Beschluss
7 T 28/14
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2014:0227.7T28.14.00
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Tenor
Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 24.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 24.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene, ein bangladeschischer Staatsangehöriger, ist am 12.12.2013 aus Frankreich kommend in das Bundesgebiet eingereist. Bei einer polizeilichen Kontrolle auf der Bundesautobahn 40 wurde er in einem Reisebus der Firma F. kontrolliert. Der Betroffene konnte den Beamten kein Ausweisdokument aushändigen. Er gab an, dass er bereits 7-8 Monate in Griechenland, zwei Jahre in Italien und einige Tage in Frankreich gelebt habe. Er habe zwar auch in Italien ein Asylverfahren betrieben, wäre aber auf Anraten seines Anwaltes nach Deutschland gereist, weil dort die finanzielle Unterstützung größer wäre. Eine EURODAC-Überprüfung ergab, dass er bereits am 12.04.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Er bat auch gegenüber den kontrollierenden Beamten um Asyl. Mit Beschluss vom 12.12.2013 (Bl. 7 GA) ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen bis zum 15.01.2014 an. Der Beschluss wurde dem Betroffenen in seiner richterlichen Anhörung vom selben Tag (Bl. 6 GA) bekannt gegeben. Als Zielland der Abschiebung gab das Amtsgericht Italien an. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde der Betroffene aufgrund des EURODAC-Treffers am 08.01.2014 den italienischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Dublin Verordnung zur Übernahme angeboten. Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 (Bl. 15 GA) beantragte die Antragstellerin gegen den Betroffenen Zurückschiebungshaft für die Dauer vom 14.01.2014 bis zum 11.03.2014 anzuordnen. In diesem Beschluss teilte die Antragstellerin auch mit, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Krefeld, Frau Staatsanwältin S, über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei und diese ihre Zustimmung zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erteilt habe. Wegen des weiteren Inhalts des Haftantrages wird auf Bl. 15 ff. GA verwiesen. Das Amtsgericht hat antragsgemäß mit Beschluss vom 14.01.2014 (Bl. 20 GA) nach Anhörung des Betroffenen (Bl. 19 GA) die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit bis zum 11.03.2014 angeordnet. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2014, der am 25.01.2014 bei Gericht einging, hat der Betroffene gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.02.2014 näher begründen lassen. Zur Begründung ließ er ausführen, dass der Haftantrag nach § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht die erforderlichen Angaben zur Dauer der Freiheitsentziehung enthalte. Seine Unterbringung in der JVA Büren sei nicht rechtmäßig. Zum Einen finde in der JVA Büren nicht die erforderliche Trennung von Dublin-III-Gefangenen sowie Drittstaatenangehörigen statt. Zum anderen sei die JVA Büren nicht - wie erforderlich - eine spezielle Abschiebehaftanstalt, sondern eine „gewöhnliche Haftanstalt“. Mit Nichtwissen bestreitet der Betroffene, dass die haftbeantragende Behörde sich entsprechend des Beschleunigungsgrundsatzes verhalten habe. Der Haftantrag verhalte sich auch nicht zu dem erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Das Amtsgericht habe sich im Übrigen nur floskelhaft mit der Prognose auseinandergesetzt, ob eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten erfolgen könne. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.02.2014 (Bl. 37 GA) zu der Beschwerde Stellung genommen. Wegen der näheren Begründung wird auf Bl. 37 ff. GA Bezug genommen. Das BAMF hat mit Bescheid vom 30.01.2014 den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig verworfen und seine Abschiebung nach Italien angeordnet (Bl. 44 GA). Die Abschiebung ist für den 03.03.2014 vorgesehen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 58 ff., 429 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß §§ 57, 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer in Zurückschiebungshaft zu nehmen, wenn er – wie der Betroffene – aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, denn er verfügte weder über einen gültigen Pass noch über einen gültigen Aufenthaltstitel. 2. Zudem besteht der Verdacht, dass sich der Betroffene ohne Haft einer Zurückschiebung entziehen würde; §§ 50 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Er ist mittellos und verfügt über keinerlei Bindungen in Deutschland. Zudem hatte er bereits in mehreren Schengenstaaten gelebt und in Italien ein Asylverfahren betrieben. Er hat selbst eingeräumt, in die Bundesrepublik eingereist zu sein, weil er sich hier eine größere finanzielle Unterstützung verspricht. Dieses Verhalten begründet den Verdacht, dass sich der Betroffene künftig nicht rechtmäßig verhalten und sich der Zurückschiebung in sein Heimatland durch Untertauchen entziehen wird. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht damit zu rechnen, dass der Betroffene freiwillig ausreisen würde. 3. Es fehlt auch nicht an einem zulässigen Haftantrag. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 mwN). Nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG muss der Haftantrag durch die Behörde begründet werden. Erforderlich sind u.a. konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10, juris, Rn. 13; Beschl. v. 31.05.2012 – V ZB 167/11, juris, Rn. 10; Beschl. v. 14.06.2012 – V ZB 28/12, juris, Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag. Der Haftantrag enthält konkrete Angaben zur Zurückschiebung in das Zielland Italien. Der Haftantrag enthält auch ausreichende Ausführungen zu dem notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Es wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Krefeld, Frau Staatsanwältin S., über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei und ihre Zustimmung zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erteilt habe. Der Betroffene konnte mithin erkennen, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt. 4. Die zeitlichen Grenzen für die Abschiebungshaft sind ebenfalls eingehalten. Die insgesamt angeordnete Dauer schöpft nicht die Frist des § 62 Abs. 4 AufenthG aus. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht eine Frist von insgesamt 3 Monaten festgesetzt hat. Nach den Darlegungen der Bundespolizei, die diese im Einzelnen in genaue Zeiträume aufgliedert hat, nimmt das Zurückschiebungsverfahren nach Italien nach den Erfahrungen voraussichtlich 4 – 10 Wochen in Anspruch. Für die Erstellung des Übernahmeersuchens ist im Normalfall – ohne den hier gegebenen Ausnahmefall der Feiertage - ein Zeitraum von 1 Woche anzusetzen. Die dem zuständigen Mitgliedstaat zustehende Prüfungsfrist von 2 Wochen addiert sich mit den Postlaufzeiten auf 4 Wochen. Für die Erstellung der Abschiebeanordnung sowie die zu berücksichtigende Klagefrist von 2 Wochen sowie die Mitteilung der Überstellungsmodalitäten sind nochmals 3 Wochen anzusetzen. Die Behörde darf die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010, V ZB 210/10, Leitsatz) Der Zeitraum für die Flugbuchung über das Bundespolizeipräsidium mit dem Auskunftsersuchen auf Flugtauglichkeit sowie die nach der Flugbuchung anzusetzende Überstellungszeit ist mit insgesamt 3 Wochen nicht zu lang bemessen. Der festgesetzte Zeitrahmen liegt damit nur 2 Wochen über dem für das Verfahren voraussichtlich notwendigen Zeitraum. Allerdings muss der Behörde auch ein organisatorischer Spielraum bei der Umsetzung der Abschiebung verbleiben. Dieser ist vom Gericht zu beachten. Hier ist ein zusätzlicher Zeitraum von 2 Wochen nicht unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Haft – soweit sie nicht mehr erforderlich ist – jederzeit aufgehoben wird. Auch das Beschleunigungsgebot wurde unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation – Festnahme am 12.12.2013 – eingehalten. Die Beachtung des Beschleunigungsgebotes erfordert, dass die Ersuchen sowie erforderlichen Maßnahmen unverzüglich erfolgen. Es ist allerdings auch erforderlich, dass in dem Antrag an einen anderen Staat, der zur Aufnahme ersucht werden soll, alle das Ersuchen begründenden Umstände richtig und vollständig anzugeben und ihm die Beweismittel beizufügen sind. Dies ist erforderlich, um dem ersuchten Mitgliedstaat eine Prüfung zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr bzw. in den ersten Januar-Tagen die Behörden nicht vollständig besetzt sind, hat die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot beachtet. Der am 08.01.2014 gestellte Antrag war damit nicht zu spät gestellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft führt, wenn dieser Verstoß für eine längere Haftdauer ursächlich geworden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008, I – 3 WX 163/08, Rn. 17). Diese Kausalität ist hier nicht festzustellen. Trotz des erst am 08.01.2014 gestellten Ersuchens datiert die Abschiebeanordnung bereits vom 30.01.2014. Angesichts der dem Mitgliedstaat Italien sowie den Ausländerbehörden zuzubilligenden Prüfungs- und Bearbeitungsfrist ist der Zeitraum so kurz bemessen, dass die Stellung des Ersuchens erst am 08.01.2014 für eine längere Haft nicht ursächlich geworden ist. 5. Das Amtsgericht hat auch die notwendige Prognose gemäß § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG ordnungsgemäß durchgeführt. Nach § 62 Abs. 3 S.4 darf die Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das Amtsgericht durfte sich dabei auf Erfahrungswerte für die Bearbeitungsfristen nach der Dublin-II-Verordnung stützen (BGH, Beschluss v. 29.09.2010, Az.: V ZB 233/10, zitiert nach juris Rdnr. 13). Im Übrigen gilt, dass, wenn die Abschiebung später tatsächlich „frist- und beschleunigungsgebotsgerecht“ vollzogen wird, ein Prognosefehler sich nicht auswirkt; die Haftanordnung ist dann nicht wegen fehlerhafter Prognose zu beanstanden (BGH, Beschluss v. 22.07.2010, Az: V ZB 29/10, BechRS 2010, 20420 Rdnr. 24). 6. Auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 S. 6 der Verordnung Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin-III-Verordnung) ist nicht ersichtlich. Danach soll die Überstellung der in Haft befindlichen Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen, sobald diese praktisch durchführbar ist oder spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person. Vorliegend hat das BAMF den Antrag an Italien zur Übernahme des Betroffenen am 08.01.2014 gestellt. Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 ist von einer Stattgabe des Antrags auszugehen, wenn innerhalb von zwei Wochen keine Antwort auf diesen Antrag erfolgt. Frühestens am 22.01.2014 lag damit die stillschweigende Annahme des Antrags vor. Die Abschiebung soll am 03.03.2014 erfolgen und damit innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden Annahme des Gesuchs auf Aufnahme. 7. Der Beschluss des Amtsgerichts ist auch hinreichend individualisiert und begründet. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht sich dabei eines Musterbeschlusses bedient hat. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit – wie geschehen - der Musterbeschluss um die persönlichen Daten des Betroffenen ergänzt wird. In den Gründen ist der zutreffende Sachverhalt dargestellt worden. Die Haftgründe sowie das Einverständnis der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung sind dargelegt. 8. In Nordrhein-Westfalen wird die Unterbringung in der JVA Büren vorgenommen, da keine Anstalten ausschließlich für illegal aufhältige Drittstaatenangehörige bestehen. Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG erlaubt den Rückgriff auf Haftanstalten, in denen nicht nur Abschiebungshäftlinge untergebracht werden, wenn in einem Land keine ausschließlichen Haftanstalten vorhanden sind. Mit Land ist hier das Bundesland gemeint. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EUV, wonach die europäische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich das Abstellen auf die einzelnen Bundesländer zu Eigen gemacht, wie sich aus § 62 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, in dem ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt wird. § 62 a AufenthG regelt, dass die Inhaftierten getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen sind. Diese getrennte Unterbringung ist in der JVA Büren gewährleistet. Die Abschiebehäftlinge sind in der JVA Büren in einem eigenen, auch räumlich strikt von den Hafthäusern für Strafgefangene getrennten Hafthaus untergebracht. Das Hafthaus für männliche Abschiebungsgefangene umfasst drei Abteilungen. Auf zwei Abteilungen wird ein ganztägiger Aufschluss praktiziert. Die geschlossene Abteilung dient als Zugangsabteilung, die zunächst jeder Häftling durchläuft, um etwaige Suizidabsichten und seine Einstellung zur bevorstehenden Abschiebung einschätzen zu können. In der Regel erfolgt von hier aus eine zeitnahe Verlegung auf eine der beiden offenen Abteilungen. Alle Abschiebehäftlinge haben im Gegensatz zu den Strafgefangenen während der Tageszeit die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Die Nutzung von Handys ist wegen der geografischen Lage nicht möglich, da ein Mobilnetzempfang nicht gegeben ist. Sofern Gefangene Zugriff auf das Internet benötigen, wird dies unter Aufsicht von Betreuungspersonal ermöglicht. Auch im Rahmen der Freizeitgestaltung entstehen keinerlei Kontakte zwischen den Abschiebehäftlingen und den Strafgefangenen. In Nordrhein-Westfalen sind keine speziellen Haftplätze vorhanden. 9. Soweit der Betroffene einwendet, die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil in der JVA Büren eine Trennung von Drittstaatenangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von solchen, die keinen Antrag gestellt haben, nicht gewährleistet sei, dringt er auch hiermit nicht durch. Zunächst ist die Dublin-III- Verordnung vorliegend zu beachten. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist diese auf Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden. Vorliegend wurde durch das BAMF der Antrag auf Aufnahme des Betroffen an Italien am 08.01.2014 gerichtet. Nach Art. 28 Abs. 4 der Dublin-III- Verordnung gelten hinsichtlich der Haftbedingungen und Garantien für in Haft befindliche Personen zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Art. 10 Abs. 1 der Richtline 2013/33/EUR bestimmt, dass in Haft genommene Antragsteller, so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatenangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unterzubringen sind. Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatenangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden. Gemäß Art. 31 der Richtlinie 2013/33/EU haben die Mitgliedstaaten indes eine Frist bis spätestens zum 20.07.2015, um die Artikel 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 umzusetzen. 9. Die Anordnung der Zurückschiebehaft ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, die geeignet wären, den Erfolg der Zurückschiebung sicher zu stellen, sind nicht erkennbar. Die Behörden haben auch sämtliche erforderliche Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. 10. Eine erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz war entbehrlich, da sich keine neuen Umstände seit der vor dem Amtsgericht vorgenommenen Anhörung ergeben haben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden; das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.