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Beschluss

7 T 130/13

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2013:1125.7T130.13.00
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Tenor

Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 01.10.2013 in der Fassung vom 4.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.09.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 01.10.2013 in der Fassung vom 4.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.09.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 €. Gründe: I. Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste seit 1990 einige Male in das Gebiet der Bundesrepublik ein und stellte mehrere Asylanträge, die jeweils bestandskräftig abgelehnt wurden. Er wurde mehrfach abgeschoben. Zwischenzeitlich hat er in Belgien einen Asylantrag gestellt. Zuletzt reiste er am 16.08.2012 in das Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag wurde er bei einem Wohnungseinbruch festgenommen. Er führte eine serbische ID-Karte mit sich. Am 14.03.2013 wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er tauchte danach unter. Seit dem 11.08.2013 befindet er sich erneut in Haft. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis mit einer Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz erteilt. Am 05.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreiseaufforderung verbunden mit einer Abschiebungsandrohung übergeben. Am 12.09.2013 erhielt er die Ausweisungsverfügung. Am 24.10.2013 wurde er in sein Heimatland abgeschoben. Mit dem zunächst angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht Krefeld nach Anhörung des Betroffenen am 5.9.2013 (vgl. Protokoll GA 43) die Abschiebungshaft bis zum 04.11.2013 an. Mit einem am 04.10.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten und legten gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde ein mit der Begründung, der angefochtene Beschluss verhalte sich nicht dazu, ob die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich sei. Hierzu seien konkrete Angaben erforderlich. Der Beschluss sei nicht gültig, da die Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel auf dem Beschluss nicht vermerkt sei. Der Haftantrag sei nicht hinreichend begründet worden. Der Betroffene sei Vater eines in Deutschland lebenden Kindes, so dass ein Aufenthaltsrecht zu prüfen gewesen sei. Er sei im Übrigen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so dass ein Dolmetscher habe hinzugezogen werden müssen. Die Abschiebehaft habe in einer speziellen Hafteinrichtung für illegal aufhältige Drittstaatenangehörige durchgeführt werden müssen. Ferner begehrten sie die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletze. Das Amtsgericht hat der befristeten Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss hat es ausgeführt, dass sich in der Anhörung ergeben habe, dass der Betroffene der deutschen Sprache gut mächtig sei. Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erklärt, sie begehrten weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. Im Übrigen haben sie die Beschwerde wegen der Erledigung in der Hauptsache zurückgenommen. II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 62 FamFG statthafte und auch innerhalb der Frist von 1 Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG ) formgerecht eingelegte befristete Beschwerde des Betroffenen auf Feststellung, dass der Abschiebehaftbeschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2013 ihn in seinen Rechten verletzt habe, hat in der Sache keinen Erfolg. Im Übrigen ist eine Entscheidung wegen der Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.09.2013 nicht mehr erforderlich. Bei rechtswidrigen Freiheitsentziehungen besteht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der richterlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. Dieses hängt weder von dem Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab. Hat ein sich in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG oder den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG verbunden und die Feststellung begehrt, dass er durch die angefochtene Haftanordnung in beiden Rechten verletzt ist, ist grundsätzlich über beide Anträge zu entscheiden, es sei denn, der Beschwerde gegen die Haftanordnung wurde – wie hier erfolgt – zurückgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2012, V ZB 238/11, Rn. 6). Die begehrte Feststellung war indes nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen für eine Abschiebungshaft des Betroffenen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorlagen. Er war gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er durfte, da er zuvor mehrfach abgeschoben worden war, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Es