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Urteil

21 KLs 27/10

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2010:1021.21KLS27.10.00
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Tenor

Die Angeklagten sind des schweren Raubes schuldig, der Angeklagte J. zudem der falschen Verdächtigung und der Angeklagte Q. zudem der vorsätzlichen Körperverletzung.

Der Angeklagte J. wird daher zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Q. wird daher unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Y. vom 00.00.0000 (22 Ls - 10 Js 214/09 - 49/09) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte M. wird verwarnt. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Ihm werden 50 Arbeitsstunden nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe auferlegt. Er wird überdies angewiesen, vier Drogenscreenings nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe durchführen zu lassen.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b, 25 Abs. 2 StGB, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG;

bezüglich J. zudem: §§ 164 Abs. 1 StGB, 21 Abs. 2 und 1, 31 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 JGG;

bezüglich Q. zudem: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB, 31 Abs. 1 und 2 JGG;

bezüglich M. zudem: §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 4 JGG.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind des schweren Raubes schuldig, der Angeklagte J. zudem der falschen Verdächtigung und der Angeklagte Q. zudem der vorsätzlichen Körperverletzung. Der Angeklagte J. wird daher zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte Q. wird daher unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Y. vom 00.00.0000 (22 Ls - 10 Js 214/09 - 49/09) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte M. wird verwarnt. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Ihm werden 50 Arbeitsstunden nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe auferlegt. Er wird überdies angewiesen, vier Drogenscreenings nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe durchführen zu lassen. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b, 25 Abs. 2 StGB, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; bezüglich J. zudem: §§ 164 Abs. 1 StGB, 21 Abs. 2 und 1, 31 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 JGG; bezüglich Q. zudem: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB, 31 Abs. 1 und 2 JGG; bezüglich M. zudem: §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 4 JGG. Die Angeklagten begingen im Einzelnen die nachfolgend festgestellten Straftaten. Falsche Verdächtigung durch den Angeklagten J. (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y. zu 27 Js 237/10 vom 07.07.2010) Der Angeklagte J. schwärzte seinen Bekannten Z. G. vor dem Hintergrund einer vorangegangenen Streitigkeit bei der Polizei an. Er begab sich nämlich am 00.00.0000 zu einer Polizeiwache, wo er erklärte, dass G. ihn am 00.00.0000 im Zuge eines Streites, in dem wechselseitige Beleidigungen („Hurensohn“) geäußert worden seien, in den Schwitzkasten genommen und mit einem Turnschuh ins Gesicht getreten habe. Er selbst (J.) habe eine blutende Nase und Schmerzen am Kiefer davongetragen. G. habe ihm gegenüber angegeben, dass er (G.) ihn schlagen würde, wenn er (J.) ihn anzeigen würde. Er selbst (J.) habe deshalb zunächst keine Anzeige erstattet, weil er Angst vor G. habe. Diese Angst habe er (J.) erst jetzt überwunden. Tatsächlich hatte G. J. zu keiner Zeit Schläge für den Fall einer Anzeige angedroht. J. gab dies vielmehr der Polizei gegenüber wahrheitswidrig an, da er sich bei G. für die von diesem begangenen Beleidigungen und Körperverletzungen rächen wollte. Die Strafverfolgungsbehörden leiteten im Hinblick auf die Angaben des J. vom 00.00.0000 ein Strafverfahren gegen G. wegen versuchter Nötigung ein. Gegen G. fand unter anderem deshalb eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Y. statt. G. wurde insoweit letztlich freigesprochen, weil J. den Vorwurf der versuchten Nötigung in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hatte. J. hatte vielmehr bekundet, dass G. ihm gegenüber nicht geäußert habe, dass dieser ihn schlagen wolle, wenn er ihn anzeige. Diebstahl durch den Angeklagten Q. (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y. zu 3 Js 448/10 vom 26.05.2010) Das diesbezügliche Verfahren ist in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Schwerer Raub durch die Angeklagten (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y. zu 27 Js 490/10 vom 31.05.2010) 1. Dem Angeklagten Q. war spätestens nach dem oben unter I. , 2. b) zu Ziffer 7. am Ende