OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 155/12

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2013:0321.7T155.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 06.11.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 238,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 06.11.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 238,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29.05.2009 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Der Beteiligte zu 1. wurde zum Treuhänder bestellt. Mit Schreiben vom 19.09.2012 hat der Treuhänder beantragt, der Schuldnerin wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung die Restschuldbefreiung zu versagen. Mit Beschluss vom 19.10.2012 hat das Amtsgericht Krefeld die Restschuldbefreiung versagt. Mit Beschluss vom 22.06.2011 wurde die zuvor gewährte Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Für die Wohlverhaltensphase wurden für den Treuhänder mit den Beschlüssen vom 13.09.2010 sowie 14.09.2011 die Vergütung für das 1. und 2. Jahr der Restschuldbefreiungsphase festgesetzt. Mit Beschluss vom 06.11.2012 wurde die Vergütung für die gesamte Restzeit auf Antrag des Beteiligten zu 1. mit 476,-- € festgesetzt. Die bereits entnommenen Vorschüsse in Höhe von 238,-- € hat das Amtsgericht angerechnet und festgelegt, dass der Restbetrag aufgrund der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bei der Schuldnerin anzufordern sei. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 09.11.2012 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, die Zahlung der Vergütung für das 3. und 4. Jahr der Restschuldbefreiungsphase aus der Landeskasse zu erstatten. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Es begründete seine Auffassung damit, dass der Treuhänder bei Aufhebung der Stundung gemäß § 4c InsO lediglich bereits entstandenen Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen könne. Der Bezirksrevisor hat Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren auf die Kammer übertragen. II. Die gemäß §§ 6, 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 63 Abs. 1 InsO, der gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO auch auf den Treuhänder Anwendung findet, hat dieser einen Anspruch auf Vergütung, den das Amtsgericht entsprechend und in richtiger Höhe festgesetzt hat. Darüber hinaus ergibt sich aus einer zumindest entsprechenden Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO, dass dem Treuhänder für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch zumindest in Höhe der Mindestvergütung gegen die Staatskasse zusteht, soweit – wie hier – die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Diese Vorschrift regelt mittelbar nur, dass die subsidiäre Staatshaftung eingreift, solange die Verfahrenskostenstundung noch besteht. An den Fall, dass zunächst die Verfahrenskosten gestundet werden, der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder daraufhin bestellt und auch tätig wird, die Stundung später aufgehoben wird und die Masse nicht ausreicht, um die Vergütung zu zahlen, hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gedacht, so dass eine Regelungslücke vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 74/07, Seite 7f). Diese Regelungslücke ist planwidrig, weil nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber das Risiko eines Ausfalls infolge vorzeitiger Aufhebung der Verfahrenskostenstundung dem Insolvenzverwalter bzw. dem Treuhänder überbürden wollte. Dies würde Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, denn der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder kann bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, ob diesem die gewährte Verfahrenskostenstundung wieder entzogen wird. Er soll sich auf die zunächst gewährte Stundung verlassen können, da der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters/Treuhänders in einem massearmen oder gar masselosen Verfahren sicherstellen wollte. Allerdings beschränkt sich die subsidiäre Staatshaftung auf den Zeitraum, für den die Verfahrenskostenstundung bestand. Lediglich in diesem Zeitraum entstandene Ansprüche können weiterhin gegen die Staatskasse geltend gemacht werden. Eine weitere Subsidiarhaftung der Staatskasse auf später entstandene Ansprüche kommt nicht in Betracht, da § 63 Abs. 2 InsO eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist. Der Vertrauensschutz des Treuhänders auf den Fortbestand der einmal gewährten Verfahrenskostenstundung besteht nicht mehr, wenn diese aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, IX ZB 245/11, Rn 15, recherchiert nach juris ). Eine andere Wertung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht dem Beschluss des BGH vom 15. November 2007 (IX ZB 74/07) entnommen werden. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.