriffe durch den Vater wurden nämlich nicht etwa dadurch bekannt, dass sich die Nebenklägerin freiwillig einer dritten Person anvertraut hätte, sondern durch die zufällige Beobachtung eines Missbrauchsfalls durch ihre Cousine U.. Die Geschädigte selbst gab gegenüber der Sachverständigen UZ. hingegen an, sie hätte allenfalls im Alter von 16 oder 18 Jahren Dritten von den Übergriffen des Vaters erzählt. Erst die Beobachtung des Vorfalls am 13.05.2008 durch die Zeugin U. L. löste eine erste vorsichtige und einfühlsame Befragung durch die Cousine sowie die Zeugen J. und SO. L. aus, die von der Geschädigten selbst nicht steuerbar war. Auch ihnen gegenüber öffnete sie sich aber keinesfalls bereitwillig, sondern stockend und nur wenige Details benennend. Dies haben alle drei Zeugen so geschildert. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich die Erstaussage genau so entwickelte, wie es die Geschädigte geschildert hat. Ihre Angaben werden nämlich durch die glaubhaften, detailreichen und lebensnahen Angaben der Zeugen U. L. und S. C. bestätigt. Die Zeugin U. L. sagte zunächst aus, dass sie in der Zeit, in der K. bei dem Onkel gewohnt habe, dort ständig ein- und ausgegangen sei. Der Onkel habe viel Alkohol konsumiert, sie vermute 5 bis 6 Flaschen Bier am Tag. Dies habe sie in vielen Fällen auch selbst wahrgenommen. Auch heute noch trinke er viel Bier. Er habe auch K. den Konsum von Alkohol gestattet und ihnen beiden einmal auch eine Flasche Wodka besorgt, die sie dann in seiner Wohnung getrunken hätten. Zutreffend sei, dass K. auch bei ihrem Onkel im Schlafzimmer geschlafen habe. Sie selbst habe auch einmal zusammen mit K. bei dem Onkel in dessen Bett im Schlafzimmer übernachtet. Die Zeugin U. L. stellte weiter klar, dass ihr der Onkel tatsächlich Sachen aus einem Katalog bestellt habe, aber nicht Strapse, wie von ihm behauptet, sondern einen Gürtel, Unterwäsche und ein Messer aus einen Armeekatalog. Sie bestätigte weiter, von der Geschädigten den Haustürschlüssel zur Aufbewahrung erhalten zu haben. Am 13.05.2008 habe sie gegen 22.00 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen C. den Jugendtreff „T.“ verlassen. Auf dem Weg nach Hause sei ihr in den Sinn gekommen, noch den Schlüssel bei ihrer Cousine vorbeizubringen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihre Cousine zuhause sei, verabredet seien sie aber nicht gewesen. Der Zeuge C. habe vor der Haustüre der Cousine gewartet und sie sei mit dem Schlüssel in die Wohnung gegangen. Geschellt habe sie zuvor nicht, sondern sie habe direkt den Schlüssel benutzt. Es sei für sie nicht ungewöhnlich gewesen, um diese Uhrzeit mit dem Schlüssel in die Wohnung zu gehen, schließlich habe sie nur den Schlüssel abgeben und dann wieder gehen wollen. Auch sei sie in der Zeit, in der K. bei ihrem Onkel gelebt habe, in der Wohnung ständig ein- und ausgegangen. Sie beschrieb weiter in der oben unter II. 24. geschilderten Art und Weise, die Wohnung betreten und in das Wohnzimmer gegangen zu sein. Sie habe flache Schuhe mit einer Gummisohle angehabt, sich schon leise, aber normal bewegt. Sie sei bis kurz vor das Sofa getreten. Dort habe K. auf dem Sofa gelegen, wobei ihr Kopf auf der Rundung des Sofas in Richtung des Aquariums gelegen habe. Ihr Onkel habe vollständig nackt auf K. drauf gelegen. Sein Kopf, den sie von der Seite gesehen habe, habe sich rechts oben bei K. befunden. Sie wissen nicht mehr genau, ob der Onkel K. festgehalten habe. K. selbst habe die Augen geschlossen gehabt und geweint. Bewegungen des Onkels oder seinen Penis habe sie in den geschätzten 5 bis 10 Sekunden, in denen sie dort gestanden habe, nicht ausmachen können. Gleichwohl habe es „halbwegs“ nach Geschlechtsverkehr ausgesehen und sei sie davon ausgegangen, dass der Onkel K. vergewaltigt habe. Sie habe zunächst einen richtigen Schock bekommen. Dann habe sie leise die Wohnung wieder verlassen. Auf Nachfrage der Verteidigung erklärte sie, die Nachbarn nicht von dem Vorfall unterrichtet zu haben, weil sie zunächst mit K. und ihren Eltern habe über den Vorfall sprechen wollen. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, dass jeder von dem Geschehen erfahre. Sie habe sich dann erst nach unten vor die Haustüre begeben, wo S. noch gewartet habe. Zunächst habe sie gar nichts sagen können. Ca. 10 Minuten sei sie vor der Haustüre verblieben, dann habe sie geklingelt und sei mit S. hoch zur Wohnung gegangen. An der Wohnungstüre habe der Onkel nur mit einer Jeanshose bekleidet gestanden. Sie wisse nicht mehr, ob es in der Wohnung besonders warm gewesen sei, zumindest sei dieser Anblick für sie überraschend gewesen. Sie seien dann ins Wohnzimmer gegangen, wo K. bereits auf der Ecke des Sofas gesessen habe. S. und sie hätten sich dazu gesetzt. K. habe so getan, als ob nichts gewesen sei, sie sei aber im Gesicht rot und ihre Haare seien ein wenig zerzaust gewesen. S. habe noch gefragt, ob sie „was Hartes“ habe, K. hätte aber nicht Geeignetes im Haus gehabt. Nach ca. einer ¼ Stunde hätten sie die Wohnung wieder verlassen. Auf dem Weg zur Wohnung ihrer Eltern hätte S. sie weiter begleitet und sie hätten überlegt, was vorgefallen sei und wie man sich weiter verhalten sollte. Gegen 00.00 – 00.30 Uhr sei sie zuhause angekommen. Ihre Mutter habe ihr Vorwürfe gemacht, weil sie nicht wie abgesprochen um 23.00 Uhr eingetroffen sei. Sie habe der Mutter daraufhin erklärt, dass sie noch etwas mit S. habe klären müssen. Erst auf Nachfrage der Mutter habe sie ihr stichpunktartig von dem Geschehen in der Wohnung des Onkels geschildert. Später habe die Mutter ihr erklärt, dass man eine Anzeige erstatten müsse. Das habe sie eigentlich nicht gewollt, weil sie ansonsten mit Onkel gut zurechtkomme und nicht gewollt habe, dass das Verhältnis auseinander gehe. Auch heute sehe sie den Onkel noch ab und zu, wenn er sie beispielsweise mit seiner neuen Freundin besuchen komme. Dessen Freundin sei nett. In der Nacht nach dem Vorfall, als K. bei ihr übernachtet habe, habe sie mit ihr über das Geschehen in der Wohnung gesprochen. Sie habe ihr erzählt, was sie gesehen habe und nachgefragt, ob der Onkel so etwas schon öfters gemacht habe. K. habe ihr darauf hin erzählt, dass das schon seit ein paar Jahren so ginge, seit sie noch klein gewesen sei. Der Onkel versuche immer mit ihr Sex zu haben. Die Zeugin U. L. war bei ihrer Aussage stets in der Lage, auf Nachfrage das Geschehen lebensnah zu konkretisieren, ohne dass sich Brüche auftaten. Auch kritische Fragen beantwortete sie sachlich und nachvollziehbar. Obwohl es ihr sichtlich schwer fiel, hat sie ihren Onkel, den sie immer noch sehr mag, schwer belastet. Sie hat auf der anderen Seite aber auch Erinnerungslücken klar benannt. Möglichkeiten der Mehrbelastung hat sie nicht genutzt. So hat sie klar ausgedrückt, nicht gesehen zu haben, dass der Onkel gegenüber der Geschädigten Gewalt angewandt oder sie konkret missbraucht habe. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass die Angaben, die sie gemacht habe, der Wahrheit entsprächen, bei einem Thema wie diesem würde sie keine falschen Angaben machen. Auch von ihrer Cousine K., mit der sie auch heute noch befreundet sei, aber nur selten Kontakt habe, weil sie seit 1 ½ Jahren mit ihrem Freund zusammen sei, habe sie nicht den Eindruck gewonnen, dass sie lüge. Die Kammer hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob die Geschädigte und die Zeugin U. L. die Aussagen abgesprochen und die Beobachtungssituation lediglich vorgetäuscht haben könnten, damit K. möglicherweise in den Haushalt ihrer Cousine aufgenommen werden könnte. Es haben sich indes keinerlei Hinweise für eine abgesprochene Aussage ergeben. Bereits die Motivation, d.h. die Absicht in den Haushalt der Cousine aufgenommen zu werden, ist vorliegend nicht ausreichend erkennbar. Die Geschädigte und ihre Cousine konnten keinesfalls davon ausgehen, dass eine Belastung des Angeklagten zu einer Aufnahme K. in den Haushalt der Tante führen würde. Weder U. noch K. hatten im Vorfeld des 13.05.2008 bei den Zeugen J. und SO. L. angefragt, ob eine solche Möglichkeit bestehen würde. Die Wahrscheinlichkeit war auch nur sehr gering, zumal die Zeugen J. und SO. L. selbst N04 Kinder haben, mit der Erziehung ebenfalls stark belastet sind und der Angeklagte angegeben hat, seine Schwester finanziell unterstützen zu müssen. Auf der anderen Seite bestand aus Sicht der Geschädigten die „Gefahr“, in den Haushalt der Mutter, mit der sie zu diesem Zeitpunkt nicht zurecht kam und von der sie sich eingeengt fühlte, zurückkehren zu „müssen“ und dadurch die Freiräume, die sie beim Vater hatte, zu verlieren. Gegen ein Zusammenwirken der beiden Zeuginnen spricht auch, dass sie keinesfalls belastungseifrig nach der Möglichkeit gegriffen haben, von den Übergriffen zu berichten. Die Zeugin U. L. gab vielmehr an, auf die Frage ihrer Mutter, warum sie entgegen der Absprache so spät nach Hause gekommen sei, geantwortet zu haben, sie habe noch etwas mit S. besprechen müssen. Sie hat also nicht, was nahe gelegen hätte, gezielt das Gespräch auf das angeblich beobachtete Geschehen gerichtet. Erst auf das Nachfassen der Mutter hat sie – allerdings nur stichwortartig -, wie auch die Zeugen J. und SO. L. bestätigten, von dem Beobachteten berichtet. Auch die Geschädigte, so die Zeugin J. L., sei am darauf folgenden Tag sehr zurückhaltend gewesen. Erst nachdem sie, ihr Mann und U. gemeinsam bei K. nachgefragt hätten, habe diese sich etwas geöffnet und die Angaben von U. bestätigt. Dieses Verhalten der Zeugen spricht damit ebenfalls gegen eine gemeinschaftliche, gezielte Falschbelastung des Angeklagten. Dagegen anzuführen ist weiterhin das komplexe Geschehen der Beobachtungssituation, in das der Zeuge C. einbezogen war. Es hätte großes schauspielerisches Talent erfordert, dem Zeugen C. ein solches Geschehen überzeugend vorzuspielen. Schauspielerisches Talent, das der Zeuge C. der Zeugin U. L. nicht zutraut, wie er überzeugend ausgesagt hat. Der Zeuge C. gab an, dass er vor der Türe auf U. gewartet habe. Nachdem U. wieder zurückgekommen sei, sei sie völlig aufgelöst und verwirrt gewesen und habe zunächst nur schweigend dagesessen. Dann habe sie auf seine Nachfrage erklärt, sie habe gerade eben ihren Onkel nackt auf K. liegen sehen. Es sei dann seine Idee gewesen, noch einmal hoch zu K. zu gehen. Oben angekommen, habe sie der Angeklagte mit nacktem Oberkörper in der recht dunklen Wohnung empfangen. Es habe eine komische Spannung und ein Geruch nach Deo in der Luft gelegen. Er könne nicht sagen, dass er das Gefühl gehabt habe, einer der beiden habe sich „ertappt“ gefühlt. Es sei aber alles so still gewesen und K. habe auch nur sehr kurze und knappe Antworten gegeben. Er habe in der Situation erheblich unter Druck gestanden und daher K. nach „etwas Hartem“ gefragt, das er zum Abreagieren zerdrücken könnte. K. habe ihm aber nichts Entsprechendes geben können. Kurz danach hätten sie die Wohnung auch wieder verlassen und er habe U. auf den Weg nach Hause begleitet. Sie hätten sich Sorgen um K. gemacht und befürchtet, dass der Vater K. vergewaltigt haben könnte. U. habe ihm zugesagt, K. am nächsten Tag auf das Beobachtete ansprechen zu wollen. Die Angaben des Zeugen C. waren von großer Sachlichkeit und Neutralität geprägt. Es ist nicht erkennbar geworden, dass er seinerseits in ein „Komplott“ gegen den Angeklagten einbezogen gewesen sein könnte. Ganz im Gegenteil wurde deutlich, dass er als neutraler Dritter mit einem Geschehen konfrontiert wurde, das ihn sehr betroffen und auch hilflos machte. Seinen Schilderungen war zu entnehmen, dass er in ehrlicher Sorge um U. war, die seinem Eindruck nach schockiert von dem Erlebten war. Dies umso mehr, weil er sie sonst als ein offenes und selbstbewusstes Mädchen erlebt hatte. Mitgefühl hatte er aber auch für K., die er als mal flippig, mal als ruhig und zurückhaltend charakterisierte. Er, so der Zeuge , sei von der K. noch nie erkennbar angelogen worden. Bekräftigt werden die Angaben zur Aussageentstehung auch durch die Aussagen der Zeugen J. und SO. L.. Die Zeugin J. L. gab an, dass ihre Tochter in der Nacht des 13. auf den 14.05.2008 „sehr komisch“ gewesen sei, sie habe ihr angemerkt, dass etwas nicht stimme. Sie habe ihre Tochter am Morgen des 14.05.2008, nachdem sie den Vorfall genauer geschildert habe, noch einmal zur Seite genommen und sie auf die Folgen einer Falschbelastung hingewiesen. Ihre Tochter sei aber bei dem Vorwurf geblieben und sie habe ihr geglaubt. Ihre Tochter sei kein