bezeichneten Gespräch mit der Bewährungshelferin klar, dass das Jugendschöffengericht die im Urteil vom 00.00.0000 verhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren nicht zur Bewährung aussetzen werde. Q. sah deshalb keinen Sinn mehr darin, sich ordnungsgemäß zu führen. Er gab nun insbesondere seinem Verlangen, Betäubungsmittel zu konsumieren, nach. Er rauchte vor diesem Hintergrund fortan täglich Cannabis und begann gar ‑ nach seinen eigenen Angaben ‑ damit, gelegentlich Heroin vom Blech zu rauchen. Die Konsequenzen dieses Verhaltens waren ihm dabei gleichgültig. Q. und der Angeklagte M., mit dem er gut bekannt war, kamen vor diesem Hintergrund in der Woche vor dem 00.00.0000 überein, einen namentlich nicht bekannten Drogendealer aus Y. zu überfallen. Diese Tat erschien ihnen deshalb erfolgversprechend, weil sie meinten, dass der Dealer über nennenswerte Mengen Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana, und Bargeld verfüge. Sie erachteten es des Weiteren als unwahrscheinlich, dass der Dealer nach der Tat Strafanzeige erstatten würde, da er dann ja der Polizei gegenüber von der Beute, mithin den Betäubungsmitteln und dem Dealgeld, berichten und sich somit selbst belasten müsste. Die Tat selbst wollten Q. und M. gemeinschaftlich mit dem Angeklagten J. begehen, von dem sie wussten, dass er im Besitz einer Schreckschusspistole war. M. fragte J., den er gut kannte, daher einige Tage vor dem 00.00.0000, ob er dazu bereit sei, gemeinsam mit ihnen (Q. und M.) unter Vorhalt der Schreckschusspistole einen Dealer „abzuziehen“, was J. bejahte. M. begab sich in der Folge in die Wohnung des Dealers, die im Bereich T.-straße / O.-straße in Y.-Linn lag. Dort deponierte er in Absprache mit Q. ein Mobiltelefon, um einen Vorwand dafür zu schaffen, den Dealer später nochmals aufzusuchen und die eigentliche Tat zu begehen. Am Abend des 00.00.0000 trafen die Angeklagten zur Ausführung der Tat zusammen. J. führte zu diesem Zeitpunkt wie vereinbart die ihm gehörende Schreckschusspistole mit sich. Hierbei handelte es sich um eine schwarze Gaspistole. Diese Pistole war zwar, wie die Kammer zu Gunsten der Angeklagten annimmt, nicht geladen. J. führte auch, wie die Kammer gleichfalls zu Gunsten der Angeklagten annimmt, keine passende Munition mit sich. All dies war jedoch für einen Außenstehenden nicht erkennbar. Man konnte der Pistole insbesondere nicht ansehen, dass sie ungeladen war. Die Pistole erweckte vielmehr objektiv den Anschein einer scharfen Waffe. J. führte darüber hinaus aus Gewohnheit ein ausklappbares Taschenmesser mit sich, das eine handbreite, jedenfalls 8 cm lange, Klinge besaß. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass die Angeklagten im Verlauf des Tattages Cannabis rauchten. Anhaltspunkte für erhebliche Schulddefizite im Sinne des § 21 StGB infolgedessen gibt es jedoch nicht. Q. suchte nun zunächst die Wohnung des Dealers alleine auf, um die Lage zu sondieren. Dabei stellte er fest, dass das Mobiltelefon, das M. vor Ort deponiert hatte, nicht auffindbar war. Dies teilte er sodann M. und J. mit, die in unmittelbarer Nähe warteten. Die Angeklagten berieten vor diesem Hintergrund, was nunmehr zu tun sei. Auch überlegten sie, wie der Verlust des Mobiltelefons, das dem Vater von M. gehörte, ausgeglichen werden könne. In dieser Situation fiel ihnen der geschädigte Zeuge A. auf, der mit seinem Fahrrad unterwegs war und an ihnen vorbeifuhr. Die Angeklagten, die in Fortführung ihres ursprünglichen Raubvorsatzes nach wie vor auf eine lohnenswerte Beute aus waren, sagten sich nunmehr, dass A. möglicherweise auf dem Weg zu dem Dealer sei. Q. schlug daher vor, dass man doch A. überfallen solle, sofern er zurückkomme. Dem stimmten J. und M. zu. Die Angeklagten sagten sich dabei, dass A. auf dem Rückweg bestimmt Betäubungsmittel und Bargeld dabeihaben werde. Jedenfalls J. ging insoweit von einer Menge von etwa 100 g Marihuana aus. Als A. sich kurze Zeit ‑ jedenfalls 15 Minuten ‑ später gegen 19.15 Uhr erneut näherte, standen die Angeklagten an der Ecke eines schmalen Weges. Die Angeklagten hatten sich in diesem Bereich postiert, weil er nicht unmittelbar von einer Laterne ausgeleuchtet wurde. Sie wollten auf diese Weise eine mögliche Identifizierung durch A. im Zuge der Tat erschweren. Aus demselben Grund hatten sie Kapuzen über ihre Köpfe gezogen. Dies vor allem M., der vor einiger Zeit mit A. auf der Berufsschule gewesen war, was ihn besonders vorsichtig werden ließ. Als A. die vorbeschriebene Ecke erreicht hatte, stellten die Angeklagten sich für ihn (A.) völlig überraschend in den Weg. Die Angeklagten zwangen A. so, mit dem Rad anzuhalten, und verlangten, dass