Urteil
5 O 334/08
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2011:0616.5O334.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 34.148,66 nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 10.10.2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : 1 Der Kläger nimmt die Beklagte, ein großes in D/USA ansässiges Brokerhaus, aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften in Anspruch, die die Beklagte für ihn und seine Ehefrau ausgeführt hat. 2 Der Geschäftskontakt des Klägers und seiner Ehefrau zur Beklagten kam im Jahre 1998 durch die ehemals in Krefeld ansässige, inzwischen insolvente Fa. H & Partner GmbH zustande. Als vom Kläger und dessen Ehefrau beauftragter Anlage- und Abschlussvermittler reichte die H & Partner GmbH Aufträge des Klägers und seiner Ehefrau zur Ausführung von Optionsgeschäften an die Beklagte weiter. Die Beklagte eröffnete und führte für den Kläger und dessen Ehefrau Konten, über die die in Auftrag gegebenen Geschäfte abgewickelt wurden. Dabei war die Beklagte allein execution only tätig, sie erbrachte keine eigenen Beratungsleistungen. 3 Zuvor hatte die H & Partner GmbH dem Kläger neben den Vertragsunterlagen ein Informationsblatt, das die Überschrift „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ trägt, übersandt. Wegen des näheren Inhalts des Informationsblatts wird auf die Anlage zur Klageschrift K 9 Bezug genommen. 4 Außerdem hatte die Fa. H & Partner GmbH mit dem Kläger und dessen Ehefrau jeweils einen Schiedsvertrag geschlossen, in dem sie vereinbarten, dass die Entscheidung über alle zukünftigen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und der Fa. H & Partner GmbH geschlossenen Vertrag ergeben, durch das in dem Schiedsvertrag vereinbarte Schiedsgericht getroffen werden sollen. Unter Ziff. 3 des Schiedsvertrages des mit dem Kläger geschlossenen Schiedsvertrages heißt es: 5 „Einbeziehung von Mitarbeitern 6 Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für Ansprüche, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer, Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Geschäftsbesorgers im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte oder Mitarbeiter der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt.“ 7 Von der Beklagten erhielten der Kläger und seine Ehefrau das in englischer Sprache verfasste Schriftstück „Cash & Margin Agreement“, das in Ziffer 20 eine Regelung zur Vereinbarung des Rechtes des Staates New York und in Ziffer 29 eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf ihre zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Anlagen B 2a, Bl. 169 ff d.A. und B 2b, Bl. 175 ff.GA) Bezug genommen. Darüber hinaus erhielten der Kläger und seine Ehefrau Kontoeröffnungsunterlagen bestehend aus der Account Application und der Account Agreement Signature Page. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Anlagen B 2a und 2b) Bezug genommen. 8 Auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages überwiesen der Kläger und seine Ehefrau am 28.04.1998 einen Betrag, der umgerechnet einem Betrag von 9 EUR 18.027,00 entspricht und am 07.05.1998 einen Betrag, der umgerechnet 10 EUR 28.613,24 entspricht, an die Beklagte, die mit Hilfe dieser Beträge in der Folgezeit die in Auftrag gegebenen Anlagegeschäfte für den Kläger und dessen Ehefrau tätigte. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehungen fielen Kommissionsbelastungen für die Transaktionen sowie sonstige Vermittlungsgebühren an. 11 Letztlich zahlte die Beklagte einen Betrag von umgerechnet EUR 12.491,58 dem Kläger und seiner Ehefrau wieder aus, EUR 34.148,66 gingen verloren. 12 Im Jahre 2000/2001 sah der Kläger eine Sendung im Fernsehen, in der über kriminelle Machenschaften von Anlegervermittlern bei Börsentermingeschäften und etwaige Schadensersatzansprüche von Anlegern berichtet wurde. Dies gab dem Kläger Anlass, sich an den Zeugen F zu wenden, den er bat, ein Gutachten zur Analyse der von ihm und seiner Ehefrau getätigten Anlagegeschäfte zu erstellen. Das Gutachten des Herrn F veranlasste ihn, sodann, und zwar spätestens im Jahre 2006, Kontakt zu dem früheren Rechtsanwalt T aus L aufzunehmen. Inwieweit es zu einer Beratung des Klägers und seiner Ehefrau durch Herr T gekommen war, ist zwischen den Parteien streitig. Im Jahre 2008 beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Interessenwahrnehmung. Unter dem 07.07.2008 trat seine Ehefrau sämtliche ihr aus der Geschäftsbeziehung mit der Fa. H & Partner GmbH und aus der mit der Beklagten erwachsenen und zustehenden Rechte und Schadensersatzansprüche vollumfänglich und auch zur alleinigen prozessualen Geltendmachung im eigenen Namen an den Kläger ab, der die Abtretung unter dem selben Datum annahm. 