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Urteil

11 O 155/09

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2011:0615.11O155.09.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.01.2011 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 7.247,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil der Kammer aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag in der Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten einen ergänzenden Buchauszug über alle von der Beklagten im Zeitraum vom 01.10.2008 bis einschließlich 24.07.2009 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen, wobei der jeweilige Buchauszug – soweit bereits Angaben gemacht wurden - über die bereits erteilten Angaben hinaus folgende Angaben zu enthalten hat:

-                                      Datum der Auftragsbestätigung

-                                      Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen

-                                      Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen

-                                      Datum und Nr. der Rechnung bzw. der Rechnung bei

        Teillieferung

-                                      Rechnungsbetrag

-                                      Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen

-                                      Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge

-                                      Wert des erteilten Auftrages

-                                      Datum der vollständigen Abwicklung

-                                      Auslieferungsfehlbestand

-                                      Grund für den Fehlbestand

-                                      Wert des Fehlbestandes.

Darüber hinaus wird der Kläger verurteilt, über sämtliche von ihm im Zeitraum vom 25.07.2009 bis 25.08.2010 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäfte Auskunft zu erteilen, welche Umsätze er erzielt hat und hier insbesondere anzugeben:

              a) Name und Anschrift der Kunden;

b) Umfang der abgeschlossenen Geschäfte, spezifiziert nach Art, Menge

und Preis der zu liefernden Ware;

c) Umfang der Ausführung der abgeschlossenen Geschäfte unter Angabe

des Umfanges der Lieferungen und der in Rechnung gestellten

Zahlungsbeträge.

Insoweit wird das Versäumnisurteil der Kammer aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen wurde. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil hinsichtlich der Abweisung der Widerklage aufrechterhalten. Die Widerklage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu

35 %.

Das Urteil ist für die Klägerin vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 € .

