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Urteil

3 O 86/10

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2010:0826.3O86.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht aus abgeleitetem Recht einen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch in Gestalt eines Ersatzanspruchs infolge Unmöglichkeit der Rückgewähr eines anfechtbar erworbenen Grundstücks geltend. Er begehrt Zahlung an den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der C.X , geschiedene T. (letztere im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin ist die Mutter der Beklagten und war mit dem Zedenten verheiratet, von dem der Kläger seine Klageforderung zu Gunsten der Insolvenzmasse ableitet. Der Zedent ist zudem Adoptiv-Vater der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 12.07.1999 übertrug die Insolvenzschuldnerin das Eigentum an dem Grundstück U. Straße 58 in L. mit Mehrfamilien- und Geschäftshaus auf die Beklagte. Als Gegenleistung sah der Vertrag die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin an einer in dem Haus befindlichen Wohnung sowie die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 2.500,00 DM (mit Anpassungsklausel) vor. Mit Teil- und Schlussurteil vom 21.07.2000 und 29.09.2000 (5 O 73/00) verurteilte das Landgericht Krefeld die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von 350.000,00 DM sowie weiterer 100.000,00 DM an den Zedenten. Grund für die Verurteilungen waren Kontoabhebungen und Bargeldentnahmen aus einem Safe, welche die Insolvenzschuldnerin unberechtigt und zum Nachteil des Zedenten im Sommer 1998 vorgenommen hatte. Hinsichtlich des mit dem Schlussurteil zugesprochenen Anspruchs in Höhe von 100.000,00 DM wurde der Zedent seinerzeit im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt. Aus dem Teilurteil (350.000,00 DM) betrieb und betreibt er bis heute erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen die Insolvenzschuldnerin. Zwischen Oktober 2000 und Juli 2002 belastete die Beklagte das streitbefangene Grundstück durch Revalutierung von Grundschulden über insgesamt 133.000,- DM aus den 1980er Jahren zu Gunsten der EC AG, durch die Bestellung weiterer Grundschulden über 180.000,- DM ebenfalls zu Gunsten der EC AG sowie durch die Bestellung einer Eigentümergrundschuld über 200.000,- € und Abtretung derselben an den Fiskus. Die Belastungen zu Gunsten der EC AG standen im Zusammenhang mit dem Erwerb von drei weiteren Immobilien auf der U Straße. Mit Urteil vom 06.11.2003 (5 O 239/01) verurteilte das Landgericht Krefeld die Beklagte auf eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage des Zedenten, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 24.06.2004 (I-12 U 132/03). Unter dem 24.11.2003 trat der Zedent den Zahlungsanspruch aus dem Teilurteil des Landgerichts Krefeld vom 21.07.2000 sowie das Recht, auf Grund des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 06.11.2003 die Zwangsvollstreckung in das streitbefangene Grundstück zu betreiben, an den Kläger ab. Im Jahre 2006 erhob der Zedent eine weitere Klage gegen die Beklagte, die zunächst auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gerichtet war. Diesen Anspruch meinte der Kläger aus der vorrangigen Belastung des streitbefangenen Grundstücks zugunsten der o.g. Grundschuldgläubiger herleiten zu können. Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit Urteil vom 10.01.2008 (3 O 482/06) als unbegründet ab. Gegen dieses Urteil legte der Zedent Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Zwischenzeitlich war am 27.10.2006 beim Amtsgericht Krefeld – Insolvenzgericht – der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eingegangen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren mit Beschluss vom 19.09.2007. Im Oktober 2008 wurde das Grundstück schließlich gegen ein Meistgebot in Höhe von 201.766,94 € versteigert. Den Verkehrswert des Grundstücks hatte das Versteigerungsgericht zuvor auf 382.000,00 € festgesetzt. Der Kläger erhielt vom Zwangsversteigerungserlös infolge der vorrangigen Ansprüche anderer Grundpfandrechtsgläubiger nichts. Nach erfolgter Zwangsversteigerung des Grundstücks stellte der Zedent die Feststellungsklage aus dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 O 482/06 vor dem Landgericht Krefeld in der Berufungsinstanz auf eine Leistungsklage mit zwei