13 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Fa. H & Partner GmbH ihn und seine Ehefrau vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt habe, indem diese sie als unerfahrenen Anleger zu hochriskanten Börsentermingeschäften veranlasst habe. Er behauptet in diesem Zusammenhang, weder von der Fa. H & Partner GmbH noch von der Beklagten über die Risiken, die mit den von ihm getätigten Börsentermingeschäften verbunden gewesen seien, hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Weder er noch seine Ehefrau seien termingeschäftsfähig gewesen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger und seine Ehefrau vor Abschluss der hier in Rede stehenden Geschäfte über einjährige Erfahrungen in Optionsgeschäften verfügt hatten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück Account Application wie Anlage B 2 a und b zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2009 Bezug genommen. 14 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu der Tat der Fa. H & Partner GmbH Beihilfe geleistet habe und deshalb – neben der Fa. H & Partner - für die von ihm und seiner Ehefrau erlittenen Verluste zu haften habe. Die Haftung der Beklagten hält er allerdings auch deshalb begründet, weil diese, so seine Behauptung, mit der 15 Fa. H & Partner GmbH eine sog. „kick-back“-Vereinbarung getroffen habe. Schließlich erhebt der Kläger den Einwand der Gebührenschinderei. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 34.148,66 18 nebst fünf Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 20 Die Beklagte beantragt, 21 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie rügt die internationale Zuständigkeit und erhebt bereits in der Klageerwiderung die Einrede des Schiedsvertrages. Insoweit beruft sie sich vorrangig auf die Schiedsvereinbarung der Ziff. 29 aus dem Schriftstück „Cash & Margin Agreement“ und zusätzlich auf die zwischen dem Kläger, dessen Ehefrau und der H & Partner GmbH geschlossenen Schiedsvereinbarungen. 24 Sie bestreitet, dass der Kläger und dessen Ehefrau der Aufklärung bedurft hatten; sie behauptet, dass beide bereits vor Abschluss der hier getätigten Geschäfte über hinreichende Erfahrungen im Optionshandel verfügt hätten. Außerdem vertritt sie die Auffassung, zur Aufklärung selbst auch nicht verpflichtet gewesen zu sein. 25 Sie bestreitet den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, dass nicht auszuschließen sei, dass der Kläger und dessen Ehefrau Schadensersatzansprüche bereits gegen die Fa. H & Partner GmbH realisiert hätten. Außerdem sei ihnen ein Mitverschuldenseinwand entgegenzuhalten. 26 Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und trägt dazu vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits mehr als drei Jahre vor Klageerhebung über ihre vermeintlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten informiert gewesen seien. Hierzu behauptet sie: Die Firma F AG, E, ein Prozessfinanzierer, habe bereits im Jahre 2003 die Kunden der 27 Fa. H & Partner GmbH dazu animiert, Klage gegen die Beklagte zu erheben, um gegen diese angeblich begründete Schadensersatzansprüche zu realisieren. Auch der Kläger und dessen Ehefrau seien von der Firma F AG angesprochen worden. Die Firma F AG habe sämtliche der angesprochenen Kunden auf das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.02.2003, 4 O 25/02, hingewiesen, in welchem die Haftung des Brokerunternehmens für den Fall der Vermittlung von faktisch chancenlosen Geschäften ausgesprochen worden sei. Etliche Kunden seien von der Fa. F AG an Herrn Rechtsanwalt N in L verwiesen worden. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten sodann im Jahre 2005 Kontakt zu dem früheren Rechtsanwalt T aufgenommen und seien auch von diesem auf angebliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Kleve hingewiesen worden. Dieser Kontakt sei durch den Zeugen F vermittelt worden, der den Kläger und dessen Ehefrau schon im Jahre 2002 auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte und später auch auf das Urteil des Landgerichts Kleve aufmerksam gemacht habe. 28 Abschließend beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger und dessen Ehefrau etwaige Ansprüche gegen sie verwirkt hätten, da sie über acht Jahre mit deren Geltendmachung gewartet hätten. Sie habe dementsprechend disponiert und deswegen die Kundenakte vernichtet und keine Rückstellungen getätigt. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 30 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.07.2009, Bl. 188 GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Rechtsauskunft des N-Q-Institutes für ausländisches und internationales Privatrecht vom 01.07.2010 verwiesen. 31 Die Klage ist der Beklagten am 10.10.2008 zugestellt worden. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Klage hat Erfolg. 34 Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schiedsvereinbarung in der erstgenannten Fassung zwischen der Fa. H & Partner GmbH und deren Kunden bis September 1999 Verwendung gefunden hat und erst danach die zweite Fassung. 35 I. 36 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines geltend gemachten Schadens in Höhe von EUR 34.148,66 gemäß den §§ 826, 830 Abs. 2 BGB. 37 1. Die erhobene Klage ist zulässig. 38 a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 32 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, I-17 U 257/06, zit. nach juris). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1999, 1395) sind die deutschen Gerichtsstandvorschriften grundsätzlich doppelfunktional. Sie verteilen nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern legen auch den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest. Die Voraussetzungen von 39 § 32 ZPO, der nach Auffassung des BGH allerdings keine internationale Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche begründet (vgl. BGH NJW 1974, 410; BGH NJW 1996, 1411), liegen vor. Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB geltend, wobei er – wie dies für die Bejahung von § 32 ZPO ausreichend wäre – nicht nur schlüssige Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsstand begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. BGH NJW 1984, 1413). Vielmehr ist die auf §§ 826, 830 Abs. 2 BGB gestützte Klage, wie im folgenden darzulegen sein wird, sogar begründet. Die hier in Rede stehenden unerlaubten Handlungen sind im Jahre 1998 im Sinne des § 32 ZPO in Deutschland begangen, weil die Fa. H & Partner GmbH in diesem Land gehandelt hatte (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., 2001, Rn. 1524). 40 b) Der Klage steht auch nicht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen. Der Kläger und die Beklagte haben keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen. 41 aa) Die in Ziffer 20 des Cash & Margin Agreement enthaltenen Schiedsvereinbarung ist unabhängig von der Frage, nach welchem Recht ihre Wirksamkeit im Übrigen zu beurteilen ist, bereits deswegen unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem unmittelbar anzuwenden internationalen Kollisionsrecht, nämlich nach Artikel V Abs. 1 lit. A UNÜ in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und 2 UNÜ sowohl im deutschen, österreichischem als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten und verbindlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I-17 U 39/06, zit. nach juris). Nach diesen Vorschriften, die nicht nur im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern nach der Regelungsstruktur auch im Einredeverfahren zu beachten sind (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Anh. zu § 1061 ZPO, Rn. 40), ist eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel in einem Vertrag nur im Falle ihrer Schriftlichkeit wirksam, wobei dieses Formerfordernis nur dann eingehalten ist, wenn der Vertrag oder die Abrede von beiden Parteien unterzeichnet oder in zwischen den Parteien gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten ist (Artikel II Abs. 1 u. 2 UNÜ). Dieses Formerfordernis ist hier nicht erfüllt. 42 Im vorliegenden Fall ist die Schiedsklausel, auf die sich die Beklagte beruft, in dem vom Kläger unterzeichneten Vertragsformular (Anlage B 8, Bl. 210d.A.) enthalten. Dieses Vertragsformular ist nicht von einem Vertreter der Beklagten unterzeichnet. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Bereich des „internen Vermerks“ (for internal use only) eine Unterschrift des Mitarbeiters befindet. Denn durch diese wird lediglich firmenintern darüber informiert, welcher Mitarbeiter die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft hat oder ähnliches. Eine Unterschrift, die die Einigung der Parteien über die Schiedsvereinbarung dokumentiert, müsste aber nach außen gerichtet sein, was bei einem firmeninternen Vermerk gerade nicht der Fall ist. 43 bb) Die streitgegenständliche Klausel wird auch nicht nach dem deutschen Recht wirksam. 44 Das UNÜ lässt die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches günstiger ist (Artikel VII Abs. 1 UNÜ). Artikel VII bezieht sich nicht nur auf Schiedssprüche, sondern auch auf Schiedsverträge. Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht – völkerrechtliche Verträge ebenso wie nationales Recht – von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 2005, 3499; BGH Beschluss vom 25.09.2003 – III ZB 68/02- SchiedsVZ 2003, 281, 282). Die Schiedsvereinbarung entspricht aber nicht den Erfordernissen der deutschen Vorschriften in §§ 1031 Abs. 1 und § 1031 Ab. 5 S. 1 ZPO. Ein Schiedsvertrag muss nach diesen Vorschriften schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 45 cc) Die Schiedsvereinbarung wird auch nicht nach dem Kollisionsrecht des Vertrages wirksam. Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz gebotene Anwendung des schiedsfreundlicheren nationalen Rechts gilt nicht nur für die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Sie umfasst ferner die (nationalen) Kollisionsregeln und das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht. Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem internationalen Privatrecht des Exequatorstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Artikel II Abs. 1 u. 2 UNÜ, ist diese anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Artikel VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich (BGH NJW 2005, 3499-3501; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1031 Rn. 24). 46 Kollisionsrecht ist hier das deutsche EGBGB als lex fori. Danach käme es grundsätzlich für das Recht, dem die Schiedsvereinbarung unterliegt, auf die Parteivereinbarung an (vgl. BGHZ 40, 320, 322 ff; BGH Urteil vom 25.05.1970 – VII ZR 157/68 – AWD 1970, 417, 418). Dieses Recht muss jedoch nicht bestimmt werden. Denn abweichend von Art. 11 EGBGB gilt nach dem seit 01.10.1994 in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 3 S. 2 EGBGB bei Verbraucherverträgen unabhängig von Art. 11 für die Form das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also österreichisches Recht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, I-17 U 257/06, zit. nach juris). 47 Art. 29 Abs. 3 EGBGB ist anwendbar. Er ist nicht durch Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Artikel 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB liegen nicht vor. Denn bereits das kleinste Dienstleistungselement, das sich im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers verwirklicht, schließt die Anwendung dieser Vorschrift aus (Soergel/van Hoffmann, Artikel 29 EGBGB, Rn. 27). Es darf während des Erfüllungsstadiums keine Berührungen zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers geben. Diese fanden vorliegend aber statt. Schon die Einzelanweisungen des Klägers an die Beklagte bestimmte Geschäfte durchzuführen, stellen nämlich nichts anderes dar als eine grenzüberschreitende Koordination, die Artikel 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EGBGB ausschließt. Außerdem hat die Beklagte Dienstleistungen vom Ausland aus nach Österreich erbracht. So war sie dazu verpflichtet, den Kläger und dessen Ehefrau über die laufenden Transaktionen zu informieren, die Geschäfte ihm gegenüber abzurechnen und etwaige Gewinne oder verbliebene Restguthaben nach Österreich zurückzuzahlen. 48 Die Verträge zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und der Beklagten sind auch Verbraucherverträge. Die Parteien haben Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, nämlich von Brokergeschäften, geschlossen. Diese Verträge dienten nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers und/oder seiner Ehefrau, sondern können ausschließlich ihrer privaten Vermögensanlage zugerechnet werden. Den Vertragsabschlüssen ging ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung der Beklagten in Österreich (Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) voraus. Nach österreichischem Recht ist die Schiedsklausel dem klagenden Verbraucher gleichermaßen unwirksam, weil sie der Vorschrift des §14 Abs. 3 öKSchG widerspricht, wie die Rechtsauskunft des N-Q-Instituts vom 01.07.2010 ergeben hat. Hiernach ist eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam. 49 c) Der Klage steht auch nicht die Schiedsvereinbarung entgegen, die die Fa. H & Partner GmbH mit ihren Kunden getroffen hat. Der Inhalt dieser Schiedsvereinbarung steht für den Vertrag zwischen dem Kläger und der Fa. H & Partner fest. Diese ist zu den Akten gereicht. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Ehefrau des Klägers und der Fa. H & Partner GmbH eine abweichende Regelung getroffen worden sein könnte. Das gilt um so mehr, als aus zahlreichen parallelen Verfahren, die vor der Kammer verhandelt worden sind, bekannt ist, dass eine anderslautende Schiedsvereinbarung erst ab dem Jahre 1999 Verwendung gefunden hatte. 