OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 77/13

LG KREFELD, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann nach § 1835 Abs. 3 BGB und entsprechender Anwendung des RVG für Tätigkeiten Vergütung verlangen, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. • Die Prüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags inklusive Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung kann eine anwaltsspezifische, bedeutsame und schwierige Tätigkeit darstellen, die Vergütungsanspruch nach dem RVG rechtfertigt. • Der Gegenstandswert für die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach dem Kaufpreis des veräußerten Grundstücks (§ 20 KostO) und ist entsprechend anzusetzen. • Die Staatskasse ist in voller Höhe zur Zahlung der festgesetzten Vergütung verpflichtet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf RVG‑Vergütung für anwaltliche Prüfung notariellen Grundstücksvertrags • Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann nach § 1835 Abs. 3 BGB und entsprechender Anwendung des RVG für Tätigkeiten Vergütung verlangen, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. • Die Prüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags inklusive Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung kann eine anwaltsspezifische, bedeutsame und schwierige Tätigkeit darstellen, die Vergütungsanspruch nach dem RVG rechtfertigt. • Der Gegenstandswert für die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach dem Kaufpreis des veräußerten Grundstücks (§ 20 KostO) und ist entsprechend anzusetzen. • Die Staatskasse ist in voller Höhe zur Zahlung der festgesetzten Vergütung verpflichtet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die Betroffene sollte ihr Grundstück verkaufen; das Amtsgericht bestellte eine Verfahrenspflegerin zur Wahrnehmung ihrer Interessen und zur Prüfung eines Vergleichs mit der ehemaligen Betreuerin sowie des notariellen Kaufvertrags mit Lastenfreistellung und Grundbuchbestellung. Die Verfahrenspflegerin empfahl die Genehmigung; die Betreuererklärungen wurden betreuungsgerichtlich genehmigt. Für die Prüfung des Vergleichs setzte das Amtsgericht bereits 352,54 € fest. Für die Überprüfung des Kaufvertrags beantragte die Verfahrenspflegerin Vergütung nach RVG in Höhe von 1.451,80 € bei einem Gegenstandswert von 75.000 €. Das Amtsgericht lehnte diese Festsetzung ab mit der Begründung, die Prüfung sei keine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit und nicht besonders schwierig. Dagegen legte die Verfahrenspflegerin Beschwerde ein; die Kammer entschied zugunsten der Verfahrenspflegerin. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. • Anwendbare Normen: § 277 FamFG i.V.m. §§ 1835 Abs.1, Abs.3 BGB; in entsprechender Anwendung §§ 1,2,3 VBVG und RVG; § 20 KostO für die Gegenstandswertbemessung; Kostenregelung nach § 131 Abs.1 KostO und § 81 FamFG. • Rechtslage: § 1835 Abs.3 BGB erfasst auch die Dienste des anwaltlichen Verfahrenspflegers, sodass dieser nach dem RVG vergütet werden kann, wenn er Tätigkeiten erbringt, für die ein Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuzöge. • Abgrenzung RVG: § 1 Abs.2 RVG schließt nicht aus, dass für einzelne, anwaltsspezifische Leistungen des Verfahrenspflegers Aufwendungsersatz nach dem RVG verlangt werden kann; § 1 Abs.2 Satz2 RVG bestätigt Vereinbarkeit mit § 1835 Abs.3 BGB. • Anwendung auf den Streitfall: Die Überprüfung des notariellen Kaufvertrags einschließlich der prüfungsrelevanten Bestimmungen war eine bedeutsame und schwierige, anwaltsspezifische Aufgabe, die eine juristische Fachprüfung erforderte; dabei war unerheblich, ob die Prüferin Bedenken hatte oder nicht. • Gegenstandswert: Der Gegenstandswert ist nach dem Kaufpreis des veräußerten Grundstücks zu bemessen; hier 75.000 €, weshalb die beantragte Vergütung rechnerisch zutreffend ist. • Rechtsfolgen: Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts war zu ändern; die beantragte Vergütung ist festzusetzen und die Kosten dem Staat zu belasten. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin hatte Erfolg. Die Vergütung nach § 1835 Abs.3 BGB in Verbindung mit dem RVG wurde auf 1.451,80 € festgesetzt; dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse. Das Amtsgericht hatte zu Unrecht die Festsetzung abgelehnt, weil die Prüfung des notariellen Kaufvertrags eine anwaltsspezifische und bedeutsame Tätigkeit darstellte, die einen Vergütungsanspruch nach dem RVG begründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, Auslagen wurden nicht erstattet. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.