Hauptanträgen und einem Hilfsantrag um. Soweit der Zedent wegen der vorrangigen Belastung des Grundstücks zugunsten anderer Gläubiger nunmehr die Zahlung von Schadensersatz begehrte, wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung mit Urteil vom 20.03.2009 (I-22 U 36/08) als unbegründet zurück. Ebenso für unbegründet befand es die Berufung im Hinblick auf den hilfsweise weiter verfolgten Feststellungsantrag aus erster Instanz. Soweit der Zedent mittels Klageumstellung bereicherungsrechtliche Folgeansprüche aus der Anfechtung geltend machte und diese auf die Finanzierung eines weiteren Immobilienerwerbs der Beklagten auf der U-Straße in L. nebst Kreditablösung nach Weiterverkauf stützte, erachtete das Oberlandesgericht die Klageumstellung als nicht sachdienliche und demnach – mangels Zustimmung der Gegenseite – unzulässige Klageerweiterung. Am 23.10.2009 belief sich die mit Urteil vom 21.07.2000 zuerkannte Forderung des Zedenten gegen die Insolvenzschuldnerin laut aktualisierter Forderungsaufstellung unter Einbeziehung von Kosten und Zinsen auf 300.408,59 €. Für die anwaltliche Vertretung des Zedenten in den Verfahren zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des streitbefangenen Grundstücks waren zudem Kosten in Höhe von 1.689,42 € und 1.451,39 € entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe das Grundstück auch in insolvenzrechtlicher Hinsicht anfechtbar erworben. Hierzu behauptet er, die Klägerin sei von Anfang an Gehilfin und Mitwisserin der Insolvenzschuldnerin gewesen, für die im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung kein anderer Grund und kein anderes Motiv bestanden habe, als dadurch ihre Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte habe den Zedenten seinerzeit nach I. gelockt und dadurch die Insolvenzschuldnerin in die Lage versetzt, die Finanztransaktionen und Bargeldentnahmen vorzunehmen, die Gegenstand des mit Teil- und Schlussurteil abgeschlossenen Verfahrens des Landgerichts Krefeld zum Aktenzeichen 3 O 73/00 gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe sie mit entsprechenden rechtlichen Schritten des Zedenten rechnen müssen. Demnach – so meint der Kläger – sei der Vorsatz der Insolvenzschuldnerin, durch die Grundstücksübertragung auf die Beklagte ihre Gläubiger zu benachteiligen ebenso offensichtlich wie die Kenntnis der Beklagten hinsichtlich dieses Benachteiligungsvorsatzes, die im Übrigen vom Gesetz vermutet werde. Der Kläger ist ferner der Ansicht, ihm stehe, nachdem die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Grundstücks zur Insolvenzmasse durch die Zwangsversteigerung unmöglich geworden sei, nunmehr ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Insolvenzmasse zu. Hinsichtlich des Wertes des ursprünglich zur Insolvenzmasse zurückzugewährenden Grundstücks sei vom im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Wert von 382.000,00 € auszugehen. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des o.g. Wertes der durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21.07.2000 titulierten Forderung nebst darauf entfallender Kosten und Zinsen zum Stichtag 23.10.2009 zuzüglich der für die anwaltliche Vertretung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten. Rechtshängigkeitszinsen verlangt er lediglich für den Hauptsachebetrag der titulierten Forderung sowie die ausweislich der aktualisierten Forderungsaufstellung festgesetzten Kosten und die sogenannten unverzinslichen Kosten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren von Frau C. X., geschiedene T., Herrn Rechtsanwalt D. X., L- Str. 27, L., – Aktenzeichen: Amtsgericht Krefeld, 92 IK 83/07 – zu Gunsten der Insolvenzmasse 303.549,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 209.317,88 € ab Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage weder für zulässig noch für begründet. Der Zulässigkeit stehe die Rechtskraft der Urteile des Landgerichts Krefeld vom 06.11.2003, 5 O 239/01 (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.06.2004, I-12 U 132/03) und vom 10.01.2008, 3 O 482/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.03.2009, I-22 U 36/08) entgegen. Außerdem sei die Klage in Höhe von 30.677,52 € anderweitig rechtshängig, und zwar im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen I-23 U 183/09, in dem der Kläger zur Durchsetzung der titulierten Forderung