50 Die Schiedsvereinbarung erfasst die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger, dessen Ehefrau und der Beklagten nicht. Nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages werden in diesen Erfüllungsgehilfen und Organe des Geschäftsbesorgers einbezogen. Zu diesem Kreis zählt die Beklagte nicht. Sie kann hier insbesondere nicht als Erfüllungsgehilfin der H & Partner GmbH angesehen werden. Für die Auslegung der Schiedsvereinbarung sind die Rechtsgrundsätze des BGB maßgeblich (Zöller/Geimer, 25. Aufl., § 1029 Rn. 18). Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist derjenige, der mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig ist (Palandt/Heinrichs 66. Aufl., § 278 Rn. 7). Die H & Partner GmbH war dem Kläger gegenüber zur Vermittlung von Anlagengeschäften verpflichtet. Von dieser Verpflichtung war allerdings nicht die Durchführung des Anlagengeschäftes an sich umfasst, die von der Beklagten als Brokerunternehmen erbracht werden musste. 51 Für die Kammer bestand auch kein Anlass die Schiedsvereinbarung über ihren Wortlaut hinaus auf alle auf der Seite der H & Partner GmbH eingeschalteten Personen auszudehnen. Dass eine solche Ausdehnung von den Parteien des Schiedsvertrages gewollt war, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise hat die H & Partner GmbH in die späteren Verträge, von denen der Kläger und seine Ehefrau – wie ausgeführt – nicht betroffen waren, eine erweiterte Schiedsvereinbarung abgeschlossen, in die zusätzlich sonstige auf Seiten des Vermittlers eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages einbezogen werden. 52 Ob auch die Ehefrau des Klägers mit der Fa. H & Partner überhaupt einen Schiedsvertrag geschlossen hatte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 53 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 34.148,66. 54 a) Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien findet, jedenfalls soweit hier ein Anspruch aus dem Recht der unerlaubten Handlung geltend gemacht wird, deutsches Recht Anwendung. 55 aa) Nach dem in Artikel 40 Abs. 1 EGBGB normierten Tatortprinzip unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung entweder dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, oder wahlweise dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist. In diesem Sinne ist Deutschland Handlungsort. Zwar ist bei einer Haftung von Mittätern oder diesen gleichstehenden Anstiftern oder Gehilfen, § 830 Abs. 2 BGB, grundsätzlich auf den Ort abzustellen, an dem der in Anspruch genommene Mittäter, Anstifter oder Gehilfe selbst gehandelt hat. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine gemeinsame wesentlich engere Beziehung zum Recht eines anderen Staates besteht, Art. 41 Abs. 1 EGBGB. So liegt es hier. Wurden der Kläger und dessen Ehefrau – was an dieser Stelle zu unterstellen ist – durch eine unerlaubte Handlung der Fa. G & Partner GmbH, an der sich die Beklagte als Gehilfin beteiligt hat, vorsätzlich geschädigt, lag der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung in Deutschland. Hier schritt die Fa. H & Partner GmbH als Haupttäterin zur Tat. In Deutschland bewegte diese den Kläger und dessen Ehefrau zu den verlustbringenden Geschäften und überwand damit in Deutschland die entscheidende Hürde, die bei der Ausführung der unerlaubten Handlung bestand. 56 b) Nach den somit anwendbaren Vorschriften des deutschen Deliktsrechts ist die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Ihre Haftung ergibt sich aus 57 § 826 BGB in Verbindung mit § 830 Abs. 2 BGB, da sie bzw. ihr vertretungsberechtigtes Organ der Fa. H & Partner GmbH bei der von ihr vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers vorsätzlich Hilfe geleistet hat. 58 aa) Seitens der Fa. H & Partner GmbH liegt der Tatbestand des § 826 BGB vor. 59 Nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, macht sich derjenige nach 60 § 826 BGB schadensersatzpflichtig, der einen Anleger ohne hinreichende Risikoaufklärung zu dessen Warentermingeschäften veranlasst (BGH, MDR 1994, 367; MDR 1999, 621; OLG Düsseldorf WM 1996, 1494). Zu einer ausreichenden Risikoaufklärung in diesem Sinne ist es dabei erforderlich, dass über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäftes aufgeklärt wird (BGH WM 1991, 128; WM 1994, 150; WM 1994, 454). 