Streitwert: 46.047,60 €.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.01.2011 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 7.247,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil der Kammer aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf den Hilfsantrag in der Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten einen ergänzenden Buchauszug über alle von der Beklagten im Zeitraum vom 01.10.2008 bis einschließlich 24.07.2009 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen, wobei der jeweilige Buchauszug – soweit bereits Angaben gemacht wurden - über die bereits erteilten Angaben hinaus folgende Angaben zu enthalten hat: - Datum der Auftragsbestätigung - Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen - Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen - Datum und Nr. der Rechnung bzw. der Rechnung bei Teillieferung - Rechnungsbetrag - Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen - Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge - Wert des erteilten Auftrages - Datum der vollständigen Abwicklung - Auslieferungsfehlbestand - Grund für den Fehlbestand - Wert des Fehlbestandes. Darüber hinaus wird der Kläger verurteilt, über sämtliche von ihm im Zeitraum vom 25.07.2009 bis 25.08.2010 mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Geschäfte Auskunft zu erteilen, welche Umsätze er erzielt hat und hier insbesondere anzugeben: a) Name und Anschrift der Kunden; b) Umfang der abgeschlossenen Geschäfte, spezifiziert nach Art, Menge und Preis der zu liefernden Ware; c) Umfang der Ausführung der abgeschlossenen Geschäfte unter Angabe des Umfanges der Lieferungen und der in Rechnung gestellten Zahlungsbeträge. Insoweit wird das Versäumnisurteil der Kammer aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen wurde. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil hinsichtlich der Abweisung der Widerklage aufrechterhalten. Die Widerklage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Das Urteil ist für die Klägerin vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 € . Streitwert: 46.047,60 €. T a t b e s t a n d : Die Beklagte war bis zum Juli 2009 als Handelsvertreter mit Alleinvertretungsrecht für den Kläger tätig aufgrund des Handelsvertretervertrages vom 26.05.2008. Ihr stand eine Provision in Höhe von 43 % aus den Nettorechnungsbeträgen aller Geschäfte mit Abnehmern aus dem Vertriebsgebiet zu. Sie hat 88.766,71 € an Provisionen erhalten. Im Laufe des Verfahrens erteilte der Kläger einen Buchauszug, den er im September 2010 der Beklagten in überarbeiteter Form zukommen ließ. Der Kläger begehrte zunächst die Herausgabe der der Beklagten überlassenen Musterkollektion. Nach Austausch der Kollektion haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt mit wechselseitigen Kostenanträgen. Insoweit begehrt der Kläger die Erstattung der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Kosten, die ihm durch die Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Diese haben die Beklagte mit Schreiben vom 24.07. und 08.09.2009 zur Herausgabe der Musterkollektion aufgefordert. Berechnet nach einem behaupteten Wert der Musterkollektion von 23.496,00 € errechnen sich die anwaltlichen Kosten auf 911,80 €. Ferner begehrt der Kläger die Zahlung verschiedener Rechnungen aus 2009 im Gesamtwert von 12.692,30 €, deren Berechtigung zwischen den Parteien streitig ist sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung, die durch die vergebliche Zahlungsaufforderung durch den Kläger-Vertreter vom 09.09.2009 in Höhe von 703,80 € entstanden ist. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe stets Zugang zum Warenwirtschaftssystem gehabt und damit alle Informationen eines Buchauszuges erhalten. Er sei damit von der Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Auszuges entbunden gewesen. In Abänderung des Handelsvertretervertrages hätten die Parteien am 12.10.2008 vereinbart, dass die Provision ausgezahlt werde, wenn die Vergütung endgültig dem Kläger gutgeschrieben sei. Dies sei in der Folge entsprechend gehandhabt worden. Zudem hätten die Beklagten dem Kläger Aufträge im Warenwert von 154.111,50 € zukommen lassen, die nicht existiert hätten. Die Kammer hat am 05.01.2011 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 911,80 € nebst Zinsen sowie 12.692,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage, mit der die Beklagte die Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 24.07.2009 und hilfsweise die Ergänzung des übergebenen Buchauszuges sowie Auskunftserteilung über alle von dem Kläger mit Kunden in der Bundesrepublik zwischen dem 25.07.2009 und 25.08.2010 mit Kunden in der Bundesrepublik abgeschlossenen Geschäfte, die erzielten Umsätze und Angaben zu den Kunden begehrt, wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch ein. Der Kläger beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 05. Januar 2011 zu verwerfen bzw. zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Der Beklagten-Vertreter beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer abzuändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Der Kläger-Vertreter beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr habe ein Recht zur Zurückbehaltung der Musterkollektion bis zur Erstellung des Buchauszuges und der Zahlung der fälligen Provisionen zugestanden. Der Kläger habe vermittelte Geschäfte in erheblichem Umfange nicht ausgeführt. Ihr ständen nach vorläufiger Berechnung aus den nicht ausgeführten Geschäften noch Provisionsansprüche in Höhe von 80.675,34 € und aus ausgeführten Geschäften in Höhe von 21.368,71 € zu. Zur Widerklage führt er aus, der überreichte Buchauszug sei unzureichend sowohl hinsichtlich des Zeitraumes, für den er erteilt wurde als auch hinsichtlich seines Inhaltes. Er dürfe erst zum Zeitpunkt des Zuganges der fristlosen Kündigung der Beklagten am 24.7.2009 enden. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 03.11.2010 (GA 356). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin T (GA 379) und das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2011 (GA 458) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Auch hat der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage der Originalvollmacht seine Bevollmächtigung in zureichender Weise nachgewiesen. In der Sache hat der Einspruch zum Teil Erfolg, so dass das Versäumnisurteil der Kammer teilweise aufzuheben war, da dem Kläger insoweit der begehrte Anspruch nicht zustand. Die Widerklage ist indes teilweise begründet. Zur Klage: 1. Soweit die Parteien hinsichtlich der Herausgabe der Musterkollektion den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, waren insoweit die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Seinem Anspruch auf Herausgabe der Musterkollektion gegenüber der Beklagten nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses konnte die Beklagte wirksam ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder einen Buchauszug erteilt hatte noch – bis zum jetzigen Zeitpunkt – dem Vortrag der Beklagten, ihr ständen noch erhebliche Provisionsansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu, substantiiert entgegengetreten ist. Wegen dieser fälligen Ansprüche sieht das Gesetz ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 88 a, 369 HGB vor. Dieses Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf die Musterkollektion (vgl. hierzu Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Auflage, Randnummer 627). Dass die Kollektion dabei überhaupt einen Wert hatte, stellen die Parteien nicht in Abrede. Vielmehr beziffert der Kläger diesen Wert sogar mit einem Betrag über 20.000,00 €. 2. Dem Kläger steht ebenso wenig der geltend gemachte Anspruch aus §§ 280, 286 BGB auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu, soweit diese dadurch entstanden sind, dass der Prozessbevollmächtigte vergeblich die Herausgabe der Musterkollektion verlangt hat. Wie bereits ausgeführt, konnte die Beklagte dem klägerischen Herausgabeanspruch wirksam ihr Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen. Sie war mit der Herausgabe nicht in Verzug. 3. Die von dem Kläger geltend gemachten Rechnungsbeträge stehen diesem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur teilweise zu. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger mit Erfolg von der Beklagten den Rechnungsbetrag in Höhe von 348,00 € aus der Rechnung vom 15.03.2009 für die Bannerfahnen für die Messe München und die Deko verlangen kann. Der Zeuge I hat hierzu bekundet, es habe eine Verabredung zwischen den Parteien gegeben, dass die Kosten der Messe in München von der Beklagten zu tragen seien. Die streitbefangenen Bannerfahnen seien für diese Messe von dem Designer des Klägers erstellt worden. Sie seien auch anschließend bei der Beklagten verblieben, die diese weiter genutzt habe. Die Kammer hat keine Bedenken, dieser Aussage zu folgen. Zwar hat der Zeuge bekundet, er sei bei der Absprache der Parteien über die Kostentragung für die Messe München nicht dabei gewesen, doch sei während der Messe von der Beklagten bzw. ihren Geschäftsführern immer wieder bestätigt worden, dass sie diese Kosten zu tragen hätten. Im Übrigen wird diese Aussage bestätigt durch die Aussage des Zeugen e U, der bekundet hat, er sei persönlich dabei gewesen, als die Parteien vereinbart hätten, dass die Beklagte die Kosten für die Erstellung der Bannerfahnen für die Messe München durch die Kläger übernehme. Dem steht auch nicht die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten entgegen. Er hat bekundet, über die Bannerfahnen sei nicht gesprochen worden. b) Gleichfalls kann der Kläger mit Erfolg die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 600,00 € Für die Kollektionskoffer für die B Kollektion verlangen. Das Vorbringen der Beklagten hierzu, dies sei nicht nachvollziehbar, da eventuell diese Kollektionskoffer von dem Kläger ursprünglich heraus verlangt worden wären, ist nicht erheblich. Bereits aus der Rechnung ergibt sich, dass es sich bei diesen Koffern nicht um die ursprünglichen Koffer für die Musterkollektionen, sondern die Koffer für die B Kollektionen handelte. Die Kostentragungspflicht der Beklagten hinsichtlich dieser Koffer widerspricht auch keinen gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 86 a HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter lediglich die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nicht unter diese Vorschrift fällt alles, was der Handelsvertreter als Kaufmann selbst beisteuern muss. Hierzu gehören Musterkoffer und andere handelsübliche Behältnisse (vgl. Hopt Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, § 86 a, Randnummer 5). c) Auch der angesetzte Betrag in Höhe von 194,00 € für die Metallschilder steht dem Kläger zu. Der Zeuge e U hat hierzu bekundet, er sei sich ziemlich sicher, dass die Beklagte die Kosten für diese Schilder habe übernehmen wollen. Bestätigt wird diese Aussage durch die Aussage des Zeugen I, der bekundete, die Geschäftsführer der Beklagten hätten immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Schilder bezahlen müssten. Auch die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten vermag den Anspruch nicht zu Fall zu bringen. Selbst wenn man unterstellt, dass über die Kosten der Schilder nicht gesprochen wurde, so dürfte dennoch auf Seiten des Klägers der Eindruck entstanden sein, die für die Ausstattung der der Beklagten gehörenden Kollektionskoffer gedachten Schilder seien von dieser zu bezahlen. d) Auch kann der Kläger mit Erfolg den Rechnungsbetrag in Höhe von 229,00 € für eine Ätzresisterstellung verlangen. Zwar hat die Beklagte zunächst vorgetragen, sie könne sich unter dieser Rechnungsposition nichts vorstellen. Nachdem der Kläger allerdings erläutert hat, hierbei handele es sich um Rüst- und Fotokosten für die Erstellung der Metallschilder, ist die Beklagte dem nicht mehr entgegengetreten. Die grundsätzliche Kostenerstattungspflicht ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu Position 3 der Rechnung. e) Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg die Kosten für die Eigenbedarfsfassungen in Höhe von 1.360,00 € und 559,00 € von der Beklagten verlangen. Zwar mag es sein, dass die Eigenbedarfsfassungen, die den Kunden vom Handelsvertreter zur Verfügung gestellt werden, von diesem auch zu bezahlen sind. Der Zeuge I hat bekundet, es seien tatsächlich seitens der Beklagten Eigenbedarfsfassungen bestellt worden. Jedoch ist aus der Rechnung nicht ersichtlich, ob die in Rechnung gestellten Fassungen tatsächlich die bestellten Fassungen sind. Diese Fassungen sind mangels Substantiierung in der Rechnung einzelnen Kunden – wie der Zeuge bekundet hat – nicht zuzuordnen. Dies bestätigt der Geschäftsführer der Beklagten. Auch er bekundete, es sei nicht ersichtlich, ob die Eigenbedarfsfassungen, die abgerechnet wurden, aus nicht ausgeführten Bestellungen kamen. Dieses Risiko ist nicht der Beklagten aufzubürden. Vielmehr hätte der Kläger es in der Hand gehabt, seine Forderungen näher zu substantiieren. f) Dagegen kann der Kläger mit Erfolg die in Rechnung gestellten Kosten für die B Kollektion in Höhe von 4.558,00 € von der Beklagten verlangen. Der Zeuge I hat hierzu ausgesagt, der Kläger habe diese Kollektion gar nicht erstellen wollen. Dazu habe ihn vielmehr der Geschäftsführer der Beklagten gedrängt und ihm zugesagt, die Kosten für diese Kollektion zu übernehmen. Auch sei der Preis vereinbart worden. Die Kollektion habe der Kläger schließlich erstellt. Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen e U, der gleichfalls bekundet hat, auf Drängen der Beklagten habe der Kläger ihm den Auftrag zur Erstellung dieser Kollektion gegeben. Die Kosten habe die Beklagte übernehmen wollen. Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten ausgesagt, es sei klar gewesen, dass der Kläger diese Kosten tragen werde. Doch steht diese Aussage den anderen Aussagen nicht entgegen. Insbesondere der Zeuge I hat ausgesagt, der Kläger habe die Meinung vertreten, es sei noch nicht die Zeit für diese Kollektion. Die Beklagte habe jedoch unter Übernahme der Kosten Druck gemacht. Auch steht der Umstand, dass die Beklagte in die Farbgestaltung nicht einbezogen war, nicht entgegen. Der Zeuge e U hat hierzu bekundet, dies sei seine Aufgabe gewesen. g) Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 161,00 € für die Brillengläser für die Schreinerei T zu. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte mit dieser Brille eine Theke für die Messe in München bezahlt hat. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten selbst bestätigt. h) Die Rechnungspositionen 2 bis 6 der Rechnung vom 07.05.2009 hat der Kläger nicht weiter erläutert. Insoweit stehen ihm angesichts des Bestreitens der Beklagten diese Rechnungspositionen nicht zu. i) Die Beweisaufnahme hat nicht die Richtigkeit der klägerischen Behauptung ergeben, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte die Kosten der Werbung übernehme. Entsprechend kann der Kläger nicht mit Erfolg den Ersatz der Rechnungsbeträge in Höhe von 1.590,00 € aus der Rechnung vom 20.07.2009 und von 880,00 € aus der Rechnung vom 20.07.2009 verlangen. Zwar haben die Zeugen I und e U bekundet, die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger die Kosten der ersten Anzeige und die Beklagte die weiteren Kosten übernehme. Dem steht jedoch die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten entgegen, der bekundet hat, diese Abrede sei nicht getroffen worden. Die Kammer vermag nicht den Aussagen der beiden Zeugen den Vorzug vor der Aussage des Geschäftsführers zu geben. Alle Beteiligten haben einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Alle haben gleichermaßen an dem Ausgang des Rechtsstreits ein Interesse, die beiden Zeugen als Arbeitnehmer des Klägers und der Geschäftsführer als wirtschaftlich Beteiligter. Die Lebenserfahrung spricht gegen die Behauptung des Klägers. Es liegt im ureigenen Interesse des Geschäftsherrn, seine Produkte in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der Vertreter profitiert nur mittelbar. Die Aussage der Zeugin T ist hinsichtlich der vertraglichen Absprachen unergiebig. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten des für die Berechtigung seiner Rechnungen beweispflichtigen Klägers. j) Soweit der Kläger mit Rechnung vom 20.07.2009 weitere 33 Eigenbedarfsfassungen geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Er kann daher den Betrag von 1.155,00 € nicht mit Erfolg verlangen. k) Was mit dem Betrag 40,00 € Korrektur gemeint ist, erklärt der Kläger nicht. Ihm steht daher der geltend gemachte Betrag von 40,00 € nicht zu. l) Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg die Rechnungsbeträge aus der Rechnung vom 24.07.2009 verlangen. Hierzu führt er aus, dass es sich um eine eigens für den Geschäftsführer der Beklagten angefertigte Brillenfassung mit Sonderformen an Brillengläsern handele. Der Zeuge I konnte nichts dazu sagen, wer diese Brille bestellt hatte. Er wusste lediglich, dass diese zu Werbezwecken genutzt worden sei und schließlich in die dem Kläger gehörende Musterkollektion Eingang gefunden hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat hierzu bekundet, er habe diese Brille weder für sich noch für die Beklagte bestellt. Die Brille sei ihm vielmehr geschenkt worden, um sie in einer G Filiale vorzustellen. Angesichts dieser Aussage kann von einer kostenpflichtigen Bestellung der Beklagten nicht ausgegangen werden. m) Ebenso wenig kann der Kläger die Rechnungsbeträge aus der Rechnung vom 24.07.2009 verlangen. Die Beweisaufnahme hat nicht die Richtigkeit der Behauptung des Klägers ergeben, die Beklagte