Urteil
3 S 24/12
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2013:0110.3S24.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kempen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kempen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger erlitt am 07.12.2010 in U einen Verkehrsunfall, an dem ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt war. Die Beklagte haftet für die aufgrund des Unfalls erlittenen Schäden unstreitig in vollem Umfang. Für die noch am Unfalltage erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für 11 Tage sind dem Kläger Kosten in Höhe von € 1.019,60 entstanden, von denen die Beklagte lediglich € 485,94 mit der Begründung erstattete, dieser Betrag entspreche den marktüblichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs am Unfalltag bei den Unternehmen I oder B. Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der Klage die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von € 533,66 nebst Zinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten gemäß § 115 VVG i. V. m. §§ 249, 286, 288, 291 BGB auszugleichenden Verkehrsunfallfolgen umfassten auch die Mietwagenkosten. Der Kläger als Geschädigter sei zwar verpflichtet gewesen, bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 254 BGB zu beachten, so dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietwagenzins ersetzt verlangen könne. Ob der Kläger jedoch die ihm insoweit zumutbare Marktforschung betrieben und Vergleichsangebote eingeholt habe, könne nicht festgestellt werden, so dass der entstandenen Schaden unter diesen Umständen zu schätzen sei. Die hierzu vom Amtsgericht herangezogene Schwackeliste 2010 stelle eine geeignete und durch die Beklagte nicht erschütterte Schätzungsgrundlage dar. Die von der Beklagten für die von ihr behaupteten Gesamtkosten von € 485,94 als Zeugen benannten Geschäftsführer der I B GmbH (im Folgenden: I) sowie der B B Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: B) stellten ein ungeeignetes Beweismittel dar. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens stehe die Unsubstantiiertheit des Vortrags der Beklagten entgegen. Das Amtsgericht hat die Berufung gegen das Urteil mit der Begründung zugelassen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof müsse der Tatrichter der Behauptung einer beklagten Versicherung, zum Unfallzeitpunkt hätten bestimmte darzulegende Konditionen in Anspruch genommen werden können, nachgehen, wenn insoweit Bezug genommen werde auf nicht mehr aktuelle Internetangebote. Offen geblieben sei die Frage, ob auch die Bezugnahme auf die Geschäftsführer bestimmter Firmen als Zeugen für die bloße Behauptung ausreiche, ein Fahrzeug hätte zu einem bestimmten Preis angemietet werden können. Mit ihrer Berufung, mit der sie die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht begehrt, wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und trägt vor, das Amtsgericht habe den Beweisantritt gerichtet auf die Vernehmung der von ihr namentlich benannten Geschäftsführer von I und B pflichtwidrig unbeachtet gelassen, so dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO leide. Zwar hätten die Zeugen mit Schreiben ihrer Mitarbeiter ausführen lassen, zu dem Beweisthema nicht aussagen zu können. Hierdurch hätten sich die Zeugen aber ihrer Zeugenpflichten nicht entziehen können. Hinzu komme, dass das Amtsgericht entgegen der eigenen Ankündigung ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit des von der Beklagten genannten Preises nicht eingeholt habe. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgericht Kempen vom 06.07.2012 abzuändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Kempen zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt vertiefend auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. II. Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der weiteren Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug in Höhe von € 533,66 aus § 115 VVG, § 249 BGB verurteilt. Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. 1. Dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger mangels eigener Marktforschung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe, ist nicht zu beanstanden und wird auch mit der Berufung nicht konkret angegriffen. 