Urteil
5 O 387/12
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2013:0424.5O387.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.296 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-Punkten ab dem 17.10.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.296 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-Punkten ab dem 17.10.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger, der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Vermögens des Insolvenzschuldners I. ist, verlangt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises aus einem Vertrag, den der Insolvenzschuldner und die Beklagte im Jahre 2010 abgeschlossen hatten. Der Insolvenzschuldner war Inhaber einer Rettungsambulanz, die er unter der Firma D.B. e. K. betrieb. Die Beklagte war als atypisch stille Gesellschafterin an diesem Unternehmen beteiligt. Der Insolvenzschuldner veräußerte mit Kaufvertrag vom 04.01.2010 die zum Betrieb der Rettungsambulanz gehörende Betriebs- und Geschäftsausstattung zu einem Gesamtkaufpreis von 93.296 EUR an die Beklagte. Wegen des Kaufvertrages, der die verkauften Gegenstände unter Bezugnahme auf eine tabellarische Aufstellung im Einzelnen aufführte, wird auf GA Bl. 8 ff. verwiesen. Der Insolvenzschuldner erfüllte diesen Kaufvertrag durch Übereignung der Gegenstände. Eine Kaufpreiszahlung hingegen erfolgte nicht. Das Amtsgericht Krefeld ordnete am 16.12.2010 in dem Insolvenzverfahren gegen den Insolvenzschuldner Sicherungsmaßnahmen an, nach denen unter anderem Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam waren (GA Bl. 62 ff.). Der Insolvenzschuldner und die Beklagte schlossen am 18.07.2011 einen schriftlichen Vertrag über eine Forderungsabtretung. In diesem Vertrag, in dem der Insolvenzschuldner als Zedent und die Beklagte als Zessionar bezeichnet wurden, heißt es unter anderem (GA Bl. 58 f.): „§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Zedent schuldet dem Zessionar einen Betrag in Höhe von 1.500.000,-- EUR. (2) Der Zedent hat aus dem Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2006 über eine atypische stille Beteiligung an der D.B. e. K. L., E. C. eine bestrittene Schadensersatzforderung aus unerlaubten Handlungen von 1.500.000,-- EUR samt 6,00 % Zinsen seit 13. November 2009 gegenüber den Schuldnern D.B. GmbH, dem Gesellschafter S. I., den Geschäftsführern S.I. und F. Q., Dr. M. K., Rechtsanwalt L. T., Frau Stadtdirektorin C. A. und den Oberbürgermeister der Stadt L., H. L.. (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrags tritt der Zedent hiermit die unter Absatz 2 beschriebene Forderung an den Zessionar ab. (4) Der Zessionar nimmt diese Abtretung hiermit an.“ Mit Beschluss vom 07.11.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (GA Bl. 5 ff.). Der Kläger forderte die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 17.09. und 04.10.2012 mit Fristsetzung zum 16.10.2012 vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises auf. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus dem am 04.01.2010 geschlossenen Kaufvertrag nebst Verzugszinsen. Dieser Anspruch sei insbesondere nicht durch Aufrechnung erloschen. Ob und in welcher Höhe die Beklagte eigene Forderungen gegenüber dem Insolvenzschuldner habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Abtretungsvereinbarung vom 18.07.2011 sei jedenfalls unwirksam, weil sie nach Anordnung der gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sei. Im Übrigen seien die Aufrechnungslage beziehungsweise eine etwaige erklärte Aufrechnung wegen Anfechtung (§§ 136, 133 InsO) unbeachtlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93.296 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-Punkten ab dem 17.