Beschluss
7 T 23/11
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2011:0209.7T23.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19.01.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 87,22 € (erwartete Zahlung bei Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis, vgl. Bl. 196 GA). 1 Gründe: 2 I. 3 Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11.01.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die beim Insolvenzverwalter innerhalb der Meldefrist angemeldeten Forderungen (Nrn. 1 bis 12) wurden am 01.06.2007 und mehrere nachträglich angemeldete Forderungen (Nrn. 13 bis 21) am 09.08.2010 geprüft. Die Forderung der Gläubigerin (Nr. 21) ist eine nachträglich angemeldete Forderung. Zum Zeitpunkt der Prüfung am 09.08.2010 bestritt der Insolvenzverwalter den Anspruch. In dem von ihm bereits zuvor mit Schreiben vom 21.06.2010 beim X eingereichten Verteilungsverzeichnis sind die Forderungen Nrn. 1 bis 20, nicht aber die Forderung der Gläubigerin aufgeführt (Bl. 150 GA). Mit Beschluss vom 08.11.2010 stimmte das X der Schlussverteilung zu und legte den Schlusstermin auf den 15.12.2010. Das Verteilungsverzeichnis wurde zur Einsicht ausgelegt. Die Veröffentlichung im Internet erfolgte am 11.11.2010. 4 Mit Schreiben vom 17.11.2010 überreichte der Insolvenzverwalter ein "nachträgliches Anerkenntnis" der Forderung der Gläubigerin und ein berichtigtes Verteilungsverzeichnis, in dem nunmehr als Nr. 21 auch die Forderung der Gläubigerin aufgeführt ist (Bl. 196 GA). Die Forderung der Gläubigerin wurde zur Tabelle festgestellt und in die Insolvenztabelle eingetragen. Das Schlussverzeichnis änderte das X hingegen nicht. Hiergegen erhob die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen, die das X mit Beschluss vom 22.12.2010 (Bl. 213 ff. GA) zurückwies. Die Gläubigerin legte gegen diesen Beschluss unter dem 19.01.2011 sofortige Beschwerde ein (Bl. 223 GA). 5 II. 6 Die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte und auch im Übrigen nach §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Aufnahme der Forderung der Gläubigerin in das Verteilungsverzeichnis abgelehnt. 7 Der Fall, dass ein Gläubiger eine Forderung erst anmeldet , nachdem das Schlussverzeichnis veröffentlicht und niedergelegt worden ist, ist durch den Beschlusses des BGH vom 22.03.2007 – IX ZB 8/05 (z.B. NJW-RR 2007, 1064) für die Praxis geklärt, und zwar auch für die Konstellation, dass der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht bestreitet und sie daher zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Danach nimmt eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung an der Schlussverteilung nicht teil. Der vorliegende Fall weicht davon allerdings ab: Die Gläubigerin hatte hier ihre Forderung nachträglich angemeldet. Die Forderung wurde auch geprüft, aber nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen, weil der Insolvenzverwalter die Forderung damals bestritten hatte. Nach Veröffentlichung und Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses stellte der Insolvenzverwalter dann aber (innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 189 Abs. 1 InsO) die Forderung unstreitig , indem er sie dem Grund und der Höhe nach anerkannte. 8 Nach Ansicht der Kammer erfasst die Begründung des BGH für den Fall, dass eine Forderung nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses erstmalig angemeldet wird, auch den hier vorliegenden Fall, dass nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses eine vormals bestrittene Forderung erstmalig vom Insolvenzverwalter anerkannt wird. Der BGH führt nämlich aus: 9 "Aus fehlenden Ausschlussfristen in der InsO für die Anmeldung von Forderungen kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass es Insolvenzgläubigern freisteht, mit ihren Forderungsanmeldungen zuzuwarten, bis auf der Grundlage der Ergebnisse des allgemeinen Prüfungstermins und eines etwa durchgeführten besonderen Prüfungstermins für nachträglich angemeldete Forderungen das Verteilungsverzeichnis erstellt ist (§ 188 S. 1 InsO), dieses zur Einsicht ausgelegt war (§ 188 S. 2 InsO) und das InsG der Schlussverteilung zugestimmt hat (§ 196 II InsO). Zwischen der Eintragung der Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der Schlussverteilung ist streng zu unterscheiden (…). Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussverzeichnisses ausschließlich auf Grund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des Schlussverzeichnisses auf Grund einer nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der § 189 I, 9 I 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung” ist abzulehnen. Die Veröffentlichung der Schlussverteilung und die Niederlegung des Schlussverzeichnisses sollen den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach Information über die anstehende Schlussverteilung Einsicht in das niedergelegte Schlussverzeichnis zu nehmen und hiernach zu entscheiden, ob sie am Schlusstermin teilnehmen, um gegebenenfalls Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Soll danach das im Zeitpunkt der Niederlegung fehlerfreie Schlussverzeichnis als Grundlage der Schlussverteilung grundsätzlich unverrückbar feststehen, verbieten Sinn und Zweck der §§ 187 f. InsO eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 189 bis 191 InsO auf den vom Gesetzestext nicht erfassten Sachverhalt. Lässt der Insolvenzgläubiger – wie hier – ordnungsgemäß gesetzte und bekannt gemachte Anmeldungsfristen im Anschluss an den allgemeinen Prüfungstermin ungenutzt verstreichen, kann er deshalb nicht damit rechnen, dass seine noch nach dem besonderen Prüfungstermin angemeldeten Forderungen an der Schlussverteilung teilnehmen. Allein die Möglichkeit, im Schlusstermin noch Einwendungen vorzubringen, kann nicht dazu führen, dass Forderungen an der Verteilung teilnehmen, die im bisherigen Schlussverzeichnis nicht berücksichtigt waren." 10 § 189 Abs. 1 InsO lässt seinem Wortlaut nach nur einen einzigen Fall zu, in dem eine Forderung der vorliegenden Art, also eine Forderung, die im Zeitpunkt der Prüfung nicht festgestellt ist und über die auch kein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vorliegt, im Verteilungsverzeichnis noch berücksichtigt werden kann: durch den (fristgerechten) Nachweis eines Klageverfahrens auf Feststellung. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter die Forderung – ohne laufendes gerichtliches Feststellungverfahren – nachträglich unstreitig gestellt und anerkannt. Dieser Fall ist in § 189 Abs. 1 InsO nicht geregelt. 11 Wegen des Sinn und Zwecks der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses kommt auch eine analoge Anwendung des § 189 Abs. 1 InsO nicht in Betracht. Die Veröffentlichung der Schlussverteilung und die Niederlegung des Schlussverzeichnisses soll nämlich – wie der BGH in dem o.g. Beschluss ausführt – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach Information über die anstehende Schlussverteilung Einsicht in das niedergelegte Schlussverzeichnis zu nehmen und hiernach zu entscheiden, ob sie am Schlusstermin teilnehmen, um ggf. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Damit wäre aber unvereinbar, wenn das Verteilungsverzeichnis nachträglich nur deshalb geändert werden könnte, weil der Insolvenzverwalter die Forderung nunmehr nicht mehr bestreitet. Den anderen Verfahrensbeteiligten würde im Nachhinein die Grundlage ihrer Entscheidung über eine Teilnahme am Schlusstermin entzogen, und das allein auf Grund einer – für sie nicht überschaubaren – geänderten Beurteilung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Soll danach das im Zeitpunkt der Niederlegung fehlerfreie Schlussverzeichnis als Grundlage der Schlussverteilung grds. unverrückbar feststehen, verbieten – so der BGH – Sinn und Zweck der §§ 187 f. InsO eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 189 bis 191 InsO auf einem vom Gesetzestext nicht erfassten Sachverhalt. Nicht erfasst vom Gesetzestext ist aber nicht nur der vom BGH entschiedene Fall der nachträglichen Anmeldung, sondern auch der hier vorliegende Fall des nachträglichen Anerkenntnisses der Forderung durch den Insolvenzverwalter. 12 Soweit das Amtsgericht Göttingen in seinem von der Gläubigerin zitierten Beschluss vom 09.09.2009 – 74 IK 34/07 (z.B. NZI 2008, 815) eine andere Ansicht vertritt, überzeugt das nicht. Denn das Amtsgericht Göttingen setzt sich nicht mit dem vom BGH hervorgehobenen Sinn und Zweck der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses auseinander, nämlich Rechtklarheit und Rechtsicherheit für das weitere Verfahren zu schaffen. Dem widerspräche es aber, wenn nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses der Inolvenzverwalter noch eine Änderung des Verteilungsverzeichnisses herbeiführen könnte, indem er eine vormals bestrittene Forderung nunmehr anerkennt. Gläubiger und Insolvenzverwalter hatten im Übrigen hinreichend Zeit, die Berechtigung der Forderung zu klären. 13 III. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.