lag auch ein Haftgrund vor. Es waren die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG gegeben, da der Betroffene aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig war. Zudem lag der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG vor. In der Vergangenheit kam er seiner Ausreiseverpflichtung mehrfach nicht nach, sondern tauchte – so im Jahre 2002 und im Jahre 2012 – unter. Im Jahre 2007 entzog er sich einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht und ließ dabei einen gefälschten jugoslawischen Führerschein zurück. All diese Verhaltensweisen begründeten den Verdacht, dass er sich einer Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen werde (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62, Rn. 20). Die Abschiebungshaft war nicht unverhältnismäßig. Der Betroffene hatte nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Er hatte auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechtes nicht hinreichend dargelegt. Der Betroffene hat zwar für ein in 2010 geborenes Kind die Vaterschaft anerkannt. Er hat jedoch keine weiteren Umstände vorgetragen, die dazu führen würden, ein Aufenthaltsrecht im Hinblick auf die Vaterschaft anzunehmen. Er hat weder vorgetragen, dass er das Sorgerecht für das Kind hat noch dass er eine Beistandsgemeinschaft unterhält. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Frist nicht stattfinden konnte. Die Identität des Betroffenen war geklärt. Er führte eine ID-Karte mit sich. Die Abschiebung wurde am 05.09.2013 mit dem Amtshilfeersuchen an die Zentrale Ausländerbehörde eingeleitet. Es wurde unverzüglich ein Passersatzpapier beschafft. Zudem zeigt die erfolgte Abschiebung, dass Zeitraum ausreichend bemessen war. Der Beschluss ist auch wirksam. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Abschiebehaftbeschluss während der Anhörung bekanntgegeben wurde. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers war nicht erforderlich. Der Betroffene ist der deutschen Sprache mächtig, wie sich aus der Äußerung der anhörenden Amtsrichterin ergibt. Zudem ist der Betroffene mehrere Jahre in Deutschland zur Schule gegangen. Auch die Unterbringung des Betroffenen in der JVA Büren führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft und damit zu einer Aufhebung des Beschlusses. In Nordrhein-Westfalen wird die Unterbringung in der JVA Büren vorgenommen, da keine Anstalten ausschließlich für illegal aufhältige Drittstaatenangehörige bestehen. Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG erlaubt den Rückgriff auf Haftanstalten, in denen nicht nur Abschiebungshäftlinge untergebracht werden, wenn in einem Land keine ausschließlichen Haftanstalten vorhanden sind. Mit Land ist hier das Bundesland gemeint. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EUV, wonach die europäische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich das Abstellen auf die einzelnen Bundesländer zu eigen gemacht, wie sich aus § 62 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt , in dem ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt wird. § 62 a AufenthG regelt, dass die Inhaftierten getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen sind. Diese getrennte Unterbringung ist in der JVA Büren gewährleistet. Die Abschiebehäftlinge sind in der JVA Büren in einem eigenen, auch räumlich strikt von den Hafthäusern für Strafgefangene getrennten Hafthaus untergebracht. Das Hafthaus für männliche Abschiebungsgefangene umfasst drei Abteilungen. Auf zwei Abteilungen wird ein ganztägiger Aufschluss praktiziert. Die geschlossene Abteilung dient als Zugangsabteilung, die zunächst jeder Häftling durchläuft, um etwaige Suizidabsichten und seine Einstellung zur bevorstehenden Abschiebung einschätzen zu können. In der Regel erfolgt von hier aus eine zeitnahe Verlegung auf eine der beiden offenen Abteilungen. Alle Abschiebehäftlinge haben im Gegensatz zu den Strafgefangenen während der Tageszeit die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Die Nutzung von Handys ist wegen der geografischen Lage nicht möglich, da ein Mobilnetzempfang nicht gegeben ist. Sofern Gefangene Zugriff auf das Internet benötigen, wird dies unter Aufsicht von Betreuungspersonal ermöglicht. Auch im Rahmen der Freizeitgestaltung entstehen keinerlei Kontakte zwischen den Abschiebehäftlingen und den Strafgefangenen. In Nordrhein-Westfalen sind keine speziellen Haftplätze vorhanden. Eine Anhörung des Betroffenen durch den Einzelrichter war nicht notwendig, da der Betroffene vom Amtsgericht angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus 81 Abs. 1 FamFG. Für eine Kostenerstattung ist kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden; das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.