Urteil
12 O 19/10
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer auf Ersatz einer an den Auftraggeber geleisteten Vertragsstrafe kann durch eine stillschweigende Haftungsbeschränkung ausgeschlossen werden, wenn der Subunternehmer bei Vertragsabschluss ausdrücklich die Übernahme eigener Vertragsstrafen abgelehnt hat.
• Der Subunternehmer hat gegen den Generalunternehmer einen Zahlungsanspruch aus Werkvertrag (§ 631 BGB) auf den restlichen Werklohn, wenn dieser unstreitig ist.
• Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Anspruchssteller zu, wenn er den Schuldner zuvor mit einer bestimmten Frist zur Zahlung aufgefordert hat.
Entscheidungsgründe
Stillschweigende Haftungsbeschränkung schließt Durchgriff auf Vertragsstrafe aus • Ein Anspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer auf Ersatz einer an den Auftraggeber geleisteten Vertragsstrafe kann durch eine stillschweigende Haftungsbeschränkung ausgeschlossen werden, wenn der Subunternehmer bei Vertragsabschluss ausdrücklich die Übernahme eigener Vertragsstrafen abgelehnt hat. • Der Subunternehmer hat gegen den Generalunternehmer einen Zahlungsanspruch aus Werkvertrag (§ 631 BGB) auf den restlichen Werklohn, wenn dieser unstreitig ist. • Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Anspruchssteller zu, wenn er den Schuldner zuvor mit einer bestimmten Frist zur Zahlung aufgefordert hat. Die Klägerin, ein Subunternehmer, lieferte und montierte ein Deichtor für die Beklagte als Generalunternehmerin. Vertragsgegenstand war der restliche Werklohn von 87.405 €, den die Klägerin geltend macht. Zwischen Auftraggeber (E) und Beklagter war eine verbindliche Zwischenfrist zum 31.10.2008 und eine Vertragsstrafe von 5.000 € pro Tag vereinbart. Die Klägerin hatte bei Vertragsverhandlungen ausdrücklich jede Übernahme eigener Vertragsstrafen abgelehnt. Die Lieferung und Montage erfolgte verspätet (Einbau erst Ende November/Anfang Dezember 2008). Die Beklagte zahlte an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 140.000 € und wollte diesen Betrag gegen den Werklohn der Klägerin aufrechnen. Die Klägerin forderte Zahlung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten; die Beklagte wies die Klage zurück. Streitpunkt war insbesondere, ob die ausdrückliche Ablehnung einer Vertragsstrafe durch die Klägerin ein Durchgriff auf die von der Beklagten gegenüber dem Auftraggeber geschuldete Vertragsstrafe ausschließt. • Die Klägerin hat einen unstreitigen Anspruch auf den restlichen Werklohn aus § 631 Abs.1 BGB; die Beklagte kann nicht erfolgreich mit einem Schadenersatzanspruch aus § 5 Abs.4 i.V.m. § 6 Abs.6 Satz1 VOB/B aufrechnen. • Zwar stehen die materiellen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beklagten (Verzug, Verschulden des Nachunternehmers, Eintritt eines Schadens durch Zahlung der Vertragsstrafe) nach der VOB/B grundsätzlich zur Diskussion, wobei die Klägerin den Entlastungsbeweis für Unmöglichkeitsgründe nicht erbracht hat. • Die Beklagte hat eine Vertragsstrafe gegenüber dem Auftraggeber wirksam durchgesetzt; die Höhe und Sanktionierung der Zwischentermine sind nicht zu beanstanden und die Verzögerung ist kausal auf die verspätete Montage des Deichtores zurückzuführen. • Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin im Vorfeld ausdrücklich die Übernahme eigener Vertragsstrafen abgelehnt hat. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers durfte die Beklagte diese Ablehnung so verstehen, dass der Subunternehmer unter keinen Umständen mit Vertragsstrafen belastet werden wollte, auch nicht durch Durchgriff aus fremden Vertragsverhältnissen. • Vor diesem Hintergrund hat die Kammer eine stillschweigende Vereinbarung angenommen, wonach die Beklagte auf die Geltendmachung von an den Auftraggeber gezahlten Vertragsstrafen als eigenen Haftungsschaden gegenüber der Klägerin verzichtet hat. • Die Klägerin steht insoweit der Werklohn und aus Verzug die geltend gemachten Zinsen zu; vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig, da sie die Beklagte mit bestimmten Fristen zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 87.405 € sowie Verzugszinsen (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für die jeweils angegebenen Zeiträume) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.680,10 € verurteilt worden. Ein weitergehender Aufrechnungsanspruch der Beklagten mit der von ihr an den Auftraggeber gezahlten Vertragsstrafe wurde verneint, weil die Parteien stillschweigend eine Haftungsbeschränkung vereinbart hatten, begründet durch die ausdrückliche Ablehnung der Übernahme eigener Vertragsstrafen durch die Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.