er Runter vom Fahrrad! solle. J. hielt A. dabei sogleich aus einer Entfernung von einigen Metern die nicht geladene Schreckschusspistole vor. Dabei erklärte er etwas wie Keine Bewegung oder ich drück ab! beziehungsweise Keine Bewegung oder ich schieße! M., der in dieser Situation hinter J. stand, erklärte zudem: Mach die Jacke auf, du Wichser! Q., der nunmehr auf A. zutrat, hielt zwar zunächst das Messer von J. in der Hand. Er hatte es vor Ausführung der Tat von J. erhalten, um es als Drohmittel verwenden zu können. Auch sagte er nunmehr zu A., dass er ein Messer habe. Zu einer Bedrohung mit dem Messer kam es sodann jedoch nicht. Q. steckte das Messer vielmehr gleich in die Tasche, da er nunmehr damit begann, die äußeren Jackentaschen sowie die Hosentasche von A. zu durchsuchen, wofür er beide Hände benötigte. In den Taschen von A. fand er ein gebrauchtes Mobiltelefon sowie ein Portemonnaie. In dem Portemonnaie befanden sich ein Personalausweis, eine Kontokarte, eine Versicherungskarte sowie ein Geldbetrag in Höhe von jedenfalls deutlich mehr als 100 EUR, den A. am Tag zuvor nach einer Rückzahlung von der ARGE von seinem Girokonto abgehoben hatte. A. leistete bei alledem aus Angst vor der ihm vorgehaltenen Pistole keine Gegenwehr. Er hielt es nämlich für möglich, dass es sich bei der Pistole um eine echte und funktionsfähige Waffe handelte. Im Anschluss daran rannten die Angeklagten zeitgleich in dieselbe Richtung davon. A. versuchte zwar zunächst noch, die Verfolgung aufzunehmen. Dies gelang ihm jedoch letztlich nicht. Im weiteren Verlauf erlangte J. das Mobiltelefon des A., das Q. im Zuge der Flucht zu Boden fallen gelassen hatte. J. gab das Telefon sodann zur freien Verfügung an M. weiter, um bei diesem aufgelaufene Schulden zu begleichen. Im Zuge der Flucht trennten J. und M. sich von Q.. Sie begaben sich gemeinsam zur Wohnung der Familie M., wo sie ihre Kleidung wechselten, um nicht über diese mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden. Der Zeuge A. hatte zwar mittlerweile Strafanzeige erstattet. Auch erschien die alarmierte Polizei bereits kurze Zeit später ‑ gestützt auf vage Vermutungen ‑ in der Wohnung der Familie M., wo sie J. und M. antrafen und auf die Tat zum Nachteil des A. ansprachen. J. und M. bestritten jedoch eine Tatbeteiligung. Die Polizei tat daher zunächst nichts weiter, da konkrete Beweise nicht vorlagen. Als J. und M. wenige Tage später wieder mit Q. zusammentrafen, erklärte dieser, dass er das erbeutete Geld bereits ausgegeben und den Rest der Beute fortgeworfen habe. 2. Bezogen auf den Gang des Ermittlungsverfahrens stellt die Kammer folgendes fest: A. konnte die Täter nur recht vage beschreiben. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei konzentrierten sich daher auf das entwendete Mobiltelefon. Die Kriminalpolizei stellte zunächst die IMEI-Nummer des Telefons fest, um sodann entsprechende gezielte Anfragen an die Mobilfunknetzbetreiber zu richten. Auf diesem Wege ließ sich feststellen, dass das entwendete Mobiltelefon ab dem Abend des 00.00.0000 mit einer bestimmten Rufnummer verwendet wurde, die letztlich M. zugeordnet werden konnte. M. wurde daraufhin verantwortlich vernommen. Er legte in diesem Zusammenhang ein Geständnis ab und ergänzte, dass einer seiner Mittäter der Q. gewesen sei. In der sodann folgenden Beschuldigtenvernehmung des Q. räumte auch dieser die festgestellte Raubtat ein. Als Mittäter benannte er den M. sowie einen D.. Auch J. legte schließlich ein umfassendes Geständnis ab, wobei er als Mittäter Q. und M. bezeichnete. Nachdem die Angeklagten ihre Tatbeteiligung wie beschrieben eingestanden hatten, wurde A. mit entsprechenden Wahllichtbildvorlagen konfrontiert. A. erklärte in diesem Zusammenhang nach Vorlage des Lichtbildes des Q., dass diese Person ihm bekannt vorkomme. J. hingegen erkannte er nicht. M. suchte zwar in der Folge den Sachbearbeiter der Kriminalpolizei nochmals auf, um seine Angaben zum Nachteil von Q. zurückzuziehen und geltend zu machen, dass er (M.) Q. aus Rache zu Unrecht belastet habe. Diese Angaben erschienen jedoch aus Sicht des Beamten nicht nachvollziehbar. Vorsätzliche Körperverletzung durch den Angeklagten Q. (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y. zu 3 Js 526/10 vom 21.06.2010) Im Frühjahr 2010 gerieten der Angeklagte Q. sowie sein Bekannter X. in Streit wegen eines Notebooks, das Q. an X. verkauft hatte. X. begab sich vor diesem Hintergrund am späten Abend des 00.00.0000 zur Wohnung der Familie Q., wo er den Vater von Q. auf den Verkauf ansprach. Als Q. hiervon erfuhr, war er sehr verärgert. Ihm missfiel insbesondere, dass X. sich über ihn (Q.) hinweggesetzt und seinen (des Q.) Vater in den Streit einbezogen hatte. Er begab sich daher noch in derselben Nacht am 00.00.0000 zur Wohnung von X.. Dort versetzte er nach Öffnen der Wohnungstür X. ohne Vorwarnung einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch X. eine Platzwunde an der Oberlippe erlitt. B. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Geständnisse der Angeklagten sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift verwerteten Beweismittel. I. Die Angeklagten haben sich im Einzelnen wie folgt eingelassen: 1. Der Angeklagte J. hat sich zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen umfassend geäußert. Er hat dabei jeweils ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Im Einzelnen: Falsche Verdächtigung Bezogen auf die falsche Verdächtigung vom 00.00.0000 hat er erklärt, dass die Anklageschrift zutreffend sei. G. habe ihn tatsächlich zu keiner Zeit genötigt, von einer Strafanzeige abzusehen. Besonders schwerer Raub Bezogen auf die Tat vom 00.00.0000 hat der Angeklagte die Vorgeschichte wie festgestellt beschrieben. Die Tat selbst hat er gestanden, wenn auch mit dem Bemerken, dass „Beides“ (gemeint: die Beteiligung an dem Überfall auf den Drogendealer sowie auf das letztlich angegriffene Opfer) eine „spontane Aktion“ gewesen sei. Der Angeklagte hat insoweit bemerkt: Als der Geschädigte gekommen sei, habe Q. ihn (den Angeklagten) angewiesen, die Knarre zu ziehen. Er habe seine Pistole daraufhin herausgenommen und sie dem Geschädigten aus einer Entfernung von 6 m vor die Nase gehalten. Dabei habe er nicht groß nachgedacht. Q. habe den Geschädigten daraufhin durchsucht. M., den er (J.) wohl besser kenne als Q., habe dabei lediglich dagestanden. Der habe in dem Moment gar nichts getan und auch nichts gesagt. Bezogen auf das Geschehen nach der Tat hat J. von einer Äußerung von Q. berichtet, der zufolge in dem Portemonnaie des Geschädigten lediglich 80 EUR enthalten waren. J. hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt: Er habe gemeinsam mit M. die in dem erbeuteten Mobiltelefon abgespeicherten Nummern durchgesehen. Dabei seien sie auf die Nummer eines ihnen (J. und M.) bekannten Drogendealers gestoßen. 2. Der Angeklagte Q. hat sich ganz überwiegend über seinen Verteidiger geäußert. Er hat auf diesem Wege die gegen ihn gerichteten Vorwürfe gestanden. Darüber hinaus hat er lediglich vereinzelt ergänzende Angaben gemacht. Besonders schwerer Raub Die Anklageschrift betreffend die Tat vom 00.00.0000 hat der Angeklagte voll umfänglich bestätigt, und zwar auch bezogen auf die Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten. Q. hat insoweit insbesondere erklärt, dass er gemeinsam mit M. den Geschädigten aufgefordert habe, seine Taschen zu leeren. Darüber hinaus hat Q. bestätigt, dass er bei Ausführung der Tat zunächst ein aufgeklapptes Messer in der Hand gehalten habe. Seine im Vergleich zur Anklageschrift abweichenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren hat Q. ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet. Vorsätzliche Körperverletzung Die Tat vom 00.00.0000 sowie die ihr zugrundeliegende Vorgeschichte hat Q. wie festgestellt beschrieben. 3. Der Verteidiger des Angeklagten M. hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass die Tat vom 00.00.0000 sowie in der Anklageschrift aufgeführt voll umfänglich eingestanden werde. Diese Erklärung hat M. als seine Einlassung zur Sache anerkannt. M. hat dabei ergänzt, dass er sich an der Sache eigentlich nicht habe beteiligen wollen. Es sei ihm lediglich darum gegangen, das Mobiltelefon seines Vaters zurückzuerhalten. Das bei der Tat entwendete Mobiltelefon des Geschädigten habe er behalten. Es habe sich aber um ein altes Modell gehandelt, das letztlich auch defekt gewesen sei. II. 1. Die Feststellungen zur Vorbereitung der Raubtat vom 00.00.0000 beruhen auf dem Geständnis des J.. Anhaltspunkte für Zweifel gibt es insoweit nicht, zumal J. sich bereits im Ermittlungsverfahren entsprechend äußerte und weder Q. noch M. in der Hauptverhandlung einen abweichenden Ablauf geschildert hat. Die Kammer schließt vor diesem Hintergrund aus, dass die Tat zum Nachteil des Zeugen A. einem spontanen Entschluss erwuchs. Denn die Angeklagten waren am Abend des 00.00.0000 allein deshalb zusammengekommen, weil sie sich dazu entschlossen hatten, gemeinsam einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Entschluss sodann aufgaben, um letztlich– zeitlich abgesetzt – einen völlig neuen Raubentschluss zu fassen, gibt es nicht. Dagegen sprechen die Umstände, in die die Tat zum Nachteil des Zeugen A. eingebettet war. Nachdem Q. nämlich die Wohnung des ursprünglich als Opfer ins Auge gefassten Dealers verlassen hatte, beratschlagten die Angeklagten sogleich vor Ort, was nunmehr zu tun sei. Die Angeklagten kamen in dieser Situation überein, ihren Plan an die vorgefundenen Gegebenheiten anzupassen, mithin ein anderes sich ihnen bietendes Opfer anzugreifen. Sie beschlossen demnach einen bloßen Objektwechsel, keinesfalls aber ein gänzlich neues Delikt nach vorangegangener Aufgabe des Tatentschlusses. 