2. Auch soweit das Amtsgericht deshalb auf Grundlage der sog. „Schwackeliste 2010“ die angemessene Höhe der zu ersetzenden Kosten für das vom Kläger angemietete Ersatzfahrzeug gemäß § 287 ZPO geschätzt hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Die Kammer geht diesbezüglich davon aus, dass die „Schwackeliste“ grundsätzlich auch weiterhin zur Schadensschätzung herangezogen werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurt. vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 f.; Urt. Vom 22.02.2011, VI ZR 353/09 – jeweils zitiert nach juris ). Die Eignung von solchen Listen oder Tabellen bedarf zwar dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirken (vgl. BGH, Versäumnisurt. vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 f.; Urt. vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 ff., jeweils zitiert nach juris ). Solche konkreten Tatsachen sind jedoch durch die Beklagte nicht aufgezeigt worden. So fehlt es bereits an jeglichem Vortrag dazu, aus welchem Grunde die vom Amtsgericht anhand dieser Liste vorgenommene Berechnung fehlerhaft sein soll. Die bloße Behauptung eines niedrigeren Tarifs reicht insoweit nicht aus. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Betrag in Höhe von € 485,94 ermittelt worden ist. Etwaige konkrete Vergleichsangebote hat die Beklagte nicht vorgelegt. Der Vortrag, dass jeder branchenbekannte Mietfahrzeuganbieter bereit gewesen wäre, einen W H 0,0 S für jenen Zeitraum zu jenen Konditionen zu vermieten, ohne die relevanten Konditionen – mit Ausnahme des Preises – konkret zu bezeichnen, reicht insoweit nicht aus. Auch ist nicht ersichtlich, dass und auf welchem Wege der Kläger in seiner konkreten Situation diesen Preis tatsächlich hätte in Erfahrung bringen können, weil beispielsweise bestimmte, für den Kläger tatsächlich erreichbare Internetangebote durch die Beklagte nicht vorgelegt oder auch nur benannt werden. Ob telefonische Versuche vorgenommen worden sind, steht - unabhängig davon, ob diese in der konkreten Situation überhaupt erfolgreich hätten sein können, nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts gerade nicht fest. Vor diesem Hintergrund hatte das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Berufung auch die von der Beklagten benannten Zeugen nicht zu vernehmen. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor. Denn ungeachtet der ohnehin fraglichen Ergiebigkeit dieser Aussagen, handelte es sich hierbei ersichtlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., Vor § 284 Rn. 5), dem daher nicht nachzugehen war. Dass die von der Beklagten benannten Zeugen etwa aus eigener Anschauung Kenntnisse von den zum fraglichen Zeitpunkt bestehenden Tarifen in U hatten, behauptet die Beklagte selbst nicht. Vielmehr trägt sie vor, die Zeugen könnten (erst) durch „zeugenschaftliche Recherche“ innerhalb ihres eigenen Unternehmens konkrete Bestätigung für die von der Beklagten – nach alledem ins Blaue hinein – aufgestellte Behauptung erteilen, dass das Fahrzeug in ihrem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt an jenem Ort und zu dem von ihr genannten Preis hätte vermietet werden können. 3. Aus demselben Grunde kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Bundesgerichtshof in einzelnen Fällen für notwendig erachtet worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 250 f.; Versäumnisurt. vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 f., jeweils zitiert nach juris ), lagen dem ausweislich der Urteilsgründe jeweils konkret benannte Vergleichsangebote sowie umfassender Sachvortrag zu den genauen Konditionen zugrunde, der sich insbesondere auch zu der Frage verhielt, ob es sich insoweit nur um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise oder solche Angebote zu Werbezwecken handelte. Hierzu fehlt ebenfalls jeglicher konkrete Vortrag seitens der Beklagten. 4. Auch dass das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 16.03.2011 darauf hingewiesen hat, in bestimmten Fällen die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten angeordnet zu haben, führt zu keiner anderen Entscheidung. Insoweit ist insbesondere kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass das Amtsgericht gleichwohl ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden hat. Denn ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 26.06.2012 (Bl. 62 ff. d. Akte) hat das Amtsgericht auf die Entscheidung des Landgerichts Dortmund Bezug genommen (Urt. vom 01.03.2012, 4 S 97/11, NJW-RR 2012, 663 ff.), in der auf die konkreten Substantiierungsanforderungen der Schädigerseite, denen dort nicht genügt worden ist, hingewiesen wurde. Dass das klagestattgebende Urteil des Amtsgerichts Kempen deshalb für die Beklagte etwa eine Überraschungsentscheidung darstellte, ist demnach nicht ersichtlich und wird durch sie ohnehin nicht konkret vorgetragen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert: € 533,66