Beschluss
3 S 14/10
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2010:0531.3S14.10.00
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Tenor
Die Kammer weist die Parteien daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus dem Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine entsprechende Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist die Parteien daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus dem Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine entsprechende Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Gründe Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 367, 383 = NJW 2005, 51, BGH NJW 2007, 2758, NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei kann ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren (etwa Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit Ersatzforderungen wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen, u.a., vgl. z.B. BGH NJW 2009, 58) erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Diese Frage kann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH NJW 2006, 1508). Ebenso kann diese Frage offenbleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre. Diese Rechtsprechung zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. Es ist aber Sache des Geschädigten dann darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte – wie hier – die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist das Amtsgericht hier zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger zu ersetzenden Mietwagenkosten nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer und zumindest einem gewichtigen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, 24. Zivilsenat, 24 U 6/08; OLG Stuttgart, 3. Zivilsenat, 3 U30/09; anderer Auffassung z.B. hingegen OLG Köln, 6. Zivilsenat, I 6 U 6/09, alle zit. bei juris.de) den Normaltarif im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nach dem X Mietpreisspiegel ermittelt hat. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der X Mietpreisspiegel sei keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Normaltarif, sondern es sei auf den Marktspiegel Mietwagen Deutschland des X Instituts abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen und Tabellen bei der Schadenschätzung durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des X Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58). Auch mit der Vorlage der Studie des X Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation "Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008" hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer keine konkreten Fehler der X-Liste als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sie sich zwar einerseits in Übereinstimmung mit zahlreichen Gerichtsentscheidungen befindet, wohingegen es aber auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Entscheidungen gibt, die die Werte des X Instituts für vorzugswürdig halten und es inzwischen sogar Gerichte gibt, die die Werte mitteln (so jüngst AG Köln, Urteil vom 11.01.2010, 268 C 145/08 zitiert bei juris.de). Insgesamt existiert zu der Frage, welche der Listen bei der Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB – erforderlichen – Mietwagenkosten der Vorrang zu geben sei, inzwischen eine unüberschaubar große Anzahl an Urteilen. Für die Kammer maßgeblich bei ihrer Entscheidung ist aber u.a., dass der Bundesgerichtshof, wie bereits ausgeführt, verschiedene Ansätze hinsichtlich der Verwendung der X-Liste gebilligt hat. Dabei hat er auch stets auf die insoweit bestehende tatrichterliche Entscheidungsfreiheit gemäß § 287 ZPO hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des "Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des X Instituts für Arbeit, Wirtschaft und Organisation erhoben wurden, bisher immer daran festgehalten, dass das gewichtige Mittel nach der X X-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann. Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Datenerhebung des X Instituts behauptet, im hier zu berücksichtigen Postleitzahlenbereich seien die Mietpreise, welche sich nach X ergeben, weit überhöht, ist der Vortrag allein unter Bezugnahme auf die Werte des X Instituts unzureichend. Der insoweit angetretene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf Ausforschung gerichtet und unzulässig. Zu Recht ist das Amtsgericht diesem Beweisantrag nicht nachgekommen. Ungeachtet dessen erweist sich nach Auffassung der Kammer die Studie des X Instituts als Schätzgrundlage jedenfalls nicht geeigneter als die Erhebung nach X, so dass kein zureichender Grund gegeben ist, von der Anwendung des X Mietpreisspiegels abzuweichen. So mag die Ermittlung des X Mietpreispiegels, wie vielfach kritisiert, Schwachpunkte aufweisen, aber auch die Studie des X Instituts ist nicht ohne jede Kritik. Insbesondere erfolgte die Erhebung der Daten durch das X Institut, wie sich aus den von den Parteien vorgelegten Übersichten ergibt, in einem räumlich wesentlich weitläufigeren Postleitzahlengebiet als dies bei X der Fall war. Denn während das X Institut sich auf ein ein- bis zweistellige Postleitzahlenregionen bezieht, verkleinert X den untersuchten Bereich auf eine dreistellige Postleitzahlenregion. Vornehmlich in Ballungsgebieten, in denen neben Städten auch ländlichere Regionen vorhanden sind, welche hinsichtlich der Postleitzahl die beiden ersten Ziffern gemeinsam haben, kann nach der Erhebungsmethode des X Instituts ein starkes Gefälle der jeweiligen Mietpreise zu einer Verfälschung der Durchschnittswerte führen. Dieses Risiko ist dagegen bei der X-Studie infolge der Begrenzung des Bewertungsgebietes deutlich vermindert. Zudem beruht der Mietpreisspiegel des X Instituts teilweise auf der Erhebung von Daten über das Internet, wobei sich außerdem (teilweise) Abschläge aufgrund einer notwendigen Vorbuchzeit finden (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; LG Dresden, Urteil vom 08.10.2008, 4 S 247/08, zit. bei juris.de). Eine Verzerrung der gebildeten Durchschnittswerte kann daher nicht ausgeschlossen werden, denn der Geschädigte ist regelmäßig auf den jeweiligen "Vor Ort-Tarif" angewiesen, welcher bereits unter dem Gesichtspunkt der Planbarkeit für das vermietete Unternehmen gegenüber einem Internettarif erhöht ist. Diesbezügliche Überlegungen haben in der jüngsten Rechtsprechung – wie bereits angesprochen – teilweise sogar dazu geführt, dass Gerichte dazu übergegangen sind, einen Mittelwert zwischen dem X Mietpreisspiegel und der X-Liste zur Bestimmung des Normaltarifs zu ermitteln (vgl. z.B. AG Köln, a.a.O.). Die Kammer hält gleichwohl an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Ermittlung des Normaltarifs nach der X-Liste nicht zu beanstanden ist. Auch folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass grundsätzlich der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "X Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann und in Anlehnung an die bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt die Kammer bei einer Berechtigung zur Abrechnung eines Unfallersatztarifs einen Aufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif vor. Daher ist auch insoweit das erstgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte rügt, dass dem Kläger jedenfalls ein Zuschlag für den Zusatzfahrer nicht zu gewähren sei, ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass er das Fahrzeug nicht allein nutze, nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sind nicht zu beanstanden, auch insoweit gilt, dass die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass das Fahrzeug abgeholt werden musste, nicht entgegengetreten ist. Die Kammer weist daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und auch zu erklären, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.