2. Die Höhe des erbeuteten Geldbetrages steht aufgrund der Bekundungen des Zeugen A. fest. Diese Bekundungen sind nicht anzuzweifeln. Sie sind insbesondere konstant, da der Zeuge auch im Ermittlungsverfahren von einem Verlust von deutlich mehr als 100 EUR sprach, wie er in der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt hat. Sie sind auch für sich plausibel. Denn der Zeuge hat in der Hauptverhandlung in Fortführung seiner entsprechenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren erklärt, dass es sich um Geld aus einer Nachzahlung von der ARGE gehandelt habe, welches zur Tilgung aufgelaufener Schulden gedacht gewesen sei. Es ist deshalb ohne Weiteres nachvollziehbar, warum der Zeuge vergleichsweise viel Bargeld bei sich trug. Hinzu kommt schließlich, dass der Zeuge auch sonst keineswegs einseitig belastend ausgesagt hat. Der Zeuge hat im Gegenteil sichtlich zurückhaltend bekundet, indem er etwa darauf hingewiesen hat, dass der Täter mit der Pistole einige Meter von ihm entfernt gewesen sei (keine „hautnahe“ Bedrohung). Der Zeuge hat zudem eingeräumt, dass er nicht wisse, ob einer der Täter ein Messer dabeigehabt habe; er habe ein derartiges Messer nicht gesehen (kein Vorhalten eines Messer). Der Zeuge hat schließlich auf Nachfrage offen eingeräumt, dass er keinen der Angeklagten als Täter wiedererkenne. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge der Betäubungsmittel-Szene verhaftet war, gibt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Dies hat der Zeuge KHK C., der die Ermittlungen der Kriminalpolizei durchführte und in diesem Zusammenhang auch den Zeugen überprüfte, in der Hauptverhandlung auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt. Die Verlässlichkeit des Zeugen lässt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Zweifel ziehen, mochte der Zeuge auch vor Jahren selbst Betäubungsmittel konsumiert haben, wie er auf Nachfrage eingeräumt hat. Dass in dem Mobiltelefon des Zeugen die Rufnummer einer Person gespeichert war, die J. und M. als Drogendealer kannten, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Ohne Bedeutung sind schließlich die abweichenden Angaben des Q. zur Schadenshöhe. Q. verwendete das erbeutete Geld nämlich für sich. Er hatte mithin einen guten Grund, die Schadenshöhe kleinzureden, ging es doch dabei – auch – um diejenigen Anteile, die J. und M. nach den getroffenen Vereinbarungen gebührten. C. I. Die Angeklagten haben sich demnach wegen schweren Raubes, J. zudem wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) und Q. zudem wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Indem J. dem Zeugen A. die Schreckschusspistole vorhielt mit den Worten Keine Bewegung oder ich drück ab! beziehungsweise Keine Bewegung oder ich schieße! bedrohte er ihn mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Der Zeuge A. duldete infolgedessen aus Angst die Wegnahme des Mobiltelefons sowie des Portemonnaies nebst Inhalt durch Q., nachdem unter anderem M. ihm etwas wie Mach die Jacke auf, du Wichser! entgegengerufen hatte. Die Angeklagten verwirklichten infolgedessen gemeinschaftlich den Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB. Die Verwendung der nicht geladenen Schreckschusspistole erfüllte zudem die qualifizierenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB. Eine Strafbarkeit wegen § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Verwendung eines Messers scheidet demgegenüber aus, da der Zeuge A. das Messer des J. nicht zu Gesicht bekam und dieses deshalb nicht als Drohmittel wirkte (unter Verweis auf Fischer, StGB, 56. Aufl., § 250 Rdn. 18a m. w. N.). Der Hinweis des Q. bei Ausführung der Tat, er habe ein Messer, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. II. Die Angeklagten wurden demnach wie aus dem Tenor ersichtlich bestraft bezie-hungsweise behandelt. 