des Zedenten aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21.07.2000 (5 O 73/00) Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Pfändung von Rentenansprüchen der Insolvenzschuldnerin geltend mache, die sich auf denselben Schaden wie im hiesigen Verfahren bezögen. Zudem mache der Kläger mit einer weiteren Klage vor dem Landgericht Krefeld (Aktenzeichen: 3 O 593/09) die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 25.564,60 € gegen die Beklagte geltend, dem ebenfalls der hier in Rede stehende titulierte Anspruch den Zedenten gegen die Insolvenzschuldnerin zu Grunde liege. Dem klägerseits behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin tritt die Beklagte entgegen, ebenso der Behauptung hinsichtlich ihrer eigenen diesbezüglichen Kenntnis. Sie sei im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung nicht von einer Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Zedenten ausgegangen, da sie um hohe Gegenforderungen der Insolvenzschuldnerin aus Zugewinn gewusst habe. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sei ihr nicht bekannt gewesen, da diese seinerzeit auch überhaupt nicht vorgelegen habe. Dementsprechend habe sie auch nicht mit einer Benachteiligung zukünftiger Gläubiger der Insolvenzschuldnerin durch die Grundstücksübertragung gerechnet. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem angeblichen Ersatzanspruch gegen den Zedenten in Höhe von 68.743,21 €. Die Beklagte will in dieser Höhe Zahlungen an das Finanzamt L. aufgrund eines Mithaftungsbescheides geleistet haben, wobei aber ausschließlich der Zedent letztverpflichtet sei, sodass ihr ein Ersatzanspruch zustehe. Die Beklagte erhebt überdies die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Über den Klageanspruch ist noch nicht anderweitig rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtskraft steht der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn über den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Streitgegenstände beider Klagen identisch sind. Der Begriff des Streitgegenstandes ist dabei aus den gesetzlichen Vorgaben an das Klagebegehren in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu entwickeln. Hiernach hat der Kläger einen Antrag zu stellen, mit dem er den gerichtlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen Rechtslage begehrt, die er wiederum aus einem bestimmten Lebenssachverhalt (Grund des Anspruchs) herleitet (vgl. dazu etwa Vollkommer , in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einl. Rz. 63 m.w.N.). Der Streitgegenstand ist demnach zweigliedrig; er kennzeichnet sich durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, der den mit dem Antrag begehrten Rechtsfolgenausspruch stützen soll. Zwei Streitgegenstände sind identisch, wenn sowohl die Klageanträge als auch die sie stützenden Lebenssachverhalte übereinstimmen. Weichen entweder Klageanträge oder Lebenssachverhalte voneinander ab, liegen verschiedene Streitgegenstände vor. Gemessen hieran lag den diesbezüglich in Erwägung zu ziehenden Verfahren vor dem Landgericht Krefeld mit den Aktenzeichen 5 O 239/01 (OLG Düsseldorf I-12 U 132/03) und 3 O 482/06 (OLG Düsseldorf I-22 U 36/08) schon deshalb jeweils ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde, weil der Kläger nunmehr auf Leistung zugunsten der Insolvenzmasse klagt, wohingegen der Zedent in den seinerzeitigen Verfahren einmal im Eigeninteresse als Gläubiger (noch nicht Insolvenzgläubiger) der jetzigen Insolvenzschuldnerin und im anderen Fall auf Feststellung eines nur ihm gebührenden Schadensersatzanspruchs bzw. in der Berufungsinstanz auf Zahlung von Schadensersatz an sich geklagt hat. Überdies war die Klage im Verfahren vor dem Landgericht Krefeld zum Aktenzeichen 5 O 239/01 auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das anfechtbar erworbene Grundstück und damit auf eine andere Rechtsfolge gerichtet als die vorliegende Zahlungsklage. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht entgegen. Auch insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der – zweigliedrige – Streitgegenstand anderweitig rechtshängig ist. Dies lässt sich hier bereits dem Vortrag der Beklagten selbst nicht entnehmen. Denn nach ihren Angaben beruft sich der Kläger in dem benannten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf darauf, dass zur Durchsetzung der ihm abgetretenen titulierten Forderung aus dem Teilurteil des Landgerichts Krefeld vom 21.07.2000, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Rentenansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte gepfändet worden seien. Schon weil diese Pfändung von Rentenansprüchen im hiesigen Verfahren keine Rolle spielt, liegt dem beim Oberlandesgericht Düsseldorf rechtshängigen Verfahren offensichtlich ein abweichender Lebenssachverhalt zugrunde. Soweit die Beklagte „der Vollständigkeit halber“ auch das ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängige Verfahren 3 O 539/09 anspricht (die Bezeichnung „3 O 593/09“ in der Klageerwiderung beruht offensichtlich auf einem Zahlendreher), steht eine anderweitige Rechtshängigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil dieses Verfahren später als das vorliegende Verfahren, das der Kläger zunächst beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht hatte und das anschließend an das hiesige Gericht verwiesen wurde, rechtshängig geworden ist. Von daher steht allenfalls die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens der Zulässigkeit der Klage im Verfahren 3 O 539/09 entgegen, nicht aber umgekehrt. 3. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse, weil der Zedent bereits einen rechtskräftigen Titel über einen Anfechtungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin erwirkt hat, den der Treuhänder als Rechtsnachfolger des Zedenten gemäß §§ 727, 325 ZPO auf sich hätte umschreiben lassen können. Denn von einem fehlenden Bedürfnis auf gerichtlichen Rechtsschutz ist in diesem Zusammenhang nur auszugehen, wenn die neue Anfechtungsklage kein weitergehendes Ziel verfolgt als die erste (vgl. Kirchhof , in: Münchener-Kommentar-InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rz. 202). Hier verfolgt der Kläger aber gerade ein über die mit der Anfechtungsklage erstrittene Duldung der Zwangsvollstreckung hinausgehendes Ziel, nämlich die zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB in Verbindung mit § 398 Satz 2 BGB sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer anfechtbaren Rechtshandlung im Sinne von § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. 1. Einzig ernsthaft in Frage kommender Anknüpfungspunkt für eine anfechtbare Rechtshandlung ist die Grundstücksübertragung aus dem Jahre 1999. Die anschließende Bestellung von Grundschulden durch die Beklagte kommt als solche für eine insolvenzrechtliche Anfechtung schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit keine Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin vorliegen. Im Übrigen sind dem Zedenten Schadensersatzansprüche wegen der Belastung des Grundstücks durch die Grundschuldbestellungen durch Urteile des Landgerichts Krefeld vom 10.01.2008 (3 O 482/06) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.03.2009 (I-22 U 36/08) bereits rechtskräftig aberkannt worden. Dies muss der Kläger, der insoweit als Rechtsnachfolger des Zedenten zu behandeln ist, gegen sich gelten lassen. 2. Als Anfechtungstatbestand kommt allein eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Die speziellere Anfechtung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO (Vertrag mit nahestehender Person) scheidet aus, weil der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde (§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO). § 133 Abs. 2 InsO verdrängt eine Anfechtung aus Abs. 1 allerdings nicht von vornherein, sondern stellt nur eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten bzw. eine Vereinfachung im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar (MüKo-InsO- Kirchhof , § 133 Rz. 39). Die Voraussetzungen für eine auf § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützte Anfechtung liegen im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Nach der genannten Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. a) Vorliegend steht zumindest nicht fest, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung Kenntnis hinsichtlich eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin hatte. Die entsprechende Behauptung des Klägers, für die Insolvenzschuldnerin habe zum damaligen Zeitpunkt kein anderer Grund und kein anderes Motiv für die Grundstücksübertragung auf die Beklagte bestanden, als ihre Gläubiger zu benachteiligen, wobei die Beklagte ihr von Anfang als Mitwisserin und Mittäterin geholfen habe, hat die Beklagte bestritten. Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Das Bestreiten ist auch prozessual beachtlich; es genügt den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO. Denn es liegt keineswegs ohne weiteres auf der Hand, dass ein etwaiger Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin für die Beklagte im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung offensichtlich gewesen wäre. Der Titel über den Zahlungsanspruch in Höhe von 350.000,00 DM, aus dem der Zedent bis heute die Zwangsvollstreckung betreibt, bestand im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch nicht. Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von den unberechtigten Geldabhebungen und Bargeldentnahmen der Insolvenzschuldnerin im Jahr vor der streitgegenständlichen Grundstücksübertragung gehabt haben sollte, ließe sich hieraus nicht schlussfolgern, dass sie im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung wusste, dass die Insolvenzschuldnerin zu einer Rückzahlung der Beträge gegebenenfalls nicht in der Lage sein würde. Dementsprechend war für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch nicht absehbar, dass die Insolvenzschuldnerin Ansprüche des Zedenten und/oder anderer Gläubiger nicht würde befriedigen können und diese dementsprechend durch die Grundstücksübertragung benachteiligt würden. b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt ihm die Vermutungsregel nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zugute. Hiernach wird die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Vermutungsregel und damit eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers auszulösen. Im hier zu entscheidenden Fall steht jedoch weder das eine noch das andere fest. Insbesondere kann – wie bereits dargelegt – nicht ohne weiteres von einer Kenntnis der Beklagten hinsichtlich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgegangen werden, zumal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst mehr als sieben Jahre nach der Grundstücksübertragung beantragt wurde. Zudem hat der Zedent die Vollstreckung der mit dem Schlussurteil des Landgerichts titulierten Forderung über immerhin 100.000,00 DM erfolgreich betrieben, sodass im hier interessierenden Zeitraum zumindest zeitweise nennenswertes Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorhanden war. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2007 (IX ZR 97/06) kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn in dem dortigen Verfahren sah das Gericht – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gerade als gegeben an. Strittig war allein, ob dem dortigen Beklagten der Gegenbeweis gelungen war. Diesen Gegenbeweis muss dann tatsächlich der Anfechtungsgegner führen. Die Frage des Gegenbeweises stellt sich aber nur und erst dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, wofür der Anfechtende darlegungs- und beweispflichtig ist. c) Schließlich kann der Kläger das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung auch nicht daraus ableiten, dass das Landgericht Krefeld und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung im Sinne des Anfechtungsgesetzes bereits rechtskräftig festgestellt haben. Denn über die Frage der Kenntnis der Beklagten hinsichtlich eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin haben die Gerichte insoweit nicht entschieden. Die Urteile des Landgerichts Krefeld vom 06.11.2003 (5 O 239/01) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.06.2004 (I-12 U 132/03) beruhen vielmehr auf der Bejahung des Anfechtungstatbestandes aus § 3 Abs. 2 AnfG, der die Beweislast gerade umgekehrt – zum Nachteil der Beklagten – verteilt. Diese hätte seinerzeit das Vorliegen der Voraussetzungen des die Anfechtung ausschließenden Tatbestandes in § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG beweisen müssen, nämlich, dass ihr zur Zeit der Grundstücksübertragung ein Vorsatz der Insolvenzschuldnerin, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Ein solcher Entlastungsbeweis ist ihr seinerzeit nicht gelungen. Die Parallelnorm des Insolvenzrechts (§ 133 Abs. 2 InsO) kann hier aber – wie bereits ausgeführt – keine Anwendung finden, weil die Grundstücksübertragung deutlich mehr als zwei Jahre vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 303.549,40 €.