Mädchen, das sich solche Belastungen „aus der Nase“ ziehe, sie habe auch weder davor noch danach Vergleichbares geschildert. Auch bei K., die ihrem Eindruck nach eher schon einmal lüge, habe sie am 14.05.2008 kritisch nachgefasst, K. sei aber überzeugend dabei geblieben, dass die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Insgesamt haben sich bei kritischer Hinterfragung keine Anzeichen für eine Absprache zwischen der Geschädigten und der Zeugin U. L. ergeben. Dabei hat die Kammer zusätzlich bedacht, dass die Geschädigte angegeben hat, U. im Wohnzimmer gar nicht wahrgenommen zu haben. Sie konnte also, was bei einer abgesprochenen Falschaussage nahe liegen würde, die Angaben ihrer Cousine zur Beobachtungssituation nicht bestätigen, sondern allenfalls aus ihrer Perspektive berichten. Die Kammer hat danach keine Zweifel daran, dass sich die Aussageentstehung so zugetragen hat, wie es die Geschädigte konstant geschildert hat. Auch bezüglich der übrigen Tatvorwürfe folgt die Kammer den glaubhaften Angaben der Geschädigten. Sie hat diese Vorfälle gegenüber der Kammer in großer Konstanz mit ihren bisherigen Angaben gegenüber den Erstaussageempfängern, der Ermittlungsrichterin, dem Zeugen KHK UM. und der Sachverständigen UZ. geschildert. Dabei hat sie sowohl das Kerngeschehen als auch in weiten Teilen das Randgeschehen in großer Übereinstimmung mit dem bisher Berichteten dargestellt. Sie beschrieb sachlich die Vorwürfe, ohne die Vorfälle etwa dadurch zu dramatisieren, dass sie von Gewaltanwendung durch den Angeklagten, Eindringen mit Penis und Finger in die Vagina oder heftigen Abwehrversuchen ihrerseits berichtete. Auf Nachfragen der Kammer konnte sie stets plausibel antworten und stimmige Ergänzungen machen. Ein Aufblühen der Vorwürfe oder gar histrionische Tendenzen sind in ihrer Aussage nicht erkennbar geworden. Im Gegenteil kam es bei der Vernehmung vor der Kammer im Vergleich zu ihren teils etwas detailreicheren Schilderungen bei der Sachverständigen zu Verarmungen. Dies ist aber vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufs - die Exploration fand nahezu 1 ½ Jahre vor der Vernehmung durch die Kammer statt – sowie der deutlich angespannteren Vernehmungsatmosphäre vor Gericht, gerade in Anwesenheit des Angeklagten, durchaus nachvollziehbar. Dies lässt sich ferner darauf zurückführen, dass sie einige Details zwischenzeitlich vergessen und andere auch verdrängt hat, weil sie für sie belastend sind. Darüber hinaus ist bei Aussagen über mehrere gleichförmige Vorfälle oder Handlungssequenzen mit gedächtnismäßigen Verschmelzungsprozessen und Stereotypisierungen zu rechnen, die zwangsläufig zu Lasten der abrufbaren Detailinformationen gehen. Soweit die Geschädigte in der Hautverhandlung in zwei Fällen ergänzend zu dem bisher Geschilderten berichtet hat, dass die Mutter einmal im Badezimmer und einmal im Schlafzimmer nach entsprechenden sexuellen Übergriffen dazu gekommen sei, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugin A. B. N. hat diese Angaben ihrer Tochter zu den Antreffsituationen bestätigt. Sie hat die Vorfälle neutral geschildert, ohne dem Angeklagten vorzuwerfen, dass es dabei zu konkreten Übergriffen gekommen sei. Sie habe es lediglich „unpassend“ gefunden, dass er mit erigiertem Glied bei ihrer Tochter in der Badewanne oder nackt im Bett neben ihr gelegen habe. Auf konkrete Befragung war ihr nicht erinnerlich, dass ihre Tochter oder der Angeklagte bei ihrem Eintreten erschrocken reagiert hätten. Bei der Zeugin A. B. N. wurde zwar deutlich, dass sie dem Angeklagten, dem sie vorwarf, Alkoholmissbrauch betrieben und gegenüber den Kindern teilweise gewalttätig geworden zu sein, distanziert gegenüber stand. Sie hat sich aber gleichwohl darauf beschränkt, sachlich die Situationen zu schildern, die ihr erinnerbar waren, ohne den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass die Geschädigte mit ihrer Mutter im Zeitraum zwischen Gutachtenerstattung und Beginn der Hauptverhandlung über diese beiden Vorkommnisse gesprochen und dass dies die Erinnerbarkeit gestärkt hat. Es haben sich aber andererseits keine Hinweise dafür ergeben, dass die beiden Zeuginnen, diese Vorfälle lediglich erfunden haben könnten, um dem Angeklagten zu schaden. Dafür spricht insbesondere, dass die Zeugin B. N. zu eigentlichen Übergriffen des Angeklagten keine Angaben machen konnte und dies zurückhaltend auch nicht getan hat. Die Kammer hat auch bedacht, dass es sich bei den Antreffsituationen um unverfängliche Ereignisse gehandelt haben könnte, die die Geschädigte nun mit Übergriffen auf ihre Person unterlegt haben könnte. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Geschehnisse zwanglos in das Gesamtgeschehen einfügen und insbesondere der Vorfall im Bett eine starke räumliche und situative Anbindung aufweist. So behauptete die Geschädigte nicht schlicht, auch im Bett sei es zu Übergriffen auf ihre Person gekommen, sondern sie schildert detailliert, wie es zu der Antreffsituation gekommen war. Fernerhin spricht der Aussageinhalt zum eigentlichen Tatgeschehen für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten. Die Geschädigte schildert mit innerer Stimmigkeit und Schlüssigkeit einen typischen inzestuösen Tatverlauf, mit ersten Tabubrüchen, einer allmählichen Steigerung und entsprechenden Schweigeverpflichtungen. Dabei berichtete sie so von Sachverhalten bzw. deliktischen Zusammenhängen, dass sich Entsprechungen zu gesicherten kriminalpsychologischen und viktimologischen Erkenntnissen bezüglich dieses Deliktbereiches ergeben, die Laien, insbesondere im Alter der Geschädigten, in dieser Form nicht kennen und entsprechend außerhalb der Anlehnung an eine Erlebnisbasis nicht zu konstruieren vermögen, und die aufgrund der Alltagsvorstellung auch nicht erwartbar sind. Die Sachverständige UZ. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass solches Wissen auch nicht durch Inhalte von „Sexvideos“, wie sie über das Handy herunterladbar seien, zu erwerben sei. In Sexvideos ginge es hauptsächlich um die Darstellung eines vaginalen oder oralen Aktes, der aber von der Geschädigten gerade nicht beschrieben werde. Soweit die Geschädigte „lediglich“ schildert, der Angeklagte habe versucht, in sie einzudringen, fügt sich dies auch stimmig in die Begutachtung der Sachverständigen Dr. FZ.. Ihr gegenüber präsentierte der Angeklagte eine ausgesprochen regide Sexualmoral. Zudem gab er an, dass Kinder, die durch ihren eigenen Vater missbraucht würden, für ihr Leben gezeichnet seien, wobei es aus seiner Sicht davon abhänge, was mit den Kindern passiert sei. Das Schlimmste sei wahrscheinlich, wenn dabei Kinder gezeugt würden, denn dann komme noch der körperliche Schmerz dazu. Es ist vor diesem Hintergrund also durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte der Geschädigten bewusst keine Schmerzen zufügen wollte und daher die Schwelle zur Gewaltanwendung nicht überschritten hat. Für die Erlebnisgebundenheit sprechen ferner die Interaktionsschilderungen. So etwa, wenn die Geschädigte beschreibt, dass der Angeklagte versucht habe, mit dem Penis in ihre Vagina einzudringen und sie sich weggedrückt habe. So wusste sie stimmig den Wechsel zwischen Aktion – Versuch des Eindringens mit dem Penis – ihrer Reaktion – Klagen über Schmerzen - und seiner Gegenreaktion – ich habe dich doch so lieb, ich brauche dich doch, ich habe doch sonst niemanden – zu schildern. Insbesondere der Gegenreaktion des Angeklagten, seine Überredungsversuche, er habe sie doch so lieb und sonst niemand anderen, kommt dabei als Schilderung von psychisch Erlebtem bei dem Angeklagten hohe Belegkraft zu. Eine nicht erlebnisgestützte Konstruktion von Beschreibungen psychischer Zuständlichkeiten Dritter erfordert nämlich nicht nur eine entsprechend differenzierte Fantasie- und Differenzierungsleistung, sondern zusätzlich noch die Fähigkeit zur Rollenübernahme, die besonders für Kinder sehr schwierig ist. Über die Darstellung des Interaktionsgsgeschehens hinaus war die Geschädigte dabei auch in der Lage, eigenpsychisches Erleben in den Tatsituationen zu schildern. So gab sie an, zu Beginn der Übergriffe gar nicht verstanden zu haben, was der Angeklagte mit ihr mache. Sie habe sich nur immer gefragt, warum sie das machen müsse. Auch konnte sie bezüglich der Vorfälle in der W.-straße die Schmerzen im Brustbereich qualitativ differenziert beschreiben. So gab sie nicht lediglich an, Schmerzen in der Brust gespürt zu haben, sondern beschrieb, dass die Brust, die sich noch im Wachstum befunden habe, sehr hart gewesen sei, wenn der Angeklagte sie gedrückt habe. Ferner führte sie aus, dass sie sich in der Zeit des Zusammenlebens auf der O.-straße nicht ihrer Mutter gegenüber geöffnet habe, weil sie Angst gehabt habe, dass der Vater, den sie insbesondere in der Situation mit der eingetretenen Tür aggressiv gegenüber der Mutter wahrgenommen hatte, dieser gegenüber erneut gewalttätig werden könnte. Ihre Schilderungen weisen dabei große raum-zeitliche Verknüpfungen auf. Zwar konnte die Geschädigte nicht taggenau einzelne Taten zuordnen. Dies war jedoch aufgrund ihres jungen Alters und des Zeitablaufs auch nicht zu erwarten. Sie konnte die Geschehen aber wiederholt mit konkreten Lebenssituationen verankern. So gab sie an, dass das Geschehen begonnen habe als sie in die 1. oder 2. Klasse der Grundschule gegangen sei. Einen Vorfall konnte sie örtlich der neuen Wohnung in P. zuordnen und dabei angeben, dass sie die 5. Klasse der Realschule besucht habe. Insbesondere bei diesem Vorfall schildert sie auch bedeutungslose Nebenumstände des äußeren Tathergangs, nämlich, dass die Mutter mit den jüngeren Geschwistern außer Haus gewesen sei, um Schulutensilien bei „Edeka“ zu besorgen. Auch bezüglich der Vorfälle in der W.-straße gab sie an, dass die Übergriffe ca. einen Monat nach ihrem Einzug, es sei Herbst gewesen, wieder begonnen hätten, wobei sie dies situativ daran fest macht, dass sie ihrem Vater beim Aufräumen der Wohnung geholfen habe. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass keine Belastungstendenz zu erkennen war. Die Geschädigte hat die zur Verurteilung führenden Vorfälle differenziert geschildert, wobei sie nicht bemüht war, Erinnerungslücken zu schließen, sondern offen angegeben hat, wenn sie sich an Einzelheiten oder Vorfälle nicht mehr zu erinnern vermochte. Sie war dabei keinesfalls bemüht, den Angeklagten übermäßig zu belasten. So gab sie zwar an, dass er versucht habe, mit seinem Penis oder dem Finger in ihre Vagina einzudringen, stellte aber auch klar, dass es ihm nie gelungen sei. In den Fällen, in denen der Angeklagte versucht habe, mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen, habe sie seinen Arm weggedrückt oder sich zur Seite gedreht. Dies, so die Geschädigte, habe der Angeklagte dann akzeptiert und allenfalls versucht, verbal auf sie einzuwirken. Sie gab auf konkrete Nachfrage weiter an, sie habe den Angeklagten nie berühren oder gar an seinem Glied manipulieren müssen. Sie hat den Angeklagten dabei nicht in Schwarz-Weißmanier und in stereotyper Weise besonders negativ skizziert. Vielmehr hat sie stets unterstrichen, dass der Angeklagte weiterhin ihr Vater sei, den sie als Ansprechpartner nach wie vor schätze. Sie führte aus, dass sie mit ihm in der Zeit des Zusammen- wohnens auf der W.-straße durchaus gut zurecht gekommen sei. Mit Ausnahme der Übergriffe, habe sie sich bei ihm wohl gefühlt, zumal sie dort viel größere Freiräume als bei der Mutter gehabt habe. Weiterhin für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten spricht, dass ihre Aussage vielfältige selbstbelastende Tendenzen aufweist. So hat sie geschildert, sich in weiten Teilen völlig passiv verhalten zu haben, teilweise sei sie „wie gelähmt“ gewesen. In der Zeit des Zusammenwohnens auf der O.-straße, habe sie sich weder körperlich noch verbal zur Wehr gesetzt. Auf der W.