1. a) Auf den Angeklagten J., der zur Zeit der festgestellten Taten achtzehn Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, wird gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, weil die Gesamtwürdigung seiner Person bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer, die sich insoweit der nachdrücklichen Empfehlung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe („auf jeden Fall“) anschließt, daraus, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch nicht einmal ansatzweise Schritte in Richtung einer Eigenständigkeit unternommen hatte. Der Angeklagte lebte im Haushalt der Mutter, wo er sich mit seinen Brüdern ein Zimmer teilte. Er verfügte nicht über ein eigenes Einkommen, sondern war auf Taschengeldzahlungen seiner Mutter angewiesen. In der Hauptschule versagte er, wie daraus folgt, dass er die siebte Klasse zwei Mal wiederholen musste und die Schule letztlich nach der achten Klasse ohne Abgangszeugnis verließ. Auch das Werkstattjahr, das er zur Zeit der hier festgestellten Raubtat ableistete, brach er vorzeitig ab. Hinzu kam die ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation. Sie verhinderte nämlich, dass der Angeklagte für sich eine konkrete berufliche Perspektive fand. b) Die Kammer verhängt gegen den Angeklagten Jugendstrafe, weil wegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht zur Erziehung ausreichen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). Der Angeklagte, der ohne seinen Vater aufwuchs und ebenso wie seine vier Geschwister lediglich von der Mutter erzogen wurde, scheiterte in der Hauptschule sowie in einer zur Zeit der Tat durchgeführten Fördermaßnahme. Er konsumierte Betäubungsmittel und trat bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, insbesondere wegen einer gefährlichen Körperverletzung, in deren Folge er Jugendarrest verbüßte. Die hier festgestellte Raubtat erwuchs einem Tatplan, der bereits Tage zuvor gefasst worden war. Sie verkörperte daher keine Spontantat im eigentlichen Sinne. Die daraus abzuleitenden Persönlichkeitsdefizite, die bislang nicht erkennbar bearbeitet worden sind, lassen auch künftig erhebliche Straftaten befürchten. Der hier festgestellte schwere Raub, der ein Verbrechen von Gewicht verkörpert, entfaltet insoweit eine Indizwirkung, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkräftet werden kann. Der Angeklagte leistete zwar zuletzt vorgabegemäß Arbeitsstunden ab, um eine gegen ihn verhängte Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu erledigen. Er erschien insoweit regelmäßig und pünktlich und arbeitete vorbildlich mit. Diese positiven Ansätze reichen jedoch nicht aus, um die zahlreichen Fehlhandlungen des Angeklagten in der Vergangenheit, insbesondere seine Beteiligung an einem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB unter Vorhalt einer (nicht geladenen) Schreckschusspistole gemeinschaftlich mit zwei weiteren Tätern, von denen der eine mit einem Messer bewaffnet war, zu relativieren. c) Die Strafe wird dem Rahmen des § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 JGG entnommen, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren trägt. Im Rahmen einer Parallelwertung mit dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht ist nicht von einem minder schweren Fall des schweren Raubes auszugehen. Denn ein solcher liegt nur vor, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Das kann hier nicht angenommen werden. Es gibt zwar Gründe, die für den Angeklagten sprechen. So legte der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren bezogen auf den schweren Raub ein Geständnis ab. Die falsche Verdächtigung hat er bereits in der Hauptverhandlung gegen G. eingeräumt. Hinzu kommt, dass der Zeuge A. durch die Raubtat nicht verletzt wurde. G., gegen den sich die falsche Verdächtigung des Angeklagten richtete, wurde immerhin von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Angeklagten freigesprochen. Dem stehen jedoch erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. So trat der Angeklagte in der Vergangenheit bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, mithin eines Gewaltdelikts. Der Jugendarrest, den er infolgedessen verbüßte, beeindruckte ihn dabei nicht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nicht lediglich eine vereinzelte Tat sondern zwei Taten beging. Der festgestellte schwere Raub wiegt überdies deshalb schwer, weil er mit zwei weiteren Tatbeteiligten begangen wurde, von denen einer mit einem Messer bewaffnet war. Die Gefahren, die mit der Tatbegehung einhergingen, waren demnach erheblich. Innerhalb des angewendeten Rahmens wägt die Kammer die vorstehend aufgeführten Zumessungsgründe abermals – differenziert ‑ gegeneinander ab. Sie erachtet dabei eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren als tat— und schuldangemessen sowie zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. Dabei werden auch die unterschiedlichen Schutzrichtungen der verwirklichten Tatbestände (§ 164 Abs. 1 StGB einerseits und § 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB andererseits) sowie die zeitlichen Abstände der Tatbestandsverwirklichungen (00.00.0000 einerseits und 00.00.0000 andererseits) berücksichtigt. Eine mildere Strafe scheidet nach Wertung der Kammer aus. d) Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Die Kammer berücksichtigt insoweit ungeachtet der fortbestehenden schädlichen Neigungen, dass der Angeklagte bislang noch nie unter Bewährung stand. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtsschaffenden Lebenswandel führen wird. Dabei wird auch die zuletzt immerhin ansatzweise positive Entwicklung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Arbeitsauflage in Rechnung gestellt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Erprobung ist freilich, dass der Angeklagte es künftig unterlässt, Betäubungsmittel zu konsumieren. Denn anderenfalls drohen (abgesehen von dem mit dem Konsum regelmäßig verbundenen Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) erneut Fehlhandlungen als Folge der Haltschwäche, die auch die hier festgestellte Raubtat nach sich zog. Die Kammer hat den Angeklagten daher in dem mit diesem Urteil verbundenen Bewährungsbeschluss angewiesen, unverzüglich Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen und vier Drogenscreenings / Jahr nach näherer Weisung des zugleich bestellten Bewährungshelfers durchführen zu lassen. Diese Weisungen beruhen auf § 23 Abs. 1 JGG. e) Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidungen des Amtsgerichts Y. vom 17.01. und 05.02.2010 (durch Beschluss vom 02.06.2010 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst) einzubeziehen, weil dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 3 S. 1 JGG; unter Verweis auf BGH, Beschl. vom 23.11.1993 – 5 StR 573/93, in: BGHSt 40, 1). Denn die Einbeziehung hätte mit Blick auf die zeitlichen Grenzen des § 21 Abs. 2 JGG dazu geführt, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe ausschiede. Der Angeklagte hätte infolgedessen Jugendstrafhaft verbüßen müssen, was unter spezialpräventiven und erzieherischen Gesichtspunkten nach derzeitigem Stand nicht notwendig ist, zumal der Angeklagte nunmehr erstmals wegen eines Verbrechens verurteilt wird und bislang noch nie unter Bewährung stand. 2. a) Der Angeklagte Q., der zur Zeit der festgestellten Taten achtzehn Jahre und 11 Monate (so bezogen auf den schweren Raub vom 00.00.0000) beziehungsweise neunzehn Jahre und 3 Monate (so bezogen auf die vorsätzliche Körperverletzung vom 00.00.0000) alt war, ist ebenfalls gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Jugendlicher zu behandeln. Die Kammer berücksichtigt insoweit gestützt auf die entsprechende Empfehlung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr erhebliche Auffälligkeiten zeigt. So wandte er sich in der Hauptschule gegen Mitschüler und Lehrer, weshalb er die Schule letztlich im Jahre 2005 verlassen musste. Im Februar 2008 wurde er zudem aufgrund von körperlichen Auseinandersetzungen vom Berufskolleg verwiesen. Eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker musste er bereits nach etwa einem Monat aufgrund hoher unentschuldigter Fehlzeiten beenden. Hinzu kamen jugendstrafrechtliche Verfahren und Erkenntnisse, unter anderem ein verbüßter Jugendarrest wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie ein Schuldspruch nach § 27 JGG wegen räuberischen Diebstahls. All diese Umstände belegen, dass der Angeklagte, der noch bis zuletzt im Haushalt seiner Eltern lebte und wie festgestellt Betäubungsmittel konsumierte, erheblichen Entwicklungsschwierigkeiten unterlag. Der Angeklagte selbst war nicht dazu in der Lage, die sich ihm stellenden Probleme zu lösen. Er war insoweit vielmehr immer wieder auf die Hilfe seines Vaters angewiesen, so zuletzt im September 2009, als er erneut eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker beginnen konnte, weil sein Vater sich in dem Ausbildungsbetrieb nachdrücklich für ihn eingesetzt hatte. Ein strukturiertes Freizeitverhalten bildete er zu keiner Zeit aus, wie auch besondere Interessen, die Stabilität und Halt hätten geben können, nicht vorhanden waren. b) Die Kammer verhängt auch im Falle des Angeklagten eine Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG. Der Angeklagte wies zur Tatzeit erhebliche Anlage– / Erziehungsmängel auf. Diese Mängel, die noch heute fortbestehen, begründen eine Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang abermals auf die zahlreichen Fehlhandlungen des Angeklagten während seiner Schul– und Ausbildungszeit (Abgang von der Schule nach Auseinandersetzungen mit Mitschülern und Lehrern; unzuverlässiges Verhalten während der Ausbildung; Konsum von Betäubungsmitteln). Der