Urteil
3 O 93/11
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2011:0825.3O93.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen einer steuerlichen Falschberatung geltend. Die Klägerin war Inhaberin eines Restaurantbetriebes. Der Beklagte ist Steuerberater. Für die steuerliche Abwicklung des Gewerbebetriebs beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Erstellung der Buchhaltung, der laufenden steuerrechtlichen Beratung, der Aufstellung der Jahresabschlüsse sowie der Anfertigung der Steuererklärungen. Die Klägerin führte täglich handschriftliche Aufzeichnungen über die Kassenein- und ausgaben. Dazu summierte sie die Tageseinnahmen und –ausgaben anhand sogenannter Tagesendsummenbons zu jeweils einem Betrag, den sie anschließend in eine Liste eintrug. Diese Listen legte die Klägerin dem Beklagten ohne die jeweiligen Belege vor. Der Beklagte erfasste die aufgelisteten Beträge monatlich in elektronischer Weise in einem Kassenbuch. Der Beklagte erstellte unter anderem in den Jahren 2004 bis 2006 die Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen. Anfang Juli 2008 führte das Finanzamt X im klägerischen Betrieb eine Überprüfung hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer und des Gewinns für die Jahre 2004 bis 2006 durch. Die Klägerin konnte ihre Angaben für die Jahre 2004 bis 2006 weder durch Kassenbücher, Kassenberichte oder anderweitige Belege bestätigen. Nach dem Ergebnis des Betriebsprüfungsberichtes vom 17.11.2008 bestanden zum einen Mängel in der Kassenführung, zum anderen rügte das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Dies begründete das Finanzamt damit, dass weder lesbare Tagesendsummenbons noch Kassenberichte vorhanden gewesen seien. Dass die Tageseinnahmen monatsweise auf einem Blatt festgehalten und anschließend durch den Steuerberater in ein Kassenbuch eingetragen würden, genüge nicht. Die Vollständigkeit der Einnahmen überprüfte das Finanzamt im Wege eines sogenannten Zeitreihenvergleichs. Der Betriebsprüfer kam im Wege einer Schätzung zu dem Ergebnis, dass die Einnahmen und die Umsätze für das Jahr 2004 60.000 EUR, für das Jahr 2005 75.000 EUR und für das Jahr 2006 85.000 EUR betragen. Auf dieser Grundlage gab das Finanzamt der Klägerin geänderte Gewinnfeststellungs-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 bekannt. Die Klägerin legte mittels anwaltlicher Unterstützung gegen die Steuerbescheide Einspruch ein. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens einigten sich die Klägerin und der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts am 10.09.2009 vergleichsweise darauf, die geschätzten Gewinne und Umsätze in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2006 um einen Betrag in Höhe von jeweils 20.000 EUR geringer anzusetzen. 3 Die Klägerin behauptet, dass die Tagesendsummenbons auf Thermopapier erstellt worden und in der Folge nicht mehr lesbar gewesen seien. Der Beklagte habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass die Tagesendsummenbons und die handschriftlichen Aufzeichnungen über Tageseinnahmen und –ausgaben aufbewahrt werden sollten. Die Nachforderungen gegen die Klägerin beliefen sich nach dem Vergleichsabschluss im Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuern auf einen Betrag in Höhe von 28.287,01 EUR, für die Einkommenssteuern auf einen Betrag in Höhe von 57.304,09 EUR sowie für Gewerbesteuern auf einen Betrag in Höhe von 13.390 EUR. 4 Die Klägerin beantragt im Wege der Teilklage, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.05.2009 zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Steuerschätzung nicht erforderlich gewesen sei, da der Sachverhalt durch die Unterlagen hätte ermittelt werden können. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist unzulässig und unbegründet. 12 1. Die Klage ist mangels Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Klägerin macht einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 EUR geltend, obwohl der vermeintliche Gesamtschaden in Höhe eines Betrages von 100.516,42 EUR besteht. Zwar steht es einem Kläger grundsätzlich frei, einen Teil eines Gesamtanspruchs zum Gegenstand der Klage zu machen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Kläger den Anspruch unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend individualisiert hat. Dazu muss der Kläger deutlich machen, welchen Teil eines Anspruches oder welchen von mehreren selbständigen Einzelforderungen er zum Gegenstand der Klage macht oder in welcher Reihenfolge die Teilforderungen zur Entscheidung gestellt werden sollen. Dies hat die Klägerin nicht in ausreichender Weise getan. Sie hätte vielmehr darlegen müssen, aus welchen konkreten Nachzahlungsforderungen sich die Klageforderung im Einzelnen zusammensetzt. 