61 Zu der notwendigen Aufklärung gehört es unter anderem, dass dem Anleger die Höhe der Optionsprämie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, dass die Börsenprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass jeder Aufschlag auf die Börsenprämie – wie etwa eine zusätzliche Provision oder Gebühr – die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehen und notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Die insoweit erforderliche Darstellung muss zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH MJW 1992, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (BGH NJW 1992, 1880), sondern müssen schriftlich und in einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen. Die Hinweise dürfen dabei weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (BGH WM 1994, 454; WM 1994, 1747). Diesen Anforderungen wird die dem Kläger und seiner Ehefrau von der Fa. H & Partner GmbH zu Verfügung gestellte Prospekt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ nicht gerecht. Er verharmlost die Risiken angesichts der tatsächlichen Chancen und der Risikoverteilung der von der Fa. H & Partner GmbH angebotenen Anlagegeschäfte. Denn tatsächlich ist es so, dass das Verlustrisiko exorbitant hoch, ein Verlust daher kaum vermeidbar und eine Gewinnerwartung nahezu ausgeschlossen ist. 62 Der Kläger und seine Ehefrau waren auch aufklärungsbedürftig. Zwar haben der Kläger und seine Ehefrau angegeben, ein Jahr Erfahrungen mit Optionen zu besitzen. Hieraus durfte aber weder die Fa. H & Partner GmbH noch die Beklagte den Schluss ziehen, dass sie mit den jetzt beabsichtigten Optionsgeschäften vertraut gewesen sind. Erfahrungen im Optionshandel von „einem Jahr“ sagen nichts darüber aus, ob ein Anleger die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die hohen Risiken tatsächlich erkannt hat. Hiervon kann allenfalls nach einer deutlich erheblicheren Zeitspanne ausgegangen werden. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung zu I –9 U 171/08 vom 09.03.2009 an. 63 Nach alledem haftet die H & Partner GmbH daher wegen unzureichender Risikoaufklärung dem Kläger und dessen Ehefrau auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB. Zu ersetzen sind dabei die von dem Kläger und seiner Ehefrau an die Beklagte getätigten Zahlungen abzüglich der späteren Erstattungsbeträge. Danach haben der Kläger und seine Ehefrau insgesamt einen Betrag von 46.640,24 EUR an die Beklagte gezahlt und einen Betrag von 12.491,58 EUR zurückerhalten. 64 Die zwischen dem schädigenden Verhalten der H & Partner GmbH und der Einzahlung der Beträge, also dem entstandenen Schaden, erforderliche Kausalität wird im Falle einer hier in Rede stehenden Aufklärungspflichtverletzung vermutet (BGHZ 61, 118, 121; BGH NJW-RR 1998, 1271). Diese Kausalitätsvermutung hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht entkräftet. 65 bb) Die Beklagte haftet gemäß § 830 Abs. 2 BGB wegen ihrer Beteiligung an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Firma H & Partner GmbH, indem diese den Kläger und dessen Ehefrau durch nicht ausreichende Aufklärung zur Auszahlung der entsprechenden Beträge an die Beklagte veranlasste. 66 Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des 67 § 830 Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt dem gemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muss zu einer Beteiligung an der Ausführung der Tat ein Verhalten hinzukommen, dass in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH NJW 1998, 377; NJW 2004, 3425). Da in Fällen der vorliegenden Art sich nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten zur Vornahme der sittenwidrigen Handlung oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen, ist es entscheidend, ob sich aus den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (BGH NJW 2004, 3425). 68 Vorliegend ergibt sich aufgrund der Umstände zur Überzeugung des Gerichts, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB haftungsrechtlich relevanten Teilnahmehandlung gegeben sind. 69 Die objektiven Merkmale liegen vor. Die objektive Förderung der Tat durch die Beklagte ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Zahlungen des Klägers und dessen Ehefrau durch die nicht ausreichenden Informationen bedingt an die Beklagte erfolgten, also ohne die Mitwirkung der Beklagten als Broker die von der Fa. H & Partner GmbH beabsichtigte Vorgehensweise überhaupt nicht möglich gewesen wäre. 70 Auch das Vorliegen der subjektiven Merkmale für die Teilnahmehandlung der Beklagten ist zu bejahen. 