habe diese Sonderanfertigungen für die Messe bestellt. Vielmehr sagten der Geschäftsführer der Beklagten und der Zeuge e U übereinstimmend aus, dass über Kosten nicht gesprochen worden sei. Der Zeuge I war bei dem Gespräch nicht dabei. Auch aus den Grundsätzen der Üblichkeit ergibt sich nichts anderes. Der Geschäftsherr hat vielmehr die zum Verkauf angebotenen Waren zur Verfügung zu stellen. n) Bezüglich der Rechnung 1052 vom 24.07.2009 die Eigenbedarfsfassungen betreffend gelten die obigen Ausführungen. Der Kläger kann den Rechnungsbetrag nicht mit Erfolg von der Beklagten verlangen. Insgesamt rechnet sich der klägerische Anspruch aus den berechtigten Rechnungen mit 6.090,00 €, so dass sich ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 7.247,10€, ergibt. Aufgrund der erheblichen Zuvielforderung des Klägers lag auch kein Verzug der Beklagten mit der Begleichung der Rechnungsbeträge vor (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 286, Rn. 20). Die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten sind daher nicht zu erstatten. Der Zinsanspruch ist mangels Verzuges der Beklagten erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit gegeben. Die Höhe rechtfertigt sich aus § 288 I BGB. Zur Widerklage: Das Versäumnisurteil bleibt aufrecht erhalten, soweit der Hauptantrag der Widerklage abgewiesen wurde. Der Beklagten steht kein Anspruch gegenüber dem Kläger auf Neuerstellung eines Buchauszuges zu. Der Kläger kann diesem Anspruch den Einwand der Erfüllung entgegenhalten. Zwar ist der von dem Kläger erteilte Buchauszug nicht in allen Punkten vollständig, doch enthält er neben Namen und Anschrift des Kunden die Kundennummer, das Datum der Auftragserteilung, die Artikelnummer und den Preis. usw. Nicht enthalten sind dagegen das Datum der Auftragsbestätigung, das Datum der Lieferung mit den dazugehörigen Angaben zur Rechnung und Zahlung bzw. Auslieferungsfehlbestand und den Grund hierfür. Auch hinsichtlich des Zeitraumes ist der Buchauszug unvollständig. Er endet mit dem 10.07.2009. Die Gründe hierfür hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Er ist vielmehr dem Vortrag der Beklagten, der Vertrag sei erst durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 24.07.2009 beendet worden, nicht entgegengetreten. Er hat zudem die Gründe für die Berechtigung der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht dargelegt. Damit ist der Buchauszug jedoch nicht so unzulänglich, dass er für die Beklagte gänzlich unbrauchbar ist. Allerdings kann die Beklagte mit Erfolg eine Ergänzung des Buchauszuges insgesamt vom 10.7.2009 bis zum 24.7.2009 sowie um folgende Punkte verlangen: - Datum der Auftragsbestätigung - Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen - Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen - Datum und Nr. der Rechnung bzw. der Rechnung bei Teillieferung - Rechnungsbetrag - Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen - Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge - Wert des erteilten Auftrages - Datum der vollständigen Abwicklung - Auslieferungsfehlbestand - Grund für den Fehlbestand - Wert des Fehlbestandes. Insoweit ist dem Hilfsantrag aus der Widerklage stattzugeben. Gleichfalls stattzugeben ist dem Auskunftsanspruch, soweit die Beklagte Auskunft über alle im Zeitraum vom 25.07.2009 bis 25.08.2010 von dem Kläger in Deutschland abgeschlossenen Geschäfte verlangt. Dieser Auskunftsanspruch der Beklagten ergibt sich aus §§ 259, 260 BGB in Verbindung mit § 89a Abs. 2 HGB. Nach dieser Vorschrift steht dem Kündigenden ein Schadenersatzanspruch zu, wenn die Kündigung durch ein Verhalten veranlasst wurde, dass der andere Teil zu vertreten ist. Der Anspruch umfasst den Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnis entstandenen Schadens. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger das Handelsvertreterverhältnis fristlos gekündigt, ohne indes die Berechtigung dieser Kündigung darzutun. Er hat, indem er in der Folgezeit die weitere Zusammenarbeit verweigerte, die fristlose Kündigung der Beklagten schuldhaft herbeigeführt. Um den Schadenersatzanspruch berechnen zu können, ist die Beklagte auf die in der Widerklage geforderten Angaben des Klägers angewiesen. Sie ist selbst nicht in der Lage, diese Zahlen zu ermitteln, während der Kläger ohne Weiteres in der Lage ist, diese Angaben mitzuteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709 ZPO.