13 2. Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet. Die auf Zahlung von 10.000 EUR gerichtete Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, der ihr aufgrund einer Pflichtverletzung des Beklagten infolge fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung entstanden sein soll. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen steuerrechtlicher Falschberatung nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675, 249 ff. BGB liegen nicht vor. Zwischen dem beklagten Steuerberater und der Klägerin bestand ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß den §§ 675, 611 BGB. Im Rahmen eines steuerlichen Beratungsverhältnisses begeht der Steuerberater grundsätzlich dann eine Pflichtverletzung, wenn eine Falschberatung durch ihn erfolgt oder ein erforderlicher Hinweis durch ihn unterblieben ist. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines solchen Beratungsfehlers ist der Mandant, hier also die Klägerin. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nicht in gebotener Weise für eine ordnungsgemäße Buchhaltung Sorge getragen zu haben. Insbesondere habe der Beklagte die Klägerin weder darüber informiert, dass die Tagesendsummenbons und Kassenberichte je nach Art der Kassenbuchführung aufzubewahren seien, noch dass ein Kassenbuch täglich geführt werden müsse. Es braucht nicht geklärt zu werden, ob etwaige Hinweise tatsächlich unterblieben sind, da dieses Vorbringen jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu begründen vermag. Denn Fehler im Bereich der Grundaufzeichnung können dem Steuerberater nicht angelastet werden. Der Beklagte war nicht dazu verpflichtet zu prüfen, ob die Klägerin ihren Pflichten als ordentlicher Kaufmann nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerberater wie bei dem hier in Rede stehenden Fall vertraglich dazu verpflichtet ist die Buchführung für seinen Mandanten zu errichten. Denn der Klägerin oblag es als Kaufmann ihrerseits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Buchführung nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu schaffen. Hierzu zählen die Aufbewahrung von Belegen und die Führung von Grundaufzeichnungen wie eines Kassenbuches. Die Klägerin musste selbstverantwortlich sicherstellen, dass die für den Nachweis einer kaufmännischen Buchführung erforderlichen Aufzeichnungen lesbar sind und aufbewahrt werden, damit diese später den einzelnen Buchungen zugeordnet werden können. Dies gilt auch für die Erstellung eines Kassenbuches, das ein ordentlicher Kaufmann täglich und fortlaufend führen muss. Allerdings war der Beklagte über die der Klägerin obliegenden Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns hinaus möglicherweise gehalten, die Klägerin über ihre Aufbewahrungs- und Kassenbuchführungspflichten aufzuklären. Denn der Beklagte wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Klägerin weder ein Kassenbuch führt noch ihren Aufbewahrungspflichten nachkommt. Doch selbst wenn man darin eine Pflichtverletzung aufgrund unterbliebener Aufklärung annimmt, hilft dies nicht weiter. Es fehlt jedenfalls an einem Schaden. Allein die Tatsache, dass das Finanzamt im Wege einer Schätzung Nachforderungen in Höhe von 100.516, 42 EUR geltend macht, vermag einen Schaden nicht zu begründen. Denn die in der Veranlagung festgesetzten geschätzten Steuern können grundsätzlich keinen Schaden begründen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die geschätzten Betriebseinnahmen in Wirklichkeit nicht erzielt worden sind (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, in Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, Rn. 573 ff.). Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, wonach die Schätzung des Finanzamtes sachlich unrichtig gewesen ist. Für die Richtigkeit der Schätzung spricht vielmehr, dass die Klägerin sich mit dem Finanzamt auf eine Nachzahlung einigte. Hinzu kommt, dass die Klägerin vor dem Hintergrund ihres eigenen Vorbringens mangels Unterlagen nicht zu belegen vermag, welcher Gewinn denn abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung tatsächlich hätte versteuert werden müssen. Auch die Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht als Schadensposition gemäß § 249 BGB ersetzt verlangen. Denn ein verständig und wirtschaftlich denkender Mandant durfte nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht für geboten erachten, da weder die Nachforderung noch die Höhe der Schätzung ersichtlich unzutreffend sind. 14 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. 15 Streitwert: 10.000 EUR