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht unter Verweis auf den schriftlichen Vertrag über eine Forderungsabtretung geltend, dass ihr eine die Klageforderung übersteigende Darlehensforderung aus ihrer Stellung als atypisch stille Gesellschafterin zugestanden habe beziehungsweise zustehe. Es sei zwischen dem Insolvenzschuldner und ihr nach Abschluss des Kaufvertrags vereinbart worden, dass eine Aufrechnung stattfinde. Eine Anfechtung (§ 136 InsO) scheide aus. Die Beklagte erklärt schließlich hilfsweise erneut die Aufrechnung mit der ihr zustehenden Forderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Insolvenzschuldner hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 93.296 EUR aus dem Kaufvertrag betreffend die Betriebs- und Geschäftsausstattung vom 04.01.2010 (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Kläger kann diesen Anspruch geltend machen, da ihm als Insolvenzverwalter die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zukommt (§ 80 Abs.1 InsO). Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Denn eine Gegenforderung, die die Beklagte zur Aufrechnung berechtigt haben könnte, ist nicht vorgetragen. Es ist zwar nach dem Vorbringen der Parteien anzunehmen, dass die Beklagte an dem Unternehmen des Insolvenzschuldners als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt war. Der Kläger bestreitet den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nämlich nicht erkennbar. Ob und inwieweit der Beklagten infolgedessen Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner zustanden, ist jedoch offen. So macht die Beklagte selbst lediglich geltend, dass sie eine die Klageforderung übersteigende Darlehensforderung aus ihrer Stellung als atypisch stille Gesellschafterin habe. Eine nähere Spezifizierung nach Schuldgrund oder Summe erfolgt jedoch nicht. Soweit die Beklagte auf Buchungsunterlagen verweist, ersetzt dies den erforderlichen Vortrag nicht. Das gilt um so mehr, als es sich vorliegend um interne Buchungsunterlagen der Beklagten handelt. In dem schriftlichen Vertrag über eine Forderungsabtretung, die der Insolvenzschuldner (als Zedent) und die Beklagte (als Zessionar) am 18.07.2011 schlossen, ist zwar davon die Rede, dass der Zedent dem Zessionar einen Betrag in Höhe von 1.500.000 EUR schuldet. Eine Gegenforderung, die die Beklagte zur Aufrechnung berechtigen könnte, ist jedoch auch damit nicht vorgetragen. Dass der Insolvenzschuldner insoweit ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben haben könnte, wird von der Beklagten nicht behauptet. Auch sonst fehlen jedwede Ausführungen zum Schuldgrund, wie auch völlig offen ist, wie es zu dem genannten Betrag kam (Summe gewährter Darlehen? davon zu unterscheidendes Schuldverhältnis? welches?). Derartige Ausführungen wären vorliegend erforderlich gewesen. Das gilt umso mehr, als der Vertrag zudem Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen Dritte in Höhe von ebenfalls 1.500.000 EUR ausweist, was einen Zusammenhang nahelegt. Hierfür spricht auch der im Vertrag beschriebene Zweck der Abtretung (vgl. § 1 Abs. 3 des Vertrages: „Zur Erfüllung …“). Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 03.12.2012 darauf hingewiesen, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe die Beklagte eigene Forderungen gegenüber dem Insolvenzschuldner habe. Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 auf diesen Umstand nochmals hingewiesen. Soweit die Beklagte nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 03.04.2013 konkret zu angeblichen Darlehensforderungen vorträgt und ausführt, in welcher Reihenfolge diese Darlehensforderungen im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigen seien, spielt dies keine Rolle. Denn dieser Vortrag ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (§ 296a ZPO). Der Beklagten ist zwar in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 eine Schriftsatzfrist von zwei Wochen eingeräumt worden. Dies jedoch auf ihren Antrag hin ausschließlich im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2013, nicht aber im Hinblick auf die bereits den bereits mit Schriftsatz vom 03.12.2012 erfolgten Einwand der fehlenden Substantiierung etwaiger Gegenforderungen. Der nunmehrige Vortrag der Beklagten zu angeblichen Darlehensforderungen ist daher ungeachtet der §§ 296a S. 2, 283 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es besteht unter Berücksichtigung auch des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 12.04.2013 keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 93.296 EUR (§ 45 Abs. 3 GKG gilt nicht).