-straße habe sie zwar einige Male erklärt, dass sie die Übergriffe nicht wolle, habe sich aber doch etwa an der Hand ins Schlafzimmer führen lassen. Damit erwähnt sie aber Aspekte, die sie selbst in ihrer eigenen Einschätzung von den Vorfällen eher „belasten“, weil sie sich gegen die Übergriffe durch den Angeklagten gerade nicht mit aller Kraft zur Wehr gesetzt hat, sondern diese widerwillig duldete, ohne aktiven Widerstand zu leisten. Dem kommt vorliegend besonderer Beweiswert zu, weil die Geschädigte in ihrer Außendarstellung ansonsten bemüht ist, selbständig, erwachsen und eher rebellisch, unangepasst zu wirken. Die Kammer folgt auch im weiteren dem Gutachten der Sachverständigen UZ., das sie mit hoher Sachkunde erstattet hat, mit großer Sorgfalt und unter Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen, die auch nach Beurteilung der Kammer an ein derartiges Gutachten zu stellen sind. Insbesondere genügt ihr Gutachten den Kriterien, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.07.1999, abgedruckt in BGHSt 45, 164 aufgestellt hat. In der Exploration, so die Sachverständige, habe die Geschädigte mehrfach ihre Unlust kundgetan, über die Vorfälle zu sprechen. Sie habe sich bewusst als sozial unerwünscht dargestellt, als eine Person, die ihr eigenes Leben führen wolle und Bindungen eher ablehne. Wiederholt habe sie sich nicht an soziale Regeln gehalten, habe Drogen ausprobiert, häufiger zu viel Alkohol getrunken, auch auf der Straße und sich kurzzeitig geritzt. Die Straftat, den Vorfall auf dem Friedhof, habe sie eingeräumt, ohne mit dieser etwa anzugeben. Insgesamt habe sie, die Sachverständige, den Eindruck gewonnen, dass die Geschädigte zwar emotional instabil, möglicherweise leicht depressiv sei, bei ihr aber keine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder gar eine Borderlinestörung erkennbar sei. Von ihrem Leistungsprofil her sei sie gut durchschnittlich begabt und verfüge über eine gute Erzählstruktur und ein ausreichendes Erinnerungsvermögen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise sehr lange zurück liegen. Zu Sexualität habe sie allenfalls ein jüngeres Wissen. In der Schule, so habe die Geschädigte ihr gegenüber angegeben, habe sie nicht alles hierüber mitbekommen. Sie gab an, ansonsten weder unfreiwillige noch freiwillige Sexualkontakte gehabt zu haben. Sie habe auch keine Bücher über das Thema gelesen oder im Internet danach recherchiert. Mit diesen Themen habe sich die Geschädigte wenig beschäftigt und auch nichts zu tun haben wollen, so die Sachverständige. Vor diesem Hintergrund sei die Hypothese, es könne sich bei den geschilderten Übergriffen um Projektionswissen handeln, zu verneinen. An ihrer Aussagetüchtigkeit bestünden keine Zweifel. Auch die Aussagezuverlässigkeit sei vorliegend gegeben. Aus psychologischer Sicht sei die Geschädigte nicht grüblerisch, in sich zurückziehend veranlagt. Sie meide es eher, sich mit sich selbst zu beschäftigen und über ihre Lebensbedingungen nachzudenken, weil dies eine psychische Belastung für sie darstelle und Stress verursache. Eher neige sie dazu, belastende Bewusstseinsinhalte abzudrängen bzw. Spannungen aggressiv auszureagieren. Die Autosuggestionshypothese, also Annahme, dass die Geschädigte einen formelhaft umrissenen Gedanken über längere Zeit in Form mentaler Übungen wiederholt hat, bis er zum festen Bestandteil ihres unbewussten Denkprozesses geworden ist, sei daher fern liegend. Auch eine besondere Suggestibilität, also Empfindlichkeit für Beeinflussungen, könne der Geschädigten nicht bescheinigt werden. Sie strebe eher nach Autonomie und sei um Abgrenzung bemüht. Auch zeichne sie aus, dass sie verschiedene Quellen differenziere, z.B. mitteile, was sie selbst erlebt habe und was nicht selbst erlebt, sondern aus Gesprächen etc. entnommen wurde. Gegen eine Suggestion oder Induktion, insbesondere durch die Mutter, spreche vorliegend auch wieder die Aussageentstehung. So sei die Mutter, die Zeugin A. B. N., bei der Aussageentstehung und der weiteren Aussageentwicklung noch gar nicht dabei gewesen. Bis heute habe zwischen der Geschädigten und ihrer Mutter kein intensives Gespräch über die Vorfälle stattgefunden. Auch die Annahme, die Geschädigte habe den Angeklagten falsch belastet, um sich dafür zu rächen, dass er ihre Freunde kurze Zeit zuvor aus der Wohnung „geworfen“ habe, hätte keine Bestätigung gefunden. Es sei schon nicht erkennbar, welchen Vorteil die Geschädigte aus einer solchen Falschbelastung hätte ziehen können. Für sie sei eine Falschbelastung vielmehr erkennbar mit weiteren Problemen verbunden gewesen, nämlich mit einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt. Gegen eine Rachereaktion spreche auch, dass die Geschädigte ihren Vater nicht unmittelbar nach dem Rauswurf, sondern noch heute, also 1 ½ Jahre danach weiterhin belaste, obwohl sie ihm ansonsten erkennbar ambivalent gegenüber stehe. Schließlich komme sie auch bei einer kriterienorientierten Aussageanalyse zu dem Schluss, dass die Angaben der Geschädigten mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert und somit glaubhaft seien. Ihre Angaben zur Sache seien qualitativ hochwertig, stimmig und konstant. Sie habe teils frei berichtet und sei im Übrigen jeweils in der Lage gewesen, ihre Angabe anschaulich zu konkretisieren und zu präzisieren. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, das die zu berücksichtigen Störfaktoren und Fehlerquellen, die gegen die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechen könnten, weder einzeln noch bei einer Gesamtschau geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussage zu erschüttern. Auch steht die Aussage der Nebenklägerin in Übereinstimmung mit dem sonstigen Beweisergebnis. Insbesondere habe die Zeuginnen A. B. N. und R. ihre zeitlichen Angaben bestätigt. Weiterhin gab der Zeuge KHK UM., der die Nebenklägerin polizeilich vernommen hat, an, auch ihm gegenüber habe die Geschädigte deutlich gemacht, auf die Aussage „keinen Bock“ zu haben. Die Geschädigte sei im Bezug auf ihren Vater hin- und hergerissen gewesen und habe auch gar nicht gewusst, ob er bestraft werden solle. Ihr sei es, so der Zeuge KHK UM., einzig darum gegangen, dass die Übergriffe auf ihre Person aufhören sollten. Seiner Einschätzung nach, er bearbeite die Missbrauchsfälle bereits seit 1995, seien die Angaben der Geschädigten glaubhaft gewesen. Ihre Aussage habe eine hohe Komplexität und sehr viele Details aufgewiesen. Von ihm gestellte „Kontrollfragen“ habe sie stets stimmig und lebensnah beantworten können. Möglichkeiten der Mehrbelastung, die sich der Geschädigten mehrfach geboten hätten, habe diese nicht genutzt. Ein eindrucksvoller Beleg dafür sei z.B., dass er fälschlicherweise verstanden habe, Vorfälle hätte es auch in der Küche auf der W.