71 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagten die Gefahr, dass die Firma H & Partner GmbH unter Außerachtlassung der Anliegerinteressen im eigenen Provisionsinteresse möglichst häufig Käufe oder Verkäufe von Optionen oder sonstige Anlagegeschäfte veranlasste, bekannt war. Die Beklagte macht insoweit selbst nicht geltend, dieser Gefahr in irgendeiner Weise durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegengewirkt zu haben. Schon weil sich die von dem Anleger nicht zu kontrollierende Möglichkeit für die Fa. H & Partner bot, ohne Rücksicht auf die Interessen des Anlegers durch eine übermäßige Anzahl von Transaktionen Provisionen zu erzielen, hätte sich der Beklagten hinsichtlich der Seriosität der Fa. H & Partner GmbH die Frage aufdrängen müssen, ob der Kläger von dieser ausreichend aufgeklärt worden ist. Erscheint es doch angesichts des Umstandes, dass das Risiko exorbitant hoch, ein Verlust kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen war, kaum verständlich, dass jemand, der hierüber eindeutig und unmissverständlich ohne jegliche Verharmlosungen und Beschönigungen aufgeklärt worden ist, überhaupt entsprechende Anlagen tätigt. Hier durfte die Beklagte auch aufgrund der erkennbaren Gefahren nicht darauf vertrauen, dass wegen der in Deutschland durchgeführten staatlichen Kontrolle keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundenaufklärung durch die Fa. H & Partner GmbH bestehen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie sich darum bemüht hat, herauszufinden, wie die Aufklärung der Kunden durch die Fa. H & Partner GmbH abläuft. Ein Brokerhaus, wie die Beklagte, das unter diesen Umständen die naheliegende Gefahr der praktizierten Provisionsbeteiligung für den Anleger kennt und sie gleichwohl ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nicht einmal die Seriosität des Beratungsunternehmens überprüft, leistet zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Beraters (vgl. BGH NJW 2004, 3425). Ihre Handlungen können auch nicht als neutral oder als völlig normaler Vorgang angesehen werden, weil aus der Art der Vertragskonstruktion ersichtlich war, dass eine erhebliche Gefahr des Missbrauchs durch die Fa. H & Partner GmbH besteht. Deswegen konnte die Beklagte auch nicht darauf vertrauen, dass diese keine Straftaten begeht. Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ist für seine Haftung unerheblich (BGHZ 70, 277, 286). 72 c) Aufgrund ihrer Beteiligung an der von der Fa. H & Partner GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers und dessen Ehefrau ist die Beklagte gem. 73 §§ 830 Abs. 2, 840 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 74 Im Rahmen ihrer Schadensersatzverpflichtung hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als ob die mit ihrer Beteiligung veranlasste sittenwidrige Schädigung nicht begangen, der Kläger und dessen Ehefrau also vor Abschluss der Anlagegeschäfte ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären. Dies hätte dazu geführt, dass diese von dem Erwerb der Aktienoptionen abgesehen hätten. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Umstände, die diese widerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 75 Somit kann der Kläger als Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe von der Beklagten verlangen. 76 Dass der Klägerin und/oder seine Ehefrau bereits Schadensersatzleistungen durch die Fa. H & Partner GmbH erhalten hatten, hat die insoweit darlegungs- und beweislastverpflichtete Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn unter den erforderlichen Beweis gestellt. 77 Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des allenfalls fahrlässig handelnden Klägers und seiner allenfalls fahrlässig handelnden Ehefrau kommt gegenüber dieser Haftung der Beklagten aus § 826 BGB grundsätzlich nicht in Betracht. 78 c) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. 79 Die Verjährung ergibt sich nicht aus § 37 a WpHG, da diese Norm nur deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Fehlberatung erfasst (BGH, Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04, zit. nach juris). Vorliegend stehen jedoch Ansprüche wegen Vorsatz der Beklagten in Rede. 80 Der Anspruch ist auch nicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften verjährt. 81 Gemäß Artikel 229 § 6 EGBGB richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB a.F., da es sich um eine gegenüber §§ 195, 199 BGB n.F. kürzere Verjährung handelt, weil nach 82 § 199 Abs. 1 BGB n.F. die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss der sich aus dieser Vorschrift ergebenen maßgeblichen Jahres beginnt. 