Angeklagte beging vor diesem Hintergrund bereits mehrere erhebliche Straftaten, insbesondere eine vorsätzliche Körperverletzung (beschieden im Jahr 2005), eine Anstiftung zur Körperverletzung (abgeurteilt im Jahr 2006), eine versuchte räuberische Erpressung (abgeurteilt im Jahr 2007), einen räuberischen Diebstahl (abgeurteilt im Jahr 2008) sowie eine räuberische Erpressung und mehrere Körperverletzungsdelikte nach § 223 StGB beziehungsweise § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (abgeurteilt im Jahr 2009). Die Kammer weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes hin: Nachdem das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Y. ihn am 00.00.0000 wegen räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde der Angeklagte erneut straffällig. Er beging nämlich nun diejenigen Straftaten, die zu dem weiteren Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Y. vom 00.00.0000 führten. Der Angeklagte gelangte zwar in diesem Urteil in den Genuss einer Vorbewährung gemäß § 57 JGG. All dies fruchtete indessen nicht, wie seine Entwicklung in den nachfolgenden Wochen und Monaten, insbesondere der wiederholte Konsum von Betäubungsmitteln sowie die Begehung der hier festgestellten Straftaten, belegt. c) Die Strafe wird auch in seinem Fall dem Rahmen des § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 JGG entnommen, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren trägt. Im Rahmen einer Parallelwertung mit dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht scheidet ein minder schwerer Fall des schweren Raubes aus. Der Angeklagte, der insbesondere die Raubtat erkennbar bereut, legte zwar bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis ab. Auch äußerte er sich zur Tatbeteiligung des M. sowie (insbesondere) des von diesem in dessen polizeilicher Vernehmung nicht belasten J.. Hinzu kommt, dass der Zeuger A. durch die Raubtat nicht verletzt wurde. Der Angeklagte ist jedoch andererseits bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer verweist insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen zu b) . Der Angeklagte beging überdies zwei Taten. Der festgestellte schwere Raub wurde zudem mit zwei weiteren Tatbeteiligten begangen, von denen einer mit einem Messer bewaffnet war. Die Gefahren, die mit der Tatbegehung einhergingen, waren demnach erheblich. Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte wesentlich an der Planung und Vorbereitung der ursprünglich ins Auge gefassten Tat zum Nachteil eines Drogendealers beteiligt gewesen war. Denn er dokumentierte damit eine erhebliche kriminelle Energie, mochte diese Tat auch letztlich nicht begangen worden sein. Innerhalb des angewendeten Rahmens wägt die Kammer die aufgeführten Milderungs– und Schärfungsgründe abermals – differenziert ‑ gegeneinander ab. Sie erachtet dabei in Anwendung des § 31 Abs. 2 S. 1 JGG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht ‑ Y. vom 00.00.0000 (und damit auch des weiteren Urteils dieses Gerichts vom 00.00.0000) eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren als tat— und schuldangemessen sowie zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. Eine mildere Strafe scheidet demgegenüber aus. Denn der Angeklagte bedarf in Anbetracht der festgestellten erheblichen Sozialisationsdefizite der länger andauernden Einwirkung des Strafvollzugs, damit er seine jetzt ernsthaft geäußerten Absichten, seinem Leben eine Wende zu geben, umsetzen kann. 3. Der zur Tatzeit nahezu zwanzigjährige Angeklagte M. wird ebenfalls gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als Heranwachsender noch einem Jugendlichen gleichgestellt behandelt. Die Verhängung einer Jugendstrafe scheidet in seinem Fall aus. Die Kammer belässt es vielmehr mit Blick auf die bislang straffreie Führung des Angeklagten bei den aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen. Der verhängte Dauerarrest (§ 16 Abs. 4 JGG) soll dem Angeklagten dabei als eindringliche Warnung dienen, um eine weitere ‑ zweite ‑ Straftat (der hier festgestellten Art) zu verhindern. Denselben Zweck verfolgt die gleichfalls erteilte Arbeitsauflage (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Die Anweisung betreffend die Durchführung von Drogenscreenings folgt aus § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG. Die Kammer erwartet, dass der Angeklagte die Arbeitsauflage binnen vier Monaten erfüllt. Die Drogenscreenings sind innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr durchzuführen. III. Die Kammer sieht im Hinblick auf die finanzielle Situation der Angeklagten davon ab, den Angeklagten die Kosten und Auflagen aufzuerlegen. Dies folgt aus § 74 JGG.