-straße gegeben. Die Geschädigte habe dies umgehend klargestellt und erklärt, dass es in der Küche zu keinen Übergriffen gekommen sei. Die Angaben der Geschädigten zum Alkoholkonsum des Angeklagten konnte der Zeuge UM. insoweit bestätigen, als dass auch er bei ihm am 16.05.2008 einen deutlichen Alkoholgeruch wahrgenommen hat, wobei dies keinen Rückschluss auf die Menge des konsumierten Alkohols zulässt. Indes bestätigen die Zeugen B. N., X. N. und U. L. die Darstellung der Geschädigten zum überhöhten Alkoholkonsum des Angeklagten eindeutig. So gab die Zeugin B. N. an, der Angeklagte habe 2002 – 2003 angefangen verstärkt Alkohol zu trinken. Nach einiger Zeit sei es für ihn schon normal gewesen, am Wochenende einen ganzen Kasten Bier zu trinken. Der Zeuge X. N. erklärte, sein Vater habe nach der Arbeit schon 3 bis 4 Flaschen Bier getrunken, das könne er beurteilen, schließlich sei er in dieser Zeit unter der Woche und an den Wochenenden öfters bei ihm gewesen. Die Zeugin U. L. gab an, ihr Onkel habe jeden Tag viele Flaschen Bier getrunken, dieses habe sie selbst wahrgenommen. Auch habe er ihr und der Geschädigten Wodka besorgt. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge X. N. zu dem neuerlichen Vorfall im Zeitraum von Januar bis Anfang März 2009 angegeben hat, seiner Erinnerung habe die Geschädigte bei seinem Eintreten neben dem Vater auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen und sei mit einem T-Shirt und einer Hose bekleidet gewesen. Zum einen hat der Zeuge X. N. erklärt, er habe die Situation nur flüchtig wahrgenommen, im Wohnzimmer sei es auch recht dunkel gewesen. Zum anderen hatte er auch keine Erinnerung mehr daran, von dem Vater zunächst aus dem Wohnzimmer geschickt worden zu sein. Vor dem Hintergrund, dass ihm die Geschädigte niemals von den Übergriffen berichtet hat und er keinerlei Verdacht gegen den Vater hegte, ist dies auch erklärbar. Die Situation mag für ihn völlig unverfänglich gewirkt haben und deshalb in Vergessenheit geraten sein. Der Zeuge X. N. konnte aber die Angaben der Geschädigten insoweit bestätigen, als dass er angab, der Vater habe mit nacktem Oberkörper neben seiner Schwester gesessen. Insgesamt ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen davon überzeugt, dass sich auch dieser Vorfall, der nicht Gegenstand der Anklage ist, so zugetragen hat, wie ihn die Geschädigte geschildert hat. Er reiht sich zunächst nahtlos in das Schema der zuvor geschilderten Übergriffe ein. Ein Aufblühen der Angaben ist nicht erkennbar, im Gegenteil schildert die Geschädigte einen Vorfall, der durch das Dazukommen des Bruders im Vorbereitungsstadium verblieb. Wiederum agierte die Geschädigte nicht belastungseifrig, denn sie brachte den Vorfall nicht im unmittelbaren Anschluss an den Vorfall zur Anzeige, sondern offenbarte ihn erst ca. ein halbes Jahr später gegenüber ihrer Mutter. Insgesamt hat die Kammer daher nicht den geringsten Zweifel daran, dass sich die Vorfälle so ereignet haben, wie sie von der Nebenklägerin geschildert wurden. IV. Der Angeklagte hat sich damit des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in 24 Fällen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 a.F u. n.F., 176 Abs. 1 a.F. u. n.F., 176a Abs. 1 Nr. 1 a.F. u. § 176a Abs. 2 Nr. 1 n.F., 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht. In den Fällen II. 1. bis 12. hat er sich nach den festgestellten Sachverhalten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zum Nachteil der Nebenklägerin gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 52, 53 StGB in der zur Tatzeit geltenden alten Fassung des Gesetzes, als milderem Gesetz, schuldig gemacht. Es hat sich in allen zwölf Fällen, wie sie festgestellt wurden, um eindeutig sexuelle Handlungen gehandelt. Bei der Begriffsbestimmung ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Sexuelle Handlungen liegen vor, wenn sie von ihrem äußeren sichtbaren Erscheinungsbild her für das allgemeine Verständnis sexualbezogen sind, also das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand haben. Nach der Legaldefinition in § 184c StGB ist darüber hinaus erforderlich, dass sie von einiger Erheblichkeit sind. Ohne Bedenken gehört der Versuch, den Penis in den Scheide der Geschädigten einzuführen, zu den sexuellen Handlungen, die auch die Schwelle der erforderlichen Erheblichkeit überschritten haben. Die Nebenklägerin war während des gesamten Tatzeitraumes unter vierzehn Jahre alt und damit Kind im Sinne des § 176 StGB. Sie ist gleichzeitig seine leibliche Tochter, die im Tatzeitraum noch nicht 18 Jahre alt war, so dass auch die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. In allen Fällen diente der Versuch, mit dem Glied in die Scheide einzudringen, der Vollziehung des Beischlafs im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.. Die Tathandlung ist jeweils im Versuchsstadium verblieben, weil sich die Geschädigte gegen ein Eindringen gewehrt hat, indem sie sich weggedrückt oder ihren Unterkörper angespannt hat. Freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist der Angeklagte dabei nicht. Er war vielmehr aus einer inneren Hemmung heraus nicht in der Lage, Gewalt gegen die Geschädigte anzuwenden. Hinzu kommt, dass er bei Gewaltanwendung auch eher damit rechnen musste, dass sich die Geschädigte doch Dritten anvertrauen würde, und er die Entdeckung der Taten fürchten musste. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass dem erwachsenen Angeklagten die Sexualbezogenheit seiner Handlungen erkennbar war, und er sie nicht nur bewusst, sondern auch gewollt begangen hat. Für eine anderweitige Sachgestaltung fehlen jedwede Anhaltspunkte. Der Angeklagte kannte auch das Alter der Nebenklägerin. Er handelte darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft. In den Fällen II. 13. bis 24. hat er sich nach den festgestellten Sachverhalten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zum Nachteil der Nebenklägerin gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 52, 53 StGB in der aktuellen Fassung des Gesetzes schuldig gemacht. In diesen Fällen gehört auch das Berühren und Streicheln der sekundären Geschlechtsmerkmale der Geschädigten zu den strafbaren sexuellen Handlungen. Dem Beischlaf iSd. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gleichgestellt ist auch das Einführen anderer Körperglieder, hier des Fingers, in die Scheide des Opfers. Die 24 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für den in den Fällen II. 1. bis 12. tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern stand der Kammer gemäß § 176a Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des alten Gesetzes, als milderem Gesetz, ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren zur Verfügung. Für den in den Fällen II. 13. bis 24. tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern stand der Kammer gemäß § 176a Abs. 2 StGB in der aktuell geltenden Fassung ein Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung. Verletzt eine Handlung mehrere Strafgesetze, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Die Kammer konnte auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds gemäß § 23 Abs. 2 StGB in keinem der Fälle II. 1. bis 24. einen minder schweren Fall erkennen, der im Falle des § 176a Abs. 3 StGB a.F. einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu N04 Jahren Freiheitsstrafe und im Fall des § 176a Abs. 4 StGB in der aktuellen Fassung einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren eröffnet. Minder schwere Fälle liegen dann vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies setzt ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände voraus. Die Gesamtumstände der Tat und die Persönlichkeit des Täters weichen jedoch nicht so stark von den durchschnittlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ab, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. Hier spricht zugunsten des Angeklagten, dass er bisher nicht strafrechtlich vorbelastet ist und ein ehrenwertes Leben geführt hat. Er war viele Jahre verheiratet, hat N04 Kinder mit erzogen und ist langjährig bei dem gleichen Arbeitgeber tätig, wo er überobligatorische Leistungen erbringt und geschätzt wird. Die Kammer hat auch zu seinen Gunsten unterstellt, dass er gegenüber der Nebenklägerin durchaus Zuneigung und – abgesehen von den Missbrauchsfällen - Verantwortungsbewusstsein empfunden hat. Auch hat der Angeklagte mit der Geschädigten nie den Beischlaf vollzogen, die Vorwürfe des schweren sexuellen Missbrauchs sind jeweils im Versuchsstadium verblieben. Über die eigentliche Missbrauchshandlung hinaus hat er der Geschädigten keine Gewalt angetan. Die Kammer hat ferner bedacht, dass es zu den Übergriffen in der Trennungsphase von seiner Ehefrau gekommen ist, also in einer Zeit erheblichen Beziehungsprobleme, in der die Eheleute bereits nicht mehr geschlechtlich miteinander verkehrten. Daneben hat die Kammer die lange Dauer des Verfahrens berücksichtigt. Ein strafmilderndes Geständnis oder Reue konnten hingegen nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Zu seinen Lasten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an der jungen und sexuell unerfahrenen Geschädigten länger dauernde, regelmäßige sexuelle Übergriffe in verschiedenen Wohnungen beging, wobei zugleich berücksichtigt wird, dass die Hemmschwelle des Angeklagten mit fortschreitender Dauer der sexuellen Übergriffe gesunken sein dürfte. Er hat der Geschädigten dabei teilweise erhebliche Schmerzen zugefügt. Rücksichtslos nutzte der Angeklagte seine Autorität und das Vertrauen der Geschädigten sowie der Zeugin A. B. N. aus. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte, nämlich neben dem sexuellen Missbrauch bzw. dem versuchten schweren sexuellen Missbrauch auch noch den Missbrauch von Schutzbefohlenen. Schließlich mussten hier auch die psychischen Auswirkungen der Taten für die Nebenklägerin bedacht werden, die Geschädigte zeigt Verhaltensauffälligkeiten und ist in therapeutischer Behandlung. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen daher die strafmildernden Gesichtspunkte keineswegs. Auch eine Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände ergibt auch hier, dass eine Strafmilderung nicht angezeigt ist. Dabei hat die Kammer zusätzlich bedacht, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht das Verdienst des Angeklagten war. Vielmehr war es die Geschädigte die durch Wegdrücken und Sich-Sperren ein Eindringen des Angeklagten verhindern konnte. Auch hat der Angeklagte sein Ziel, seinen Sexualtrieb ausleben zu können, durch Ersatzhandlungen gleichwohl erreichen können, denn er ist regelmäßig zum Samenerguss gekommen. Ausgehend vom Regelstrafrahmen und unter Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden, vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht für die unter II. 1. bis 13. dargestellten Taten eine Einzelstrafe von jeweils 2 Jahren für erforderlich, angemessen und ausreichend. Für die Fälle der unter II. 14. bis 20. geschilderten Taten, bei denen der Angeklagte nicht nur versuchte, mit seinem Glied in die Scheide der Nebenklägerin einzudringen, sondern sie auch an der Brust streichelte und küsste sowie auf die Abstoßbemühungen der Geschädigten durch unwirsches Heranziehen reagierte, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die Fälle der unter II. 21. bis 23. geschilderten Taten, bei denen der Angeklagte nicht nur versuchte mit dem Penis, sondern auch mit den Fingern einzudringen, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren und 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. Als den gewichtigsten Fall hat die Kammer die unter II. 24. geschilderte Tat bewertet. Hier hat die Kammer die Mehrstufigkeit des Tatgeschehens – erst versuchter Einführversuch bei der auf seinem Schoß sitzenden Nebenklägerin, danach versuchter Eindringversuch auf der Geschädigten liegend – besonders berücksichtigt. Auch hat die Kammer im vorliegenden Fall strafschärfend bedacht, dass der Angeklagte seine Einführversuche noch fortgesetzt hat, nachdem die Geschädigte bereits über Schmerzen geklagt und angefangen hatte zu weinen. Die Kammer hielt hier eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. Aus diesen Strafen war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe – hier 2 Jahre und 9 Monate – eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut sämtliche oben bereits genannten Umstände berücksichtigt und abgewogen; darüber hinaus die inhaltliche Ähnlichkeit und zeitlichen Abstände der Taten bedacht. Insgesamt hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gebildet, die sie für erforderlich, aber auch ausreichend hält, um dem Unrechtsgehalt der einzelnen Tathandlungen, ihrer Gesamtheit und der Person des Angeklagten gerecht zu werden. VI. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB lagen nicht vor. Der allein in Betracht kommende § 66 Abs. 3 S. 2 StGB, dessen formelle Voraussetzungen – zwei Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB, durch die der Angeklagten jeweils mindestens zwei Jahre verwirkt hat und Verurteiltung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren – gegeben sind, verweist auf § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Danach muss eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. 1. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten, die mit schweren seelischen oder körperlichen Schäden Dritter verbunden sind, hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten (BVerfG, NJW 2009, 980, 982). Erst recht reicht es nicht aus, wenn lediglich die Ungefährlichkeit nicht feststeht. Auch eine auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht nicht (BVerfG, a.a.O.). Insoweit ist lediglich eine ergänzende Heranziehung der statistischen Wahrscheinlichkeit möglich. Erforderlich ist zudem, dass die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr sich zeitnah zu realisieren droht. Denn durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (BVerfG, NJW 2009, 980, 982). Nach diesen Maßstäben kann die Kammer die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger erheblicher Straftaten in Übereinstimmung mit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. FZ. nicht bejahen. a) Hinsichtlich der Täterpersönlichkeit spricht es erheblich gegen eine generelle Gefährlichkeit des Angeklagten, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, dass dieser im Zeitpunkt des Beginns der Taten bereits 37 Jahre alt war und Hinweise auf frühere Taten nicht vorliegen. b) Günstig, so die Sachverständige, ist es auch anzusehen, dass die Tat nicht in Zusammenhang mit einer überdauernden Persönlichkeitsstörung zu sehen sei und eine kriminogene oder stabile pädophile Motivation bei dem Angeklagten nicht festgestellt werden könne. aa) Die pädophilen Missbrauchshandlungen, so die Sachverständige, seien vielmehr am ehesten als Ersatzhandlung bei fehlendem erwachsenen Sexualpartner und vor dem Hintergrund emotionaler Einsamkeit, dem Mangel an emotionalen und sexuellen Beziehungen bei einer durch finanziellen und beruflichen Druck belasteten Lebenssituation zu sehen. Der sexuelle Übergriff stelle aus dieser Sicht einen Versuch dar, unerträgliche emotionale Zustände zu bewältigen, die depressive Verstimmung durch das emotional bedingte Stresserleben zu überwinden. bb) Eine Persönlichkeitsstörung sei bei dem Angeklagten nicht diagnostizierbar. Er sei aber eher depressiv und misstrauisch und zeige auffälliges soziales Rückzugsverhalten, das aber nicht Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung sei. c) Zudem muss berücksichtigt werden, dass er aktuell in einer neuen Beziehung mit einer Frau lebt und es seit ca. einem Jahr zu keinen Übergriff mehr auf die Geschädigte gekommen sein soll. Die Kammer kann deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt zwar feststellen, dass die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr nicht gering ist. Dagegen lässt sich die Aussage, dass es überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der Verurteilte in absehbarer Zukunft erneut erhebliche Straftaten begehen wird, derzeit nicht begründen. Erst recht kann aufgrund des oben Ausgeführten gegenwärtig nicht die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche „hohe Wahrscheinlichkeit“ der Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, begründet werden. 2. Unabhängig von der Frage der Gefahrprognose fehlt es im vorliegenden Fall darüber hinaus an einem Hang zur Begehung erheblicher Straftaten. Die Voraussetzung des Hanges ist dabei nicht mit der Gefährlichkeit des Angeklagten identisch (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 66, Rn. 26). Ein Hang liegt vor, wenn ein „eingeschliffener innerer Zustand“, dessen Ursache unerheblich ist, vorliegt, aufgrund dessen der Täter immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (BGH, NStZ 2008, 27) – also eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen gegeben ist. Das Vorliegen eines solchen Hanges ist unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (BGH, NStZ-RR 2009, 11, 12). Die Voraussetzungen eines solchen Hanges liegen bei dem Verurteilten nicht vor: a) Der 1964 geborene Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. Ein „eingeschliffener Zustand“ der Neigung zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, ergibt sich daher aus der Biographie des Verurteilten nicht (zur Bedeutung des frühen Beginns der Delinquenz für die Voraussetzung des Hanges: LK / StGB – Rissing-van Saan / Peglau, 12. Aufl., § 66, Rn. 131). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass allein ein vergleichsweise später Beginn der Delinquenz nicht geeignet ist, die Ablehnung eines Hanges zu begründen (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 367/01). b) Gegen einen Hang, so die Sachverständige, spreche auch, dass keine Integration in eine kriminelle Subkultur vorläge, keine Psychopathie, kein antisoziales Denken und kein Reizhunger erkennbar seien. c) Der Hintergrund einer durch die gescheiterte Ehe und die finanzielle Situation und beruflichen Stress konflikthaft bestimmte Lebenssituation als die Straftat mitbedingende Situation spreche, so die Sachverständige, ebenfalls gegen das Vorliegen einer Hang-Täterschaft bei dem Angeklagten. Nach dem Vorgenannten fehlt es daher auch an der Voraussetzung eines Hanges zur Begehung von erheblichen Straftaten. Das Vorliegen eines Hanges ist aber auch materielle Voraussetzung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (BGH, NJW 2005, 474; NStZ 2005, 211 (212)). Nach alledem war der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückzuweisen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Hinweis: Dieses Urteil ist rechtskräftig i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13.04.2011 seit dem 09.09.2011