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Beschluss

7 T 92/13

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abschiebungshaft nach unerlaubter Einreise ist zulässig, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und konkrete Fluchtgefahr vorliegen. • Untertauchen in der Vergangenheit begründet den Verdacht, sich der Abschiebung erneut entziehen zu wollen (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). • Die durch illegale Einreise entstehende Vermutung des Entziehens kann nur durch glaubhafte Darlegung widerlegt werden; bloße Zusagen über einen Aufenthaltsort genügen oft nicht.
Entscheidungsgründe
Abschiebungshaft bei unerlaubter Einreise und früherem Untertauchen • Abschiebungshaft nach unerlaubter Einreise ist zulässig, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und konkrete Fluchtgefahr vorliegen. • Untertauchen in der Vergangenheit begründet den Verdacht, sich der Abschiebung erneut entziehen zu wollen (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). • Die durch illegale Einreise entstehende Vermutung des Entziehens kann nur durch glaubhafte Darlegung widerlegt werden; bloße Zusagen über einen Aufenthaltsort genügen oft nicht. Der Betroffene war unerlaubt nach Deutschland eingereist und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag die Abschiebungshaft bis zum 01.09.2013 an. Der Betroffene legte fristgerecht Beschwerde ein und rügte unter anderem, ihm sei der Haftantrag nicht ordnungsgemäß ausgehändigt worden und er könne bei seinem Bruder Unterkunft nehmen, um die Abschiebung abzuwarten. Die Behörde rechnete mit ca. drei Wochen zur Ausstellung eines Passersatzpapiers durch eine Auslandsvertretung und zusätzlicher Zeit für Flugorganisation. In der Vergangenheit war der Betroffene bereits 2011 durch Untertauchen einer Abschiebung entgangen. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen angehört und protokolliert, ihm sei eine Kopie des Antrags ausgehändigt worden. • Zuständigkeit und Form: Die befristete Beschwerde war statthaft, fristgerecht und formgerecht eingereicht (§§ 58,63,64 FamFG). • Vollziehbare Ausreisepflicht: Der Betroffene ist aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 14,50 Abs.1,58 AufenthG). • Haftgründe: Es liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs.2 Satz1 Nr.1 AufenthG (vollziehbar Ausreisepflichtiger nach unerlaubter Einreise) vor. Zudem begründet das frühere Untertauchen 2011 einen begründeten Verdacht, dass sich der Betroffene erneut der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs.2 Nr.5 AufenthG). • Verhältnismäßigkeit: Die Haft ist nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzeswortlaut setzt voraus, dass der Ausländer die durch illegale Einreise begründete Vermutung des Entziehens glaubhaft widerlegt. Der Betroffene hat dies nicht getan; die Angabe einer Unterkunftsmöglichkeit bei einem Bruder ist nicht tragfähig angesichts des früheren Untertauchens. • Verfahrensfragen: Der Vortrag, der Haftantrag sei nicht ausgehändigt worden, ist durch das unterschriebene Protokoll widerlegt; eine erneute Anhörung durch den Einzelrichter war nicht erforderlich (§ 68 Abs.3 FamFG). • Frist und Dauer: Die vom Beschwerdegegner dargestellte Zeit zur Beschaffung eines Passersatzpapiers und zur Flugorganisation ist nicht unangemessen und wahrt die zeitlichen Grenzen der Abschiebungshaft. Die Beschwerde des Betroffenen wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Abschiebungshaft bleibt bestehen. Die Voraussetzungen für Abschiebungshaft nach § 62 Abs.2 AufenthG sind erfüllt, weil der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und wegen früheren Untertauchens der berechtigte Verdacht besteht, er werde sich der Abschiebung entziehen. Der Betroffene hat die Vermutung des Entziehens nicht glaubhaft widerlegt, seine vorgetragene Unterkunftsoption hielt das Gericht für nicht tragfähig. Zudem sind Verfahrensrügen unbegründet, da ihm der Antrag vorgelegt wurde und eine erneute Anhörung nicht erforderlich war.