83 Eine Verjährung nach § 852 BGB liegt nicht vor. Die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt/Heinrichts 62. Aufl., 2002, § 199 Rn. 46) hat nicht bewiesen, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits bis zum 10.09.2005 Kenntnis von ihrem Schaden und der Person der Beklagten als Ersatzpflichtiger erlangt hatten. Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, sondern es reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend und aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (BGH NJW 1988, 1446; NJW 1994, 3093). Erforderlich ist jedoch, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf einer deliktischen Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage zu begründen (BGH NJW 1994, 3093). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften zu Verlusten führen, für den Nichteingeweihten in der Regel nicht durchschaubar sind (BGH NJW 1994, 3093). 84 Dabei kann offen bleiben, ob gemäß dem Beklagtenvorbringen der Zeuge F den Kläger und dessen Ehefrau auf das Bestehen vermeintlicher Ansprüche gegen die Beklagte bereits mehr als drei Jahre vor Klageerhebung hingewiesen hatte. Angesichts der Komplexität der wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge bei Warenterminsgeschäften könnte eine Kenntnis des Klägers aber frühestens bejaht werden, wenn durch diesen Zeugen die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden wären, aus denen sich die Tatumstände für die objektive und subjektive Seite der Haftung der Beklagten ergibt (vgl. BGH NJW 1994, 3093). Hierfür lässt sich dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nichts entnehmen. An dieser Bewertung änderte es nichts, wenn – wie hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden soll – der Zeuge F den Kläger und/oder dessen Ehefrau auf das vorerwähnte Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.02.2002 aufmerksam gemacht haben sollte. Denn auch der Hinweis, dass das Landgericht Kleve in einer ähnlichen Fallgestaltung die Haftung des Brokerunternehmens ausgesprochen habe, kann die erforderlichen Kenntnisse nicht vermitteln. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und dessen Ehefrau als österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich zusätzlich vor die Frage gestellt waren, ob auch in ihrem Fall das Recht Anwendung finden würde, dass das Landgericht Kleve ehedem angewendet hatte und diese Entscheidung damit auch für sie Bedeutung haben würde. Aus demselben Grunde bedarf es keiner Entscheidung, ob auch der Kläger und dessen Ehefrau von Mitarbeitern der Fa. F AG angesprochen und auf das Urteil des Landgerichts Kleve hingewiesen worden waren. Keine andere Entscheidung würde schließlich die Behauptung der Beklagten rechtfertigen, der Kläger und dessen Ehefrau hätten genügende Hinweise durch den früheren Rechtsanwalt T erhalten. Sie trägt in diesem Zusammenhang nämlich schon nicht vor, dass diese Hinweise in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt waren. Zwar behauptet sie, dass der Kläger und dessen Ehefrau Kontakt zu dem früheren Rechtsanwalt schon im Jahre 2005 gehabt hätten und nicht erst, wie der Kläger glauben machen will, im Jahre 2006, allerdings versäumt die Beklagte darzutun, dass diese Gespräche mit Herrn T bereits vor September 2005 stattgefunden hatten. 85 Eine Vernehmung des Zeugen F als Zeugen, wie von der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.2011 angeregt, verbietet sich hiernach aus Sicht 86 der Kammer. 87 d) Es liegt auch keine Verwirkung des Anspruches des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagte vor. 88 Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH NJW 1982, 1999). Voraussetzung für die Verwirkung ist demnach ein Zeit- und ein Umstandsmoment. An einem solchen Umstandsmoment fehlt es. Soweit sich die Beklagte vorliegend darauf beruft, dass der Kläger ihr gegenüber rund acht Jahre mit der Geltendmachung seiner und der Ansprüche seiner Ehefrau gewartet habe und sie deswegen Dispositionen getroffen habe, so begründet dies noch keine Verwirkung. Weder der Kläger noch dessen Ehefrau haben der Beklagten durch ihr bisheriges Verhalten vermittelt, keinerlei Ansprüche aus den Optionsgeschäften gegen sie geltend machen zu werden. Beide sind vielmehr lediglich untätig geblieben. Damit haben sie aber keinen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten dahingehend geschaffen, dass sie sich darauf einrichten durfte, keinen Schadensersatzansprüchen mehr ausgesetzt zu sein. 89 Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288 BGB. 90 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. 91 92 Streitwert: EUR 34.148,66.